Lohnsteuer-Ermäßigung: Jetzt Freibetrag beim Finanzamt beantragen

Lohnsteuer-Ermäßigung: Jetzt Freibetrag beim Finanzamt beantragen
forium GmbH / Lohnsteuer kompakt.

Steuerpflichtige können beim Finanzamt einen Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen. So erhöht sich das monatliche Nettoeinkommen, da der Arbeitgeber aufgrund der eingetragenen Freibeträge weniger Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom Arbeitslohn einbehält. Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist einfach und kann sich lohnen.

Vom Monatsgehalt behält der Arbeitgeber Lohnsteuer nach den Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmalen (ELStAM) ein. Dies sind Lohnsteuerklasse, Familienstand, Religionszugehörigkeit, Zahl der Kinderfreibeträge, Pauschbetrag für Behinderte sowie ein Lohnsteuerfreibetrag (für hohe Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen). Im monatlichen Lohnsteuertarif sind u. a. der Arbeitnehmerpauschbetrag (1.000 Euro) und der Sonderausgabenpauschbetrag (36 Euro bzw. 72 Euro) mit einem Zwölftel bereits berücksichtigt.

Haben Sie aber höhere Werbungskosten (z. B. für Fahrten, doppelte Haushaltsführung, Fortbildung) oder Sonderausgaben (z. B. Ausbildungskosten) als die genannten Pauschbeträge oder andere steuerlich relevante Aufwendungen (z. B. außergewöhnliche Belastungen, Verluste aus Vermietung, Ausgaben für Kinderbetreuung, haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen), können Sie diese in Ihrer Einkommensteuererklärung am Jahresende geltend machen und erhalten dann eine Steuererstattung. Das bedeutet jedoch, dass Sie ein Jahr und länger auf die Steuerrückzahlung warten müssen und dem Fiskus einen zinslosen Kredit gewähren. Das muss nicht sein!

Sie können sich Ihre Steuererstattung bereits im Voraus sichern! Machen Sie dazu die voraussichtlichen Aufwendungen bereits zu Jahresanfang geltend und lassen sich einen Freibetrag in den ELStAM eintragen. So zahlen Sie während des Jahres weniger Lohnsteuer und erhalten ein höheres Nettogehalt. Den eingetragenen Freibetrag zieht der Arbeitgeber von Ihrem Monatsverdienst ab, und nur vom verminderten Betrag wird die Lohnsteuer – und folglich auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer – berechnet und fallen entsprechend geringer aus.

Den Freibetrag müssen Sie bei Ihrem Finanzamt eintragen lassen. Zur Beantragung des Lohnsteuerfreibetrages verwenden Sie entweder den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2016 oder aber den Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2016. Die Frist für den Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag 2016 beginnt am 1. Oktober 2015. Wenn Sie den Freibetrag noch in 2015 eintragen lassen, können Sie bereits im Januar 2016 mit einem höheren Nettolohn rechnen.

Bisher mussten Freibeträge für den Lohnsteuerabzug jährlich neu beantragt werden, das hat sich in diesem Jahr geändert: Das Bundesfinanzministerium hat bekannt gegeben, dass alle ab dem 1.10.2015 eingetragenen Lohnsteuer-Ermäßigung zukünftig eine zweijährige Gültigkeit haben (BMF-Schreiben vom 21.5.2015). Eingetragene Freibeträge gelten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 somit bis Ende 2017.

Lohnsteuer kompakt: Auch wenn Sie bereits im Vorjahr einen solchen Freibetrag genutzt und die Verhältnisse sich nicht wesentlich geändert haben, ist ein erneuter Antrag für das neue Jahr erforderlich. Hierzu genügt jedoch der „vereinfachte Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung„. Nur ein bereits eingetragener Behinderten-Pauschbetrag wird auch ohne erneuten Antrag weiterhin berücksichtigt. Gleiches gilt, wenn der Behinderten-Pauschbetrag für ein Kind auf die Eltern übertragen wurde.

Hinweis: Falls Sie einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen, sind Sie verpflichtet, nach Ablauf des Steuerjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Gegebenenfalls zu Unrecht berücksichtigte Freibeträge werden spätestens dann im Rahmen der Steuerveranlagung korrigiert.

 

35 Kommentare zu “Lohnsteuer-Ermäßigung: Jetzt Freibetrag beim Finanzamt beantragen”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Frau Kröger,

      wenn das eine Frage ist, würde es helfen, wenn Sie diese ausformulieren. Dann kann Ihnen vielleicht auch jemand eine Antwort geben.

      Mit freundlichen Grüßen
      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  1. Jerome Moyo

    Hallo,
    Ich habe seit 01.01.2016 ein neue Job in München angefangen. Die bewerbung lief über eine Vermittlungsfirma die Gebühr sind 10% des monatliche Bruttogehalts (10 Monate lang). die ich zahle. Außerdem führe ich doppelte Haushalt wegen der Arbeit denn meine Wohnung ist in Pforzheim.
    Kann ich noch Freibetrag beim Finanzamt beantragen? oder ist es schon zu spät für diese Jahr?
    Nächste Jahr hätte ich schon die Gebühr abbezahlt. kann ich immer wegen doppelte Haushaltführung et Wochenende Heinfahrte beantragen?
    danke

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Herr Moyo,

      wer beispielsweise viel Geld für eine doppelte Haushaltsführung, Werbungskosten, Fortbildungen oder Sonderausgaben (z.B. Unterhaltsleistungen) hat und dies belegen kann, hat die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag zu stellen und sich einen Freibetrag eintragen zu lassen.

      Beantragen Sie für das laufende Kalenderjahr 2016 einen Freibetrag, so wird dieser erst im Folgemonat (ab Antragstellung) gültig. Wird der Antrag also im Mai gestellt, so gilt der Freibetrag ab 1. Juni. Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und wird auf die der Antragsstellung folgenden Monate verteilt.

      Das Finanzamt prüft, ob und in welcher Höhe ein Freibetrag eingetragen werden kann und speichert diesen als Lohnsteuerabzugsmerkmal in der ELStAM-Datenbank.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Michael Hamann

    Hallo,
    angenommen, ich würde relativ kurzfristig im August mit doppelter Haushaltsführung einen neuen Job in einer 200km entfernten Stadt zum Wohnort antreten, Auch i.d.R. jedes Wochenenede nach Hause fahren, wäre ich dann berechtigt, für die Heimfahrten und die Miet-/Wohnkosten noch einen Antrag zu stellen?
    Danke schon einmal!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Herr Hamann,

      der Antrag kann vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. November 2016 gestellt werden. Danach kann ein Antrag auf Steuerermäßigung nur noch bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer für 2016 berücksichtigt werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Volker Roters

    Hallo,
    ich bekomme von meinen Arbeitgeber im Monat einen pauschal versteuerten Fahrkostenzuschuß von 299€ für meinen Weg von zu Hause bis zur Arbeit (57km).
    Nun ist es sodas seit dem 1. September die Firma meines Arbeitgebers mit dem Mutterkonzern verschmolzen wurde. Wir haben neue Arbeitsverträge bekommen und für die Zeit vom 1.1. bis zum 31.08. habe ich einen Jahresauszug bekommen.

    Leider ist es so das der Mutterkonzern diesen Fahrkostenzuschuß nicht bezahlt.
    Wie kann ich nun einen Freibetrag für den Weg zur Arbeit eintragen lassen der von September bis Dezember diesen Jahres gilt und die bereits gezahlten Fahrkostenzuschüße berücksichtigt?

    Vielen Dank!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Sehr geehrter Herr Roters,

      den Freibetrag müssen Sie einfach von Ihrem Finanzamt eintragen lassen. Wenn Sie das diesen Monat noch machen, sollte der Freibetrag ab dem kommenden Monat bei Ihrer Lohnabrechnung berücksichtigt werden können.

      Zur Beantragung des Lohnsteuerfreibetrages verwenden Sie einfach den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2016, den Sie dann bei Ihrem Finanzamt abgeben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. milan

    hallo

    ich habe eine schwersbehinderte 10 jährigen sohn pflegestufe 3 härtefall
    ich arbeite nicht mein mann hat einen aushilfsjob

    können wir den behindertenfreibetrag / behindertenpauschbetrag in anspruch nehmen?
    da wir so einen antrag nie gemacht haben wäre es sehr nett
    wenn sie uns informieren wie das ganze abläuft und was das genau ist
    und ob sich es lohnt so einen antrag zu stellen.

    ich danke ihnen im vorraus

    frau
    sophia milan

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo milan,

      der Nachweis der Behinderung erfolgt durch das Versorgungsamt. Ab einem Behinderungsgrad von 50 Prozent erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis, bis zu einem Grad von 45 stellt das Amt einen Feststellungsbescheid aus. An diese Bescheide ist das Finanzamt gebunden.

      Zum Nachweis müssen Sie dem Finanzamt folgende Belege vorlegen, falls diese nicht bereits in den Vorjahren eingereicht wurden:

      • Schwerbehindertenausweis oder
      • Bescheid des Versorgungsamtes oder
      • Bescheid der Pflegekasse über die Pflegestufe III

      Für die Gewährung des erhöhten Pauschbetrages für Hilflose bzw. Blinde, muss im Schwerbehindertenausweis der Vermerk „H“ bzw. “Bl“ eingetragen sein. Bei hilflosen Personen ist auch der Bescheid der Pflegekasse über die Einstufung als Pflegebedürftiger der Pflegestufe III ausreichend.

      Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung. Dadurch sollen die Mehraufwendungen abgedeckt werden, die durch die Beeinträchtigung nötig werden.

      Bei einer rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung für mehrere Jahre können Sie für die Jahre, für die Ihnen ein Grad der Behinderung anerkannt wird, den Pauschbetrag nachträglich geltend machen. Sie müssen jedoch spätestens zwei Jahre nach Feststellung des Grades der Behinderung ihre steuerlichen Ansprüche anmelden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. Marion Ehrler

    Sehr geehrte und Herren,
    wie wird der steuerfreie Jahresbetrag bei vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung berechnet und darf man Unterhaltszahlung bei Sonderangaben mit einrechnen?
    Vielen Dank im voraus

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Marion,

      es ist unerheblich welchen Vordruck Sie verwenden. Die Berechnung erfolgt beim Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2016 und beim vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2016 nach den gleichen Regeln.

      Verwenden Sie den vereinfachten Antrag bitte nur, wenn Sie dieselbe Lohnsteuer-Ermäßigung (Kinderfreibeträge, Steuerfreibetrag) beantragen wollen wie für 2015 und die maßgebenden Verhältnisse sich nicht wesentlich geändert haben oder wenn nur die Zahl der Kinderfreibeträge geändert werden sollen.

      Auf Antrag können unter „III. Sonderausgaben“ auch „Unterhaltsleistungen an den geschiedenen/dauernd getrennt lebenden Ehegatten“ oder unter „IV. Außergewöhnliche Belastungen“ „Unterhalt für gesetzlich unterhaltsberechtigte und ihnen gleichgestellte Personen“ geltend gemacht werden

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  6. Hajo

    Hallo Herr Rudolph,
    Bei mir hat sich die Entfernung zur Arbeitsstätte deutlich reduziert. Sie beschrieben weiter oben, dass beim Beantragen eines Freibetrages dieser ab dem kommenden Monat nach Antrag gilt. Wird diese Regelung auch auch die Minderung des Freibetrags angewendet oder wird die Minderung immer rückwirkend zum 1.1. vollzogen? Ich habe bisher 250 EUR monatlich in Anspruch genommen und möchte auf 0 EUR pro Monat zurück, um nicht mit der Einkommensteuererklärung was nachzahlen zu müssen. Wenn ich nun im Februar 0 EUR Freibetrag beantrage – wird der ab März auf die Monate Januar und Februar angewendet? Ich habe 500 EUR Freibetrag ja schon „in Anspruch“ genommen. Oder muss ich dann 500 EUR beantragen (500 für Jan und Feb; je 0 für die zehn folgenden Monate? Oder lege ich das Geld besser zurück und lasse den Freibetrag zum Jahresende auslaufen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Hajo

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Hajo,

      grundsätzlich gilt eine Eintragung des Freibetrages ab dem auf den Antrag folgenden Monat, d.h. wenn Sie den Änderungsantrag im Februar stellen, sollte die Änderung ab dem 01. März gültig sein.

      Allerdings habe ich es auch schon erlebt, dass Änderungen sogar rückwirkend für ein ganzes Jahr an ELSTAM und damit an den Arbeitgeber übermittelt wurden.

      Bei solchen Fragen kann Ihnen eigentlich Ihr Sachbearbeiter beim zuständigen Finanzamt am besten weiterhelfen. Er kann Ihnen auch individuelle Hilfe geben und Ihre Fragen konkret beantworten!

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  7. Vogelmann

    Hallo Herr Rudolph,

    ich bin 16 Jahre, Prospektzusteller und verdiene pro Monat 200€. Nun möchte ich in den Sommerferien einen Ferienjob von 3 Wochen machen ( 2.000 Brutto ca.). Darf ich einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen damit mir mein Zusteller Lohn ( Steuerklasse 6 für den Sommer) nicht zu sehr abgezogen wird?
    Wenn ja, reicht es wenn ich beim Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung nur die erste Seite ( Analge A ) ausfülle ? Das andere betrifft mich eigentlich doch nicht ?

    Vielen Dank
    Freundliche Grüße
    Vogelamnn

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Vogelmann,

      warum wollen sie auf Lohnsteuerklasse 6 arbeiten? Die gegenüber der Steuerklasse 1 deutlich schlechtere Steuerklasse wird eigentlich nur bei einer Zweitbeschäftigung verwendet oder wenn die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden.

      Ihr Job als Prospektzusteller wird doch sicher als Minijob abgerechnet und nicht über Lohnsteuerkarte!?

      Grundsätzlich ist auch der Lohn von Schülern, die in der Ferienzeit als Aushilfe tätig werden, als Arbeitslohn steuerpflichtig. Die steuerlichen Frei- und Pauschbeträge führen allerdings in der Regel dazu, dass in der Steuerklasse 1 erst dann Lohnsteuer anfällt, wenn der Arbeitslohn über dem dem jährlichen Grundfreibetrag liegt. Ein „Echter Ferienjob“ ist steuerfrei.

      Sollten doch Steuern anfallen können sich Schüler ihre Steuern aber wieder vom Finanzamt zurückholen, da sie aufs Jahr gerechnet die Summe für das steuerfreie Existenzminimum (Grundfreibetrag) nicht überschreiten.

      Sie sollten daher dem Arbeitgeber für den Ferienjob mitteilen, dass es das erste Dienstverhältnis handelt. Außerdem benötigt er Ihre steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum, um Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) beim Finanzamt abzufragen.

      Bei Fragen zu Lohnabrechnung bei Ferienjobs und ELStAM hilft Ihnen aber sich auch Ihr Sachbearbeitern bei Ihrem Finanzamt weiter. Normalerweise kennen Sich die Lohnbüros der Arbeitgeber aber auch ganz gut mit den Regelungen aus. Vielleicht fragen Sie einfach mal bei Ihrem zukünftigen Arbeitgeber nach.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

      1. w.Vogelmann

        Hallo Herr Rudolpf,

        wenn ich meine geringfügige Beschäftigung (Prospektzustellung) ausübe habe ich die Steuerklasse 1.
        Doch in der Zeit meines Ferienjobs wird meine geringfügige Beschäftigung mit der Steuerklasse 6 berrechnet.
        Dadruch muss ich Stuern abführen für meine geringfügige Beschäftigung, außer mein AG übernimmt die Steuer pauschal.
        Da er dies aber nicht will kann ich durch die Lohnsteuererklärung oder durch den Grundfreibetrag die Steuern in diesem Zeitraum zurück verlangen?

        Freundliche Grüße
        W.Vogelmann

  8. w.Vogelmann

    Hallo Herr Rudolph,

    ich bin 16 Jahre alt und Prospektzusteller (200€/ Monat). Ich möchte nun im Sommer einen Ferienjob über 3 Wochen machen ( ca. 2000€ brutto). Darf ich einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen?
    Wenn ja, reicht es wenn ich nur die erste Seite ( Anlage A ) ausfülle, denn der Rest betrifft mich eigentlich nicht ?
    Spielt kurzfristige oder gerinfügige Beschäftigung in dem Fall eine Rolle ?

    Freundliche Grüße
    W.Vogelmann

  9. Katrin Tatar

    Hallo,
    ich bin schwerbehindert(100%) und erhielt bisher den monatl.Steuerfreibetrag.Kürzlich bin ich umgezogen von Hessen nach NRW. Ebenfalls habe ich im NRW eine neue Arbeit gefunden.Muß ich einen neuen Antrag stellen und wie kann ich meinen Arbeitgeber informieren?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Katrin,

      Ihr neuer Arbeitgeber erfragt die Lohnsteuerabzugsmerkmale in der Regel elektronisch über das ELStAM-Verfahren (ELStAM = Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) direkt beim Finanzamt und erhält von diesem dann auch die Steuerfreibeträge mitgeteilt.

      Im Zweifelsfall sollten Sie einfach in der Lohnbuchhaltung Ihres neuen Arbeitgebers nachfragen, ob dort die korrekten Freibeträge vorliegen. Die Lohnbuchhaltung sollte Ihnen einfach eine Ausdruck der abgefragten ELStAM-Daten bereitstellen können.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  10. Christoph

    Sehr geehrter Herr Rudolph,

    ich habe einen einfachen Arbeitsweg von 54km. Daher möchte ich auch einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen.
    Bei 220 Tagen und 54km * 0,30€ wären das ja gute 3500€.
    Mein Problem ist, ich arbeite erst seit dem 15.7.2017. Und so wie ich es verstanden habe, würde mir das Finanzamt den Freibetrag von ca. 3500€ komplett noch in der Lohnabrechnung für Dez 2017 berücksichtigen. Aber das wäre ja dann zuviel, da ich nur das knappe halbe Jahr gearbeitet habe. Für das kommende Jahr wären die 3500€ aber wieder korrekt.
    Kann man das im Antrag irgendwie kenntlich machen? Oder gibt es eine einfachere Lösung?
    Danke für ihre Hilfe im Voraus!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Christoph,

      der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2018 kann bis 30. November 2017 gestellt werden. Wird der Antrag spätestens im Januar 2018 gestellt, werden Freibeträge noch rückwirkend zum 1. Januar 2018 gewährt.

      Danach gilt, dass der Jahresfreibetrag auf die noch verbleibenden Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres gleichmäßig verteilt wird; jeweils mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Passi,

      der Freibetrag ist ein Jahresbetrag und wird auf die der Antragstellung folgenden Monate verteilt.

      Der monatliche Freibetrag reduziert das steuerpflichtige Bruttogehalt in entsprechender Höhe. Wenn der Freibetrag für 2018 also 4800 Euro beträgt, reduziert sich das für die Lohnsteuerberechnung zugrundezulegende Bruttogehalt dementsprechend um 400 Euro pro Monat.

      Wie sich das in Ihrem speziellen Fall auswirkt, können Sie mit unserem Brutto-Netto-Rechner ausrechnen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  11. Tom

    Hallo,

    Ich habe einen Behindertengrad von 50 % somit kann ich mir ja einen Behindertenpauschbetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkma für den monatlichen Lohnsteuerabzug eintragen lassen. Meine Frage: Bin ich dann verpflichtet eine Steruererklärung zu machen? Ich hatte bis jetzt noche keine machen müssen, und bin da auch nicht so drin in der Materie.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Tom,

      aus der Anleitung für den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2018:

      Wird Ihnen auf Grund dieses Antrags ein Steuerfreibetrag gewährt – ausgenommen Pauschbetrag für behinderte Menschen und Hinterbliebene, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder Änderungen bei der Zahl der Kinderfreibeträge – sind Sie nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) grundsätzlich verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

      Wenn Sie also in Ihrem Fall einen Behindertenpauschbetrag eintragen lassen, müssen Sie weiterhin keine Steuererklärung abgeben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  12. Heike B.

    Hallo,
    seid 20 Jahren bin ich im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit einem Behindertengrad von 100%, der Ausweis gilt unbefristet. Meine Frage wäre nun, muss ich den Freibetrag (ich möchte ihn monatlich in Anspruch nehmen) alle zwei Jahre neu beantragen? Bei der Gehaltsabrechnung Januar 2019 wurde dieser nicht berücksichtigt, ich habe Ende Januar einen neuen Antrag gestellt. Kann dieser, bei rechtzeitiger Bearbeitung durch das Finanzamt, in 2019 auf der Lohnsteuerkarte noch nachgetragen bzw. berücksichtigt werden?

    Vielen Dank für die Beantwortung.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Heike,

      die zweijährige Gültigkeit betrifft nicht Freibeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene sowie für Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Eine mehrjährige Gültigkeit dieser Freibeträge ist mit der Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen oder mit der Anlage Kinder zu beantragen.

      Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung gilt in der Regel ab dem Folgemonat nach Antragstellung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  13. Oliver Albrecht

    Guten Tag mein Name ist Oliver Albrecht ich wohne in Sachsen-Anhalt ich habe im Mai meinen Steuerfreibetrag für Schwerbehinderte eintragen lassen ich habe einen GdB von 50 mir gesagt dass mir ein Freibetrag zu stehen tut was ich nicht wusste ich habe meinen Schwerbehindertenausweis seit zwei Jahren kriege ich da eine Steuerrückerstattung wenn ja wie lange dauert die Erstattung und bekomme ich einen Bescheid

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Oliver,

      wenn Sie für die Vorjahre noch keine Steuererklärungen eingereicht haben, können Sie Behinderung in der Steuererklärung für die betreffenden Jahre angeben und das Finanzamt berücksichtigt dann den jeweiligen Behindertenfreibetrag bei der Berechnung der Einkommensteuer. Die wichtigsten Informationen zu den Abgabefristen für die Steuererklärung finden Sie hier.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  14. Sandra

    Guten Tag,

    ich habe kürzlich erst erfahren dass ich bereits seit 1996 einen Schwerbehindertenausweis mit 100 Prozent und dem Merkzeichen H besitze. Ich habe dieses Jahr einen Ausweis beantragt und dabei kam dies ans Licht (Mutter früh verstorben und nie angeschrieben worden, daher die Unwissenheit).
    Zum 30.08.2019 wurde mir nun das Merkzeichen entzogen aber ich habe einen Bescheid der damaligen Bewilligung erhalten. Ich habe immer eine Steuererklärung gemacht, da ich berufstätig bin. Kann ich nun den Pausch/Freibetrag rückwirkend geltend machen und wenn ja, für wie lange ist dies möglich?
    Können Sie mir auch einen Hinweis geben wie ich am besten vorgehe? Korrektur über die Steuersoftware oder Finanzamt in dieser besonderen Situation anschreiben um eine längere rückwirkende Korrektur gestattet zu bekommen?
    Danke sehr und einen schönen Sonntag

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Sandra,

      Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte können immer nur für zukünftige Monate eingetragen werden.

      Um eine Einschätzung Ihrer individuellen Situation für die zurückliegenden Steuerjahre zu erhalten, sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt oder Steuerberater wenden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompak

  15. Clara

    Hallo,

    mir steht ein Freibetrag für die Behinderung meiner Tochter zu. Diesen habe ich mir immer übertragen lassen. In dem Kalenderjahr 2024 arbeite ich nur in den Monaten April, November und Dezember. Wenn ich nun den Antrag im März stelle, dann wird der Freibetrag auf die Monate April bis Dezember aufgeteilt. Wie kann ich eine Aufteilung auf die drei Monate vornehmen?

    LG

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Clara,

      Sie können den Behindertenpauschbetrag in der Steuererklärung geltend machen, da bei der Lohnsteuerermäßigung immer ein monatlicher Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wird.

      Bei Fragen zum Verfahren hilft Ihnen sicher auch Ihr Finanzamt weiter.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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