Minijob: Riester-Förderung für Minijobber besonders vorteilhaft

Auch Minijobber, die eine geringfügige Beschäftigung mit einem Monatsverdienst von unter 450 Euro ausüben, können die Riester Förderung in Anspruch nehmen. Die Förderung besteht aus einer Grundzulage von 154 Euro und einer Kinderzulage von 300 Euro je Kind (nach dem 1.1.2008 geboren) oder 185 Euro je Kind (vor 2008 geboren). Jugendliche unter 25 Jahren erhalten für das erste Beitragsjahr zusätzlich zur Grundlage einmalig einen Bonus von 200 Euro.

 

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Sie müssen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein: Dies ist bei Minijobs seit 2013 automatisch der Fall. Sie haben zwar die Möglichkeit, die „Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“ zu beantragen, doch darauf sollten Sie verzichten.
  • Sie müssen den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung selber zahlen: Das sind im gewerblichen Bereich 3,9 % des Arbeitslohns (bei 450 Euro also 17,55 Euro monatlich bzw. 210,60 Euro jährlich). Dies ist sehr günstig! Im Haushaltsbereich beträgt der Arbeitnehmeranteil allerdings 13,9 % (62,55 Euro monatlich oder 750,60 Euro jährlich). Dies ist sehr viel!
  • Sie müssen einen eigenen Riester-Vertrag abschließen.
  • Sie müssen einen Mindesteigenbeitrag in den Vertrag einzahlen, um die Zulage in voller Höhe zu bekommen. Erforderlich sind 4 % des Vorjahreseinkommens abzüglich Zulagenanspruch, mindestens ein Sockelbetrag von gerade mal 60 Euro im Jahr.

Beispiel: Frau Meiser ist alleinstehend und hat zwei Kinder. Sie übt eine geringfügige Beschäftigung mit einem Monatsverdienst von 450 Euro aus und schließt einen Riester-Vertrag ab. Im Vorjahr hat sie mit dem Minijob 5.400 Euro verdient (12 x 450 Euro).

Riester-Förderung für Minijobber besonders vorteilhaft

Riester-Förderung für Minijobber besonders vorteilhaft

LOHNSTEUER KOMPAKT: Für Minijobber sind Riester-Verträge ganz besonders lukrativ. Frau Meiser zahlt in die Rentenversicherung 210,60 Euro ein und erhält für einen Eigenbeitrag von 60 Euro eine staatliche Zulage in Höhe von sage und schreibe 584 Euro! Falls die beiden Kinder nach dem 1.1.2008 geboren sind, bekommt sie sogar 814 Euro! Das ist wahrlich stattlich!

28 Kommentare zu “Minijob: Riester-Förderung für Minijobber besonders vorteilhaft”:

  1. PadowKareen

    Hallo, ich habe seit Neuestem einen Minijob (meistens so 60.-€/Monat) und einen laufenden Riestervertrag, der jetzt seit 3 Jahren nicht genutzt ist, da ich nicht gearbeitet habe. Wie viele Monate muss ich den Minijob ausführen, damit ich die Zulage bekomme? Und kann ich den Sockelbetrag von 60.-€ aus meinem „Vermögen“ einfach einzahlen oder muss der über den Minijob kommen? Danke

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo PadowKareen,

      Wer jährlich einen Mindestbeitrag in seinen Riester-Vertrag einzahlt, bekommt die vollen Zulagen. Es ist egal, wie lange Sie in einem Jahr gearbeitet haben; es zählt nur das Gesamt-Bruttojahreseinkommen. Die Einzahlungen In Ihren Riestervertrag zahlen Sie aus Ihrem „Vermögen“.

      Jeder Riester-Sparer erhält die so genannte Grundzulage, das sind 154 Euro. Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird eine pauschale Kinderzulage gezahlt. Diese beträgt 185 Euro für Kinder, die vor 2008 geboren wurden, und 300 Euro für Kinder, die ab dem 1.1.2008 geboren sind.

      Viel Erfolg bei Ihrer Steuererklärung!

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. maximilian schneider

    Hallo, wo gebe ich die 60 Euro RieserZahlung aus meinen 450 Euro Nebenjob in der Steuererklärung ein?
    AV zeile 10-20 passt doch nicht oder?

    1. Janett Giesler Autor

      Sehr geehrter Herr Schneider,

      alle Angaben zur Ihrem Riester-Vertrag können Sie bei Lohnsteuer kompakt über die Navigation unter „Vorsorgeaufwendungen > Altersvorsorge > Riester-Rente“ machen.

      Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Voraussetzung ist seit 2013, dass das Gehalt des Minijobbers 450 Euro pro Monat nicht übersteigt. Für dieses Arbeitsverhältnis führt der Arbeitgeber pauschal Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge. Die Einkünfte aus dem Minijob müssen Sie dann nicht in der Steuererklärung angeben.

      Möglich ist es aber auch, dass der Minijob mit der Lohnsteuerkarte des Minijobers individuell versteuert wird. Dann ist der Minijob auch in der Einkommensteuererklärung unter „Arbeitnehmer > Lohnsteuerbescheinigungen“ zu erklären. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber Ihnen auch eine Lohnsteuerbescheinigung aushändigen.

      Mit besten Grüßen,

      Janett

  3. F.Schulz

    Guten Tag,

    Wir ( 5 köpfige Familie) haben einen Riestervertrag abgeschlossen. Der Riestervertrag läuft über mich (Mann und Hauptverdiener), meine Frau hat einen Untervertrag (da Hausfrau) in den wir 60€/Jahr einzahlen. Die Kinder laufen über den Vertrag der Frau.
    Nun möchte meine Frau einen Minijob anfangen ( ca. 30-50 € / Mon). Wie hoch wird ihr AN – Anteil an der Rentenversicherung. Bekommt Sie noch die komplette Risterförderung wenn sie die „Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“ unterschreibt? und Sie trotzdem weiterhin 60€/Jahr in die Risterversicherung einzahlt?
    Muss Sie einen eigenen Riestervertrag abschließen oder kann dieser so weiterlaufen?

    Vielen Dankim voraus.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Herr Schulz,

      einen „Untervertrag“ gibt es bei Riester nicht. Ihre Frau hat sicher schon jetzt einen eigenen Vertrag, in den Sie den Mindesteigenbeitrag von 60 Euro pro Jahr einzahlt. Da Ihre Frau aber bisher nicht berufstätig war, war Sie bisher nicht unmittelbar zulagenberechtigt. Nur weil Sie als Ihr Mann unmittelbar zulagenberechtigt sind, ist Ihre Frau mittelbar begünstigt und kann bei Zahlung des Mindesteigenbeitrag die volle Zulage erhalten.

      Dies wird sich zukünftig ändern, da Ihre Frau mit der Aufnahme des Minijobs jetzt selbst unmittelbar zulagenberechtigt ist.

      Theoretisch sollten Sie an Ihrem Vertrag nichts ändern müssen. Im Zweifelsfall sollten Sie aber einfach beim Anbieter Ihres Riester-Vertrages nachfragen.

  4. Rudolf Zimmer

    Hallo, ich bin Rentner und habe einen Riestervertrag. Meine Frau hat als Hausfrau ebenfalls einen Riestervertrag – hat aber altersbedingt noch keinen Rentenanspruch. Als ich noch berufstätig war wurde die Grundzulage für den Riestervertrag meiner Frau bezahlt. Bei meinem Renteneintritt fällt aber diese Zulage weg. Wie kann meine Frau ohne berufstätig zu sein diese Zulage beantragen? Vielen Dank für einen Tip.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Rudolf,

      da Hausfrauen kein eigenes Einkommen erzielen und somit keine Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen, können sie eine Riester-Rente nicht direkt abschließen. Sie zählen daher zu den mittelbar zulageberechtigte Personen. Hat also der Ehemann einen eigenen Vertrag so kann die Hausfrau eine Riester-Rente abschließen, muss aber einen Mindesteigenbetrag von 60 Euro jährlich einzahlen.

      Informationen zum zulageberechtigten Personennkreis finden Sie auch auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. Peter Schlefsky

    Hallo, ist es möglich, einen Riester Vertrag auch auf Grundlage von jährlich wiederkehrenden kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen zu besparen bzw. laufen zu lassen?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Peter,

      Wenn Sie die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, haben Sie Anspruch auf die Riesterförderung. Sie müssen allerdings in jedem Fall den Mindesteigenbeitrag in den Vertrag einzahlen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  6. Ina Schoelen

    Guten Tag,
    Ich habe aus meiner Zeit als pflichtversicherte Arbeitnehmerin vor der Geburt der Kinder einen eigenen Riestervertrag. Mein Mann ist nicht Riesterberechtigt.
    August 2015 bin ich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, seit März 2016 habe ich einen Minijob und weiterhin einen monatlichen Beitrag in Höhe von 70€ in den Vetrag eingezahlt.
    Bisher bin ich davon ausgegangen, daß der Vertrag normal weiterläuft. Jetzt wurde ich von der Rentenversicherung angeschrieben, dass ich seit dem mein Sohn sein drittes Lebensjahr vollendet hat (geb. 04/2014) nicht mehr riesterberechtigt sei. Was kann ich in diesem Fall machen? Der Minijob wurde in unserer Steuererklärung nicht angegeben und ich habe auch selbst keine Steuern aus dem Minijob angerührt. Kann ich das nachholen, um die Zulage zu erhalten? Vielen Dank für Ihre Antwort!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Ina,

      wie oben beschrieben müssen geringfügig beschäftigte Personen den pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den vollen Beitragssatz aufstocken. Ob dies in Ihrem Fall nachträglich möglich ist, kann Ihnen sicherlich ein Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung beantworten. Wenden Sie sich daher am besten direkt an eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden.

      Informationen zum zulageberechtigten Personenkreis finden Sie ebenfalls auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  7. Diana Danker

    Hallo,
    ich habe einen sozialvers.pflichtigen Job und einen Minijob, indem der volle Rentenbeitrag eingezahlt wird.
    Muss ich, um die volle Zulage zu bekommen auch den Minijob, die 450,- Euro zum Brutto mit einrechnen?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Diana,

      wenn Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschaäftigung nachgehen, haben Sie automatisch Anspruch auf die Riesterförderung. Informationen zum zulageberechtigten Personennkreis finden Sie auch auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.

      Ein 450-Euro-Minijob muss in der Regel nicht in der Steuererklärung angegeben werden, wenn er vom Arbeitgeber pauschal versteuert wurde. Die wichtigsten Informationen findet man hierzu auf der Website der Minijob-Zentrale.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  8. Thilo Jaeckel

    Hallo Herr Rudolph,

    meine Lebensgefährtin und Mutter meiner beiden Kinder „riestert“ und bekommt die Zulage für die Kinder.

    Meine 16-jährige Tochter beginnt gerade einen Minijob und überlegt, auf die Rentenversicherungspflicht nicht zu verzichten, um u.a. riesterberechtigt zu sein und auch die € 200.- Willkommensbonus zusätzlich zu Grundzulage in Höhe von € 175.- zu bekommen.

    Entfällt ab diesem Zeitpunkt die Kinderzulage in Höhe von € 185.- für meine Tochter an ihre Mutter oder bekommt sie diese Kinderzulage weiterhin, obwohl die Tochter eigen Grundzulage bekommt?

    Und wenn ja, wie lange gibt es diese „Doppelförderung“?

    Besten Dank im Voraus für ihre kompetente Antwort und sonnige Grüße.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Thilo,

      Anspruch auf die Förderung durch die Kinderzulage haben Sie, wenn mindestens ein Monat im relevanten Jahr das Kindergeld gewährt wurrde. Wie lange also Anspruch besteht, hängt davon ab, wie lange das Kind kindergeldberechtigt ist.

      Für minderjährige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird in jedem Fall Kindergeld gezahlt. Für volljährige Kinder besteht der Anspruch weiter bis zum 25. Geburtstag, solange das Kind in Ausbildung ist oder einen Freiwilligendienst leistet.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  9. Michael Huhn

    Hallo Herr Rudolph,

    ich habe einen Riestervertrag als Arbeitnehmer abgeschlossen und bin jetzt selbständig. Im Jahr 2018 habe ich die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt, habe aber seit dem 01.01.2019 zusätzlich einen Minijob auf 450 € Basis. Erfülle ich damit wieder die Fördervoraussetzungen und kann den Riestervertrag fortsetzen?

    Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen

    Michael Huhn

  10. Bettina Stäudle

    Hallo Herr Rudolph.
    Ich habe zwei Jobs auf minibasis und beim ersten Job wurde kein rentenpflicht Versicherten angekreuzt und somit beim zweiten Job ging es dann auch nicht. Jetzt möcht ich es umändern damit ich ein Riestervertrag beantragen kann und muss zwei Monate pausieren. Ich hab gelesen und es wurde mir schon gesagt das das arbeitsverhältnis nicht neu beginnen kann sondern das ich dann raus wäre von meiner Arbeitsstelle. Stimmt das ? Das wäre ja total blöd..
    Liebe Grüsse Bettina Stäudle

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Bettina,

      grundsätzlich fallen für 450-Euro-Minijobs Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung an. Während der Arbeitgeber immer Beiträge zur Rentenversicherung entrichten muss, können sich Minijobber auf Antrag von der Zahlung ihres Beitrags befreien lassen.

      Minijobber, die heute noch rentenversicherungsfrei sind, weil sie ihre Beschäftigung vor 2013 aufgenommen haben, können jederzeit die Vorteile der Rentenversicherung nutzen, indem sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten.

      Detaillierte Informationen zu Minijobs finden Sie auf der Seite der Minijobzentrale der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Minijobzentrale bitten auch eine Service-Hotline bei konkreten Fragen und Probleme an.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  11. Thomas Kreutter

    Hallo liebes Lohnsteuer-Kompakt-Team,
    ich übe einen Vollzeitberuf aus und seit kurzem zusätzlich einen Minijob auf 450€-Basis.
    Ich habe bisher einen Riestervertrag für meinen Vollzeitjob und zahle den Mindestbeitrag von 4% des Bruttogehalts des Vorjahres ein.
    Ist es möglich nur die 4% meines Minijobs-Gehalts max. 216 € (12×450*0,04) in den Riestervertrag einzuzahlen, anstatt des viel höheren Beitrags aus dem Vollzeitjob, um die vollen Zulagen zu erhalten?

    Vielen lieben Dank im Voraus und viele Grüße

    Thomas Kreutter

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Thomas,

      das hat der Gesetzgeber so meines Wissens nicht vorgesehen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  12. Sara Meyer

    Liebes Lohnsteuer-Kompakt-Team,
    mein Mann ist Alleinverdiener, somit ist er unmittelbar zulagenberechtigt und ich über ihn mittelbar. Die Zulagen für unsere drei Kinder gehen auf meinen Riestervertrag, werden aber zusammen mit meiner Zulage und der von meinem Mann bei ihm angerechnet, wenn es um die Berechnung seines Mindesteigenbeitrags geht. Ist das soweit korrekt?
    Wenn ich jetzt einen Mini-Job aufnehme und nicht der Rentenversicherungspflicht widerspreche, so bin ab diesem Jahr auch unmittelbar zulagenberechtigt. Das bedeutet dann aber, dass sich die Berechnung für meinen Mann ändert und er (deutlich) mehr in seinen Vertrag einzahlen muss, um weiterhin die volle Zulage zu erhalten.
    Was ist hier das sinnvollste Vorgehen?
    1. Rentenversicherung beim Mini-Job ablehnen und alles bleibt bei den Riesterverträgen wie bisher. Aber keine zusätzliche Einzahlung in die staatliche Rente.
    2. Mini-Job mit Rentenversicherung und von den ca. 200€, die ich monatlich dazuverdiene, müssen wir 70€ zusätzlich in den Riestervertrag meines Mannes stecken, damit er weiterhin die volle Zulage bekommt.
    3. Mini-Job mit Rentenversicherung und Neuverteilung der Zulagen für die Kinder, so dass der Mann keine höheren Zahlungen für den Erhalt seiner Zulage zahlen muss. Dann geht aber noch weniger Geld in meinen Vertrag.
    4. Beim Mann auf die volle Zulage verzichten.
    Oder gibt es noch andere Möglichkeiten? Wo könnte man sich hingehend dieser Fragen sonst noch beraten lassen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Sara Meyer

  13. Müller Diana

    Ich habe einen Minijob mtl. € 175,00. Der Arbeitgeber zahlt die vollen sozialversicherungspflichtigen Beiträge.
    Frage ; bin ich zulagenberechtigt ?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Diana,

      ja, sie sollten wahrscheinlich zulagenberechtigt sein, wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  14. Heike Beckmann

    Hallo,
    ich bin sozialversicherungspflichtig beschäftigt und habe nebenbei einen Minijob, bei dem ich von der Rentenversicherungspflicht befreit bin.
    Anspruch auf Riester Förderung habe 8ch durch meinen Hauptberuf, den Nebenjob muss ich in der Einkommensteuererklärung nicht angeben. Welches Bruttogehalt muss ich in der Anlage AV, Z.6, eintragen, nur die Einnahmen meines Hauptjobs oder addiert mit den Einnahmen aus dem Minijob? Besteht ein Unterschied in den Eintragungen, ob ich beim Minijob den Rebtenversicherungsbeitrag zahle oder nicht?
    Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Heike,

      die aus der Tätigkeit erzielten beitragspflichtigen Einnahmen aus 2019 können Sie z. B. aus Ihrer Durchschrift der Meldung zur Sozialversicherung nach der DEÜV unter „Arbeitsentgelte“ entnehmen, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben.

      Die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechen bei Arbeitnehmern in der Regel dem Bruttoarbeitslohn bzw. Bruttogehalt Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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