Nebentätigkeit: Übungsleiterfreibetrag nicht für nebenberufliche Vortragstätigkeiten?

Nebentätigkeit: Übungsleiterfreibetrag nicht für nebenberufliche Vortragstätigkeiten?
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Für eine Nebentätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler bleiben Vergütungen bis zum sog. Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Dazu ist erforderlich, dass die Tätigkeit nebenberuflich für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Behörden des Bundes, der Länder, Kreise, Verbandsgemeinden und Gemeinden, Feuerwehren, Religionsgemeinschaften, Innungen, Handwerkskammern, Universitäten, Fachhochschulen, Volkshochschulen) geleistet wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§ 3 Nr. 26 EStG).

Das charakteristische Merkmal einer Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher ist es, auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss zu nehmen und ihnen Wissen, Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten zu vermitteln. Das gilt ebenso für vergleichbare Tätigkeiten, sofern der persönliche Kontakt und die pädagogische Ausrichtung gegeben sind. Begünstigt sind daher u.a. auch Lehr- und Vortragstätigkeiten.

Aktuell hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass bei einem Professor einer Hochschule Einkünfte aus einer abgrenzbaren nebenberuflichen Vortragstätigkeit nicht durch den Übungsleiterfreibetrag begünstigt sein sollen. Die Begründung mutet seltsam an: Die Vortragstätigkeit sei keine Tätigkeit als Ausbilder, Übungsleiter oder Erzieher und auch keine vergleichbare Tätigkeit in einer vornehmlich pädagogischen Ausrichtung (FG Köln vom 19.10.2017, 15 K 2006/16).

Die Begründung für die Verweigerung der Steuervergünstigung überrascht: Der Übungsleiterfreibetrag werde gewährt für eine Nebentätigkeit mit einer „pädagogischen Ausrichtung“. Ausbilder, Übungsleiter und Erzieher hätten miteinander gemeinsam, dass sie auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise geistige und leibliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern.

Nach diesen Maßstäben stelle die Vortragstätigkeit des Professors keine Tätigkeit im vorgenannten Sinne dar. Dies sei keine Tätigkeit als Ausbilder, Übungsleiter oder Erzieher; auch werde der Professor nicht ähnlich einem Ausbilder, Übungsleiter oder Erzieher in einer vornehmlich pädagogischen Ausrichtung tätig. Vielmehr halte er „nur“ Vorträge zu speziellen Themen mit teilweiser rechtspolitischer Ausrichtung oder in der Weise einer Fortbildungsmaßnahme für Fachanwälte, welche dem vorgenannten Tätigkeitsbild nicht entspreche.

Der Zweck des § 3 Nr. 26 EStG solle insbesondere Ausbilder, Übungsleiter und Erzieher im Sportbereich und ähnlichen Bereichen einer Breitenbildung (z.B. durch Volkshochschulen), insbesondere in der Kinder- und Jugendförderung, bei gemeinnützigen Vereinen fördern. Rechtspolitische Vortragstätigkeiten oder Fachanwaltsfortbildungen erfüllten diesen Zweck nicht. Aha!

Lohnsteuer kompakt

Nach unserer Auffassung widerspricht das Urteil des FG Köln der geltenden Rechtslage: Begünstigt ist nämlich u.a. „die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung oder im Rahmen der beruflichen Ausbildung und Fortbildung“ (R 3.26 Abs. 1 LStR).

Mit einer Vortragstätigkeit im Rahmen einer Nebentätigkeit kann u.E. der Vortragende durchaus auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss nehmen, um auf diese Weise geistige und leibliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gegen das Urteil wurde beim BFH Nichtzulassungsbeschwerde erhoben (VIII B 5/18).

4 Kommentare zu “Nebentätigkeit: Übungsleiterfreibetrag nicht für nebenberufliche Vortragstätigkeiten?”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Roberto,

      wenn Sie als Arbeitnehmer eine steuerfreie Aufwandsentschädigung aus einer nebenberuflichen Tätigkeit erhalten, tragen Sie bei Lohnsteuer kompakt die Summe der steuerfrei erhaltenen Einkünfte im Bereich „Arbeitnehmer > Weitere Einnahmen > Steuerfreie Aufwandsentschädigungen“ ein. Beträge, die Sie eingeben und über dem steuerfreien Betrag von 2.400 Euro liegen, werden in der Berechnung für die Steuerschuld als „Arbeitslohn ohne Steuerabzug“ hinzugerechnet und dementsprechend versteuert.

      Handelt es sich bei den Einkünften dagegen um eine selbständige Nebentätigkeit, müssen Sie die Analge S ausfüllen. Dort können Sie dann die erzielten Einkünfte und den in Anspruch genommenen Freibetrag angeben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  1. Birgit Müller

    Hallo :-),
    ich bin Übungsleiterin Qigong und unterrichte ein paar Stunden in der Woche in privaten Räumen gegen ein Entgelt. Wo muss ich denn die Einkünfte aufführen in welcher Anlage? Ich habe einen Hauptberuf bei dem ich auf 32 Stunden angestellt bin und Lohnsteuer zahle.
    Auch habe ich mich bei der VHS beworben. Wo muss ich diese Zahlungen dann ggf. eintragen?
    Vielen Dank und viele Grüße, Birgit

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Birgit,

      als Arbeitnehmer tragen Sie steuerfreie Aufwandsentschädigungen in der Anlage N ein. Bei Lohnsteuer kompakt werden die entsprechenden Angaben für steuerfreie Aufwandsentschädigungen als Übungsleiter im Bereich „Arbeitnehmer > weitere Einnahmen“ abgefragt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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