Neue Berechnung für die zumutbare Belastung

Neue Berechnung für die zumutbare Belastung
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Private Aufwendungen sind in bestimmten schwierigen Lebenssituationen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, z.B. Krankheits-, Kur-, Pflege-, Behinderungskosten. Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art gemäß § 33 EStG sind der Höhe nach unbegrenzt absetzbar. Doch vorher müssen Sie einen Teil der Kosten selber über-nehmen. Das Finanzamt kürzt Ihre Aufwendungen automatisch um die sog. zumutbare Belastung, die sich nach der Höhe Ihres Einkommens, der Anzahl der Kinder und Ihrem Familienstand richtet (§ 33 Abs. 3 EStG).

Die „zumutbare Belastung“ ist Ihr Selbstbehalt, den Sie von den Aufwendungen übernehmen müssen, bevor die Allgemeinheit der Steuerzahler Ihnen hilft. Dies führt dazu, dass jedes Jahr außergewöhnliche Belastungen bis zu einem bestimmten Betrag „unter den Tisch fallen“ und sich nicht steuermindernd auswirken.

Eine Zumutbarkeitsgrenze wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 Euro, Stufe 2 bis 51.130 Euro, Stufe 3 über 51.130 Euro) nach einem bestimmten Prozentsatz des „Gesamtbetrags der Einkünfte“ bemessen. Dieser beträgt je nach Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 und 7 %. Nach bisheriger Rechtslage richtet sich die Höhe der zumutbaren Belastung insgesamt nach dem höheren Prozentsatz, sobald der GdE eine der nachstehenden Grenzen überschreitet. Dann ist der höhere Prozentsatz auf den „Gesamtbetrag aller Einkünfte“ anzuwenden.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof die bisherige Berechnungsweise der zumutbaren Belastung über Bord geworfen und ein neues mehrstufiges Berechnungsverfahren vorgegeben: Jetzt wird nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den o.g. Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Beispiels-weise erfasst der Prozentsatz für Stufe 3 nur den 51.130 Euro übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte. Für jeden Stufengrenzbetrag wird also die entsprechende zumutbare Belastung ermittelt und die ermittelten Beträge addiert (BfH-Urteil vom 19.1.2017, VI R 75/14).

Die BFH-Richter haben jetzt einmal genauer ins Gesetz geschaut und dabei überraschend festgestellt, dass bisher völlig falsch gerechnet wurde. Der Wortlaut der maßgebenden Vorschrift des § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG stellt für die Frage der Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes gerade nicht auf den „gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte“ ab. Vielmehr bezieht sich der gesetzlich festgelegte Prozentsatz nur auf den Gesamtbetrag der Einkünfte in der Tabelle, in der sich auch die jeweilige Prozentzahl befindet.

Die neue Regelung führt zwar zu einem Vorteil für Steuerzahler, die mehr als 15.340 Euro verdienen, aber leider auch zu einer weiteren Verkomplizierung.

Beispiel:
Eheleute mit 2 Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 51.835 Euro. Die Krankheitskosten betragen 4.148 Euro.

Update: 17.10.2018

Das Bundesfinanzministerium hat bereits am 01.06.2017 auf Grundlage des Urteils bekanntgegeben, dass die geänderte Berechnungsweise möglichst umgehend im Rahmen der automatisierten Erstellung der Einkommensteuerbescheide Berücksichtigung finden soll.

Laut den uns vorliegenden Informationen werden aktuell Änderungsbescheide für Steuerjahre ab 2013 von den Finanzämtern erstellt und an die Steuerzahler versendet, deren Steuerbescheid den Vorläufigkeitsvermerk „Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung“ enthielt und die aufgrund der Neuberechnung der zumutbaren Belastung ein höhere Steuererstattung erhalten.

 

Nachträglich außergewöhnliche Belastungen geltend machen

Enthält der Steuerbescheid den Vorläufigkeitsvermerk „Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung“, dann berechnet das Finanzamt automatisch die ansetzbaren außergewöhnlichen Belastungen nach den jetzt günstigeren Regelungen neu und versendet dann eine entsprechenden Änderungsbescheid.

Der Vorläufigkeitsvermerk wurde ab Ende August 2013 in die Einkommensteuerbescheide (auch für Änderungsbescheide) aufgenommen. Alle Fälle mit Vorläufigkeitsvermerk werden zurzeit automatisch von den Finanzbehörden erneut durchgerechnet. so dass viele Steuerzahler sich über einen Änderungsbescheid und eine Steuerminderung freuen können.

Vorteil der Neuberechnung: Das Finanzamt wendet die Regelung ohne weitere Prüfung zu Gunsten der Steuerzahler an und unterstellt, dass es sich bei den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen um Krankheits- und Pflegekosten handelt.

Haben Sie bisher keine außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht, weil diese sich wegen der bisherigen zumutbaren Eigenbelastung nicht ausgewirkt hätten?

In diesem Fall muss man zwei Fälle unterscheiden:

  • Fall 1: Enthält der Steuerbescheid den o.g. Vorläufigkeitsvermerk? Wenn „ja“, dann reichen Sie Ihrem Finanzamt jetzt die notwendigen Belege nach und stellen Sie einen Antrag auf Änderung Ihres Steuerbescheids nach § 165 Abs. 2 AO. Dann wird das Finanzamt die Ausgaben unter Anwendung der neuen günstigeren zumutbaren Eigenbelastung anerkennen.
  • Fall 2: Wenn Ihr Steuerbescheid dagegen den Vorläufigkeitsvermerk nicht enthält, kann die neue Berechnungsmethode nur angewandt werden, wenn Sie gegen den damaligen Steuerbescheid Einspruch eingelegt haben und das Einspruchsverfahren noch läuft. Jetzt können Sie im Einspruchsverfahren zusätzlich beantragen, dass die neue günstigere Berechnungsmethode für die außergewöhnlichen Belastungen angewandt werden soll.

In allen anderen Fällen sieht es dagegen nicht gut aus. Selbst wenn Sie die Belege jetzt erstmals präsentieren, wird das Finanzamt den Steuerbescheid nicht mehr ändern, da diese neuen Tatsachen nicht rechtserheblich sind. D.h. nach der damaligen Rechtsansicht hätte das Finanzamt Ihre Ausgaben nicht anerkannt und dies ist die Voraussetzung für eine Änderung.

49 Kommentare zu “Neue Berechnung für die zumutbare Belastung”:

  1. manfred5

    Ich habe die neue Berechnung als Single ohne Kinder durchgeführt. Wenn ich mich nicht verrechnet habe, steht sich ein Single wesentlich schlechter als vor der Umstellung.

    1. CJ

      Hallo Manfred,
      du stellst dich nicht schlechter:
      BSP: Du verdienst 51.835 € und hast 4.000 € agB:
      Nach alter Regelung ist deine zumutbare Belastung 7% von 51.835 € =3.628,45 €
      Nach BFH schaut die Rechnung wie folgt aus:
      5% von 15,340 € = 767 €
      6% auf 15.340,01 – 51.130,00€ =2.147,4
      7% den 51.130 übersteigenden Betrag: 49,35
      Ergibt insgesamt: 2.963,75

      Somit sind im bisherigen Fall 372 € anzusetzen und im BFH-Fall 1.037 €.

  2. MAY

    Dieses Steuerrecht ist asozial und rechtswidrig: Art. 3 GG. Ich bin seit 62 Jahren aufgrund Verschulden des Staates total gelähmt. Meine Minimalrente wird versteuert, meine Sonderausgaben werden nicht anerkannt weil die „zumutbare Belastung“ höher ist, den Rollstuhl muß ich mir selber kaufen, ich wurde exkommuniziert dann stand der Gerichtsvollzieher vor der Tür und hat die Kirchensteuer gepfändet, ich kaufte ein Haus mit Schulden weil ich keine barrierefreie Wohnung bekam und wurde zur Spekulationssteuer 2x verurteilt, meinem Pfleger wird die Pflegepauschale verweigert, wenn der mir kein Geld gäbe müßte ich mit dem Rollstuhl in die reißende Isar fahren …

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Wilhelm,

      der Gesamtbetrag der Einkünfte errechnet sich aus der Summe der Einkünfte (= Bruttoeinkünfte abzüglich Werbungskosten). Außerdem werden dann noch ggf. der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Freibetrag für Land- und Forstwirte abgezogen.

      Das zu versteuernde Einkommen ist dann die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Sie ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Zudem werden ggf. noch Freibeträge für Kinder sowie evtl. dem Härteausgleich angesetzt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  3. Bruno Schulik

    Dass die Erstattung für 2015 vom Fnanzamt ohne Anforderung durchgeführt wurde hat mich sehr gefreut. Worauf diese sich begründet, musste ich aber austüfteln.

  4. Dieter Thiel

    ich bin verheiratet und habe 2 Kinder über 18 Jahre. Gilt für mich jetzt verh. und 2 Kinder 3 Prozent oder verheiratet ohne Kinder 5 Prozent

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Dieter,

      als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat. Wenn die Voraussetzungen für den Erhalt des Kindergeldes erfüllt sind, gilt dies also auch für volljährige Kinder.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  5. Silke Hars

    Hallo, ich habe heute die korrigierte Bescheide für 2013-2016 bekommen. 2017 stht noch aus. Kann mir jemand sagen ab wann Bescheide bestandskräftig sind? Bzw wie weit rückwirkend neu berechnet wird. Meine Bescheide sind seit 1990 gem.§165 Abs1 vorläufig.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Silke,

      auch Steuerbescheide mit Vorläufigkeitsvermerk werden nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig. Eine vorläufige Steuerfestsetzung ist daher punktuell: Lediglich für den Punkt, der im Bescheid genannt wird, kann das Finanzamt im Nachhinein auch eine Änderung vornehmen.

      Die Vorläufig­keit endet dann, wenn die Un­gewissheit über die Steuer­festsetzung beseitigt ist (§ 165 Abs. 2 Satz 2 AO), wenn zum Beispiel das BVerfG oder der BFH über eine Rechtsfrage entschieden haben. In diesem Fall muss das Finanzamt abschließend über die Steuerfestsetzung entscheiden, das heißt aus dem vorläufigen Steuerbescheid wird ein endgültiger Bescheid.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  6. Sabrina Völkel

    Ich hätte hierzu ebenfalls eine Frage.
    Bisher haben weder ich noch mein Freund die Krankheitskosten in der Steuererklärung angesetzt, da wir beide (Gehalt über 52.000) Krankheitskosten unterhalb jeweiligen Bemessungsgrenze hatten (z.B. 2000€). Wenn ich es richtig verstanden habe wäre nach neuer Berechnung nun möglich die Krankheitskosten steuerlich geltend zu machen. Kann ich in diesen Fällen (keine Angabe in den VJ) die Bescheide ändern lassen?

    Vielen Dank

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Sabrina,

      enthält der Steuerbescheid den Vorläufigkeitsvermerk „Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung“, dann berechnet das Finanzamt automatisch die ansetzbaren außergewöhnlichen Belastungen nach den jetzt günstigeren Regelungen neu und versendet dann eine entsprechenden Änderungsbescheid.

      Der Vorläufigkeitsvermerk wurde ab Ende August 2013 in die Einkommensteuerbescheide (auch für Änderungsbescheide) aufgenommen. Alle Fälle mit Vorläufigkeitsvermerk werden zurzeit automatisch von den Finanzbehörden erneut durchgerechnet. so dass viele Steuerzahler sich über einen Änderungsbescheid freuen können.

      Weiterer Vorteil der Neuberechnung: Das Finanzamt wendet die Regelung ohne weitere Prüfung zu Gunsten der Steuerzahler an und unterstellt, dass es sich bei den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen um Krankheits- und Pflegekosten handelt.

      Haben Sie bisher keine außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht, weil diese sich wegen der bisherigen zumutbaren Eigenbelastung nicht ausgewirkt hätten? In diesem Fall muss man zwei Fälle unterscheiden:

      Fall 1: Enthält der Steuerbescheid den o.g. Vorläufigkeitsvermerk? Wenn „ja“, dann reichen Sie Ihrem Finanzamt jetzt die notwendigen Belege nach und stellen Sie einen Antrag auf Änderung Ihres Steuerbescheids nach § 165 Abs. 2 AO. Dann wird das Finanzamt die Ausgaben unter Anwendung der neuen günstigeren zumutbaren Eigenbelastung anerkennen.

      Fall 2: Wenn Ihr Steuerbescheid dagegen den Vorläufigkeitsvermerk nicht enthält, kann die neue Berechnungsmethode nur angewandt werden, wenn Sie gegen den damaligen Steuerbescheid Einspruch eingelegt haben und das Einspruchsverfahren noch läuft. Jetzt können Sie im Einspruchsverfahren zusätzlich beantragen, dass die neue günstigere Berechnungsmethode für die außergewöhnlichen Belastungen angewandt werden soll.

      In allen anderen Fällen sieht es dagegen nicht gut aus. Selbst wenn Sie die Belege jetzt erstmals präsentieren, wird das Finanzamt den Steuerbescheid nicht mehr ändern, da diese neuen Tatsachen nicht rechtserheblich sind. D.h. nach der damaligen Rechtsansicht hätte das Finanzamt Ihre Ausgaben nicht anerkannt und dies ist die Voraussetzung für eine Änderung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  7. Oliver Kurr

    Hallo,
    ich hätte diesbezüglich ebenfalls eine Frage. Bisher habe ich und meine Frau keine Krankheitskosten in der Steuererklärung angegeben, da wir beide (kein Splitting) GdE über 55.000 € haben und die Krankheitskosten bei mir um die 2000 € und bei meiner Frau um die 1000€ lagen. Nach alter/bisheriger Rechtslage war eine Angabe in der Steuererklärung somit nicht notwendig da es eh keine Auswirkung hatte. Nach neuer Rechtslage wäre dies aber der Fall. Wie kann man hier vorgehen? Bzw kann man die Unterlagen nachträglich für Altjahre nachreichen wenn diese gar nicht angegeben waren?

    Vielen Dank
    Oliver Kurr

  8. Schubert Birgit

    Sehr geehrter Herr Rudolph,
    In Ihrer Antwort an Herrn Wilhelm Reck schreiben Sie: „… ist dann die Bemessungsgrundlage für die TARIFLICHE Einkommensteuer“. Wieso ist das eine tarifliche? Gibt es für Leute, die Tariflohn erhalten, auch noch eine besondere Eink.-st.-Berechnung? Ist das nicht ungerecht?

  9. aicla

    Warum wird der außergewöhnlichen Belastung das Gesamteinkommen und nicht das steuerpflichtige Einkommen berücksichtigt. Gibt es hierzu bereits Gerichtsurteile?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Aicla,

      die Grundlage zur Berechnung finden Sie im EStG,§ 33 Außergewöhnliche Belastungen.

      Das o.g. Urteil zieht dabei die Berechnung anhand des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht in Zweifel sondern nur die bisherige Anwenung der drei Staffelstufen. Bislang wird die zumutbare Belastung bei Überschreiten einer dieser Stufen immer unter Zugrundelegung des Prozentsatzes der höheren Stufe berechnet. Künftig wird bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet, der die jeweilige Stufe übersteigt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  10. Manuela

    Ich habe gestern den korrigierten Steuerbescheid für das Jahr 2013 erhalten. Auch 2014 bis 2017 habe ich Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung angegeben. Werden die Jahre nacheinander abgearbeitet, sodass es gegebenenfalls noch eine Weile dauern kann, bis alle Rückrechnungen gemacht sind und damit die Bescheide bei mir ankommen, oder wird pro steuerpflichtiger Person „abgearbeitet“ und ich muss davon ausgehen, dass nur das Jahr 2013 bei der Rückrechnung berücksichtigt wurde sodass ich ggf. Einspruch erheben muss?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Manuela,

      wenden Sie sich mit dieser Frage doch einfach direkt an Ihr Finanzamt. Dort kann man Ihnen sicherlich sehr genau sagen, in welcher Reihenfolge die Neuberechnung für die zumutbare Belastung erfolgt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  11. Barbara

    Ich habe das so gemacht wie oben beschrieben, da ich den Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid drin hatte. Ich hatte 2017 die außergewöhnlichen Belastungen nicht angegeben, da sie sich wegen 300 Euro zu wenig nicht ausgewirkt hätten.Trotzdem kam eine Ablehnung mit der Begründung: nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nur möglich, wenn es sich um ein Versehen des FA handelt. Fehler, die dem Steuerpflichtigen bei der Abgabe der Steuererklärung unterlaufen sind, stehen dem in der Regel nicht gleich. die oben genannte Berechnung 5% von 15,340 € = 767 €
    6% auf 15.340,01 – 51.130,00€ =2.147,4
    7% den 51.130 übersteigenden Betrag: 49,35 gilt die auch für Ehepaare oder nur für Single ?
    Wir hatten ein Einkommen von 71313 Euro und außerg.Bel. i.H.v. 3374 Euro.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Barbara,

      Die unterschiedlichen Stufen gelten abhängig vom Familiensstand und der Anzahl der Kinder entsprechend der Tabelle:

      zumutbare Belastung

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  12. Lucas

    Hallo,

    das Finanzamt Hessen schreibt in einer Veröffentlichung: Insbesondere in Fällen, in denen es beispielsweise um Krankheitskosten, Kurkosten oder Pflegekosten geht, kommt es nachträglich zu einer höheren steuerlichen Entlastung als bisher.
    Ich habe die Beerdigungskosten, die ich für den Tod meiner Schwiegermutter gezahlt habe, als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Finden diese keine berücksichtigung bei der neuen Berechnung?
    Mein Steuerbescheid hat den Vorläufigkeitsvermerk.

    1. Thilo Rudolph Autor

      hallo Lucas,

      wenn Ihr Finanzamt die Bestattungskosten damals anerkannt hat und der Vorläufigkeitsvermerk in Ihrem Steuerbescheid enthalten ist, sollte auch in Ihrem Fall ein Neuberechnung erfolgen.

      Bestattungskosten eines nahen Verwandten können allerdings unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Peter,

      der Vorläufigkeitsvermerk wurde ab Ende August 2013 in die Einkommensteuerbescheide (auch für Änderungsbescheide) aufgenommen. Daher werden auch Bescheide für 2014, die den Vorläufigkeitsvermerk enthalten, neu durchgerechnet.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  13. Monika Dobbert

    Wie war das nochmal mit der Steuererklärung auf dem Bierdeckel?

    Wer sagt mir denn jetzt, ab welcher Höhe es sich für mich lohnt eine Aufstellung der außergewöhnlichen Belastungen anzufertigen ?
    So eine Aufstellung kann sehr aufwändig sein.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Hubertus,

      der Vorläufigkeitsvermerk wurde ab Ende August 2013 in die Einkommensteuerbescheide (auch für Änderungsbescheide) aufgenommen, weswegen jetzt die Bescheide ab 2013 neu berechnet werden müssen. Haben Sie einen Steuerbescheid für ein Vorjahr ebenfalls mit Vorläufigkeitsvermerk erhalten, müsste dieser ebenfalls automatisch von den Finanzbehörden erneut durchgerechnet werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  14. Randolf Wölbern

    Hallo zusammen. Meine Frau und ich haben meiner Schwiegermutter eine Mietwohnung in unserem Haus kostenfrei überlassen. Können wir ausfallenden Mieteinnahmen Steuerlich absetzen. Danke im vorraus

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Randolf,

      eine verbilligte Vermietung liegt vor, wenn die vereinbarte Miete im Vergleich zur ortsüblichen Marktmiete niedriger ist. Das bedeutet vom Grundsatz her, dass die Aufwendungen für die vermietete Wohnung eigentlich nur anteilig als Werbungskosten absetzbar sind, und zwar im Verhältnis der vereinbarten Miete zur ortsüblichen Miete.

      Seit 2012 sind die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar, wenn die vereinbarte Miete mindestens 66 % bzw. zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt (§ 21 Abs. 2 EStG).

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  15. Silvi

    Hallo

    ich verstehe das nicht mit dem Vorläufigkeitsvermerk… Wenn die Finanzämter erst 2013 diesen Vorläufigkeitsvermerk zu § 33 aufgenommen haben … Aber Steuererklärungen rückwirkend bis 2002 geprüft werden nach der neuen Rechtssprechung dazu. … Da frag ich mich was passiert dann nu mit den Neuberechnungen zu den Bescheiden 2002 -2012 ?
    Kann ich einen Antrag stellen wenn ich keinen Vorläufigkeitsvermerk habe aber meine Eigenbelastung zu hoch berrechnet wurde ? HIer bei mir nur für 2010+2011. Was kann ich tun ?

    Danke für einen Tipp.
    Grüße Silvi

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Silvi,

      da die Steuerbescheide für 2010 und 2011 den Vorläufigkeitsvermerk wohl nicht enthält, kann die neue Berechnungsmethode nur angewandt werden, wenn Sie gegen die damaligen Steuerbescheide Einspruch eingelegt haben und das Einspruchsverfahren noch läuft. Jetzt können Sie im Einspruchsverfahren zusätzlich beantragen, dass die neue günstigere Berechnungsmethode für die außergewöhnlichen Belastungen angewandt werden soll.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  16. Barbara Schnieders

    Ich habe meine Einkommensteuerbescheid für 2012 im Mai 2013 erhalten. Hier ist der Vorläufigkeitsvermerk noch nicht enthalten. Somit wird nicht automatisch die Nachberechnung bezüglich der aussergewöhnlichen Belastungen vom Finanzamt erfolgen. Hätte ich nicht so früh im Jahr die EKST-Erklärung für 2012 abgegeben, sondern erst zum Ende des Jahres, hätte ich den Vermerk im Steuerbescheid (Vermerk ab August 2013) und die Berechnung würde neu erfolgen.
    Verstehe ich doch so richtig, oder? Falls ja, fühle ich mich ungerecht behandelt. Was kann ich tun?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Barbara,

      bitte wenden Sie sich für eine individuelle Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen (§3 ff. StBerG) keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  17. Uwe Kerstein

    Hallo, wird bei Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte bei verheirateten von beiden Ehegatten die Einkünfte ./.Werbungskosten zusammengerechnet, auch wenn nur einer Krankheitskosten hatte und sind dabei auch andere Einkünfte wie z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen anzugeben mittels Anlage KAP mit entsprechenden Nachweisen

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Uwe,

      bei der Wahl der Zusammenveranlagung wird dies so gemacht. Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP in den meisten Fällen nicht mehr erforderlich.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  18. Sebastian

    Hallo,
    ich habe ein Frage zu der Regelung das unterschiedliche Sätze in Abhängigkeit zu Kinderzahl gelten. Ich hab einen Sohn. Wir hatten in 2018 hohe Belastungen aufgrund künstlichen Befruchtungen. Diese haben teilweise zu Schwangerschaftseintritt geführt, sind aber in Fehlgeburten geendet. Ich empfinde es als ungerecht Kosten in Abhängigkeit der Kinderanzahl zu setzen, ohne die Fehlgeburten, hätten wir drei Kinder. Wie schätzen Sie eine solchen Fall ein?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Sebastian,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  19. Christian

    Hallo, wie verhält es sich eigentlich nach der neuen Regelung mit den zumutbaren Belastungen bei chronischer Erkrankung – das war doch früher die Grenze bei 1% gedeckelt ? Die Rechner im Internet und auch meine Steuersoftware scheinen das nicht zu berücksichtigen … ? Konkret: Zusammenveranlagung, verheiratet, 1 Kind, Frau aufgrund chronischer Erkrankung nicht berufstätig, Bruttoeinkommen Ehemann 100000€, wie rechnet sich dann die zumutbare Belastung ? Beste Grüsse

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Christian,

      es gibt bei der Berechnung der zumutbaren Belastung keine Sonderregelung für chronisch Kranke. Es ist lediglich der Familienstand, die Anzahl der Kinder und das Einkommen ausschlaggebend.

      Was Sie wahrscheinlich meinen, ist die Befreiung von der Zuzahlungen für Medikamente, die durch die gesetzliche Krankenkasse erfolgt. Sie können sich von der Zuzahlung befreien lassen, wenn zwei Prozent Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen überschritten wurden. Für chronisch Kranke gilt hier ein Prozent. Die Zuzahlungsbefreiung können Sie bei der Krankenkasse beantragen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  20. Sabine

    Hallo Thilo,
    wie sieht es eigentlich mit dem Gesamteinkommen zur Berechnung der zumutbaren Belastung aus, wenn das Einkommen in einem Kalenderjahr fast nur aus einer Abfindung besteht (mit Besteuerung nach Fünftelregelung)?
    Gilt die Abfindung als normales Einkommen?
    Oder rechnet das Finanzant in so einem Fall anders – z.B. Berechnung analog zur Einkommenssteuerermittlung nach Fünftelregelung?
    Mit den besten Grüßen
    Sabine

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Sabine,

      zum „Gesamtbetrag der Einkünfte“ zählen alle Einkünfte und somit auch erhaltene Abfindungen. Erst bei der Berechnung der Einkommensteuer wird die Abfindung durch die Berücksichtigung der Fünftelregelung steuerlich berücksichtigt.

      Damit Sie möglichst einfach selbst Ihre zumutbare Belastung und damit die steuerwirksamen außergewöhnlichen Belastungen ermitteln können, nutzen Sie das Berechnungsschema.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  21. Peter Teutsch

    Für die Berechnung der zumutbaren Belastung in der StE habe ich die u. a. Formeln entwickelt.
    1. Grundtarif ohne Kinder: WENN(GdE>15340;15340;GdE)×5%+WENN(REST(GdE−WENN(GdE>15340;15340;GdE);GdE)>51130−15340;51130−15340;REST(GdE−WENN(GdE>15340;15340;GdE);GdE))×6%+ REST(GdE−WENN(GdE>15340;15340;GdE)−WENN(REST(GdE−WENN(GdE>15340;15340;GdE);GdE)>51130−15340;51130−15340;REST(GdE−WENN(GdE>15340;15340;GdE);GdE));GdE)×7%

    2. Splittingstarif ohne Kinder: WENN(GdE>15340;15340;GdE)×4%+WENN(REST(GdE−WENN(GdE>15340;15340;GdE);GdE)>51130−15340;51130−15340;REST(GdE−WENN(GdE>15340;15340;GdE);GdE))×5%+ REST(GdE−WENN(GdE>15340;15340;GdE)−WENN(REST(GdE−WENN(GdE>15340;15340;GdE);GdE)>51130−15340;51130−15340;REST(GdE−WENN(GdE>15340;15340;GdE);GdE));GdE)×6%

    3. mit 1 bis 2 Kindern: WENN(GdE>15340;15340;GdE)×2%+WENN(REST(GdE−WENN(GdE>15340;15340;GdE);GdE)>51130−15340;51130−15340;REST(GdE−WENN(GdE>15340;15340;GdE);GdE))×3%+ REST(GdE−WENN(GdE>15340;15340;GdE)−WENN(REST(GdE−WENN(GdE>15340;15340;GdE);GdE)>51130−15340;51130−15340;REST(GdE−WENN(GdE>15340;15340;GdE);GdE));GdE)×4%

    4. ab 3 und mehr Kindern: WENN(GdE>15340;15340;GdE)×1%+WENN(REST(GdE−WENN(GdE>15340;15340;GdE);GdE)>51130−15340;51130−15340;REST(GdE−WENN(GdE>15340;15340;GdE);GdE))×1%+ REST(GdE−WENN(GdE>15340;15340;GdE)−WENN(REST(GdE−WENN(GdE>15340;15340;GdE);GdE)>51130−15340;51130−15340;REST(GdE−WENN(GdE>15340;15340;GdE);GdE));GdE)×2%

    Diese Formeln können sowohl in Excel als auch in Numbers angewendet werden.

  22. Peter Teutsch

    Für die Berechnung der Einkommensteuer sind die u.g. Formel verwendet werden

    Steuerformel Grundtarif für 2019: WENN(ZVE≤9168;0;WENN(UND(ZVE≥9168+1;ZVE≤14254);GANZZAHL((980,14×(ZVE−9168)/10000+1400)×((ZVE−9168)/10000));WENN(UND(ZVE≥14254+1;ZVE≤55960);GANZZAHL((216,16×(ZVE−14254)/10000+2397)×(ZVE−14254)÷10000+965,58);WENN(UND(ZVE≥55960+1;ZVE≤265326);GANZZAHL((0,42×ZVE−8780,9));WENN(ZVE≥265326+1;GANZZAHL((0,45×ZVE−16740,68));0)))))

    Steuerformel Splittingtarif für 2019: WENN(ZVE/2≤9168;0;WENN(UND(ZVE/2≥9168+1;ZVE/2≤14254);GANZZAHL((980,14×(ZVE/2−9168)/10000+1400)×((ZVE/2−9168)/10000));WENN(UND(ZVE/2≥14254+1;ZVE/2≤55960);GANZZAHL((216,16×(ZVE/2−14254)/10000+2397)×(ZVE/2−14254)/10000+965,58);WENN(UND(ZVE/2≥55960+1;ZVE/2≤265326);GANZZAHL((0,42×ZVE/2−8780,9));WENN(ZVE/2≥265326+1;GANZZAHL((0,45×ZVE/2−16740,68));0)))))x2

    Diese Formeln können sowohl in Excel als auch in Numbers angewendet werden.
    Für andere Jahre sind die Eckdaten/Parameter entsprechend zu ändern.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Steffi,

      steuerfreie Lohnersatzleistungen – für Nicht-Arbeitnehmer auch Einkommensersatzleistungen genannt – sowie steuerfreie Auslandseinkünfte werden nicht in den Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern in den Progressionsvorbehalt einbezogen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG). Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass die steuerfreien Ersatzleistungen dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden. Für diesen Betrag wird nun ein besonderer Steuersatz ermittelt. Und mit dem besonderen Steuersatz wird dann das zu versteuernde Einkommen – ohne die Lohnersatzleistungen – besteuert (§ 32b Abs. 2 EStG). Insgesamt führen die Progressionseinkünfte also zu einer höheren Besteuerung Ihrer übrigen Einkünfte.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  23. Ernst Weiland

    Sehr geehrter Herr Rudolph,
    wird für die Ermittlung der Berechnungsbasis für den Selbstbehalt der Grundfreibetrag von den Einkünften abgezogen oder wird er mit eingerechnet?
    Für Ihre Nachricht wäre ich sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    E. Weiland

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