Neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge 2018

Neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge 2018
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Für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen und für doppelte Haushaltsführung im Ausland gibt das Bundesfinanzministerium jedes Jahr länderspezifische Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge bekannt.

  • Die Verpflegungspauschbeträge kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten absetzen oder der Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Es ist nicht möglich, die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend zu machen.
  • Die Übernachtungspauschbeträge dürfen zwar nicht als Werbungskosten abgesetzt werden, doch der Arbeitgeber darf die Beträge steuerfrei erstatten. Abziehbar sind nur die tatsächlichen und nachgewiesenen Übernachtungskosten.

Aktuell hat das Bundesfinanzministerium wieder für eine Reihe von Staaten geänderte Reisekostensätze im Jahr 2018 bekannt gegeben (BMF-Schreiben vom 8.11.2017, IV C 5-S 2353/08/10006-008). Auf folgende besonders markante Änderungen möchten wir hinweisen:

  • Für Luxemburg klettert der Übernachtungspauschbetrag von 102 Euro auf 130 Euro.
  • Für Paris wird der Übernachtungspauschbetrag von 135 Euro auf 152 Euro angehoben und im übrigen Frankreich von 81 Euro auf 115 Euro.
  • Für Marseille sinkt der Verpflegungspauschbetrag von 51 Euro auf 46 Euro, und der Übernachtungspauschbetrag steigt von 86 Euro auf 101 Euro.
  • Für Finnland verbessert sich der Verpflegungspauschbetrag von 39 Euro auf 50 Euro.
  • Für Norwegen wird der Verpflegungspauschbetrag von 64 Euro auf 80 Euro angehoben.
  • Für Tokio steigen der Verpflegungspauschbetrag von 53 Euro auf 66 Euro und der Übernachtungspauschbetrag von 153 Euro auf 233 Euro.
  • Für Iran wird der Übernachtungspauschbetrag von 84 Euro auf 196 Euro erhöht.
  • Für Kuba verbessert sich der Übernachtungspauschbetrag von 85 Euro auf 228 Euro.
  • Für Dschibuti steigt der Übernachtungspauschbetrag von 160 Euro krass auf 305 Euro.

Lohnsteuer kompakt

Die steuerfreie Zahlung des Übernachtungspauschbetrages durch den Arbeitgeber ist auch dann zulässig, wenn Ihnen tatsächlich geringere oder gar keine Übernachtungskosten entstanden sind, z. B. im Fall der Übernachtung bei Freunden. Sind hingegen die tatsächlichen Übernachtungskosten höher, können Sie den Differenzbetrag als Werbungskosten absetzen.

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für
die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist
für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

 

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