Sind Studiengebühren für eine private Fachhochschule absetzbar?

Studiengebühren für private Fachhochschule nicht absetzbar!

Besucht Ihr Kind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, eine kostenpflichtige Privatschule, können Sie das Schulgeld teilweise als Sonderausgaben absetzen: Absetzbar sind 30 Prozent, höchstens 5.000 Euro. Begünstigt sind Schulen und Einrichtungen, die zu einem anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Die Frage ist, ob auch staatlich anerkannte private Hochschulen und Fachhochschulen begünstigt sind.
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Geschiedene: Zahlung zum Versorgungsausgleich als Werbungskosten?

Nach neuem Scheidungsrecht ab 1.9.2009 sind einvernehmliche Vereinbarungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs durchaus erwünscht. Im Zusammenhang mit der Ehescheidung kommen verschiedene Zahlungen in Betracht, um den Versorgungsausgleich auszuschließen, die Kürzung der eigenen Versorgungsansprüche zu vermeiden oder die eigenen Versorgungsansprüche zu sichern.
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Vorsorge: Beiträge zur Krankenversicherung bei Kindern in Berufsausbildung

Wer einen bedürftigen Angehörigen unterstützt, kann Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers über den Unterhaltshöchstbetrag hinaus als außergewöhnliche Belastungen absetzen (§ 33a Abs. 1 EStG). Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie die Beiträge tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Wichtig ist allein, dass Sie Ihrer Unterhaltspflicht nachkommen – und dabei ist bereits die Gewährung von Sachunterhalt wie Unterkunft und Verpflegung ausreichend.


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Riester-Rente: Zinsen und Erträge sind keine begünstigten Altersvorsorgebeiträge

Sparbeiträge in einen Riester-Vertrag werden vom Staat durch die Altersvorsorgezulage und ggf. einen ergänzenden Sonderausgabenabzug gefördert. Um die volle Zulage zu erhalten, muss ein Mindesteigenbeitrag von 4 % des Vorjahreseinkommens, mindestens aber der Sockelbetrag von 60 Euro, in den Vertrag eingezahlt werden.


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Krankenversicherung: Keine Kürzung um Zuschüsse aus einem Bonusprogramm

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind seit 2010 in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Darauf sind Beitragsrückerstattungen der Krankenversicherung anzurechnen. Sie mindern die abzugsfähigen Beiträge unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sich die Beiträge steuermindernd ausgewirkt haben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
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Krankheitskosten: Selbstbehalte nicht als Sonderausgaben absetzbar

Personen mit privater Krankenversicherung zahlen oftmals Arztrechnungen bis zu einer bestimmten Höhe aus eigener Tasche, um so die Beitragsrückerstattung zu retten, die oftmals bis zu sechs Monatsbeiträge betragen kann. Die Beitragserstattung reduziert zwar die abzugsfähigen Versicherungsbeiträge beim Sonderausgabenabzug und bringt so eine geringere Steuerersparnis. Doch dieser Nachteil könne – so meinen viele – ausgeglichen werden, in dem die selbst getragenen Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden und hier eine entsprechende Steuerersparnis bringen.
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Scheidung: Zahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs absetzbar

Scheidung: Zahlung zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs absetzbar

Nach neuem Scheidungsrecht seit 1.9.2009 werden die Anrechte aus allen Versorgungssystemen bereits bei der Scheidung geteilt. „Jeder bekommt von allem die Hälfte.“ Bei diesem „Wertausgleich bei der Scheidung“ wird vorrangig jedes Anrecht innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems geteilt (interne Teilung) oder im Ausnahmefall wertgleich bei einem anderen Versicherungsträger für den Ausgleichsberechtigten begründet (externe Teilung). Die Zahlungen sind in beiden Fällen sowohl für den Ausgleichsverpflichteten als auch für den Ausgleichsberechtigten steuerfrei (§ 3 Nr. 55a und Nr. 55b EStG).
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Jahressteuergesetz 2015: Weitere Steueränderungen verschiedener Art

Jahressteuergesetz 2015: Weitere Steueränderungen verschiedener Art

Wieder wurde ein umfangreiches Steuerpaket beschlossen. Ähnlich einem Jahressteuergesetz bringt das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (ZollkodexAnpG) vom 22.12.2014 verschiedene Änderungen im steuerlichen Bereich. Wir informieren hier über die wichtigsten Neuregelungen, die im wesentlichen ab 2015 relevant sind und bei Lohnsteuer kompakt berücksichtigt werden.
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Steuertipps: Auf den letzten Drücker!

2015 nähert sich mit großen Schritten, doch bevor das alte Jahr geht, können Sie noch ein paar Weichen für die nächste Steuererklärung stellen. Wo können sich Ausgaben noch lohnen? Welche Kosten schieben Sie besser ins nächste Jahr? Welche Fristen müssen Sie beachten? In vielen Fällen lohnt es sich, nochmal nachzurechnen.
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Erstausbildung: Studienkosten doch unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar?

Erstausbildung: Studienkosten doch unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar?

Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für das Erststudium als Erstausbildung, welche nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z.B. Lehre) absolviert werden, sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro (bis 2011: 4.000 Euro) als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für jegliche Bildungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung, auch für ein Erststudium nach einer Lehre, in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden.
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Riester-Rente: Wie sich die Riester-Förderung während der Elternzeit lohnt

Mütter oder Väter, die sich in den ersten drei Lebensjahren um ihr Kind kümmern, bekommen auf ihrem Rentenkonto Kindererziehungszeiten gutgeschrieben – und zwar drei Entgeltpunkte. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, beträgt die Gutschrift nach der gesetzlichen Neuregelung ab 1.7.2014 statt einem nun zwei Entgeltpunkte (§ 56 und § 249 SGB VI). Personen sind in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten gutgeschrieben werden, per Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 3 Nr. 1 SGB VI).
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Riester-Rente

Später in Rente: Vierte Stufe zur "Rente mit 67" für den Jahrgang 1950

Die Riester-Rente eignet sich nur für Kinderreiche und Menschen mit wenig Einkommen? Falsch! Gerade wenn Sie etwas mehr verdienen und einen hohen Einkommensteuersatz haben, kann sich Riestern lohnen. Denn dann können Sie auch noch den Steuervorteil ausschöpfen.
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Sonderausgaben

Bei den Werbungskosten kommen Sie nicht über den 1000 Euro-Pauschbetrag und außergewöhnliche Belastungen haben Sie auch nicht zu tragen? Kein Grund, auf die Steuererklärung zu verzichten. Denn es gibt einen Posten, mit dem sich fast jeder Geld zurückholen kann: Die Sonderausgaben. Grob unterscheidet man zwei verschiedene Arten: Vorsorgeaufwendungen und andere Sonderausgaben. Es lohnt sich auf jeden Fall, die entsprechenden Felder auszufüllen, denn ansonsten berechnet das Finanzamt für Sonderausgaben nur eine Pauschale von 36 Euro (Verheiratete: 72 Euro). Wahrscheinlich können Sie aber noch einiges mehr absetzen.


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Versicherungen von der Steuer absetzen

Ihr Arbeitsweg ist zu kurz, als dass sich die Pendlerpauschale lohnen würde und nennenswerte Sonderausgaben hatten Sie auch nicht – lohnt sich da die Steuererklärung überhaupt? Ja! Denn es gibt einen wichtigen Posten, den fast jeder Steuerzahler absetzen kann: Versicherungsbeiträge. Versicherungen, zu denen Sie gesetzlich verpflichtet sind, können Sie in der Steuererklärung ebenso geltend machen wie privat abgeschlossene Policen.
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Mantelbogen und Anlagen

Egal ob Sie angestellt sind oder selbständig, egal womit Sie Ihr Geld verdienen und wofür Sie es ausgeben – wenn Sie Ihre Steuererklärung für 2013 machen, kommen Sie um den Mantelbogen nicht herum. Er ist das Herzstück der Steuererklärung und enthält die wichtigsten Informationen im Überblick. Außerdem können Sie im Hauptvordruck Sonderausgaben angeben, sowie außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Dienstleistungen. Steuern sparen beginnt also schon, bevor Sie irgendwelche Anlagen ausgefüllt haben.

In den meisten Fällen besteht die Steuererklärung aber nicht nur aus dem Mantelbogen. Wenn Sie Arbeitnehmer sind, ist die Anlage N Pflichtprogramm. Waren Sie 2013 selbständig, müssen Sie Ihre Einnahmen über die Anlage S abrechnen. Ansonsten kommen noch eine ganze Reihe weiterer Anlagen in Frage:

• Anlage Vorsorgeaufwand, wenn Sie Versicherungsbeiträge geleistet haben (auch zur gesetzlichen Renten-,  Kranken- und Pflegeversicherung)
• Anlage AV, wenn Sie einen Riester-Vertrag haben.
• Anlage Kind, wenn Sie Kinder haben.
• Anlage R, wenn Sie eine Rente bezogen haben.
• Anlage U, wenn Sie Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten gezahlt haben.
• Anlage Unterhalt, wenn Sie Unterhalt an bedürftige Personen gezahlt haben, etwa Kinder oder Eltern.
• Anlage SO, wenn Sie sonstige Einkünfte haben, etwa aus Unterhaltszahlungen oder Verkäufen.
• Anlage VL, wenn Ihr Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen gezahlt hat.
• Anlage V, wenn Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben.
• Anlage G, wenn Sie Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt haben.
• Anlage KAP, wenn Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen hatten, für die Sie keine Abgeltungssteuer gezahlt haben.

Die wichtigsten Daten am Anfang
Falls Sie eine Anlage vergessen haben, können Sie diese normalerweise noch nachreichen, solange Sie noch keinen Steuerbescheid bekommen haben. Ist der Steuerbescheid schon da, hilft nur noch der Einspruch binnen eines Monats. Ohne den Mantelbogen bearbeitet das Finanzamt die Steuererklärung erst gar nicht. Wie auch? Ohne Hauptvordruck weiß schließlich niemand, von wem die Steuererklärung überhaupt stammt.

Gleich auf der ersten Seite sind Ihre persönlichen Daten gefragt: Name, Adresse, Beruf von Ihnen und gegebenenfalls Ihrem Ehepartner müssen Sie angeben. Wichtig ist auch die Bankverbindung. So kann das Finanzamt eventuelle Rückzahlungen direkt überweisen. Sind Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, müssen Sie festlegen, wie Sie sich veranlagen lassen. Üblich ist die Zusammenveranlagung, eine getrennte Veranlagung ist seit 2013 nicht mehr möglich. Alternativ können Ehepartner nur noch die Einzelveranlagung für Ehepartner wählen.

Sonderausgaben: Von Ausbildung bis Kirchensteuer
Auf der zweiten Seite des Mantelbogens beginnt die richtige Arbeit – und das Sparen: Hier können Sie die Sonderausgaben für 2013 eintragen. Das sind spezielle Aufwendungen der privaten Lebensführung, die nicht beruflich bedingt sind, also nicht unter die Werbungskosten oder Betriebskosten fallen. 36 Euro (Ehepaare: 72 Euro) kalkuliert das Finanzamt von sich aus als Sonderausgaben, wenn Sie hier nichts eintragen. Die meisten Steuerzahler können aber deutlich mehr als diese Pauschale geltend machen.

Beispielsweise, wenn Sie 2013 Kirchensteuer gezahlt haben. Viele Menschen wissen nicht, dass Sie die vom Lohn einbehaltene oder vorausgezahlte Kirchensteuer von der Steuer absetzen können – und zwar in voller Höhe. Meist kommen so schon mehrere Hundert Euro zusammen. Auch wenn Sie 2013 Spenden oder Mitgliedsbeiträge an eine gemeinnützige oder mildtätige Organisation geleistet haben, können Sie diese als Sonderausgaben abziehen. Wenn Sie mehr als 20 Prozent Ihrer Einkünfte gespendet haben, überträgt das Finanzamt einen Teil der Summe ins nächste Jahr. Spenden an Parteien werden bis zu bestimmten Höchstbeträgen direkt von der Steuerschuld abgezogen. Für Spenden bis zu 200 Euro reicht der Kontoauszug als Nachweis, ansonsten brauchen Sie eine Spendenbescheinigung.

Interessant ist der Sonderausgabenabzug auch, wenn Sie sich 2013 in Ihrer ersten Berufsausbildung befunden haben. Dann können Sie bis zu 6000 Euro Ihrer Aufwendungen absetzen. Das gilt etwa für Studiengebühren und Lehrmittel, aber auch für Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte und für Reisekosten zu vorgeschriebenen Exkursionen. Wichtig ist, dass es sich um Ihre Erstausbildung handelt, Weiterbildungsmaßnahmen werden bei den Werbungskosten eingetragen. Wenn die Ausbildung Lernen und Arbeiten verbindet, etwa im Rahmen einer Lehre oder eines dualen Studiums, sind das ebenfalls Werbungskosten.

Weitere Sonderausgaben können Versorgungsleistungen und Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner sein. Hier müssen Sie zusätzlich die Anlage U ausfüllen.

Außergewöhnliche Belastungen: Wenn es Sie besonders hart trifft
Auf der dritten Seite des Mantelbogens können Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das sind Ausgaben, die Ihnen zwangsläufig entstehen und Sie deutlich stärker belasten als andere Steuerzahler in vergleichbaren Verhältnissen. Nur wenige außergewöhnliche Belastungen sind klar definiert. Dazu gehört beispielsweise der Behindertenpauschbetrag, der gestaffelt ab einem Behinderungsgrad von 25 Prozent gewährt wird und zwischen 310 und 1420 Euro liegt.

Auch wenn Sie 2013 eine Ihnen nahestehende Person gepflegt haben, wird das als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dann wird Ihnen ein Pauschbetrag von 924 Euro angerechnet – auch wenn die Pflege nicht das ganze Jahr über gedauert hat.

Sonstige Belastungen, die Sie besonders hart treffen, werden nur anerkannt, wenn bestimmte Zumutbarkeitsgrenzen überschritten werden. Diese Grenzen sind klar definiert und richten sich nach Einkommen und Zahl der Kinder. Ein Beispiel: Wenn die Einkünfte Ihrer Familie zwischen 15.340 und 51.130 Euro lagen und Sie ein oder zwei Kinder haben, liegt die Grenze bei drei Prozent des Einkommens. Sind Sie kinderlos und alleinstehend, sind es sechs Prozent.

Zu den wichtigsten außergewöhnlichen Belastungen zählen die Gesundheitskosten. Haben Sie 2013 teuren Zahnersatz bekommen oder sich die Augen lasern lassen? Waren Sie auf Kur oder hatten hohe Fahrtkosten für Arztbesuche? Dann rechnen Sie zusammen und prüfen Sie, ob Sie die Grenzbelastung überschreiten. Auch andere Kosten kommen als außergewöhnliche Belastungen in Frage – wenn auch oft nur eingeschränkt oder unter bestimmten Bedingungen. Das gilt etwa für die Kosten einer Scheidung oder einer Beerdigung, für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Möbeln nach einem Unglück oder für die Beseitigung von Schadstoffen am Eigenheim.

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Die Putzfrau spart Steuern
Sie haben 2013 zu Hause eine Putzhilfe angestellt, einen Babysitter engagiert oder Handwerker beschäftigt? Dann tragen Sie das auch im Mantelbogen ein. Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mindern nämlich direkt Ihre Steuerschuld. Wie viel Sie absetzen können, hängt davon ab, auf welcher Basis abgerechnet wurde. Grundsätzlich können Sie 20 Prozent der Kosten absetzen, allerdings gelten unterschiedliche Höchstsätze, abhängig vom Beschäftigungsverhältnis. Bei einer geringfügigen Beschäftigung werden 20 Prozent von maximal 2.550 Euro anerkannt, also bis zu 510 Euro. Bei einer regulären Anstellung steigt die Grenze auf 20.000 Euro, das ergibt einen Steuerabzug bis zu 4.000 Euro. Der gleiche Satz gilt für Selbständige.

Zu den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen zählen übrigens nicht nur Putzkräfte oder Kindermädchen. Unter anderem können Sie auch Kosten für Gärtner, Winterdienst, Altenpfleger oder Umzugsunternehmen geltend machen.

Davon zu unterscheiden sind Handwerkerdienste: Haben Sie als Mieter oder Eigentümer Handwerker in Ihrer Wohnung beschäftigt, können Sie 20 Prozent von bis zu 6.000 Euro geltend machen, also höchstens 1.200 Euro. Egal ob Klempner, Schornsteinfeger, Fliesenleger oder Maler –
entscheidend ist lediglich, dass die Arbeiten auf Ihrem Grundstück durchgeführt wurden. Absetzen lassen sich allerdings nur die Arbeitsleistung und Fahrtkosten, sie müssen auf der Rechnung gesondert vom Material ausgewiesen sein.

Unterschrift nicht vergessen!
Wenn Sie 2013 Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld erhalten haben, müssen Sie das ebenfalls im Mantelbogen angeben. Es sei denn, Sie geben als Arbeitnehmer auch die Anlage N ab. Dann gehören die Daten dorthin. Die Lohnersatzleistungen müssen Sie zwar nicht versteuern, sie erhöhen aber den Progressionsvorbehalt.

Auch wenn die letzte Seite des Mantelbogens für Sie uninteressant ist: Vergessen Sie die letzte Zeile nicht! Dort müssen Sie nämlich unterschreiben – und ohne Unterschrift ist die ganze Steuererklärung ungültig. Eine Ausnahme gilt, wenn Sie Ihre Steuererklärung per ELSTER übermitteln. Die komprimierte Steuererklärung müssen Sie direkt auf der ersten Seite unterschreiben. Und wenn Sie die Erklärung elektronisch mit ELSTER-Zertifikat versenden, macht das die Unterschrift sogar überflüssig.


Fragen und Antworten: Was genau ist mit „beitragspflichtigen Einnahmen i. S. der Rentenversicherung“ gemeint?

Nutzerfrage: „Unterpunkt Riester Rente: Was soll ich bei beitragspflichtigen Einnahmen zur Riester Rente eingeben?“

Lohnsteuer kompakt: „In der Regel entspricht das beitragspflichtige Einkommen i. S. der gesetzlichen Rentenversicherung Ihrem Bruttojahreseinkommen.
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Sonderausgaben = Private Kosten absetzen?

Im Gegensatz zu den berufsbedingten Werbungskosten fallen die Sonderausgaben in den privaten Bereich. Wie auch Werbungskosten senken sie die Steuerlast des Steuerpflichtigen. Neben Vorsorgeaufwendungen, Beiträgen zur Altersvorsorge, Unterhaltskosten, Kirchensteuer und Ausgaben zur Berufsausbildung gehören auch Spenden zu den Sonderausgaben.
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Getrennte Veranlagung: Wann lohnt sie sich?

Nicht nur romantische Gründe sprechen fürs Heiraten. Dank des Ehegattensplittings gilt  der Bund fürs Leben auch als Steuersparmodell. Insbesondere Paare, bei denen einer deutlich mehr als der andere verdient, profitieren von der Zusammenveranlagung. Dabei werden die zu versteuernden Einkünfte zusammengerechnet und dann halbiert, so dass jeder Partner gleich viel Steuern bezahlen muss – insgesamt normalerweise weniger, als wenn jeder seine eigene Steuererklärung machen würde.


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