Anwaltskosten wegen Unterhaltsstreitigkeiten nicht absetzbar

Anwaltskosten wegen Unterhaltsstreitigkeiten nicht absetzbar
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Zivilprozesskosten sind nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt. Nur wenn man ohne den Rechtsstreit Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, kann man auch bei unsicheren Erfolgsaussichten zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen sein, einen Zivilprozess zu führen. Und nur dann wären die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen absetzbar. Kann dies bei Unterhaltsstreitigkeiten in Betracht kommen?

Zu Unterhaltssachen im Zusammenhang mit der Ehescheidung, wie Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind und dem Ex-Gatten, hat der BFH kürzlich geklärt, dass derartige Aufwendungen als Scheidungsfolgesachen steuerlich nicht absetzbar sind (BFH-Urteil vom 30.6.2005, III R 27/04).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für einen Prozess wegen Unterhaltsstreitigkeiten nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Denn auch ohne die Rechtsverteidigung gegen die geltend gemachten Unterhaltsansprüche besteht für den Vater keine Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Auch wenn er die Prozesskosten tragen muss, könne er seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen vollauf befriedigen.

Verfahren vor dem Familiengericht war nicht nötig

Der Vater war daher zur Abwehr der gegen ihn geltend gemachten Unterhaltsansprüche nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen. Folglich hätte er das familiengerichtliche Verfahren gar nicht führen müssen. Die ihm in diesem Zusammenhang entstandenen Rechtsanwaltsgebühren sind ihm damit nicht zwangsläufig erwachsen (BFH-Urteil vom 18.2.2016, VI R 56/13).

Der Fall: Der Vater eines nichtehelichen Kindes hat sich vor dem Familiengericht gegen Unterhaltsansprüche verteidigt. Diese wurden von seinem nichtehelichen Kind und der Kindesmutter geltend gemacht. Im dem Verfahren wurde sodann ein Vergleich geschlossen, nach dem die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden. Die Rechtsanwaltskosten wurden nicht anerkannt.

Die Regelung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche habe – so der BFH – der Gesetzgeber den Unterhaltsberechtigten und den Unterhaltsverpflichteten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften im Wesentlichen zur eigenverantwortlichen Gestaltung übertragen.

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