Sonderausgaben

Bei den Werbungskosten kommen Sie nicht über den 1000 Euro-Pauschbetrag und außergewöhnliche Belastungen haben Sie auch nicht zu tragen? Kein Grund, auf die Steuererklärung zu verzichten. Denn es gibt einen Posten, mit dem sich fast jeder Geld zurückholen kann: Die Sonderausgaben. Grob unterscheidet man zwei verschiedene Arten: Vorsorgeaufwendungen und andere Sonderausgaben. Es lohnt sich auf jeden Fall, die entsprechenden Felder auszufüllen, denn ansonsten berechnet das Finanzamt für Sonderausgaben nur eine Pauschale von 36 Euro (Verheiratete: 72 Euro). Wahrscheinlich können Sie aber noch einiges mehr absetzen.


Vorsorgeaufwendungen

Die Vorsorgeaufwendungen betreffen alles, was mit Versicherungen zu tun hat. Als Arbeitnehmer zahlen Sie automatisch in die Renten- Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Diese Sozialversicherungsbeiträge können Sie von der Steuer absetzen. Bei der Rentenversicherung gelten Höchstbeträge. Daneben können auch private Riester- oder Rürup-Policen Ihre Steuerlast mildern.

Wenn Sie mit Ihrer Krankenkasse keine Wahltarife oder Zusatzversicherungen vereinbart haben, können Sie den kompletten Beitrag absetzen, gegebenenfalls für die ganze Familie. Privatversicherte können die Kosten für den Basistarif geltend machen. Liegen die Krankenversicherungsbeiträge unter 1900 Euro (Selbständige: 2800 Euro), können Sie noch weitere Vorsorgeaufwendungen angeben. Dazu zählen beispielsweise Zahn- oder Pflegezusatzversicherungen und auch private Unfallpolicen, Risikolebensversicherungen oder Haftpflichtversicherungen. Selbst die KFZ-Haftpflicht erkennt das Finanzamt an, wenn der Höchstbetrag noch nicht anderweitig ausgeschöpft wurde.

Ihre Versicherungsbeiträge machen Sie in der Anlage Vorsorgeaufwendungen geltend, die Riester-Beiträge tragen Sie in Anlage AV ein. Was und wie viel Sie genau absetzen können, lesen Sie in unserem Ratgeber Versicherungen von der Steuer absetzen.

Andere Sonderausgaben

Allein über die Vorsorgeaufwendungen lassen sich oft schon hunderte Euro Steuererstattung herausholen. Noch mehr Geld gibt es zurück, wenn Sie einen oder mehrere der übrigen Sonderausgabenposten geltend machen können. Einzige Schwierigkeit: Dafür sind mehrere Formulare nötig. Wenn Sie Ihre Steuererklärung mit Lohnsteuer kompakt machen, gehen Sie sicher, dass Sie alle wichtigen Felder ausfüllen.

Unterhalt an den geschiedenen Ehepartner

Sie leisten an einen geschiedenen oder getrennt lebenden Ex-Partner Unterhaltszahlungen? Im Rahmen des sogenannten Realsplittings können Sie diese Leistungen in der Anlage U als Sonderausgaben abziehen, und zwar bis zu 13.805 Euro im Jahr. Übernehmen Sie auch noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den oder die Ex, dann werden die zusätzlich angerechnet.

Wichtig ist, dass der oder die Empfänger/in zustimmt, dass Sie den Unterhalt absetzen. Schließlich muss er oder sie die Unterhaltszahlungen versteuern. Wenn Sie beide die Anlage U unterschreiben, dann ist die Zustimmung erteilt.

Kinderbetreuung

Egal ob Sie Ihren Nachwuchs aus beruflichen oder privaten Gründen in fremde Obhut geben – Kinderbetreuungskosten können Sie auf jeden Fall von der Steuer absetzen, solange das Kind noch keine 14 Jahre alt ist. Für behinderte Kinder gibt es keine Altersgrenze. Bis zu 4000 Euro Betreuungsaufwendungen im Jahr werden als Sonderausgaben anerkannt, allerdings nur unter einer Voraussetzung: Sie haben das Geld überwiesen bzw. vom Konto abbuchen lassen. Bezahlen Sie beispielsweise einen Babysitter mit Bargeld, stellt sich das Finanzamt quer. Eine Rechnung oder ein Vertrag helfen nichts, wenn Sie keinen Zahlungsnachweis haben.

Absetzen lassen sich die Kosten für die Kita, den Hort oder Kindergarten, aber auch für die Unterbringung bei Tagesmüttern oder in der Ganztagspflege. Bezahlen Sie eine Kinderpflegerin oder Erzieherin gilt das ebenso als Sonderausgaben wie der Lohn für eine Haushaltshilfe, sofern diese sich auch um die Kinder kümmert.

Selbst Familienangehörige werden als Kinderbetreuer anerkannt, sofern sie entlohnt werden und nicht im gleichen Haushalt leben. Auch Hausaufgabenbetreuung fällt unter den Sonderausgabenabzug, Nachhilfestunden sind davon allerdings ausgenommen. Und auch wenn sich Ihr Kind im Fußballverein austobt oder Klavierunterricht nimmt, geht das beim Fiskus nicht als Kinderbetreuung durch.

Erstausbildung

Sie studieren noch oder machen eine Lehre? Sofern es sich um Ihre erste Ausbildung handelt, können Sie die Kosten als Sonderausgaben bei der Steuer geltend machen – allerdings nur bis zum Höchstbetrag von 6.000 Euro.

Absetzen lassen sich beispielsweise Studiengebühren, Fahrtkosten, Reisekosten für vorgeschriebene Exkursionen und natürlich Ausgaben für Fachliteratur oder Materialien, die Sie für Ihre Ausbildung brauchen. Auch wenn Sie sich einen Computer oder einen Schreibtisch anschaffen, können Sie den Fiskus daran beteiligen.

Einziges Problem: Während der Ausbildung liegen Ihre Einkünfte womöglich unter dem Grundfreibetrag, so dass sich der Sonderausgabenabzug für Sie kaum lohnt. Besser sind Sie gestellt, wenn Sie schon eine abgeschlossene Ausbildung haben und sich dann weiterbilden, etwa nach einer Ausbildung noch auf eine Ausbildung noch ein Studium draufsatteln oder nach dem Bachelor noch einen Masterabschluss anstreben.

Solche Fortbildungskosten können Sie unbegrenzt bei den Werbungskosten ansetzen und Ihre Verluste auch auf die nächsten Jahre vortragen. Das ist bei den Sonderausgaben leider nicht drin.

Kirchensteuer

Steuern von der Steuer absetzen? Das geht! Wenn Sie im Veranlagungszeitraum Kirchensteuer gezahlt haben, können Sie diese in voller Höhe als Sonderausgaben eintragen. Falls Sie für das Jahr davor Kirchensteuer nachzahlen mussten, können Sie auch diese geltend machen.

Umgekehrt gilt natürlich auch: Erstattete Kirchensteuer können Sie nicht abziehen. Wenn Sie verheiratet sind und nur einer von Ihnen in der Kirche ist, zahlen Sie womöglich das besondere Kirchgeld. Auch das können Sie sich als Sonderausgaben anrechnen lassen.

Spenden

Großzügigkeit wird vom Fiskus belohnt: Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen können Sie von der Steuer absetzen – vorausgesetzt, Sie spenden freiwillig und ohne Gegenleistung. Den Eintritt zu einer Benefizveranstaltung können Sie also genauso wenig absetzen wie die Spende, zu denen Sie ein Richter verdonnert hat.

Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren für altruistische Vereine und Organisationen können Sie ebenfalls als Sonderausgaben geltend machen – auch hier aber nur, wenn Sie keine Gegenleistung bekommen. Ihr Gesangsverein mag zwar gemeinnützig sein, wenn Sie dort mitsingen können Sie Ihre Beiträge aber nicht in der Steuererklärung anführen.

Wenn Sie mehr als 200 Euro spenden, sollten Sie sich vom Empfänger eine Zuwendungsbescheinigung ausstellen lassen. Ansonsten reicht als Nachweis auch ein Überweisungsbeleg oder ein Kontoauszug. Sie können natürlich spenden so viel sie möchten, das Finanzamt erkennt aber pro Jahr nur Spenden bis zu 20 Prozent Ihrer Jahreseinkünfte an. Spenden Sie mehr – etwa nach einer Erbschaft oder einem hohen Geldgewinn – dann wird der Restbetrag bei der nächsten Steuererklärung verrechnet.  Das gilt zeitlich unbegrenzt.

Auch Parteispenden und Mitgliedsbeiträge lassen sich von der Steuer absetzen, allerdings gelten hier besondere Regeln: Die Hälfte der Einzahlungen wird direkt von der Steuerlast abgezogen.

Spenden Sie also 600 Euro an eine Partei, zahlen Sie 300 Euro weniger Steuern. Die Höchstgrenze für die Steuerersparnis liegt bei 825 Euro (Verheiratete: 1.650 Euro) im Jahr. Haben Sie mehr 1.650 Euro gespendet, können Sie den Rest bei den Sonderausgaben geltend machen.  Auch hier gibt es aber Höchstbeträge: Mehr als 1650 Euro (Verheiratete: 3.300 Euro) werden nicht als Sonderausgaben anerkannt.

20 Kommentare zu “Sonderausgaben”:

  1. Stefanie Ewald

    Hi wo trage ich die erhaltenen Unterhaltszahlungen für meine Kinder ein? Und wo trage ich erhaltene Leistungen von SGBII ein? Danke im voraus. Netten gruß schickt Stefanie

    1. Antje Lopez Autor

      Sehr geehrte Frau Ewald,

      vielen Dank für Ihre Nachricht.

      Leistungen nach SGB II unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt und müssen daher in der Steuererklärung NICHT angegeben werden.

      Unterhaltszahlungen für Ihre Kinder müssen ebenfalls nicht in der Steuererklärung angegeben wrden.
      Unterhaltszahlungen für ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, sind steuerlich nicht relevant und gehören zur privaten Lebensführung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass aus rechtlichen Gründen durch unseren Kundenservice keine steuerliche Beratung erfolgen darf.

      Mit besten Grüßen,

      Antje Lopez
      Kundenservice Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Frau Ostrowska,

      der Kinderfreibetrag muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden und wird automatisch mit der Abgabe der Anlage Kind beantragt, d.h., wenn Sie Angaben zu Ihrem Kind machen, wird der Freibetrag automatisch beantragt.

      Wenn alle Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrages erfüllt sind, wird dieser dann auch vom Finanzamt bei der Berechnung der Steuerschuld berücksichtigt. Dabei wird geprüft, ob die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages oder des Kindergeldes in Ihrem Fall steuerlich vorteilhafter ist. Es erfolgt eine so genannte Günstigerprüfung.

      Nur wenn der Kinderfreibetrag einen steuerlichen Vorteil hat, wird dieser auch in der Berechnung berücksichtigt.

      Hier finden Sie weiterführende Informationen zu dem Thema: http://www.lohnsteuer-kompakt.de/texte/2012/99/Kind

  2. Anke

    Unsere Tochter hat mitv15 ihren Sohn bekommen. Dieser wächst bei uns auf (Ausbildung usw). Sie wohnt 60 km entfernt. Sie besucht ihn 2 bis 3 mal die Woche. Kann sie diese Fahrtkosten steuerlich Absetzen?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Anke,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir insbesondere auch aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung – das darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt – durchführen dürfen.

      Durch das Kindergeld bzw. den Kinderfreibeträgen sind grundsätzlich alle Ausgaben, die in Verbindung mit dem Kind entstehen, steuerlich abgegolten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Viviane

    Hallo! Kann ich 1,5 Kinderfreibeträge geltend machen? –
    Ich lebte 2015 zwar im gemeinsamen Haushalt mit dem Vater unseres 1.Kindes (wir teilen uns diesen Kinderfreibetrag hälftig – 0,5/ 0,5); für mein zweites Kind habe ich aber das alleinige Sorgerecht, auf der Geburtsurkunde bin nur ich als Elternteil eingetragen. Es gibt keine Unterhaltszahlungen einer anderen Person…- Die Lohnsteuerprogramme kennen diesen Fall nicht; da kommt jedes Mal eine Fehlermeldung…Kann dann z.B. die Kinderbetreuungskosten nicht geltend machen. Zählen in der deutschen Steuerlogik nur „geordnete“ Familienverhältnisse??
    Bitte um Hilfe diesbezüglich.
    Vielen Dank!!

  4. Polinesso

    Hallo,

    von meinem Arbeitgeber (ich bin Beamter im Ruhestand) bekomme ich einen Pauschbetrag für Krankenversicherung in Höhe von 1.890,00€. Einmal wurde dieser Betrag von Finanzamt als Pauschbetrag (aufgerundet auf 1.900,00€) anerkannt. Für das Jahr davor will das Finanzamt nun Einzelnachweise für geleistete Zahlungen. Genügt der Nachweis des LVB für den Pauschbetrag nun nicht mehr (Es wurde für jedes Jahr vom LBV ein einzelner Nachweis für jedes Jahr erstellt). Wie argumentiere ich gegenüber dem Finanzamt, wenn ich für jedes Jahr diesen Pauschbetrag in Anspruch nehmen möchte?

    Vilen Dank und freundliche Grüße

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Polinesso,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung durchführen dürfen. Eine Steuerberatung darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt erteilen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Michel Bo Michel Autor

      Sehr geehrter Herr Saitakis,

      vielen Dank für Ihre Nachricht.

      Bei Einkünften als Arbeitnehmer erfassen Sie die Daten aus Ihrer Lohnsteuerbescheinigung und damit Ihre Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung im Bereich „Arbeitnehmer > Lohnsteuerbescheinigung > Bescheinigung > Lohnsteuerdaten“.

      Beiträge zu einer Krankenzusatzversicherung können Sie im Bereich „Vorsorgeaufwendungen > Kranken- und Pflegeversicherung > Gesetzliche Kranken-und Pflegeversicherung“ in der Zeile „Beiträge für Wahl-, Komfort und Zusatzleistungen“ erfassen.

      Alternativ können Sie die Beiträge für eine private Krankenzusatzversicherung auch auf der Seite „Vorsorgeaufwendungen > Kranken- und Pflegeversicherung > Private Krankenversicherung“ in der Zeile „35 Beiträge zu Wahlleistungen, Zusatzversicherung, etc.“ eintragen.

      Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

      Mit besten Grüßen,

      Michel Bo Michel
      Kundenservice Lohnsteuer kompakt

  5. GF

    Guten Tag,
    ich bin Geschäftsführer einer GmbH gewesen.
    Durch Zahlungsausfälle habe ich Sozialbeiträge nicht mehr abführen können.

    In disem Zusammenhang sind Zwei Fragen aufgetreten

    1) Teilweise habe ich dann mit Krankenkassen, die mir dazu die Möglichkeit gegeben haben eine Vereinbarung bum Begleichen dieser getroffen. Meine Frage dazu, ob ich diese „privaten“ ausgaben steuerlich geltend machen kann?

    2) Bin ich mit einem Strafgeld wg. nicht Abführen von Sozialabgaben verutreilt worden.
    Kann ich dises Strafgeld steuerlich geltend machen?

    Ich habe schon viel diesbezüglich recherchiert aber bin auf unterschiedliche Angaben gestoßen.
    Wäre super wenn mir hier jemand einen Tip geben könnte, wo ich hierüber weitere Infomationen finden könnte.

    Vielen Dank vorab
    GF

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo GF,

      bitte wenden Sie sich für eine verbindliche Auskunft an Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Yalur,

      es gibt keinen speziellen Freibetrag für Progressionseinkünfte. Alle steuerfreien Einkünfte, für die der Progressionsvorbehalt gilt, sind in § 32b EStG aufgezählt.:

      • Arbeitslosengeld I,
      • Elterngeld,
      • Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
      • Kurzarbeitergeld,
      • Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld,
      • Insolvenzgeld,
      • Übergangsgeld für Behinderte,
      • Krankengeld,
      • Verletztengeld,
      • Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz,
      • Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeit und
      • bestimmte im Ausland erzielte Einkünfte.

      Alles, was nicht aufgeführt ist, wie beispielsweise Arbeitslosengeld II (Hartz-IV), steht nicht unter Progressionsvorbehalt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Gau,

      die Zuzahlungen können Sie im Bereich „Außergewöhnliche Belastungen“ Ihrer Steuererklärung angeben.
      Allerdings kürzt das Finanzamt Die Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind, um die zumutbare Belastung, so insbesondere Krankheits-, Kur-, Pflege-, Behinderungskosten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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