Erbschaftsteuer: Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten absetzbar?

Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten absetzbar?
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Im Zusammenhang mit einer Erbschaft muss der Erbe nicht nur eigene Steuerpflichten erledigen, sondern meistens auch noch offene Steuerangelegenheiten des Erblassers abwickeln. Und dafür entstehen ihm Steuerberatungskosten. Die Frage ist, ob Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden können.

Aktuell äußert sich die Finanzverwaltung, wie sie Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Erbschaft steuerlich behandeln will. Demnach können Steuerberatungskosten für Steuererklärungen des Erblassers nur dann als Nachlassverbindlichkeiten in der Erbschaftsteuererklärung geltend gemacht werden, wenn es sich um Erblasserschulden handelt. Hier kommt es darauf an, wer den Steuerberater beauftragt hat (koordinierter Ländererlass vom 11.12.2015, BStBl. 2015 I S. 1028):

  • Hat der Verstorbene bereits zu Lebzeiten einen Steuerberater mit der Erstellung seiner Einkommensteuererklärungen beauftragt, so sind die Steuerberatungskosten als Erblasserschulden nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig. Dies gilt selbst bei einer über den Tod hinausgehenden Beauftragung, da der Steuerberater in diesem Falle ein Dauermandat innehatte. Voraussetzung ist, dass die Erben dieses Mandatsverhältnis nicht gekündigt haben.
  • Wird der Steuerberater jedoch erst nach dem Tod des Erblassers von dessen Erben beauftragt, so liegen keine Erblasserschulden und damit keine abzugsfähigen Verbindlichkeiten vor. Denn in diesem Fall werden die Kosten vom Erben und nicht vom Verstorbenen verursacht. Dies gilt auch, wenn der Erbe erkennt, dass die vom Erblasser abgegebenen Steuererklärungen unvollständig oder unrichtig sind. Denn er hat als Gesamtrechtsnachfolger die Verpflichtung, eine Berichtigung herbeizuführen.

I N F O

Lohnsteuer kompakt: Steuerberatungskosten stellen keine Nachlassregelungskosten, wie Kosten für Bestattung, Grabmal und Grabpflege, dar und sind auch keine Kosten zur Erlangung des Erwerbs. Für solche Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10.300 Euro ohne Nachweis abgezogen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).

 

3 Kommentare zu “Erbschaftsteuer: Steuerberatungskosten als Nachlassverbindlichkeiten absetzbar?”:

  1. Bernd Wildenhayn

    Sehr geehrtes Finanzamt
    Ich habe eine Frage.
    Bin im Testament als alleiniger Erbe eingetragen.Bin aber verpflichtet zwei Vermächtnisse
    auzuzahlen. Ich als Erbe habe alle Kosten der Bestattung und Grapflege zu tragen.
    Wem wird der Freibetrag von 10300€ angerechnet.
    Mit freudlichen Grüße
    Bernd Wildenhayn

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Bernd,

      für die Kosten eines Erbfalls können nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) pauschal und somit ohne Nachweis insgesamt 10.300 EUR abgezogen werden, auch wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Der Erbfallkostenpauschbetrag /texte/2023/310/ steht allen Erben gemeinsam zu und muss ggf. unter den Erben aufgeteilt werden.

      Die Kosten einer Bestattung können Sie nur dann als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung absetzen, wenn Sie die Kosten aus rechtlichen Gründen übernehmen müssen oder aus sittlichen Gründen freiwillig gezahlt haben und der Nachlass für die Begleichung der Aufwendungen nicht ausreicht.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Lena Herfurtner

    Interessant, dass die Steuerberatungskosten unter Umständen als Nachlassverbindlichkeiten vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden können. Ich dachte, dass so etwas seit der Reform 2006 nicht mehr möglich sei. Ich werde mich mal erkundigen, wer bei meinem Großvater die Steuerberatung beauftragt hat. (Werbelink entfernt; Grund: kommerzielle Werbung; Ihre Redaktion)

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