Übungsleiterfreibetrag: Helfer im Hintergrunddienst des Hausnotrufs begünstigt

Sind Vergütungen für Rettungshelfer, die im Hintergrunddienst von Hausnotrufbetreibern nebenberuflich tätig sind steuerfrei? Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil gegen den Fiskus entschieden.  Die im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufs gezahlten Vergütungen unterlägen vollumfänglich  der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG – und auch die Bereitschaftszeiten seien begünstigt.

Der Hausnotruf ist ein Angebot von Hilfsorganisationen insbesondere für ältere, kranke oder behinderte Menschen, die alleine und weitestgehend selbstständig in ihrer Wohnung leben. Mittels eines Notruf-Senders, den die teilnehmenden Personen um das Handgelenk oder den Hals tragen, können sie in einer Notlage mit der Zentrale des Hausnotrufs in Kontakt treten. Bei Bedarf fahren dann die Helfer des Hintergrunddienstes zu den betroffenen Personen und leisten Hilfe.

Die Tätigkeit der Helfer beinhaltet somit die Pflege alter, kranker und behinderter Menschen – und diese Pflegetätigkeit ist durch den sog. Übungsleiterfreibetrag gemäß § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Also bleiben die Vergütungen bis zur 2.400 Euro im Jahr steuerfrei. Doch gilt dies uneingeschränkt auch für die Bereitschaftszeiten?

  • Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann die Steuervergünstigung nur für den Anteil der Vergütung gewährt werden, der auf tatsächliche Rettungseinsätze entfällt. Der begünstigte Anteil ist anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu ermitteln (OFD Frankfurt vom 12.8.2014, S 2245 A-2-St 213).
  • Für Nordrhein-Westfalen wird bestimmt, dass pauschal 50 % der Vergütung steuerfrei bleiben (OFD Rheinland vom 7.7.2008, Kurzinfo Nr. 004/2008).

Aktuell hat das Finanzgericht Köln gegen den Fiskus entschieden, dass die Vergütungen der Helfer im Hintergrunddienst von Hausnotrufdiensten in vollem Umfang nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sind und daher bis zu 2.400 Euro im Jahr steuerfrei bleiben. Die Steuerbefreiung gelte auch in Bezug auf die Bereitschaftszeiten. Eine Differenzierung nach Einsatzzeiten und Bereitschaftszeitren verbiete sich schon deshalb, weil das Sich-Bereithalten unabdingbare Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung der Rettungseinsätze ist (FG Köln vom 25.2.2015, 3 K 1350/12).

Lohnsteuer kompakt: Nebenbei hat das Finanzgericht eine erfreuliche Klarstellung zur „Nebenberuflichkeit“ getroffen. Bekanntlich gibt es die Steuervergünstigung nur dann, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeittätigkeit ausmacht. Allein nach diesem zeitlichen Maßstab wäre die Tätigkeit im Urteilsfall nicht mehr begünstigt gewesen. Doch die zeitliche Grenze soll dann keine Rolle spielen, wenn die Helfer lediglich den maximal steuerfreien Betrag erhalten und im Übrigen unentgeltlich tätig sind (FG Köln vom 25.2.2015, 3 K 1350/12).

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