Umzug: Entfernung nach dem Umzug darf nicht unüblich sein

Ein Umzug ist beruflich veranlasst, wenn sich dadurch die Fahrzeit für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt. Es ist nicht erforderlich, dass Sie dazu Ihren Arbeitsplatz wechseln. Eine erhebliche Verkürzung der Fahrzeit ist anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde ermäßigt.

Problematisch könnte die nach dem Umzug verbleibende Entfernung zur Arbeit sein. Auch wenn durch den Umzug eine Fahrzeitersparnis von einer Stunde erzielt wird, so muss dennoch die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden können.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Umzug nicht als beruflich veranlasst gilt und die Umzugs-kosten nicht als Werbungskosten absetzbar sind, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zwar um 200 km verkürzt wird, danach aber immer noch 255 km beträgt. Denn diese Entfernung gilt keinesfalls als üblich, die ein Arbeitnehmer für die tägliche Fahrt zur Arbeit auf sich nehmen würde (BFH-Urteil vom 7.5.2015, VI R 73/13).

Der Fall: Ein Pilot verkürzt durch den Umzug in das frühere Elternhaus seine Fahrzeit zum Einsatzflughafen von 455 km auf 255 km. Da er in einem Zeitraum von 5 Monaten lediglich 13 Hin- und Rückfahrten zwischen Wohnung und Einsatzflughafen durchgeführt und zudem sein Elternhaus bezogen hat, sind vornehmlich private Gründe anzunehmen. Hier fällt die Wegezeitverkürzung nicht ins Gewicht. Anlass für den Umzug war vielmehr der Bezug des Elternhauses, denn sonst hätte er eine Wohnung im Bereich des Flughafens bezogen.

Lohnsteuer kompakt: Sind Sie es leid, täglich die weite Strecke zur Arbeit zu fahren und möchten nun doch näher an den Arbeitsort ziehen? Aufwendungen für die Suche nach einer geeigneten Wohnung, beispielsweise Inseratkosten und Besichtigungsfahrten, können Sie auch dann als (vergebliche) Umzugskosten geltend machen, wenn die Suche erfolglos bleibt und der Umzug tatsächlich nicht stattfindet. Voraussetzung ist nur, dass sich im Falle eines Umzugs eine tägliche Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde ergeben hätte (FG Düsseldorf vom 24.3.1994, EFG 1994 S. 652).

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