Unterliegt das Transferkurzarbeitergeld der Fünftelregelung?

Unterliegt das Transferkurzarbeitergeld der Fünftelregelung?
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Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist für die betroffenen Mitarbeiter meist sehr schmerzlich. Zur gütlichen Trennung werden sie daher häufig mit einem goldenen Handschlag verabschiedet und erhalten zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung. Die Abfindung ist eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG und gehört damit zu den „außerordentlichen Einkünften„. Und für diese außerordentlichen Einkünfte gibt es eine Steuervergünstigung: die ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung (§ 34 EStG).

Oftmals kommen die entlassenen Arbeitnehmer in einer Auffanggesellschaft – einer sog. „Transfergesellschaft“ – zum Zwecke der Fortbildung unter und erhalten – ggf. neben der Abfindung – Transferkurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur sowie Aufstockungsbeträge von der Transfergesellschaft. Die Frage ist, ob diese Aufstockungsbeträge wie laufender Arbeitslohn zu versteuern sind oder ob sie Teil der Abfindung und damit steuerermäßigt sind.

Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, die ein Arbeitnehmer von einer Transfergesellschaft, in der er nach Beendigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses übergangsweise beschäftigungslos angestellt ist, erhält, dem ermäßigten Steuertarif nach der Fünftelregelung unterliegen (FG Münster vom 15.11.2017, 7 K 2635/16 E).

Der Fall: Der Kläger war seit mehr als 24 Jahren als Arbeitnehmer bei einer Aktiengesellschaft beschäftigt. Aufgrund der Stilllegung eines Werkes schloss der Kläger mit der AG und einer Transfer GmbH einen Vertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der AG gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben wurde. Daneben verpflichtete sich die Transfer GmbH zur Übernahme des Klägers für ein Jahr, in dem dieser ausschließlich Qualifizierungsmaßnahmen durchlief.

Die Transfer GmbH verpflichtete sich ferner zur Zahlung von Zuschüssen zum Transferkurzarbeitergeld, das der Kläger von der Bundesagentur für Arbeit erhielt. Der Kläger sah diese Zuschüsse als Bestandteil einer ermäßigt zu besteuernden Abfindung an, während das Finanzamt die Aufstockungsbeträge als laufenden Arbeitslohn dem Regelsteuersatz unterwarf.

Nach Auffassung des Finanzgerichts stellt der von der Transfer GmbH gezahlte Zuschuss zum Transferkurzarbeitergeld keinen laufenden Arbeitslohn, sondern neben der Abfindungszahlung einen Teil einer begünstigt zu besteuernden Gesamtabfindung dar. Die Aufstockungsbeträge stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beendeten Arbeitsverhältnis, weil der Kläger von der Transfer GmbH nicht beschäftigt worden sei. Dementsprechend hätten die Zahlungen keine Gegenleistung für laufend erbrachte, sondern nur für die gegenüber der früheren Arbeitgeberin erbrachten Arbeitsleistungen des Klägers sein können.

Lohnsteuer kompakt

Ob Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld als außerordentliche Einkünfte zu behandeln sind, wenn der ehemalige Arbeitnehmer beschäftigungslos bei einer Transfer-Gesellschaft angestellt wird, wurde bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden. Diese Frage betrifft in der Praxis sehr viele Fälle. Daher wird nun der Bundesfinanzhof eine abschließende Antwort geben.

4 Kommentare zu “Unterliegt das Transferkurzarbeitergeld der Fünftelregelung?”:

  1. Schopper Georg

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    wo bitte wird der Abfindungsbetrag für die Fünftelregelung im Lohnsteuerformular (welches Formular und Zeile) eingetragen? Für eine kurze Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    Grüße
    Georg Schopper

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Georg,

      die Abfindung muss von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf der Lohnsteuerbescheinigung (Zeile 10: Arbeitslohn für mehrere Jahre / Entschädigungen oder Zeile 19: Nicht ermäßigterLohn für mehrere Kalenderjahre) ausgewiesen werden und muss dann in die entsprechenden Felder der Anlage N in Ihrer Steuererklärung ausgewiesen werden.

      Die Fragen der Steuerermäßigung (Fünftelregelung) sind grundsätzlich im Lohnsteuerabzugsverfahren zu prüfen. Hierfür ist der Arbeitgeber zuständig. Kann der Arbeitgeber die erforderlichen Feststellungen nicht treffen, hat er den Lohnsteuerabzug ohne Anwendung der Fünftelregelung vorzunehmen. Zur Klärung sollten Sie sich daher an Ihren Arbeitgeber wenden, da dieser prüfen muss, ob die Fünftelregelung im Lohnsteuerabsverfahren zu berücksichtigen ist oder nicht.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Holger Dibbern

    Für den Wechsel in die Transfergesellschaft müssen wir drei Monatsgehälter „Eintritt“ zahlen.
    Diese sollen direkt von unserer Abfindung abgezogen und an die Transfergesellschaft weitergeleitet werden. Sind diese drei Monatsgehälter für mich steuerlich absetzbar?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Holger,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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