Verlustbescheinigung bis 15. Dezember 2017 beantragen

Verlustbescheinigung bis 15. Dezember 2017 beantragen
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Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen sog. virtuellen „Verlustverrechnungstopf„. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet. Genau genommen bilden die Banken sogar zwei Verlustverrechnungstöpfe, und zwar einen allgemeinen Verlustverrechnungstopf und einen Aktien-Verlustverrechnungstopf speziell für Verluste und Gewinne aus Aktiengeschäften.

Falls nun am Jahresende der Saldo in einem oder in beiden Verlustverrechnungstöpfen negativ ist, gibt es zwei Möglichkeiten (§ 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG):

  • Sie tun nichts. Dann trägt die Bank den nicht ausgeglichenen Verlust auf das nächste Jahr vor, um künftig fällige Zins- oder Dividendengutschriften oder Veräußerungsgewinne ohne Steuerabzug auszahlen zu können, sog. Verlustübertrag.
  • Sie beantragen, dass die Bank Ihnen eine Bescheinigung über den verbleibenden Verlust ausstellt. Dann wird der Verlustverrechnungstopf auf Null gestellt. Mit dieser Verlustbescheinigung können Sie den Verlustbetrag dann in Ihrer Steuererklärung geltend machen und ggf. mit positiven Kapitalerträgen anderer Bankinstitute verrechnen lassen.

Aktuell weisen wir auf den Termin 15. Dezember 2017 hin: Bis zu diesem Termin müssen Sie die Verlustbescheinigung bei der Bank beantragen.

Die darin bescheinigten noch nicht ausgeglichenen Verluste übernehmen Sie in der Steuererklärung 2017 in die „Anlage KAP“ in Zeile 10-11, getrennt nach Verlusten aus Aktiengeschäften und Verlusten aus anderen Anlagen. Geben Sie auch die bescheinigten Gewinne in Zeile 7-9 an. Die sonstigen Verluste können mit allen Arten von Kapitalerträgen, Verluste aus Aktienverkäufen hingegen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

Der bescheinigte Verlust aus Kapitalanlagen kann im Rahmen der Steuerveranlagung nur mit positiven Kapitalerträgen verrechnet werden. Ist dieser Verlustausgleich nicht oder nicht vollständig möglich, darf ein verbleibender Verlust leider nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (wie Arbeitslohn) ausgeglichen werden. Der verbleibende Verlust darf auch nicht in das Vorjahr zurückgetragen werden, sondern nur in den künftigen Jahren mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden.

Zugelassen ist also ein sog. „Verlustvortrag“ innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen, und zwar zeitlich unbegrenzt und in unbeschränkter Höhe (§ 20 Abs. 6 EStG). Hierzu erhalten Sie vom Finanzamt einen „Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages“.

18 Kommentare zu “Verlustbescheinigung bis 15. Dezember 2017 beantragen”:

  1. Dr. Walter Schüler

    Kann man bei Beendigung der Geschäftsbeziehung mit einer Bank die Verlustbescheinigung schon zu diesem Zeitpunkt statt erst am Jahresende verlangen?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Walter,

      grundsätzlich „ja“. Die Verlustbeschienigung kann spätestens bis zum 15 Dezember beantragt werden.

      Allerdings darf bei einem Depotwechsel eine Verlustbescheinigung von der Bank nicht ausgestellt werden, falls dem übernehmenden Institut die Höhe der nicht ausgeglichenen Verluste bereits mitgeteilt wurde.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    2. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Walter,

      grundsätzlich „ja“. Die Verlustbeschienigung kann spätestens /em> bis zum 15 Dezember beantragt wernde.

      Allerdings darf bei einem Depotwechsel eine Verlustbescheinigung vom Institut nicht ausgestellt werden, falls dem übernehmenden Institut die Höhe der nicht ausgeglichenen Verluste bereits mitgeteilt wurde.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Martin

    Guten Tag,

    ich möchte gerne dieses Thema neu aufgreifen. Wenn auch in einer etwas anderen Sache.
    Folgende Sache. Ich habe aus dem Jahr 2002 eine Rentenversicherung, welche damals mit einer Einmalzahlung abgeschlossen wurde. Sparrate also auf einmal ohne weitere Zahlungen. Aufgrund der Einmalzahlung ist der Ertrag aus der RV nun zu versteuern, wenn die RV nun auf einmal ausbezahlt werden sollte.

    Gibt es eine Möglichkeit, die Auszahlung steuerfrei zu bekommen? Der Ertrag übersteigt den Freistellungsauftrag.

    Meine Überlegung. Kann der Ertrag aus der RV mit dem allgemeinen Verlustverrechnugstopf verrechnet werden?

    Können Sie mir dies sagen?

    Freundliche Grüße
    Martin

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Martin,

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen.

      Bei individuellen Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Ron Summer

    Es ist klar, daß die Verlustbescheinigung bis zum 15.12 eines jeden jahres bei der Bank angefordert sein muss.
    Meinen Frage:

    Werden jene Verluste, welche nach dem 15.12. und bis zum 31.12. realisiert werden ( also durch Verkauf von Wertpapieren ) auch erfasst, so daß diese mit der nächsten Steuererklärung berücksichtigt werden ?

    Oder gehen nur Verluste in die nächste Steuererklärung ein die bis zum 15.12 realisiert wurden ? Die nachfolgenden nach dem 15.12 erst in der übernächsten Steuererklärung ?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Ron,

      die Verlustbescheinigung wird für das Kalenderjahr („Antrag auf Erstellung einer Verlustbescheinigung per 31.12.2018“) ausgestellt.

      Mit der Verlustbescheinigung ist eine Verrechnung anderweitig gezahlter inländischer Kapitalertragsteuer über die Einkommensteuererklärung möglich. Die Verlustbescheinigung wird in der Regel in die Steuerbescheinigung Ihrer Bank integriert.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. Peter Janitz

    Darf die Bank Verluste NICHT in 2019 übertragen, wenn für 2018 eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorlag, die am 31.12.2018 endet,

  5. Pascal

    Hallo,
    wenn ich keine Verlustbescheinigung habe (Verluste aus Aktiengeschäften über internationalen Broker in 2018) und diese on der Steuererklärung für 2018 nicht angebe, kann ich die Verluste dann noch in den Folgejahren zur Verrechnung angeben?

    Danke vorab.
    Grüße

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Pascal,

      Verluste und Gewinne müssen im Jahr der Entstehung zusammen mit den restlichen Kapitalerträgen in der Steuererklärung angegeben werden. Nach Auffassung des FG Niedersachsen ( Urteil vom 26.10.2016, 2 K 12095/15) bedarf es aber hier keiner Bescheinigung. Der Verlust ist daher auch bei einer fehlenden Bescheinigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen (Verrechnung über § 32d Abs. 4 EStG).

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  6. Sven Bunsemann

    Guten Tag,

    ich habe nur ein Depot bei Flatex und habe im Jahr 2018 insg. 15.000 EUR Aktienverluste erlitten.
    Ich hatte daraufhin (irrtümlich) eine Verlustbescheinigung angefordert und auch erhalten. Somit habe ich dementsprechend kein „Guthaben“ für 2019 beim Verlustverrechnungstopf mehr. Kann ich das noch irgendwie zurückdrehen, oder sind die Verluste damit nun verpufft, da ja auch nicht via Einkommenssteuer verrechenbar?

    Gruß
    Sven Bunsemann

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Sven,

      ist dieser Verlustausgleich in der Steuererklärung nicht oder nicht vollständig möglich, darf ein verbleibender Verlust leider nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (wie Arbeitslohn) ausgeglichen werden. Der verbleibende Verlust darf auch nicht in das Vorjahr zurückgetragen werden, sondern nur in den künftigen Jahren mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden. Es erfolgt in dem Fall eine Verlustfeststellung in der Steuererklärung. Die Verluste mindern dann die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt (§20 Abs. 6 EStG).

      Im Zweifelsfall sollten Sie sich für eine individuelle Steuerberatung an einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein wenden. Wir dürfen aus rechtlichen Gründen leider keine individuelle Steuerberatung durchführen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  7. Thomas Leppert

    Hallo Thilo
    ich habe einen ähnlichen Fall wie Pascal. Ich habe ein Konto bei einem internationalen Broker, wo ich einen Jahresdepotauszug und keine Steuerbescheinigung erhalte.
    Nun möchte ich die Aktienverluste 2018 (ohne Verlustbescheinigung nach amtlichen Formular) gegen 2018er Aktiengewinne bei einer anderen Bank steuerlich geltend machen.
    Ist das möglich?
    Wo trage ich wie den Verlust ein??

    Vielen Dank

    Thomas

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Thomas,

      Verluste aus der Veräußerung von Aktien, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterliegen, tragen Sie für 2018 in Zeile 18 der Anlage KAP ein. Für die ausländischen Erträge müssen Sie entsprechend eine Erträgnisaufstellung bei Ihrem Finanzamt einreichen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  8. Thomas

    Hallo,

    ich habe für 2018 eine Verlustbescheinigung angefordert und erhalten jedoch nicht in der Steuererklärung 2018 angegeben. Kann ich diese noch in der Steuererklärung 2019 geltend machen und mit den Gewinnen aus 2019 verrechnen lassen?

    Gruß Thomas

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Thomas,

      die Verlustbescheinigung gilt immer für das bescheinigte Steuerjahr und kann in der jeweiligen Steuererklärung verrechnet werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  9. Steffen

    Hallo,
    ich habe bis Sommer 2020 Verluste in Höhe von 10.000 Euro mit Aktien bei Anbieter x gemacht.

    Dann habe ich die Bank gewechselt und einen Depotübertrag beantragt. Es befanden sich keine Aktien mehr im Depot. Der Verlusttopf wurde leider nicht übertragen. In Telefonate mit der neuen Bank wurde ich vertröstet, dass das einige Wochen dauern kann.

    Jetzt teilte man mir mit, dass man, wenn das Depot leer war, beim Depotübertrag den Verlusttopf nicht übernimmt.

    Ich habe nun nur den 15.12.2020 verpasst und Angst, dass meine 10.000 Euro Verlust weg sind, da nicht übertragen und nicht von Bank x bestätigt.

    Kann ich die Verlustbescheinigung für 2020 auch noch in 21 beantragen und diese dann in der Steuererklärung 2021 mit folgenden Gewinnen verrechnen?

    Oder sind meine Verluste nun weg? Welche Möglichkeiten gibt es?

    Danke für Ihre Hilfe

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