Verpflegungsmehraufwand 2018 – die neuen Pauschalen sind da

Verpflegungsmehraufwand 2018 - die neuen Pauschalen sind da
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Reisen Angestellte für das jeweilige Unternehmen, wird ihnen der Aufwand mit bestimmten Pauschalen erstattet. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Verpflegungsmehraufwand, der zusätzlich zum Gehalt berechnet wird. Die Höhe der Pauschale wird immer wieder angepasst. Die gültigen Beträge für das kommende Jahr haben die Finanzbehörden mittlerweile veröffentlicht. Aber was bedeutet das für Unternehmer und mit welchen Aufwandskosten müssen sie ab dem kommenden Jahr rechnen? Dieser Artikel bietet einen Überblick.

Geschäftsreisen ins Inland

Die gezahlte Pauschale dient dazu, die Mehraufwendungen abzugelten. Seit der Reisekostenreform gibt es allgemein nur noch zwei Pauschalen:

Kleine Pauschale – sie gilt für Geschäftsreisen, die nur zwischen acht und 24 Stunden andauern, ebenso für die An- und Abreisetage im Falle mehrtägiger Geschäftsreisen.
Große Pauschale – ist ein Angestellter für einen vollen 24-Stunden-Tag abwesend, kommt diese Pauschale zum Einsatz.

Generell gilt die Verpflegungspauschale höchstens für einen Zeitraum von drei Monaten. Arbeitet ein Mitarbeiter beispielsweise länger in einer örtlich abweichenden Niederlassung, kann die Verpflegungsmehraufwandspauschale höchstens für drei Monate gezahlt werden.
Reisen Angestellte innerhalb des Landes, ergeben sich für Unternehmer im kommenden Jahr keinerlei Änderungen, da die Pauschalen nicht angepasst wurden. Für inländische Reisen gelten also auch im nächsten Jahr folgende Beträge:

– Kleine Pauschale (zwischen 8 und 24 Stunden) – 12 Euro
– Große Pauschale (Ab 24 Stunden) – 24 Euro.

Auch bei der Übernachtungspauschale ändert sich 2018 nichts, sie bleibt bei einem Pauschbetrag von 20 Euro pro Nacht.

 

Geschäftsreisen ins Ausland

Mitarbeiter, die im Auftrag des Unternehmens Kunden oder Geschäftspartner im Ausland besuchen, erhalten natürlich ebenfalls die Verpflegungspausche. Das gilt gleichfalls für die Angestellten, die in einer ausländischen Niederlassung des Unternehmens eingesetzt werden. Im Gegensatz zu den inländischen Sätzen hat sich bei der Verpflegungsmehraufwandspauschale für Auslandsreisen jedoch etwas geändert:

Länderliste – der Verpflegungsmehraufwand wird für Geschäftsreisen in allen Ländern gezahlt. Die Liste umfasst 180 Länder – erscheint ein bestimmtes Land nicht in der Liste, wird immer der Satz für Luxemburg angenommen. In diesem Jahr wurde die Liste dahingehend angepasst, dass für insgesamt 34 Länder neue Pauschalen gelten. Die gesamte Tabelle mit den Verpflegungsmehraufwänden 2018 findet man auch unter Reisekostenabrechnung.com.
Abweichungen – bei der Berechnung des Verpflegungsaufwands muss darauf geachtet werden, dass die Sätze nicht unbedingt immer für das ganze Land gelten. Reisen in Großstädte werden oft anders abgerechnet als Reisen in ländliche Gebiete.
Drei Sätze – für jedes Land gibt es drei Pauschalen: Aufenthalte von zwischen acht und 24 Stunden, Aufenthalte von mindestens 24 Stunden und Übernachtungspauschalen.

Eine Problematik, die im kommenden Jahr auftritt, ist, dass die Sätze für einige Länder schlichtweg gesunken oder nicht deutlich genug gestiegen sind. Gerade in den Gebieten mit hohen Lebenserhaltungskosten – zu denen in diesem Fall auch die Unterbringung und Verpflegung zählen – sind die Tagespauschalen extrem knapp berechnet. Vor allem die Übernachtungspauschale für Dienstreisen im Ausland ist sehr gering.
Zur Berechnung bei einer eintägigen Reise wird immer der Pauschalbetrag genutzt, der für den letzten Tätigkeitsort wichtig ist. Bei einer mehrtägigen Reise werden folgende Regelungen genutzt:

Anreise – wird auf der Anreise keinesfalls gearbeitet oder eine Tätigkeit ausgeübt, wird die Pauschale des Ortes genutzt, der vor Mitternacht erreicht wurde.
Rückreise – hier gilt der Ort der letzten Tätigkeit im Ausland.
Aufenthalt – hier wird der Ort genutzt, den der Mitarbeiter vor Mitternacht erreicht (besonders für Reisen innerhalb eines Landes mit verschiedenen Pauschalen wichtig).

Wie ist der Verpflegungsmehraufwand vom Arbeitgeber steuerlich zu behandeln?
Die Pauschale muss natürlich korrekt auf der Lohnabrechnung angegeben werden, damit sie nicht wie eine schlichte Lohnerhöhung wirkt. Allgemein wird der Verpflegungsmehraufwand wie Reisekosten behandelt, aber es gibt einige Möglichkeiten:

Steuerfreie Behandlung – in diesem Fall wird der einfache Tagessatz genutzt. Dieser ist steuerfrei, sofern er korrekt ausgewiesen ist.
Doppelter Verpflegungsmehraufwand – der Arbeitgeber kann den Verpflegungsmehraufwand verdoppeln. In diesem Fall wird die zweite Summe zu 25 Prozent versteuert.

Wichtig ist, dass die Pauschale in jedem Fall korrekt beziffert wird, da sie auf der Lohnabrechnung in Zeile 21 zu erscheinen hat. Es ist übrigens nicht möglich, weitere Kosten im Rahmen der Reise unter dem Punkt des Mehraufwands aufzuführen. Rechnungen von Geschäftsessen, Mietwagen oder anderen berufsspezifischen Ausgaben im Rahmen des ortsabwesenden Aufenthalts dürfen nicht mit auf diese Weise in die Abrechnung aufgenommen werden.

Für Arbeitnehmer gilt, dass der Verpflegungsmehraufwand zwar als Bruttolohn gilt, aber völlig steuerfrei ist, sofern kein doppelter Satz gezahlt wurde. Sollte der Arbeitgeber selbst keinen Verpflegungsmehraufwand zahlen, kann ein Arbeitnehmer natürlich die ihm entstandenen Kosten geltend machen:

Werbungskosten – ist ein Arbeitnehmer tatsächlich beruflich unterwegs, können die Kosten als Werbungskosten in der nächsten Steuererklärung geltend gemacht werden.
Was dazu gehört – in diesem Fall beinhalten die Werbungskosten sämtliche Ausgaben, die mit der beruflichen Reise im Zusammenhang stehen: Übernachtung, Fahrtkosten, Nebenkosten.
Verpflegung – der Arbeitnehmer kann ebenfalls nur die Sätze des gerade gültigen Verpflegungsmehraufwands geltend machen. Zusätzliche Ausgaben, die mit der Nahrungsaufnahme zusammenhängen, können nur geltend gemacht werden, wenn es sich um ein Geschäftsessen handelt.

Einfacher ist es natürlich, wenn der Arbeitgeber den Verpflegungsmehraufwand direkt über die Lohnabrechnung zahlt. In diesem Fall bekommt der Mitarbeiter die Ausgaben auch zeitnah erstattet und muss nicht, wie im Falle der Angabe in der Steuererklärung, ein Jahr auf die Erstattung warten.

 

Fazit – die Änderungen beim Verpflegungsmehraufwand halten sich 2018 in Grenzen

Die neuen Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand, die ab 2018 gelten, sind zwar teilweise erhöht worden, in anderen Bereichen sanken sie jedoch. Die Gründe hierfür sind nicht immer klar ersichtlich, da gerade in Ländern oder Städten, in denen die Lebenserhaltungskosten ohnehin hoch sind, die Pauschalen nur wenig angehoben – oder gar gesenkt wurden. Dennoch ist diese Regelung für Mitarbeiter nützlich, da sie die Möglichkeit haben, steuerfrei und zeitnah die zusätzlichen Ausgaben, die durch ihre Dienstreise anfallen, zurückzuerhalten. Für den Arbeitgeber ist die Regelung des Verpflegungsmehraufwands relativ einfach abzurechnen, doch muss er ebenfalls dafür Sorge tragen, dass der Mitarbeiter mit den Tagessätzen auch tatsächlich auskommt.

32 Kommentare zu “Verpflegungsmehraufwand 2018 – die neuen Pauschalen sind da”:

    1. Thilo Rudolph

      Hallo van Deenen,

      welcher Zusammenhang sollte denn bitte zwischen der privaten Scheidung und dem beruflich bedingten Verpflegungsmehraufwand z.B. aufgrund einer Reisetätigkeit bestehen?

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  1. Sarah

    Wenn ich Montag Abend Anreise,dann dienstag-freitag Schulung habe ,je von 9uhr-ca16.30uhr,freitag geht es dann wieder nach der schulung nach Hause.Es gibt Mittagessen und kleine snackpausen,Wie viel Geld steht mir dann zu? Üver eine Antwort freu ich mich

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Sarah,

      die aktuellen Reisekostensätze für 2018 sind abhängig vom Land, in das die Reise geht abhängig.

      Die aktuellen Pauschalen 2018 finden Sie auch im BMF-Schreiben vom 8.11.2017.

      Weitere Informationen finden sie auch in unseren FAQs zum Thema Reise-/Auswärtstätigkeit.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  2. Saniela

    Unser Arbeitgeber zahlt an zwei Mitarbeiter unterschiedlich hohen Verpflegungsmehraufwand , obwohl wir beide im selben Objekt überregional arbeiten. Ist das rechtens ?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Saniela,

      generell haben Sie als Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf den Ausgleich des Verpflegungsmehraufwands durch den Abeitgeber. In den meisten Fällen zahlt der Arbeitgeber Ihnen zwar die gesetzliche Verpflegungspauschale zurück, er muss es aber nicht.

      Arbeits- oder Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können spezielle Regeln zu Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand enthalten. Es sind aber auch Individualvereinbarungen möglich.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  3. Torben Neuhard

    Hallo.
    Ich bin seit über 3 Monaten projektbedingt unterwegs (3-4 Tage, regelmäßig). So wird mein Verpflegungsmehraufwand (12€, 24€) versteuert. Leider kann ich den Steuersatz in meiner Gehaltsabrechnung nicht sehen bzw. errechnen.
    Oder wird dieser zum Lohn dazu gerechnet und somit mit dem Bruttolohn normal versteuert?
    Könnte ich da ein Beispiel oder eine Rückmeldung bekommen. Danke

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Torben,

      wie Sie dem obigen Text entnehmen können, wird der Verpflegungsmehraufwand wie Reisekosten behandelt: steuerfrei oder Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 (25 %). Der Verpflegungsmehraufwand muss natürlich korrekt auf der Lohnabrechnung angegeben werden. Wie Ihr Arbeitgeber die Abrechnung erstellt, sollten Sie mit ihm abklären.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  4. Diana

    Ich betreibe einen kleinen Imbiss und arbeite von 9.oo Uhr bis 19.00 Uhr, ich bin allein und der Imbiss ist 18 km von meinem Heimatort entfernt.
    Ich kann nicht Mal schnell nach Hause etwas zu Essen.Also esse ich am Arbeitsplatz.Mein Steuerberater wollte mir deshalb steuerlich einen Verpflegungsmehraufwand zu gute kommen lassen, da ich ja den Imbiss nicht zu machen kann und 18 km nach Hause um etwas zu Essen.
    Dies würde mir vom Finanzamt abgelehnt, da meine Wohnung 25 km entfernt sein müsste.
    Ist das so Richtig? Denn ich kann auch bei 1 km Entfernung den Imbiss nicht verlassen.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Diana,

      Verpflegungsmehraufwand kann eigentlich nur bei Dienstreisen, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit geltend gemacht werden, vgl. § 4 Abs 5 Nr. 5 EStG. Den Ansatz und die Begründung des Verpflegungsmehraufwands sollten daher Sie mit Ihrem Steuerberater besprechen.

      Sschlussendlich hilft Ihnen in diesem Fall nur ein Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und im Zweifelsfall muss zur rechtlichen Klärung mit Hilfe Ihres Steuerberaters oder Rechtsanwalts der Klageweg eingeschlagen werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. John Jay

    Hallo,

    Sind die Ausführungen im folgenden Beispiel korrekt?

    Tag 1: Anreise zum Hotel in Slough (England) – 30€
    Tag 2: Tätigkeit in London und anschließend zurück zum Hotel in Slough – 45€ und nicht 62€ für London
    Tag 3: Abreise nach Deutschland – 41€ für London, da dort letzter Tätigkeitsort

    Danke für die Hilfe!

  6. Olaf

    Hallo,
    Ich habe da eine Frage zu den Verpflegungspauschalen innerhalb der EU. Wie kommt es das innerhalb der EU, die Länder unterschiedliche Pauschalen ausweisen und die meisten Nachbarländer viel höhere Pauschalen für Deutschland erhalten.
    Mit freundlichen Grüßen
    Olaf

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Olaf,

      Für die im Ausland existierenden Verpflegungspauschalen werden vom Bundesfinanzministerium die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten vor Ort berücksichtigt. Für einige Staaten (wie z.B. die USA, China, Australien oder Frankreich) bestehen sogar regionale bzw. städtische Unterschiede in der Höhe der Pauschale. Und auch innerhalb der EU sind die Lebenshaltungskosten regional sehr unterschiedlich.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
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  7. Dirk

    Guten Tag,
    meine tatsähliche Atrbeitsstunde betragen 3-4 Std. An- und Abreise nimmt allerdings 6-7 Std. im Anspruch. Damit bin ich öfters 10-11 Stunden am Tag für meinen Arbeitgeber unterwegs. Entfernung ab 200 Km von Wohn- bzw. Arbeitsort. Kann ich da kleine Pauschale geldent machen?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Dirk,

      wie alle Arbeitnehmer können Sie im Rahmen der Reisetätigkeit Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und ggf. Reisenebenkosten in der Steuererklärung geltend machen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  8. Sven Schubert

    Hallo meine Frage ist folgende ich arbeite seit 2 Jahren jetzt außerhalb der Firma ca 200 km die ich jeden Tag hin und zurück fahre in wie weit kann ich das geltend machen

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Sven,

      arbeitet ein Mitarbeiter beispielsweise länger in einer örtlich abweichenden Niederlassung, kann der Verpflegungsmehraufwand höchstens für drei Monate (sog. ei-Monats-Frist) gezahlt werden. Kommt es im Tätigkeitszeitraum zu einer Unterbrechung von mindestens vier Wochen, beginnt die Drei-Monats-Frist von Neuem.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  9. Dirk Pehlke

    Hallo, ich arbeite im Rettungsdienst, hauptsächlich im 24Stunden Dienst und bin meist auf einer Außenwache stationiert. Meine Haupttätigkeitsbereich liegt auf der „Straße“ bzw. in der Häuslichkeit der Patienten, also ständig wechselnde Tätigkeitsorte. Das FA will aber den Verpflegungsmehraufwand nicht anerkennen. Was kann ich tun ?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Dirk,

      zu dieser Fragestelltung gibt es meines Wissens bereits mehrere Urteile, die Sie auch im Netz finden.

      Bitte wenden Sie sich für eine individuelle rechtliche Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  10. Nico

    Hallo zusammen,

    ich bin selbstständig im Ausland unterwegs. Nun war ich drei Monate im Ausland, anschließend auf einem anderen Projekt (anderer Kunde, anderes Land) wieder für drei Monate. Darf ich dann den Verpflegungsmehraufwand nur für die ersten drei Monate angeben? Oder gilt der Höchstzeitraum von dre Monaten nur für einzelne Projekte? Gibts einen Unterschied wenn ich zwischen den Projekten für einige Tage zuhause bin?

    Danke vorab für die Hilfe

    Nico

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Nico,

      im Gegensatz zu Fahrt-, Übernachtungs- und Reisenebenkosten werden Verpflegungspauschbeträge bei längerfristigen Auswärtstätigkeiten stets nur für die ersten drei Monate derselben Auswärtstätigkeit berücksichtigt.
      Die Drei-Monats-Frist können Sie u. a. vermeiden, wenn die Auswärtstätigkeit für mindestens vier Wochen unterbrochen wird (§ 9 Absatz 4a Satz 7 EStG). Dann beginnt diese erneut zu laufen. (BMF-Schreiben vom 24.10.2014)

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  11. J. Rütters

    Hallo Hr. Rudolph,

    arbeite im Auftrag meiner Firma seit einem Jahr im Ausland. Nach drei Monaten wurde der Verpflegungssatz besteuert.
    Wenn ich es richtig verstanden habe, kann ich nur durch eine mind. vierwöchige Unterbrechnung diese Besteuerung wirder aufgehoben werden und es beginnt erneut eine steuerfreie Zeit.
    Gibt es andere Möglichkeiten dieser Besteuerung zu „engehen“, die Aufwände sind ja täglich gleich, das Essen wird nicht aufeinmal billiger…
    Danke und Grüße
    J. Rütters

    1. Thilo Rudolph

      Hallo J.Rütters,

      leider können wir mit Tricks nicht dienen. 😉

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  12. J. Zalu

    Hallo,
    ich arbeite 2 mal wöchentlich 10 Stunden in einer Praxis,
    Anfahrt 21 km,
    kann ich Verpflegungsmehraufwand absetzen obwohl ich keine wechselnden Stellen habe?
    Danke

  13. Marcus

    Hallo,
    Ich hab ne Frage zur drei- Monats Frist. Bin jetzt seid 4 Monaten im Hotel. Die ersten drei Monate hab ich ja die 24€ bekommen, geh ich ab dem vierten Monat leer aus? Die Kosten Bleiben ja die gleichen. Habe ja auch kein zweiten Wohnsitz.
    Mit freundlichen Grüßen Marcus

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Marcus,

      nur wenn es zu einer Unterbrechung von mindestens vier Wochen kommt, beginnt die Drei-Monats-Frist von Neuem. Die Gründe der Unterbrechung sind inzwischen dabei unerheblich. Sowohl Krankheitsausfälle als auch Urlaubstage gelten als Unterbrechung, solange die Tätigkeit für mindestens vier Wochen unterbrochen wird. Nur dann beginnt diese erneut zu laufen. (BMF-Schreiben vom 24.10.2014)

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  14. Anna

    Hallo,Ich habe auch mal eine Frage.Mein Freund ist Berufskraftfahrer im Fernverkehr und bekam steuerfreie Verpflegungsmehraufwaendungen.Die steuerfreien Spesen sind in der AG Bestätigung vermerkt und er hat auch noch Belege(Reisekostenabrechnungsbuch) Nun muß es in der Einkommenssteuer itgentwie eingegeben werden.Aber es ist doch steuerfrei!? Es ist irgentwie verwirrend.Danke Viele Grüße A.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Anna,

      steuerfreie Verpflegungszuschüsse müssen vom Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden; in der Lohnsteuerbescheinigung für 2018 und 2019 geschieht dies in der Zeile „20. Steuerfreie Verpflegungszuschüsse“.

      Bei Lohnsteuer kompakt übernehmen Sie einfach alle Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung. Zusätzlich sollten Sie die tatsächlichen Ausgaben für Verpflegung – falls diese höher liegen – im Bereich „Werbungskosten > Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeit“ angeben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  15. Hagen

    Hallo,
    Ich Arbeite in einer Firma(Werk)in Ludwigshafen dessen Hauptsitz, Hauptwerk sich in Burgau befindet. Ich habe dort eine 40Stunden Woche und bin täglich mehr als 8 Stunden außer Haus, ich fahre also jeden Morgen von Mannheim nach Ludwigshafen ca. 20min. So weit so gut. Habe jetzt meine Steuerbescheide von 2015 bis 2019 zurück bekommen. Von 15-17 wurde mir Verpflegungsmehraufwand/Werbungskosten bezahlt, bei dem 18er und 19er wurde er mir nicht bezahlt. Gegen den 18er habe ich Widerspruch eingelegt der abgelehnt wurde mit der Begründung “sie sind nicht außerhalb ihres Betriebs tätig”. Wie kann das sein.

    Vielen Dank

    Gruß Hagen

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Hagen,

      Verpflegungsmehraufwendungen werden im Rahmen einer Reise-/Auswärtstätigkeit gewährt. Der „normale“ Arbeitsplatz ist von dieser Regelung ausgenommen, da es sich nicht um eine Tätigkeit außerhalb ihres Betriebs handelt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  16. Andre

    Frage: Mein AG zeichnet den Verpflegungsmehraufwand extra auf den Lohnzettel mit auf. Dieser wird ja versteuert. Muss ich den in der Steuererklärung als Werbungskosten angeben?

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