Versicherungen von der Steuer absetzen

Ihr Arbeitsweg ist zu kurz, als dass sich die Pendlerpauschale lohnen würde und nennenswerte Sonderausgaben hatten Sie auch nicht – lohnt sich da die Steuererklärung überhaupt? Ja! Denn es gibt einen wichtigen Posten, den fast jeder Steuerzahler absetzen kann: Versicherungsbeiträge. Versicherungen, zu denen Sie gesetzlich verpflichtet sind, können Sie in der Steuererklärung ebenso geltend machen wie privat abgeschlossene Policen.

Seit 2010 werden grundsätzlich drei verschiedene Arten von Vorsorgeaufwendungen unterschieden: Beiträge zu Altersvorsorge, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und sonstige Versicherungen. Hier die Details zu den einzelnen Versicherungsarten:

Beiträge zur Altersvorsorge

Als Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Seit 2005 läuft die Übergangsphase von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung. Das heißt: Sie müssen später auf Ihre Rente Steuern zahlen, dafür können Sie die Beiträge jetzt absetzen – zumindest teilweise. Der Anteil der steuerfreien Beiträge steigt bis 2025 jedes Jahr an, maximal können Sie später 20.000 Euro (Verheiratete 40.000 Euro) geltend machen. Der Abzugssatz steigt jedes Jahr um 2 Prozentpunkte. Für das Jahr 2014 sind 78 Prozent (2013: 76 Prozent, 2015: 80 Prozent) der Beiträge abzugsfähig, also maximal 15.600 Euro (Verheiratete: 31.200).

Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung trägt zur Hälfte Ihr Arbeitgeber, den Rest zahlen Sie. Der Arbeitgeberanteil ist für Sie jedoch schon steuerfrei. Von den errechneten 78 Prozent Ihrer Altersvorsorgeaufwendungen müssen Sie also den Arbeitgeberanteil komplett wieder abziehen.

Beispiel: Angenommen, Sie zahlen 5.000 Euro in die Rentenversicherung ein und Ihr Arbeitgeber zahlt ebenfalls 5.000 Euro. Macht insgesamt 10.000 Euro, von denen 78 Prozent steuerfrei bleiben. Von diesen 7.800 Euro ziehen Sie die 5.000 Euro Arbeitgeberanteil wieder ab. Somit bleiben für Sie 2.800 Euro, die Sie von der Steuer absetzen können.

Wenn Sie selbständig sind und in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, fällt der Arbeitgeberanteil natürlich weg. Dann werden 78 Prozent (für 2013: 76 Prozent) Ihrer Einzahlungen anerkannt.

Zusätzlich mit der Riester-Rente Steuern sparen

Für Selbständige, aber auch für Arbeitnehmer gibt es mit der Rürup- oder Basis-Rente eine weitere Möglichkeit, den Fiskus an der Altersvorsorge zu beteiligen. Es gelten hier die gleichen Bedingungen wie für die Einzahlungen in die gesetzliche Rentenkasse: Für 2014 können Sie 78 Prozent Ihrer Beiträge in die Steuererklärung eintragen, auch hier gilt ein Höchstbetrag von 20.000 Euro.

Wenn Sie gesetzlich versichert sind, reduziert sich der förderfähige Betrag um die Summe Ihrer Rentenversicherungsbeiträge. Einige Rürup-Policen umfassen auch Hinterbliebenenversorgung oder Berufsunfähigkeitsschutz. Die Beiträge dafür können ebenfalls zu den Altersvorsorgeaufwendungen zählen – aber nur, wenn diese Extras weniger als 50 Prozent des Beitrags ausmachen.

Viele Arbeitnehmer sorgen zusätzlich über einen Riester-Vertrag vor. Damit sichern Sie sich stattliche Zulagen. Womöglich können Sie darüber hinaus noch Förderung vom Fiskus einstreichen. Deshalb sollten Sie auf jeden Fall Ihre Riester-Beiträge in der Anlage AV angeben. Förderfähig sind Eigenbeiträge bis zu 2.100 Euro inklusive Zulagen. Das Finanzamt führt automatisch eine Günstigerprüfung durch. Wenn Ihre Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher ist als die Altersvorsorgezulage, profitieren Sie doppelt: Dann landet die Zulage auf Ihrem Riester-Konto und zusätzlich bekommen Sie eine Steuererstattung.

Kranken- und Pflegeversicherungen

Egal ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind, Beiträge zur Krankenversicherung können Sie als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen. Das gilt natürlich nur für die Prämien, die Sie selber zahlen, nicht für den Arbeitgeberanteil. Zwischen den Versicherungsarten gibt es Unterschiede: Einzahlungen in die Grundversorgung der gesetzlichen Krankenkasse und zur gesetzlichen Pflegeversicherung können Sie nahezu komplett geltend machen, inklusive Zusatzbeiträgen (sofern die Kasse welche erhebt). Wenn die Versicherung auch Krankengeld abdeckt, zieht das Finanzamt vier Prozent ab, das heißt Ihre Beiträge werden nur zu 96 Prozent berücksichtigt. Haben Sie Kinder oder ist Ihr Partner über Sie mitversichert, können Sie den gesamten Beitrag für die Familienversicherung ansetzen.

Nun lassen sich in der gesetzlichen Krankenkasse über Wahl- und Zusatztarife auch Extras buchen, etwa Zahnzusatzversicherungen, Einzelzimmer im Krankenhaus oder Auslandsreisekrankenversicherungen. Solche Leistungen zählen nicht zur Basisversorgung, sind also auch nicht unbegrenzt abzugsfähig. Sie können aber als „Beiträge zu anderen Versicherungsarten“ berücksichtigt werden – sofern hier noch Spielraum besteht. Dazu später mehr.

Bei Privatversicherung zählt der Basistarif

Wenn Sie und Ihre Familie privat kranken- und pflegeversichert sind, ist die Sache ein wenig komplizierter. Unbegrenzt absetzen lassen sich nur die Beiträge für eine Grundabsicherung auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenkassen. Das entspricht dem sogenannten Basistarif. Auch hier werden vier Prozent abgezogen, wenn Sie Krankentagegeld mitversichert haben.

Eine Familienversicherung gibt es in der privaten Krankenversicherung nicht. Zahlen Sie die Prämien für Ihren Ehepartner oder Kinder, können Sie auch diese Beiträge geltend machen. Viele Privatversicherte haben einen Selbstbehalt vereinbart. Das hält die Prämie niedrig, bringt Sie aber eventuell um Steuervorteile. Denn die Selbstbeteiligung wird Ihnen nicht bei den Sonderausgaben angerechnet. Allenfalls kommt ein Abzug über die außergewöhnlichen Belastungen in Frage.

Viele Privatpatienten sind deshalb privat versichert, weil sie sich etwas mehr Leistungen wünschen als sie bei der gesetzlichen Krankenkasse bekommen würden. Diese Extras können Sie aber nur begrenzt geltend machen – wenn überhaupt. Zwar erkennt das Finanzamt Beiträge zur Grundversorgung in der Kranken- und Pflegeversicherung komplett an. Alles, was darüber hinausgeht, können Sie aber nur absetzen, wenn der Höchstbetrag bei den Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft ist. Dieser Höchstbetrag liegt bei 1.900 Euro, wenn Sie einen steuerfreien Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung bekommen, etwa als Arbeitnehmer oder Rentner. Die Grenze gilt auch für Beamte und für alle, die beitragsfrei in der Familienversicherung des Ehepartners mitversichert sind.

Selbständige und Freiberufler bekommen keinen Zuschuss zur Krankenversicherung, deshalb können Sie höhere Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen. Für sie liegt der abzugsfähige Höchstbetrag bei 2.800 Euro.

Sonstige Versicherungen

Zahlen Sie über 1.900 bzw. 2.800 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung, dann haben Sie die Höchstgrenze der Vorsorgeaufwendungen schon ausgereizt. Dann können Sie sich das Belege zusammensuchen sparen, denn weitere Versicherungsbeiträge können Sie nicht geltend machen. Liegen Ihre Beiträge darunter, haben Sie noch Spielraum. In diesem Fall können Sie auch Krankenversicherungsleistungen absetzen, die über das Basisniveau hinausgehen. Das gilt zum einen für Privatpolicen mit erweitertem Leistungsumfang, etwa Chefarztbehandlung oder Krankentagegeld. Zum anderen aber auch für Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung oder private Zusatztarife.

Die Zahnzusatzversicherung können Sie beispielsweise ebenso ansetzen wie die Auslandsreisekrankenversicherung oder ergänzende Policen für Brillen oder Heilpraktiker. Auch wenn Sie in eine Pflegezusatzversicherung einzahlen, sollten Sie die Beiträge angeben.

Neben den Krankenversicherungen zählen aber noch eine Reihe weiterer Policen zu den Vorsorgeaufwendungen:

  • die gesetzliche oder private Arbeitslosenversicherung
  • die Unfallversicherung
  • die private Berufsunfähigkeitsversicherung
  • die Haftpflichtversicherung, etwa Privathaftpflicht, Kfz-Haftpflicht oder Tierhalter-Haftpflicht
  • die Risikolebensversicherung

Beiträge zu einer kapitalbildenden Lebens- oder Rentenversicherung können Sie nur eintragen, wenn der Vertrag vor 2005 abgeschlossen wurde. Sachversicherungen lässt das Finanzamt nicht als Vorsorgeaufwendungen gelten. So können Sie beispielsweise keine Beiträge zur Kfz-Kaskoversicherung oder zur Hausratversicherung als Sonderausgaben eintragen. Auch Gebäudeversicherungen oder Reisegepäckpolicen sind nicht abzugsfähig. Rechtsschutzpolicen sind ebenfalls keine Sonderausgaben. Hier können Sie den Fiskus aber womöglich doch noch beteiligen: Zumindest den Berufsrechtsschutz können Sie als Werbungskosten geltend machen.

14 Kommentare zu “Versicherungen von der Steuer absetzen”:

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Frau Holz,

      die Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung können Sie im Bereich „Vorsorgeaufwendungen“ (Anlage VOR, 2015, Zeile 50) unter „Unfall- und Haftpflichtversicherung eintragen. Ebenfalls auf der Anlage VOR (Zeile 22 in 2015) können Sie Wahlleistungen und Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung eintragen. Die Kfz-Steuer können Sie in Ihrer privaten Steuererklärung nicht absetzen, die sind – wie Benzinkosten und Reparaturen – über die Entfernungspauschale abgegolten.

      Wenn Sie Lohnsteuer kompakt nutzen, werden alle für die Steuererklärung relevanten Versicherungen automatisch in unserem Eingabedialog abgefragt!

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  1. Timo

    Hallo,

    wie sieht es denn mit einer Versicherungen aus, die z.B. jährlich zum 01.08. fällig ist? Nehme ich dann die letzten beiden Bescheide, teile den Jahresbeitrag durch 12 und addiere mir nur die Monatsbeiträge, die das Steuerjahr (jetzt z.B. 2015) betreffen? D.h. Beiträge Jan – Juli vom vorletzten Monatsbeitrag und Aug – Dez mit dem Monatsbeitrag des letztens Bescheids?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Timo,

      in der Steuererklärung tragen Sie immer den im Steuerjahr gezahlten Versicherungsbeitrag in. Wenn Sie also die Steuererklärung für 2015 machen und im Jahr 2015 eine Versicherungsprämie von insgesamt 600 Euro gezahlt haben, dann geben Sie in der Steuererklärung auch diesen (Jahres-)Betrag im Bereich der Vorsorgeaufwendungen an.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Frau/Herr Buchholz,

      Versicherungsbeiträge setzen Sie in der Regel als Vorsorgeaufwendungen im Bereich der Sonderausgaben ab. Das betrifft insbesondere Kranken- und Pflegeversicherungen. Nicht zu den Sonderausgaben zählen Rechtsschutz- und Hausratversicherungen.

      Deckt eine Versicherung jedoch ausschließlich berufliche Risiken ab, sind die Versicherungsbeiträge als Werbungskosten abziehbar. Das gilt z.B. bei berufsbedingten Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen. Die (Familien-)Rechtsschutzversicherung deckt nicht nur private Risiken, sondern auch berufliche Risiken ab, so vor allem den Arbeitsrechtsschutz. Lassen Sie sich diesen Anteil von der Versicherungsgesellschaft bescheinigen und machen ihn als Werbungskosten geltend.

      Den aktuellen Freibetrag für Ihre Rente können Sie mit unserm Rechner für die Rentenbesteuerung ermitteln.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Detlef Baron

    Ich habe eine selbstgenutzte Eigentumswohnung .Wir hatten im Jahr 2016 eine Sonderumlage wegen Fassadenrenovierungsarbeiten. Kann ich die Umlage(1050,00 Euro) von der Steuer absetzen?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Detlef,

      im Rahmen der Haushaltsnahen Dienstleistungen können auch Handwerkerleistungen geltend gemacht werden Eine entsprechende Bescheinigung nach § 35a sollten Sie von Ihrer Hausverwaltung erhalten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung durchführen dürfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Adelheid,

      Beiträge zur Versicherungen gehören zu den Vorsorgeaufwendungen und können Sie bei Lohnsteuer kompakt auch im Bereich „Vorsorgeaufwendungen“ erfassen.

      Wenn es sich bei dem Investmentsparvertrag um eine Vertrag über vermögenswirksame Leistungen handelt, können Sie diese in der Steuererklärung angeben, um die Arbeitnehmersparzulage zu beantragen. Bei Lohnsteuer kompakt machen Sie die Eingaben im Bereich „Arbeitnehmer > Weitere Einnahmen > Vermögenswirksame Leistungen„.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Anne Schobrick

    Wie sieht das mit den Höchstbeträgen genau aus. Mein Ehemann ist selbstständig und hat somit ja einen Höchstbetrag von 2.800 €. Ich war in 2016 3 Monate Student und dann Hausfrau. Habe ich einen Höchstbetrag von 1.900?
    Gruß Anne

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Anne,

      die sonstigen Vorsorgeaufwendungen sind insgesamt bis 1.900 Euro abzugsfähig, wenn der Steuerzahler steuerfreie Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung oder Beihilfe zu den Krankheitskosten erhält. Das betrifft i.d.R.

      • sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber nach § 3 Nummer 62 EStG steuerfreie Beiträge zur Krankenversicherung leistet. Dies gilt auch für nicht berufstätige Ehepartner von privat krankenversicherten Angestellten, wenn bei der Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zur Krankenversicherung der Beitrag für den Ehepartner einbezogen wird,
      • in der GKV ohne eigene Beiträge familienversicherte Angehörige,
      • Besoldungsempfänger oder gleichgestellte Personen, die von ihrem Arbeitgeber nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfreie Beihilfen zu Krankheitskosten erhalten,
      • im VZ beihilferechtlich berücksichtigungsfähige Ehegatten oder Lebenspartner (BFH vom 23. Januar 2013, X R 43/09),
      • Beamte, die in der GKV freiwillig versichert sind und deshalb keine Beihilfe zu ihren Krankheitskosten – trotz eines grundsätzlichen Anspruchs – erhalten,
      • Bezieher von Arbeitslosengeld,
      • Rentner, die aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Nummer 14 EStG steuerfreie Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen erhalten,
      • Rentner, bei denen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge an die GKV zahlt,
      • Versorgungsempfänger im öffentlichen Dienst mit Beihilfeanspruch oder gleichgestellte Personen,
      • Personen, für die steuerfreie Leistungen der Künstlersozialkasse nach § 3 Num-mer 57 EStG erbracht werden.

      (Quelle: BMF-Schreiben vom 19. August 2013)

      Bekommt der Steuerzahler diese steuerfreien Zuschüsse nicht, kann er bis zu 2.800 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Die Beiträge wirken sich sich jedoch nur dann steuermindernd aus, soweit der Höchstbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro noch nicht mit Beiträgen zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. Manfred Jost

    Meine Frau und ich sind Rentner. Wir sind steuerlich zusammen veranlagt.
    Welcher Höchstbetrag gilt für Versicherungsbeiträge? und heisst es, wenn der Höchstbetrag z. B. durch Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge erreicht ist, daß weitere Versicherungsbeiträge wie z.B. KFZ-Haftpflicht gar nicht mehr geltend gemacht werden brauchen?

    Meine Tochter ist berufstätig und ledig. Wie verhält es sich in ihrem Fall mit dem Höchstbetrag?

    Gruß Manfred

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Manfred,

      zahlen Sie über 1.900 bzw. 2.800 Euro für die Kranken- und Pflegeversicherung, dann haben Sie die Höchstgrenze der Vorsorgeaufwendungen schon ausgereizt. In diesem Fall können weitere Versicherungsbeiträge (z. B. Unfallversicherung, Haftpflichtversicherung, o. ä.) nicht mehr zusätzlich geltend gemacht werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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