Wann kassiert der Fiskus mit? Besteuerung von Lotterien, Glücksspiel, Preisgeldern

© pixabay/geralt Lizenz: CC0-Lizenz
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Wöchentlich spielen Millionen Menschen in Deutschland Lotto, obwohl die Chancen auf den Hauptgewinn sehr gering sind. Der Wunsch nach dem schnellen Geld und die Hoffnung auf einen Gewinn sind für zahlreiche Menschen wesentliche Gründe, an Wettbewerben unterschiedlichster Art oder in Fernseh- und Gewinnspielshows an Rate- und Glücksspielen teilzunehmen.

Wenn es tatsächlich zum Gewinn kommt, stellt sich die Frage: Welche Einnahmen müssen bei der Steuererklärung angegeben werden, welche Gewinne sind steuerfrei? Seit die Zahl der verschiedenen Gewinnspielarten, z.B. in Fernsehshows wie „Schlag den Raab“, „Wer wird Millionär“, „Big Brother“ oder „Germany’s Next Topmodel“ in den letzten Jahren zugenommen hat, werden diese Spielarten auch für den Fiskus zunehmend interessanter.

Dieser Beitrag gliedert sich in drei Abschnitte: Zunächst werden die rechtlichen Grundlagen für die Besteuerung von Lotterien, Glücksspiel und Preisgeldern skizziert. Im Anschluss werden steuerpflichtige sowie steuerfreie Einnahmen, die aus verschiedenen Glücksspielarten sowie aus Preisgeldern resultieren, aufgezeigt. Diese Ausführungen werden im letzten Kapitel durch einige Gerichtsurteile aus den letzten Jahren konkretisiert.

1. Gesetzliche Grundlagen in Deutschland

a. Ertragssteuerrechtliche Grundlagen

Für die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Preisgeldern sind die Weisungen aus dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 05.09.1996 (BStBl 1996 I S. 1150) und vom 23.12.2002 (BStBl 2003 I S. 76) heranzuziehen. In dem Schreiben aus dem Jahre 1996 ist erläutert, dass Preisgelder der Einkommensteuer unterliegen, wenn ein direkter untrennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Preisgeld und einer der im Einkommensteuergesetz (EStG) aufgeführten Einkunftsarten besteht.

Dies trifft vor allem auf wissenschaftliche und künstlerische Leistungen zu und ist insbesondere der Fall, wenn der Träger der Auszeichnung für die Erlangung des Preises ein besonderes Werk kreiert oder eine besondere Leistung vollbracht hat. Durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 23.12.2002 wurde die Nr. 4 des BMF-Schreibens aus dem Jahre 1996 – die besondere Regelung für die Verleihung von Filmpreisen – außer Kraft gesetzt.

Das deutsche Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen sieben Einkunftsarten, die in § 2 Abs. 1 S.1 Nr. 1 bis 7 EStG aufgelistet sind. Diese lauten:

Im Einkommensteuergesetz ist des Weiteren zwischen Gewinn und Überschusseinkünften zu unterscheiden. Gewinneinkünfte können beispielsweise Einnahmen aus selbstständiger Arbeit in den ausgeführten Einkunftsarten I. – III. (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) sein. Überschusseinkünfte können in Form von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie durch sonstige Einkünfte erzielt werden. Diese spiegeln sich in den Einkunftsarten IV. – VII. wider.

Alle Einkünfte, die unter einer der aufgezeigten Einkunftsarten fallen, unterliegen der Einkommensteuer. Einnahmen, die diesen Einkunftsarten nicht zuzuordnen sind, werden von der Einkommensteuer nicht erfasst, diese Einkünfte können jedoch anderen Steuerarten unterliegen.

b. Umsatzsteuerrechtliche Grundlagen

Im deutschen Steuerrecht ist der Leistungsaustausch zwischen zwei Beteiligten unter bestimmten Umständen umsatzsteuerpflichtig. Hierfür muss die Leistung eines Unternehmers im direkten Zusammenhang (in der Bundesrepublik Deutschland) gegen Zahlung eines bestimmten Entgeltes erfolgen. Preisgelder, die ein Unternehmer als Auszeichnung oder zur Aufrechterhaltung und Förderung seiner Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mit bestimmten Umsätzen aus seiner unternehmerischen Tätigkeit stehen, erhält, sind keine Entgelte im Sinne des § 10 des Umsatzsteuergesetzes.

Begründung: Im Zusammenhang mit der Verleihung von Preisgeldern sind zentrale Voraussetzungen nicht gegeben: So findet bei der Auszahlung von Preisgeldern kein regelmäßiger Leistungsaustausch statt, vor allem erfolgt keine Entrichtung eines umsatzsteuerpflichtigen Entgelts für eine bestimmte Leistung des Preisträgers. Demnach handelt es sich beim Preisgeld um eine nicht umsatzsteuerpflichtige Zahlung.

c. Staatsvertrag zum Glücksspielwesen

In der Bundesrepublik Deutschland ist die öffentliche Durchführung von Glücksspielen grundsätzlich verboten, die rechtliche Grundlage hierfür bildet Paragraph 284 des deutschen Strafgesetzbuches (StGB). Glücksspiel ist ausschließlich unter staatlicher Aufsicht legal, der Staat besitzt demnach ein sogenanntes Glücksspielmonopol.

Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland, kurz Glücksspielstaatsvertrag (Abkürzung: GlüStV), ist ein Vertragswerk, das zwischen den sechzehn deutschen Bundesländern und dem Bund geschlossen wurde. Vorrangiges Ziel war und ist die Bekämpfung von Spielsucht, unter anderem durch Präventionsmaßnahmen sowie die Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes. Durch den Vertrag werden zudem einheitliche Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen geschaffen sowie die Verteilung der Erträge aus dem staatlichen Monopol auf Glücksspiele geregelt.

Die ursprüngliche Fassung des Glücksspielstaatsvertrags trat am 01.01.2008 in Kraft, am 31.12.2011 war der Vertrag nicht mehr rechtskräftig, da sich die Bundesländer nicht über eine Erneuerung einigen konnten. Am 01.07.2012 trat dann eine Änderung des Glücksspielstaatsvertrags in Kraft, die von allen Bundesländern bis auf Schleswig-Holstein ratifiziert wurde und nach wie vor gültig ist. Diese aktuelle Fassung des Vertrags ist unter diesem Link veröffentlicht.

Ein wesentlicher Unterschied zur ursprünglichen Fassung aus dem Jahre 2008 ist die Legalisierung des staatlichen Lottospiels im Internet, zudem werden Lizenzen für Online-Sportwetten verteilt, deren Anzahl jedoch beschränkt ist. Des Weiteren wurden die Restriktionen für Online-Glücksspiel im Vergleich zum ersten Glücksspielstaatsvertrag ein Stück weit gelockert.

2. Steuerpflichtige und steuerfreie Einkünfte

a. Lotterien

Grundsätzlich gilt, dass alle Gewinne steuerfrei sind, die ausschließlich oder zum überwiegenden Teil auf Glück oder Zufall beruhen. Dies ist beim staatlichen Lotto eindeutig der Fall, weshalb die Gewinner steuerrechtlich nicht belangt werden.

Für die Online-Lotterie, sofern diese lizensiert betrieben wird, gelten nach der Aufnahme in den Glücksspielstaatsvertrag die gleichen rechtlichen Konditionen wie das Spielen mit Schein in den Annahmestellen. Neben dem staatlichen Lotto- und Totospiel sind einige private Anbieter mit Lizenzen ausgestattet, z.B. Lottohelden oder lottobay.de. Diese privaten Anbieter arbeiten auf Provision. Vorsicht ist bei ausländischen Anbietern angebracht, die das deutsche Lotto kopieren.

Auch bei Lotterien, bei denen nicht nur rein finanzielle Gewinne, sondern auch Sachpreise gewonnen werden können, greift die Steuerfreiheit. Dies gilt ebenfalls für Glücksspiele, die als Gewinn eine monatliche Sofortrente auszahlen. Generell gilt: Der Staat ist zu beteiligen, wenn ein angelegter Gewinn Zinsen erbringt.

b. Glücksspiel

Für Online-Anbieter von Sportwetten gelten seit dem Inkrafttreten der Änderung beim Glücksspielvertrag die gleichen Bestimmungen wie für Online-Lotterien. Dies bedeutet, dass Sportwetten im Internet mit der entsprechenden Lizenz grundsätzlich legal sind. Wie im Falle des Lottos ist auch hier die Anzahl der Lizenzen beschränkt. Des Weiteren gilt laut Glücksspielstaatsvertrag, dass Sportwetten nicht in einem Gebäude, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, angeboten werden dürfen. Zudem ist die Durchführung von Sportwetten mit der verknüpften Übertragung von Sportereignissen über Rundfunk und Telemedien nicht zulässig.

Weiterführende Informationen zur Besteuerung von unterschiedlichen Glücksspielarten, zu rechtlichen Regelungen beim Spielen an Spielautomaten sowie Hinweise zur rechtlichen Grauzone im Falle von Online-Casinos sind auf diese Webseite aufgeführt.

c. Preisgelder

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt am Main hat in Verfügung vom 14.05.2014 erläutert, wann Preisgelder der Einkommensteuer unterliegen. Demnach gilt:

Wann kassiert der Fiskus mit? Besteuerung von Lotterien, Glücksspiel, Preisgeldern

– Quelle: haufe.de

Preisgelder können steuerfrei bezogen werden, wenn der Preis ein Lebenswerk oder das gesamte Schaffen einer Person honoriert, die Persönlichkeit des Preisträgers würdigt, seine Vorbildfunktion durch die Auszeichnung betont oder eine persönliche Einstellung bzw. grundsätzliche Haltung ehrt. Ein Beispiel hierfür ist die Verleihung des Nobelpreises für besondere wissenschaftliche Leistungen.

Diese aufgeführten Fälle sind steuerrechtlich nicht gebunden, da der oben erwähnte unmittelbare Zusammenhang mit einer Einkunftsart nicht besteht. Die Beurteilung hängt grundsätzlich von den Ausschreibungsbedingungen der jeweiligen Preisverleihung sowie den Zielen, die die Grundlage für die Ehrung darstellen, ab. Im Grundsatz basieren die Inhalte aus der Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main auf den oben aufgeführten Weisungen des Bundesfinanzministeriums aus den Jahren 1996 und 2002. Nachfolgend werden anhand von zwei Fallbeispielen die steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Gewinn von Preisgeldern verdeutlicht:

Besteuerung von Preisgeldern bei Fernsehshows

Letztes Jahr hat der Kandidat Peter Meiners in der Fernsehshow „Schlag den Raab“ das Preisgeld in Höhe von 2,5 Millionen Euro gewonnen – zumindest theoretisch. Herr Meiners wird tatsächlich nur einen Teil des Gewinns behalten dürfen, da er das Preisgeld versteuern muss. Begründung: „Kann das Finanzamt unterstellen, dass eine gewonnene Geldsumme durch eine Leistung verdient wurde oder jemand sein Konto aufpolstern wollte, wird ungeniert Einkommensteuer verlangt“, erklärt Christina Georgiadis, Sprecherin der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH) auf FOCUS ONLINE.

Im Falle Meiners bedeutet dies, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten die Fernsehshow gewonnen hat. Durch den Gewinn des Jackpots steigen sowohl sein Jahreseinkommen als auch der Steuersatz deutlich an.

Besteuerung von Preisgeldern bei Sportveranstaltungen

Im Sport gibt es in jeder Sportart sowohl Profi- als auch Amateursportler. Bei professionellen Sportlern ist die Rechtslage eindeutig: Die Preisgelder, die professionelle Sportler bei sportlichen Wettkämpfen einholen, müssen versteuert werden, da sie im direkten Zusammenhang mit der Ausübung der Berufstätigkeit stehen.

Bei Amateursportlern wird es steuerlich gesehen interessant: Wird die Ausübung des Sports als Liebhaberei angesehen, fallen für eine Siegprämie keine Steuern an.Falls ein Amateursportler ein nicht eingeplantes Preisgeld erhält, muss dieses laut diesem Leitfaden der Deutschen Sporthilfe nicht versteuert werden. Dies ändert sich, wenn der Sportler ein gewisses Leistungsniveau erreicht hat, dass über einen längeren Zeitraum zu einigen Siegen bei Wettkämpfen und zum Gewinn von Siegprämien geführt hat.

Der Fiskus kann dann die Einnahmen teilweise oder vollständig in Form von Preisgeldern/Siegprämien und/oder als Zuwendungen von Vereinen oder Verbänden auch als sonstige Einkünfte einstufen. In diesem Fall muss der Sportler die Einnahmen versteuern, wobei das Finanzamt jeden Einzelfall gesondert zu betrachten hat.

d. Stipendien und Wissenschaftspreise

Anhand einer bei der Technischen Universität (TU) Berlin im Jahre 2012 durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung durch das zuständige Finanzamt hat die Universität in einem Rundschreiben das Ergebnis veröffentlicht. Es handelt sich bei diesem Fall um Einnahmen aller Beschäftigten der TU Berlin, die sowohl aus wissenschaftlichen als auch nicht wissenschaftlichen Preisgeldern generiert wurden. Die Einnahmen hängen im weitesten Sinne mit der beruflichen Tätigkeit des jeweiligen Preisträgers zusammen. Bei der steuerlichen Behandlung der Einnahmen sind zwei Varianten im Einkommensteuerrecht denkbar. In beiden Fällen ist der tatsächliche Geldfluss entscheidend:

  • Im Kontext des einen Falles sind die direkt an die Beschäftigten ausgezahlten Preisgelder als Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu behandeln und dementsprechend zu versteuern. Dies gilt ebenfalls, wenn die Preisgelder nachträglich an die Universität als Spenden fließen.
  • Im anderen Fall sieht die Rechtslage so aus: Direkt an die Universität, in diesem Fall die TU Berlin, sind ausgezahlte Preisgelder nicht als Einkünfte der Beschäftigten, sondern steuerrechtlich der Universität zuzuordnen. Wenn die Preisgelder unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen für neue wissenschaftliche Projekte eingesetzt werden, erfolgt in diesem Fall lediglich ein Lohnsteuerabzug.

Fazit: Die Beschäftigten der Universität haben demnach die Wahl, ihre Preisgelder selbst im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu versteuern oder über die Konten für wissenschaftliche Projekte der Universität als Drittmittel zu verwalten.

3. Gerichtsurteile aus den letzten Jahren

a. Gewinner von Big Brother 2005

Der Sieger der TV-Realityshow „Big Brother“ aus dem Jahre 2005, Sascha Sirtl, muss das Preisgeld als Einkommen versteuern, so das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), das in einer Kurzfassung in dieser Pressemitteilung nachzulesen ist. Sascha Sirtl hatte eine Millionen Euro Preisgeld erhalten, gegen die Aufforderung zur Zahlung der Einkommensteuer aus dem Gewinn hatte er Klage eingereicht.

Diese wurde vom Gericht abgewiesen. Begründung: Die Teilnahme an der Fernsehshow sei eine steuerpflichtige sonstige Leistung. Alle Kandidaten müssen für die Dauer ihres Aufenthaltes die ständige Anwesenheit im Big Brother-Haus zusagen, zudem willigen sie ein, sich jeder Zeit filmen zu lassen, die Gespräche können die Zuschauer ebenfalls mithören.

Neben diesem passiven Verhalten nehmen die Teilnehmer beispielsweise durch die Teilnahme an Wettbewerben auf das Voting des Publikums aktiv Einfluss. Des Weiteren stelle die Show durch die im Teilnahmevertrag eingeräumte Gewinnchance kein Spiel und auch keine Wette dar. Sirtl muss somit rückwirkend Einkommensteuer zahlen.

b. TV-Show „Die Farm“

Hinsichtlich des Urteils im Big Brother-Fall lassen sich einige Parallelen zu einem Urteil aus einer anderen Fernsehshow ziehen. Der Gewinner der TV-Show „Die Farm“ muss seine Gewinne ebenfalls versteuern. Im Rahmen dieses Showformats wohnen die anfangs zwölf Teilnehmer in einem abgelegenen Bauernhof in Norwegen, ohne Strom und fließendes Wasser. Dort müssen sie sich selbst versorgen und auch an Wettkämpfen teilnehmen, Verlierer müssen abreisen. Für die Dauer ihres jeweiligen Aufenthaltes bekommen die Teilnehmer eine wöchentliche Pauschale. Allen Kandidaten wird im Falle des Sieges vor Beginn der Show ein vertraglich festgeschriebener sogenannter „Projektgewinn“ in Aussicht gestellt.

Das Finanzgericht Münster gab in seinem Urteil im Februar 2014 an, dass der Sieger den zugesicherten Gewinn als Gegenleistung für die Teilnahme an der Show sowie für die (wie im Fall Big Brother) abgetretenen Rechte bei der Verwertung des Bild- und Tonmaterials erhalten habe. Der ausstrahlende Fernsehsender RTL bezifferte den Gewinn mit 50.000 Euro. Der Gewinner wollte den Gewinn als Preis in einem Glücksspiel verstanden wissen, da der Ausgang der Wettkämpfe stark vom Zufall beeinflusst gewesen sei, wie in der WAZ berichtet wird. Das Gericht widersprach dieser Auffassung, da sich der Gewinner durch geschicktes Verhalten und angeeignetes Wissen durchgesetzt habe.

c. Pokerspieler Eddy Scharf

Das Kartenspiel Poker zählt hierzulande zu den Glücksspielen. Das Finanzgericht Köln teilt diese Ansicht jedoch nicht, für die zuständigen Richter beruht der Ausgang beim Pokern vor allem auf Geschicklichkeit sowie analytischem Denken und psychologischen Fähigkeiten. Einem Urteil des Gerichts zufolge sollte Eddy Scharf, hauptberuflich Flugkapitän und zudem einer von Deutschlands erfolgreichsten Pokerspielern, seine Preisgelder versteuern. Herr Scharf hatte gegen die Steuerforderungen des Finanzamtes geklagt, seiner Argumentation zufolge handele es sich bei Poker um ein Glücksspiel.

Das Finanzgericht Köln stützte sich diesem Artikel zufolge bei seinem Urteil auch auf die Teilnahme Scharfs an mehreren Pokerturnieren zwischen 2003 und 2007. Durch den Erfolg bei diesen Turnieren habe er zudem einen Job als Kommentator sowie einige Werbeverträge erhalten. Scharf wollte dieses Urteil nicht hinnehmen, der Fall wurde an den Bundesfinanzhof in München weitergereicht. Das Urteil des obersten Gerichts für Steuer- und Zollangelegenheiten ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht worden.

Das Finanzgericht Münster sieht im Pokerspiel ebenfalls kein Glücksspiel, geht hinsichtlich der fälligen Steuern indes einen anderen Weg als das Gericht in Köln. Wenn ein Spieler über einen längeren Zeitraum an Pokerturnieren teilnehme und durch die dort gewonnenen Preisgelder seinen Lebensunterhalt verdient, unterliegen diese Gewinne der Umsatzsteuer.

d. Lehrpreis für einen Hamburger Professor

Die unter Gliederungspunkt 2 c erläuterten steuerrechtlichen Anwendungsfälle zeigen unter anderem auf, dass der Fiskus auch bei Wissenschaftspreisen teilweise mit im Boot ist. Ein konkretes Beispiel hierfür ist der Fall eines Hamburger Professors. Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteil verkündet, dass der Wissenschaftler die 10.000 Euro, die er im Zuge eines Lehrpreises erhalten hat, bei der Steuererklärung angeben muss. Der Professor hatte gegen ein vorheriges Urteil Klage eingereicht.

Das Gericht sah einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Preisgeld und dem Arbeitsverhältnis des Professors, die Verleihung des Preises war für das Gericht ein Resultat seiner Leistung und stellte keine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers dar. Somit sei der Lehrpreis als Arbeitslohn anzusehen und müsse dementsprechend versteuert werden.

Das Finanzgericht erläuterte weiterhin, dass ein Preisgeld auch eine leistungsbezogene Einnahme darstellen könne, wenn die zu ehrende Tätigkeit unabhängig von einer möglichen Preisverleihung geleistet werde. Gleiches gilt, wenn, wie im Falle des Hamburger Lehrpreises, keine Bewerbungen erfolgen, sondern die Kandidaten ausschließlich vorgeschlagen werden können.

4. Fazit

Dieser Beitrag hat verdeutlicht, dass vor dem Fiskus nicht alle Gewinne gleich behandelt werden. Falls reines Glück oder der Zufall die ausschlaggebenden Punkte für den Gewinn sind, bleibt dieser steuerfrei.

Bei der Verleihung von Preisgeldern ist im konkreten Fall immer darauf zu achten, ob bei der Ehrung die fachlichen Kompetenzen, die der jeweilige Preisträger bei der Ausübung seines Berufes erlangt hat, überwiegen oder die persönlichen Leistungen stärker gewichtet werden.

Generell ist empfehlenswert, sich nach dem Gewinn eines Preisgeldes über eine mögliche Steuerpflicht zu informieren. Geschieht dies nicht, droht eine Steuernachzahlung bis hin zu einer Klage wegen Steuerhinterziehung.

6 Kommentare zu “Wann kassiert der Fiskus mit? Besteuerung von Lotterien, Glücksspiel, Preisgeldern”:

  1. Philip

    Vielen Dank, dieser Beitrag hat mir bei einer persönlichen Frage gut geholfen.
    Sehr ärgerlich, dass Kandidaten in TV-Show ihre Gewinne versteuern müssen. Bei Schlag den Raab (oder jetzt Schlag den Star) wird die Gewinnsumme immer so laut betont, dabei erhält der Gewinner am Ende ja nur einen Teil davon. Das Finanzamt kennt keine Gnade…

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  3. Dirk

    Wenn man ein Preisgeld erhält, das in Folge der Beschäftigung erhalten wurde, ist das steuerpflichtig. Was passiert jedoch, wenn man dieses Geld unmittelbar spendet, sodass der volle Betrag (ohne steuerliche Abzüge) weitergegeben werden kann?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Dirk,

      Besteht zwischen einem Preisgeld und einer Einkunftsart ein untrennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang, so unterliegt das Preisgeld der Einkommensteuer. Wie Sie das erhaltene Preisgeld dann verwenden, spielt keine Rolle für die eigentliche Besteuerung.

      Wenn Sie das (versteuerte) Preisgeld spenden, können Sie es als Sonderausgaben in der persönlichen Einkommensteuererklärung angeben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Wenden Sie sich für eine ausführliche steuerliche Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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