Wer bekommt die Inflationsausgleichsprämie?

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Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine so genannte Inflationsausgleichsprämie gewähren, bleibt diese bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regelung gilt für Zahlungen, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt werden (§ 3 Nr. 11c EStG).

Naturgemäß kommen nach entsprechenden Neuregelungen immer wieder Fragen auf, so unter anderem, ob die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie für Arbeitgeber verpflichtend ist. Und, falls diese gezahlt wird, ob Arbeitgeber diese gleichmäßig an alle Arbeitnehmer des jeweiligen Unternehmens leisten müssen. Zur ersten Frage lautet die Antwort „Nein, es besteht keine Verpflichtung“.

Die zweite Frage hat die Parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel nach der Anfrage des Abgeordneten Fritz Güntzler (CDU/CSU) wie folgt beantwortet:

„Die mit § 3 Nr. 11 EStG beschlossene Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss. Zudem handelt es sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag, der innerhalb des Begünstigungszeitraums auch in Teilbeträgen an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden kann“ (Bundestags-Drucksache 20/3987 vom 14.10.2022).

Auch wenn sowohl die grundsätzliche Zahlung der Inflationsausgleichsprämie als auch eine eventuelle Verteilung unter den Arbeitnehmern – steuerlich – im freien Belieben des Arbeitgebers stehen, können sich aus dem Tarif- oder dem Arbeitsrecht abweichende Handhabungen ergeben.

So dürfen Arbeitgeber nicht willkürlich bestimmte Arbeitnehmer begünstigen bzw. andere benachteiligen. Sofern nicht alle Arbeitnehmer eine Prämie erhalten oder diese ihrer Höhe nach differenziert gezahlt wird, müssen objektive Gründe für die unterschiedliche Behandlung vorliegen. Ansonsten gilt arbeitsrechtlich der Gleichbehandlungsgrundsatz.

Informationen zur Inflationsausgleichsprämie finden Sie im offiziellen Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums.


Frage: Ist es für die Steuerbefreiung von Bedeutung, wann und wie lange der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber beschäftigt sein muss?

Antwort: Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Möglichkeit der Gewährung der Steuerbefreiung nicht von Bedeutung. Die Auszahlung muss jedoch im Begünstigungszeitraum erfolgen.


Frage: Gilt die Steuerbefreiung auch für inflationsbezogene Prämien, die bereits vor dem Tag der Verkündung des Gesetzes am 25.10.2022 beschlossen worden sind, aber erst nach diesem Tag an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden?

Antwort: Auf den Zeitpunkt des Beschlusses oder der Vereinbarung der inflationsbezogenen Prämie kommt es nicht an. Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, das heißt, die Steuerbefreiung gilt nur für eine „neue“ Leistung des Arbeitgebers. Diese Voraussetzung kann auch erfüllt sein, wenn die Leistung aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (zum Beispiel Tarifvertrag) oder einer einseitigen Erklärung des Arbeitgebers (zum Beispiel Gesamtzusage) erfolgt, die zeitlich vor dem 25.10. 2022 gefasst wird. Selbstverständlich müssen die weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 11c EStG vorliegen. Insbesondere muss die Leistung dem Inflationsausgleich dienen und dem Arbeitnehmer innerhalb des Begünstigungszeitraums (26.10.2022 bis 31.12.2024) zufließen.


Frage: Muss ein Zusammenhang der Leistung mit der Inflation (Preisentwicklung) vorliegen und wie muss dieser gegebenenfalls nachgewiesen werden?

Antwort: Die Leistung muss zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden (Inflationsbezug). Eine entsprechende (schriftliche) Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist nicht erforderlich. Es genügt – ähnlich wie bei der Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG -, dass die Inflationsausgleichsprämie in einem sachlichen Zusammenhang mit der Preisentwicklung steht und sich der Zusammenhang zum Beispiel in Form der Bezeichnung „Inflationsausgleichsprämie“ aus der Gehaltsabrechnung oder aus dem Überweisungsträger ergibt. Der Arbeitgeber braucht die tatsächliche Betroffenheit des Arbeitnehmers von der Inflation nicht zu prüfen. Der Inflationsbezug muss vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Den Arbeitgeber treffen keine Prüf- oder Dokumentationspflichten in Bezug auf die Angemessenheit der Leistung. (Hinweis: Bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen muss aber geprüft werden, ob die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie auch unter Fremden üblich wäre – Fremdvergleichsgrundsatz).


Frage: Unterliegt die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie der Pfändung?

Antwort: Die Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie ist im Einkommensteuergesetz nicht geregelt. Daher unterliegt sie den geltenden Regelungen der Zivilprozessordnung über die Pfändbarkeit von Forderungen (insbesondere Arbeitseinkommen).

 

14 Kommentare zu “Wer bekommt die Inflationsausgleichsprämie?”:

  1. Bianca Fers

    Ich wohne in Österreich, arbeite in Deutschland (bin Grenzgängerin). Mein Arbeitgeber wird von Januar bis Juni 2023 eine Inflationsausgleichsprämie in der Höhe von 150 € pro Monat auszahlen, jedoch sind Grenzgänger von der Regelung ausgenommen.

    Kann ich als Grenzgänger die Inflationsausgleichsprämie bekommen? Wenn nicht, wo genau steht das im Gesetz?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Bianca,

      bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Die im Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferung über das Erdgasnetz in § 3 Nummer 11 des Einkommensteuergesetzes beschlossene Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie sieht keine Regelung vor, dass die Prämie an alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgezahlt werden muss.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Klaus,

      bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Eddi,

      bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und nicht um eine staatliche Leistung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  2. Klaus Endres

    Hallo Herr Rudolph,
    kann der Arbeitgeber die volle Prämie 3000 ,- auch an einen Geringverdiener mit 520 Euro überweisen?
    Auch wenn es sich um die Ehefrau handelt ?
    DANKE
    Mit freundlichen Grüßen
    Klaus

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Klaus,

      bei Fragen zur Steuergestaltung – insbesondere in Zusammenhang mit einem Ehegattenarbeitsverhältnis – wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  3. Heike

    Hallo, wenn die Infalationsausgleichsprämie nicht vom Arbeitgeber gewährt wurde, kann ich sie dann über den Lohnsteuerjahresausgleich geltend machen? Vielen Dank für Info.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Heike,

      nein, bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Heike,

      bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

      Wenn Sie auf Honorarbasis arbeiten, sind Sie in der Regel selbständig.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  4. wutz manfred

    Ich bin wegen eines unverschuldeten Unfall ausgesteuert und ins ALG 1 gerutscht .Dies ist meines Erachtens eine Lohnersatzleistung. Ich bin Arbeiter beim Straßenbauamt Regensburg. Mein Arbeitgeber verweigert mir die IAGP .Darf er das wegen dem Gleichheitsprinzip . Wenn JA warum?

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