Wie Sie vom Weihnachtsgeld mehr steuerfrei erhalten

Wie Sie vom Weihnachtsgeld mehr steuerfrei erhalten
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Hatten Sie in diesem Jahr 2016 hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen? Oder Aufwendungen für Kinderbetreuung, Haushaltshilfe, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen? Dann müssen Sie nicht bis nächstes Jahr warten, um dafür über die Steuererklärung eine Steuererstattung zu erhalten. Wenn Sie wollen, können Sie noch dieses Jahr ein zusätzliches „Weihnachtsgeld“ vom Fiskus bekommen.

Die Lösung: Noch bis zum 30. November 2016 können Sie sich beim Finanzamt für den Rest des Jahres 2016 einen Lohnsteuer-Freibetrag als elektronisches Lohnsteuermerkmal (ELStAM) in der Zentraldatei des Fiskus eintragen lassen. Dieser Freibetrag wird auf die verbleibenden Monate des Jahres verteilt. Der Arbeitgeber zieht den anteiligen Freibetrag dann fiktiv von Ihrem Monatsverdienst im November und Dezember ab und berechnet nur vom verminderten Betrag Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. So bekommen Sie in den letzten Monaten ein höheres Nettogehalt.

I N F O

Lohnsteuer kompakt: Besonders günstig ist dieser Effekt natürlich, wenn Sie sich den Freibetrag noch vor der Gehaltszahlung im November eintragen lassen, wenn das Weihnachtsgeld bzw. das 13. Monatsgehalt ausgezahlt wird und damit die Lohnsteuer außerordentlich hoch ist. Aufgrund der Steuerfreistellung dürfen Sie sich dann über ein ordentliches „Weihnachtsgeld vom Fiskus“ freuen.

 

Den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie stellen, wenn Ihre Werbungskosten und Sonderausgaben (über die Pauschbeträge von 1.000 Euro bzw. 36 Euro hinaus) sowie Ihre außergewöhnlichen Belastungen insgesamt mehr als 600 Euro betragen. Diese Grenze gilt auch bei Eheleuten, wird also nicht verdoppelt.

Wenn Sie einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen und Ihr Arbeitslohn mehr als 11.000 Euro bzw. bei Verheirateten mehr als 20.900 Euro beträgt, sind Sie verpflichtet, nach Ablauf des Steuerjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG).

Hier gibt es den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2017.

Und hier gibt es den Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2017.

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