Witwenrente: Kürzung von Rente und Freibetrag wegen höheren Einkommens

Witwenrente: Kürzung von Rente und Freibetrag wegen höheren Einkommens
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Die Witwenrente ist – ebenso wie andere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung – mit dem hohen Besteuerungsanteil steuerpflichtig bzw. in Höhe des persönlichen Rentenfreibetrages steuerfrei (§ 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Dieser Rentenfreibetrag wird im zweiten Rentenbezugsjahr einmal ermittelt und dann zeitlebens festgeschrieben. „Regelmäßige“ Rentenanpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrages. Vielmehr wandert jede Rentenerhöhung in voller Höhe in den steuerpflichtigen Topf.

Bei Witwen- oder Witwerrenten wird eigenes Einkommen auf die Rente angerechnet und führt bei Überschreiten von Freibeträgen zu einer Kürzung der Rente. Diese Einkommensermittlung und -anrechnung erfolgt jährlich jeweils zum 1. Juli und damit auch irgendwie „regelmäßig“. Wenn das anrechenbare Einkommen steigt, kann die Witwen- oder Witwerrente gekürzt werden. Die Frage ist, ob in diesem Fall auch der Rentenfreibetrag entsprechend gekürzt wird.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei einer Änderung der Rente, die nicht auf regelmäßige Anpassungen (am 1. Juli) zurückgeht, der steuerliche Rentenfreibetrag neu zu berechnen ist. Dies gilt insbesondere bei Witwen- oder Witwerrenten, die sich aufgrund der Einkommensanrechnung vermindern oder erhöhen. Dabei wird der Rentenfreibetrag in dem Verhältnis angepasst, in dem der veränderte Renten-Jahresbetrag zum bisherigen Renten-Jahresbetrag steht, aus dem der Rentenfreibetrag berechnet wurde (BFH-Urteil vom 17.11.2015, X R 53/13).

Der Fall: Der Witwer hat im Jahre 2007 eine Witwerrente nach seiner verstorbenen Frau in Höhe von 8.600 Euro bezogen. Der Rentenfreibetrag betrug 4.300 Euro (da die verstorbene Frau bereits vor 2005 Altersrente bezogen hatte). Im Jahre 2008 hat nun der Witwer höhere eigene Einkünfte, die nach Überschreiten von Freibeträgen auf die Witwerrente anzurechnen sind und zu einer Kürzung auf 6.400 Euro führen. Der Witwer meint, dass der bisherige Rentenfreibetrag von 4.300 Euro zeitlebens unverändert bleibe, doch die Finanzrichter kürzen den Rentenfreibetrag im gleichen Verhältnis auf 3.200 Euro . Die Neuberechnung des Rentenfreibetrages erfolgt nach folgender Formel: 6.400 : 8.600 x 4.300 = 3.200 Euro .

Lohnsteuer kompakt: Der Rentenfreibetrag wird ebenfalls bei vorgezogenen Altersrenten neu berechnet, wenn diese zu hohen eigenen Einkommens zu einer Teilrente mutieren (und umgekehrt), sowie bei Rentennachzahlungen oder Rückzahlung von Rentenbeträgen.

71 Kommentare zu “Witwenrente: Kürzung von Rente und Freibetrag wegen höheren Einkommens”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Sehr geehrter Herr Gemlich,

      die Abgabe der Steuererklärung ist auch durchzuführen, wenn der Ehepartner verstorben ist. Hier gibt es von Seiten der Finanzbehörden keine Ausnahme. Es ist sogar so, dass auch für den verstorbenen Ehepartner einer Steuererklärung für das Jahr, in dem der Partner verstorben ist, abzugeben ist.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Frau Wolf,

      nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze dürfen Sie soviel dazuverdienen, wie Sie wollen. Ein Hinzuverdienst von mehr als 450 Euro ist auch möglich, dann wird der Verdienst aber mit der Rente versteuert und erhöht entsprechend den Einkommenssteuersatz. Geburtsjahrgänge ab 1964 können die Regelaltersrente erst nach Vollendung des 67. Lebensjahres beziehen.

      Für detaillierte Auskünfte wenden Sie sich am besten direkt an die Deutsche Rentenversicherung.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jens-Uwe,

      Rentner müssen immer dann eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag von 8.820 Euro (2017 für Ledige, 2016: 8.652 Euro) bzw. 17.640 Euro (2017 für Verheiratete, 2016: 17.304 Euro) übersteigt.

      Bei einer monatlichen Rente von 1.300 Euro wird Ihre Mutter wohl eine Steuererklärung abgeben müssen. Im Zweifelsfall können Sie aber einfach auch bei Ihrem zuständigen Finanzamt telefonisch nachfragen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  1. Jana

    Hallo meine Mama erhält 1500 € Witwenrente Brutto 150 € Rente einer Betrieblichen Rente und sie Arbeitet auf 450,00€ basis. Muss sie sehr viel nachzahlen?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jana,

      ob und wie viel Steuern Ihre Mutter ggf. zahlen muss, lässt sich pauschal nicht beantworten.

      Die Steuerschuld errechnet sich auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens; vereinfacht gesagt: Einkünfte abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben.

      Sie können aber einfach mal mit unserem Einkommenssteuer-Rechner ausprobieren, ob sich grob gerechnet eine Erstattung ergibt. Der Rechner zeigt Ihnen die voraussichtliche Steuerschuld an.

      Wenn es sich bei dem 450-Euro-Job um einen Minijob handelt, müssen Sie diese Einkünfte in der Regel nicht in der Steuererklärung angeben.

      Wenn Sie alle Ihre Einkünfte und Ausgaben in unserem Programm Lohnsteuer kompakt eingeben, ist die Berechnung der voraussichtlichen Steuerschuld natürlich sehr viel genauer!

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Arkasha Rhaan

    Hallo,

    ich erhalte in meiner Firma, wenn ich nicht Krank werde, mittlerweile eine mtl. Prämie in Höhe von 250 € mtl., die jedoch sofort weg fällt, falls ich krank werde. Des weiteren gibt es in manchen Monaten eine Umsatz/Erfolgsprämie die ca. 70 € betragen kann, die aber nicht gezahlt werden muss, kann die Firma auch streichen. Ist nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages.
    Werden solche Erfolgsprämien zum Bruttoeinkommen dazu gezählt?
    Wenn ja, wer zahlt jedoch den Ausgleich, wenn die Firma diese Prämien plötzlich nicht mehr ausbezahlt?

    LG
    Arka

  3. Arkasha Rhaan

    Sehe gerade, dass meine Frage aus obigen Post etwas missverständlich von mir ausgedrückt wurde.
    Ich möchte gerne wissen, wenn Erfolgsprämien zum Bruttoeinkommen hinzu zählen sollten und mir aufgrund dessen die Witwenrente gekürzt werden sollte, – plötzlich jedoch mein Arbeitgeber nicht mehr die Erfolgsprämien bezahlt, dann müsste ich ja wieder mehr Rente bekommen? Wie soll das funktionieren, denn man weiß ja nie im Voraus welchen Monat es mal eine Umsatzprämie gibt und wann nicht? In diesem Jahr wurde z.B. nur 1x die Umsatzprämie bisher ausbezahlt, letztes Jahr jedoch ca. jeden zweiten Monat? Oder zählen solche Sonderprämien zum Bruttoeinkommen nicht hinzu?

  4. wolfgang reiche

    Eine anfrage. Ich bekomme eine Altersrente von1.255.93 und eine Witwenrente von 354.60.Meine frage wie viel darf ich Saison bedingt dazu verdienen .Und wieviel wird mir abgezogen.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Wolfgang,

      nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze dürfen Sie soviel dazuverdienen, wie Sie wollen. Einnahmen bis zu 450 Euro zählen als Minijob und müssen nicht in der Steuererklärung angegegeben werden, wenn diese pauschal mit zwei Prozent versteuert werden. Ein Hinzuverdienst von mehr als 450 Euro ist auch möglich, dann wird der Verdienst aber mit der Rente versteuert und erhöht entsprechend den Einkommenssteuersatz.

      Bei Fragen zu der Hinzuverdienstgrenze für Frührentner wenden Sie sich am besten an die Deutsche Rentenversicherung. Dort erhalten Sie unter der Servicenummer 0800 1000 4800 Antworten auf Ihre Fragen rund um Rente und Rehabilitation.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. martina.h.

    Mein Vater ist Rentner, bekommt jährlich 14.435,04 Euro Rente, dazu 2.746,44 Betriebsrente, und seit knapp einem Jahr 4.265,16 Witwerrente. macht zusammen 21.446,64 Euro. Er wird jetzt wieder eine Steuererklärung machen müssen, wie muss er vorgehen? Sich selber melden, beim Steueramt, oder einen Steuerberater aufsuchen? Er hat keine Ahnung, und ich auch nicht. Ab wann muss er dann eine Steuerklärung machen? Dieses Jahr schon? Bitte um Antwort, danke

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Martina,

      ein Rentner ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn er mit seinem Gesamtbetrag der Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Im Jahre 2017 beträgt der Grundfreibetrag 8.820 Euro für Ledige und 17.640 Euro für Verheiratete.

      Hat das Finanzamt Grund zu der Annahme, dass Ihre Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen, wird es Sie auffordern, eine Steuererklärung abzugeben – im schlechtesten Fall auch rückwirkend bis zum Jahr 2005.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  6. griesshammer bernd

    bin 83 jahr habe 1191 rente 553,77 witw rente und17,30 betribrente
    50prozentschwerbehidertausweis 36eursterbekasse63eurmalteser22eurversicherung
    mus jrtzt 215,euro steu ern bezahlen ist das korekt ?

    mit ja oder nein bin ich zufrieden über eine antwort würde ich mich sehr freuen

    vielen dank.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Bernd,

      wie hoch Ihre Steuerschuld ist, lässt sich pauschal nicht beantworten.

      Ein Rentner ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn er mit seinem Gesamtbetrag der Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Im Jahre 2017 beträgt der Grundfreibetrag 8.820 Euro für Ledige und 17.640 Euro für Verheiratete.

      Geben Sie doch einfach mal alle Ihre Daten bei Lohnsteuer kompakt ein, um zu prüfen, wie sich Ihre Ausgaben auf Ihrer Steuerschuld auswirken. So lange Sie die Steuererklärung nicht abgeben, können Sie Lohnsteuer kompakt mit allen Hilfen, Tipps, Ratgebern und der Druckvorschau der Steuerunterlagen ausgiebig und kostenlos nutzen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  7. A.W.

    Hallo,
    Ich bin noch in die Steuerklasse 3, als Witwe. Ich bekomme mtl. 780 Euro als Witwenrente nach meinem Mann, er war Beamte. Dazu verdiene ich mtl. noch ca. 1.000 Euro als freiberufliche Musikerin. Dazu habe ich ca 5.000 Euro im Jahr Verlust.
    Meine Fragen:
    1. Ist der Witwenrente die Steuer schon abgezogen?
    2. Wird die Rente und der Verdienst als freiberufliche Musikerin zusammen kalkuliert und versteuert?
    3. Wird der Verlust auch wahrgenommen?
    4. Bald werde ich auf Steuerklasse 1 eingeordnet. Meine Daten die ich oben angegeben habe, bleiben gleich. Wieviel Steuer werde ich dann bezahlen?
    Vielen Dank,
    A.W.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo A.W.,

      • 1. nein
      • 2. ja
      • 3. ja, wenn der Verlust von Ihrem Finanzamt anerkannt wird.
      • 4. Das lässt sich ohnen weitere Angaben nicht beantworten. Nutzen Sie doch bitte unseren Steuererstattung-Rechner, der Ihnen eine grobe Vorabinfo über die zu erwartende Steuerschuld geben kann. Ein weitaus genaueres Ergebnis erhalten Sie, wenn Sie Ihre Daten direkt in unsere Anwendung Lohnsteuer kompakt eingeben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  8. A.Peters

    Hallo
    beziehe ein Vollrente von 1.500€ und seit okt.2017 eine Witwenrente von 159.00€
    Zusätzlich habe ich einen 450€ Job
    Jetzt wird mir die Witwenrente gekürzt
    Auf 7.30€. Muss ich jetzt die 450€ bei meiner Steuererklärung angeben?
    Für eine Auskunft wäre ich Ihnen dankbar.
    Mit freundlichem Gruß

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo A.Peters,

      der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge für seinen Minijob. Die Einkünfte aus dem Minijob müssen Sie daher nicht in der Steuererklärung angeben.

      Möglich ist aber auch, dass der Minijob mit der Lohnsteuerkarte des Minijobers individuell versteuert wird. Dann ist der Minijob auch in der Einkommensteuererklärung unter „Arbeitnehmer > Lohnsteuerbescheinigungen“ zu erklären. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber Ihnen aber auch eine Lohnsteuerbescheinigung aushändigen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  9. Erika Hauch

    Guten Abend
    Möchte gerne wissen wie das gerechnet wird meine Rente das sind 600,Euro & Witwerente 1140,Euro,muss ich da schon Steuern zahlen.
    MFG Erika H.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Renate,

      von der Rente ist ein festgelegter Anteil zu versteuern, der Rest bleibt (noch) steuerfrei. Wie viel sie von Ihren Renteneinkünften versteuern müssen, richtet sich nach dem Jahr Ihres Renteneintritts. Für Personen, die im Jahr 2005 oder vorher in Rente gingen, lag der steuerfreie Anteil bei 50 Prozent. Aus der nicht zu versteuernden Rente wird ein (persönlicher) Freibetrag gebildet, sodass diese Rentner ab 2005 einen „Rentenfreibetrag“ von 50 Prozent nutzen können. Dieser Rentenfreibetrag bleibt lebenslang unverändert.

      Seit 2005 steigt der sog. Besteuerungsanteil jährlich um zwei Prozentpunkte, ab 2021 um einen Prozentpunkt pro Jahr. So müssen Personen, die ab 2040 in Rente gehen, ihre gesetzlichen Renteneinnahmen voll versteuern.

      Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  10. Elfriede Diesing

    Ich bekomme 622€ Witwenrente ab Oktober verdiene 1100 Euro wird mir nun viel an Lohnsteuer berechnet habe Angst viel nachzahlen zu müssen

  11. Astrid Klein

    Guten Tag,
    mein Vater erhält seit 1993 seine Altersrente sowie Betriebsrente (1740,- €), zusätzlich bekommt er seit 2017 eine Witwerrente (210,- €). Insgesamt also monatlich 1950,- €. Er ist im Glauben, keine Einkommenssteuer zahlen zu müssen; so wurde es ihm wohl mal von seiten des Finanzamtes mitgeteilt. Solange meine Mutter noch lebte, mag das wohl stimmen aber ich bin der Meinung, das sich das seit 2017 nun geändert hat. Der Steuerfreibetrag für Alleinstehende liegt ja weit unter dem, was er an Einkünften bezieht. Daher meine Frage: er ist doch zur Abgabe einer Steuererklärung und somit der Zahlung von Steuern verpflichtet? Möchte ihn gern aufgrund seiner Unwissenheit vor Strafe (Nachzahlung) schützen.
    Danke im Voraus für Ihre Antwort.

    mit freundlichen Grüßen
    Astrid Klein

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Astrid,

      von der Rente ist ein festgelegter Anteil zu versteuern, der Rest bleibt (noch) steuerfrei. Wie viel sie von Ihren Renteneinkünften versteuern müssen, richtet sich nach dem Jahr Ihres Renteneintritts. Für Personen, die im Jahr 2005 oder vorher in Rente gingen, lag der steuerfreie Anteil bei 50 Prozent.

      Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  12. Thomas Fox

    Guten Tag,
    Meine Mutter bekommt aus Deutschland ca 450 Euro Witwenrenteund ca 850 Euro aus Luxemburg.
    Muss Sie eine Steuererklärung machen obwohl die deutsche Witwenrente unter dem Steuerfreibetrag liegt?
    Danke im Voraus für Ihre Antwort

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Thomas,

      jeder Rentner, der eine ausländische Rente bezieht, sollte prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem Staat, der die Rente auszahlt, vorliegt.

      In vielen DBA ist geregelt, dass die ausländische Rente im Ansässigkeitsstaats des Rentners zu versteuern ist. Sollten Sie trotz dieser Regelung eine Steuer im Ausland bezahlt haben, müssen Sie sich diese dort erstatten lassen. Jedes DBA hat allerdings eigene Regelungen, daher empfiehlt es sich, das DBA mit Luxemburg genau zu prüfen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  13. Annette Steinhoff

    Ich beziehe seit 2014 eine Witwenrente (850 €), die mit Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit (1500 €)zusammentrifft. Außerdem habe ich Mieteinnahmen und ein Gewerbe. Bei der Berechnung der Witwenrente werden die auf dem Steuerbescheid ausgewiesenen Verluste aus Mieteinnahmen und Gewerbe (trotz Widerspruch) nicht anerkannt. Begründung: Bei der Witwenrente handelt es sich um eine Unterhaltsleistung, die der Staat in Vertretung des verstorbenen Ehegatten übernimmt. Das finde ich eine sehr befremdliche Formulierung… Ist dem so? Ich sehe hier eine Ungleichbehandlung: Verluste kann ich nicht geltend machen; Gewinne muss ich geltend machen.

    Und zum zweiten: Werden bei der Besteuerung der Witwenrente (bei mir in Höhe von 69%) die og. Verluste seitens des Finanzamtes berücksichtigt? Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Annette,

      die Witwen- beziehungsweise Witwerrente wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn das eigene Erwerbs- beziehungsweise Erwerbsersatzeinkommen einen bestimmten Freibetrag nicht erreicht. Seit dem 1.7.2018 beträgt dieser bei Wohnsitz in den alten Bundesländern 845,59 Euro, in den neuen 810,22 Euro. 40 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens wird von der Witwen-Rente abgezogen. (siehe https://www.deutsche-rentenversicherung.de)

      Wenn Sie einen Verlust aus Vermietung oder einem normalen Gewerbebetrieb erzielen, kann dieser in der Einkommensteuererklärung mit anderen positiven Einkünften, beispielsweise aus einer Angestelltentätigkeit oder aus Rentenzahlungen, steuermindernd verrechnet werden. Für einige Einkunftsarten (z. B. Kapitaleinkünfte, Veräußerungsgeschäfte, u. a.) ist eine solche Verlustverrechnung nicht möglich.

      Verluste aus Liebhaberei werden vom Finanzamt überhaupt nicht anerkannt und können daher auch nicht mit positiven Einkünften verrechnet werden. Liebhaberei liegt vor, wenn Sie keine Gewinn- bzw. Einkunftserzielungsabsicht haben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  14. Osterloh Sabine

    Meine mutter bezieht seid 1996 eine witwenrente von ca 700€ und eine mütterrente von ca 500€.
    Ist sie damit einkommensteuerpflichtig ?! Vielen dank im voraus

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Sabine,

      ob und wie viel Steuern Ihre Mutter ggf. zahlen muss, lässt sich pauschal nicht beantworten. Die Steuerschuld errechnet sich auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens; vereinfacht gesagt: Einkünfte abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben.

      Sie können aber einfach mal mit unserem Einkommenssteuer-Rechner ausprobieren, ob sich grob gerechnet eine Erstattung ergibt. Der Rechner zeigt Ihnen die voraussichtliche Steuerschuld an.

      Rentner müssen übrigens immer dann eine Steuererklärung machen, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Eine Steuerklärung ist somit für alle verpflichtend, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (Einnahmen abzüglich Werbungskosten und/oder Betriebsausgaben) im Jahr 2018 den Grundfreibetrag von 9.000 Euro (Ledige) bzw. 18.000 Euro (Verheiratete) übersteigt.

      Wenn Sie alle Ihre Einkünfte und Ausgaben in unserem Programm Lohnsteuer kompakt eingeben, ist die Berechnung der voraussichtlichen Steuerschuld natürlich sehr viel genauer!

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  15. Ingeborg Stockmann

    Meine Tochter ist alleinerziehende Witwe mit 2 Söhnen 10 und 14 Jahre alt.
    Wieso muß eine Witwe, die ohnehin zusehen muß,monatlich über die Runden zu kommen, auch noch doppelt Steuer zahlen ?
    Es ist beschämenswert für unseren Staat, daß er sich auch am Geld der Witwen vergreift, welches den eigenen Kindern auch zugute kommen könnte !? Soviel zum Thema Unterstützung der Kinder in unserem Land.
    Hier ist unbedingt am besten Vorgestern eine Änderung fällig.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Frau Stockmann,

      mit Ihrem Anliegen sollten Sie den Kontakt zu Ihrem Bundes- und/oder Landtagsabgeordneten suchen und Ihr Anliegen und die Dringlichkeit vorbringen.

      Auf der Seite des Bundestages finden Sie Ihren Abgeordneten und die entsprechenden Kontaktdaten: https://www.bundestag.de/abgeordnete.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  16. Gudrun Oeser

    Hallo,Ich bekomme seit 3Jahren Witwenrente und ab diesen Jahr eigene Rente.Meine Frage ist : bekomme ich auf beide Renten eine Erhöhung oder nur für eine Rente.LG Gudrun

  17. Hammer Roland

    Ich bin mit 63zig Jahren und 7 Monaten im Jahr 2007 in Rente gegangen. Meine Jetzige Rente beträgt 1.315,- €. Ab den 12.12.2016 beziehe ich Witwenrente. Diese beträgt jetzt 530,41 €. Bin ich für 2018 Steuerpflichtig und wenn ja in welcher Höhe.
    M.f.G. R.Hammer

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Roland,

      ob und wie viel Steuern Ihre Mutter ggf. zahlen muss, lässt sich pauschal nicht beantworten. Die Steuerschuld errechnet sich auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens; vereinfacht gesagt: Einkünfte abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben.

      Sie können aber einfach mal mit unserem Einkommenssteuer-Rechner ausrechnen, wie hoch die voraussichtliche Steuerschuld ist.

      Rentner müssen übrigens immer dann eine Steuererklärung machen, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Eine Steuerklärung ist somit für alle verpflichtend, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (Einnahmen abzüglich Werbungskosten und/oder Betriebsausgaben) im Jahr 2018 den Grundfreibetrag von 9.000 Euro (Ledige) bzw. 18.000 Euro (Verheiratete) übersteigt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  18. Marion Wendt

    Ich bekomme Rente 423,93 und Witwenrente 417,00 und Wohngeld 52,00 € .Muss ich eine Steuererklärung machen ?
    Darf ich ein Minijob tätigen ?

    Mit freundlichen Grüßen
    Marion

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Marion,

      wahrscheinlich müssen Sie keine Steuererklärung abgeben und/oder können sich von der Abgabepflicht befreien lassen.

      Rentner müssen immer dann eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag von 9.000 Euro (2018 für Ledige) übersteigt. Im Zweifelsfall können Sie aber einfach auch bei Ihrem zuständigen Finanzamt telefonisch nachfragen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  19. Elena L.

    Hallo,meine Mutter arbeitet und verdient 1130 Euro und bekommt noch meine vater eine Witwenrente von 360 Euro,müssen wir das an Finanzamt Meldern ?bzw Steuererklärung machen ?müssen wir wahrscheinlich was zurück bezahlen ??

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Elena,

      Rentner müssen übrigens immer dann eine Steuererklärung machen, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Eine Steuerklärung ist somit für alle verpflichtend, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (Einnahmen abzüglich Werbungskosten und/oder Betriebsausgaben) im Jahr 2018 den Grundfreibetrag von 9.000 Euro (Ledige) bzw. 18.000 Euro (Verheiratete) übersteigt.

      Ob und wie viel Steuern Ihre Mutter ggf. zahlen muss, lässt sich pauschal nicht beantworten. Die Steuerschuld errechnet sich auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens; vereinfacht gesagt: Einkünfte abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben.

      Sie können aber einfach mal mit unserem Einkommenssteuer-Rechner ausrechnen, wie hoch die voraussichtliche Steuerschuld ist.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  20. H. Räntsch

    Ich finde es überhaupt sehr ungerecht, das man als Witwe dann in die Steuerklasse 1 eingestuft wird- wie ein Alleinstehender, auch große Kinder zählen nicht mehr! Aber der Hammer ist dann noch die nachträgliche Witwenrente- Besteuerung!

  21. Steffi

    Ich bin noch keine Rentnerin aber beziehe ca.620 Euro Witwenrente plus 111.- Euro aus einer privaten Rentenversicherung. Es gibt keine weiteren Einnahmen. Muss ich diese kleine Privatrente der Rentenversicherung melden und wie verhält es sich mit der Besteuerung ?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Steffi,

      die Rentenversicherung rechnet Ihr eigenes Einkommen, also auch Ihre eigene Rente, auf die Witwen- oder Witwerrente an. Es gibt allerdings Freibeträge. Die Berechnung ist nicht ganz einfach. Für eine individuelle Auskunft zu Ihrer Witwenrente wenden Sie sich am besten direkt an die Deutsche Rentenversicherung.

      Sie müssen die Renteneinkünfte in Ihrer Steuererklärung angeben und versteuern. Rentner müssen immer dann eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag von 9.000 Euro (2018 für Ledige) bzw. 18.000 Euro (2018 für Verheiratete) übersteigt. Da Ihre Einkünfte nach den obigen Angaben den Grundfreibetrag nicht übersteigen, müssten Sie keine Steuererklärung abgeben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  22. gabi thurau

    ich bin seit 2015 witwe bekommen 1170.–€ witwen rente meine rente beträgt 700,– € und die betriebsrebte 205 € ich verstehe nicht wieso ich steuern zurück zahlen soll denn die Betriebsrente wird ja von der Firma gleich netto an mich über wiesen , wird man für seine 45 jahre mein mann 47 jahre noch bestraft

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Gabi,

      Rentner müssen immer dann eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag von 9.000 Euro (2018 für Ledige) übersteigt.

      Ob und wie viel Steuern Sie ggf. zahlen müssen, lässt sich pauschal nicht beantworten. Die Steuerschuld errechnet sich auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens; vereinfacht gesagt: Einkünfte abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben. Sie können aber einfach mal mit unserem Einkommenssteuer-Rechner ausrechnen, wie hoch die voraussichtliche Steuerschuld ist.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  23. J.R.

    Hallo, ich lebe mit meiner Familie seit 21 Jahren in Australien und habe noch knappe 5 Jahre bis zu meinem Rentenalter. Würde meine Rente trotz ständigem Auslandsaufenthalt in Deutschland besteuert ?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo J.R.,

      Rentner, die dauerhaft im Ausland leben, gelten in Deutschland als beschränkt steuerpflichtig, d.h. für sie gilt kein Grundfreibetrag. Das steuerpflichtige (Renten-) Einkommen wird dann ab dem ersten Euro besteuert.

      Ihr aktueller Wohnsitzstaat ist dafür ausschlaggebend, ob Deutschland die Rente besteuern darf. Besteht zwischen Ihrem Wohnsitzstaat und Deutschland ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen), kann Deutschland an der Besteuerung der Rente gehindert sein. Nach unseren Informationen trifft dies auf Australien nicht zu, so dass die Rente in Deutschland steuerpflichtig.

      Das zuständige Finanzamt für Rentenempfänger im Ausland ist das Finanzamt Neubrandenburg. Soweit Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und in Deutschland nur wegen Ihrer Rente veranlagt werden, müssen Sie daher Ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt Neubrandenburg einreichen. Auf der Website des Finanzamts finden Sie auch Informationen zum Thema Altersrente für Personen, die dauerhaft im Ausland leben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft und eine weiterführende Beratung bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  24. Larissa

    Hallo Herr Rudolph,

    heute habe ich zwei Fragen zur Witwenrente:
    1. Hängt die Höhe der hinterbliebenen Rente von der eigenen Regelaltersrente ab?
    2. Beeinflussen die anderen Einkünfte ( „Altersvorsorge“ wie Riester, Lebensversicherung, etc. ) die Höhe der Witwenrente, wenn man die Regelaltersrente erreicht?

    Freu mich auf Ihre Antwort.
    Larissa.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Larissa,

      die Rentenversicherung rechnet Ihr eigenes Einkommen, also auch Ihre eigene Rente, auf die Witwenrente an. Es gibt allerdings Freibeträge. Die Berechnung ist nicht ganz einfach. Für eine individuelle Auskunft zu Ihrer Witwenrente wenden Sie sich am besten direkt an die Deutsche Rentenversicherung.

      Sie müssen die Renteneinkünfte in Ihrer Steuererklärung angeben und versteuern. Rentner müssen immer dann eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag von 9.000 Euro (2018 für Ledige) bzw. 18.000 Euro (2018 für Verheiratete) übersteigt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  25. Ute Mocken

    einen schönen guten Morgen,
    ich habe auch eine Frage, ich lebe in Belgien und beziehe aus Deutschland meine Witwenrente.
    >Ich bekomme zirka 580€ Rente im Monat und mussste 800€ Steuern bezahlen, ist das so üblich.
    Mit Freundlichem Gruß Ute

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Ute,

      Rentner, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlagern, gelten in Deutschland nur noch als beschränkt steuerpflichtig. Beschränkt steuerpflichtige Steuerzahler müssen ihre Rente ab dem ersten Euro versteuern und haben keinen Anspruch mehr auf den Grundfreibetrag. Vor diesem Hintergrund ist einer Steuerzahlung von 800 Euro plausibel. Im Zweifelsfall sollten Sie bei Ihrem Finanzamt nachfragen oder ggf. einen Steuerberater konsultieren.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  26. Carmen Kurtz

    Hallo Herr Rudolph,
    Ich beziehe seit 1997 eine Witwenrente aus einem Versorgungswerk. Und hab hierauf seit 2005 Steuern gezahlt. Und seit 2018 eigene Rente. Nun geht ja durch die Presse das es eventuell eine Doppelversteuerung bei den Renten gibt. Gilt das dann auch für meine versteuerte Witwenrente?? Und kann ich noch Einspruch einlegen gegen die Steuerbescheide seit 2005. Vielen Dank für eine Antwort. Freundliche Grüße

  27. Regina Wocko

    Hallo Herr Rudolph,
    Seit 2007 beziehe ich eine EU Rente, die mit 54 % besteuert wird und seit dem 01.07.2018 wieder die große Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten. Wird diese Rente nun mit 76 % versteuert oder zählt der Erstbezug aus dem Jahr 1985 und somit 50 % besteuert.
    Mit freundlichen Grüßen
    Regina Wocko

  28. Klaudia Blau

    Hallo Herr Rudolph,
    ich beziehe seit 01/2014 Witwenrente vom meinem Mann, der 01/2014 mit 49 Jahren verstorben ist. Seit 2016 bin ich in Teilzeit berufstätig. Mein Mann hat bis auf 2 Jahre (Selbständigkeit) in seinem Berufsleben immer Beiträge an die DRV entrichtet. Kann ich bei meinem diesjährigen ESTE-Bescheid für 2019 auch Einspruch wegen Doppelbesteuerung der Witwenrente einlegen? Im Voraus vielen Dank für Ihre Antwort und freundliche Grüße
    Klaudia Blau

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Klaudia,

      gegen den Steuerbescheid können Sie immer Einspruch einlegen, wenn Sie anderer Rechtsauffassung sind. Hier sollten Sie sich aber ggf. Unterstützung durch einen Rechtsanwalt in Steuerfragen holen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  29. Ursula Puchta

    Ich habe eine Frage. Ich beziehe seit 8 j Witwenrente da wird auch kräftig abgezogen. Jetzt bekomme endlich Rente und da wird auch kräftig abgezogen ist das erlaubt bei beidem abzuziehen. Und bekommt man Rente und Witwenrente zusammen. Was kann ich tun damit mir nicht bei beiden KV, ZUSATZBEITRAG KV, PV abgezogen wird.?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Ursula,

      auch als Rentner zahlen Sie hierfür Beiträge an Ihre Krankenkasse.

      Die gesetzliche Krankenversicherung ist eine Solidargemeinschaft. Pflichtversicherte und freiwillig versicherte Mitglieder zahlen in der Regel nach der Höhe ihrer Einkommen monatlich Beiträge und erhalten im Krankheitsfall dafür alle erforderlichen Leistungen.

      Als Einkommen werden dabei alle erhaltenen Rentenzahlungen gemeinsam betrachtet.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  30. I. Schmid

    Hallo Herr Rudolph,

    Werden die Witwenrente (Beginn 2017) und die Altersrente (Beginn 2021) mit unterschiedlichen Prozentzahlen versteuert oder einfach addiert?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo I. Schmid,

      von der Rente ist ein festgelegter Anteil zu versteuern, der Rest bleibt steuerfrei. Wie viel sie von Ihren Renteneinkünften versteuern müssen, richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritt. Für Personen, die im Jahr 2005 oder vorher in Rente gingen, lag der steuerfreie Anteil bei 50 Prozent. Dieser Rentenfreibetrag bleibt lebenslang unverändert.

      Wenn Sie außer den oben genannten Einkünften keine weiteren Einkünfte haben, sollte Ihr zu versteuerndes Einkommen somit unter dem Grundfreibetrag für Verheiratete von 18.000 Euro (für das Steuerjahr 2018) liegen und daher auch 2018 keine Einkommensteuern anfallen.

      Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  31. Roswitha Sadlowski

    Hallo
    Meine Mutti bezieht seit dem 01.01.2020 die große Witwenrente und zusätzlich eine Betriebsrente vom verstorbenen Mann, die sie als Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Steuerklasse 3 als Post bekommen hat. Wo setzt man denn diese Summe in der Steuererklärung ein ??? wir finden keine Erklärung. Es ist ja keine Rente und auch kein Lohn, ist ja auch keine Lohnsteuer drauf. Bitte helfen Sie uns, da Mutti eine Steuererklärung machen muß. Vielen Dank im voraus

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Roswitha,

      die Betriebsrente wird in der Anlage N – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eingetragen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  32. Jane Doe

    Was kommt für mich (Jahrgang 1952) steuerlich 2022 zu, wenn ich die Steuererklärung 2021 machen muss:
    Mein Rentenbeginn 1.4.2001 Volle Erwerbsminderungsrente
    ab 1.3.2018 Regelaltersrente in gleicher Höhe
    Meine eigene Rente DVR monatlich 1.310,80 € Netto (2021)
    VBL Betriebsrente monatlich 290,95 € Netto (2021)
    Rentenbeginn meines Mannes (Jahrgang 1943) 1.1.2007
    ich: DVR Große Witwenrente ab 1.9.2020 monatlich 880,47 € Netto (2021)
    ich: Witwen/Betriebsrente ab 1.9.2020 monatlich 250,44 € Netto (2021)
    Vielleicht können Sie mir dies berechnen!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jane,

      grundsätzlich sind immer alle Einkünfte eines Steuerjahres steuerpflichtig, d.h. alle Einkünfte werden summiert, evtl. Sonderausgabe und Werbungskosten abgezogen und dann für das verbleibende zu versteuernde Einkommen die Jahres-Einkommensteuer ermittelt. Dies gilt für alle Steuerpflichtigen, also auch Rentner.

      Von den Renteneinkünften ist dabei ein festgelegter Anteil zu versteuern, der Rest bleibt steuerfrei. Wie viel Sie von Ihren Renteneinkünften versteuern müssen, richtet sich nach dem Jahr Ihres Renteneintritts. Für Personen, die im Jahr 2005 oder vorher in Rente gingen, lag der steuerfreie Anteil bei 50 Prozent. Dieser Rentenfreibetrag bleibt lebenslang unverändert.

      In vielen Fällen ist die Deutsche Rentenversicherung ein geeigneter Ansprechpartner bei Fragen rund um die Rente: https://www.deutsche-rentenversicherung.de

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  33. K.Heller

    Hallo, der Rentendschungel ist für uns mächtig konfus und ich gerate in Panik.
    Ich habe selbst kein Renteneinkommen,beziehe seit 2002 Witwenrente und eine Betriebsrente.
    Von beiden gehen KV&PV Beiträge ab.
    Es sind ca.300& Betriebsrente und 950& Witwenrente.
    Habe noch nie die Aufforderung zur Steuererklärung bekommen. Bekomme nur jährlich die Rentenbescheide mit Anpassung.
    Hätte ich etwa Steuern darauf abführen müssen,ich bin grad wirklich panisch.
    Mit freundlichen Grüßen K.Heller

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo K. Heller,

      da eine verspätete Abgabe von Steuererklärungen regelmäßig automatische Verspätungszuschläge nach sich zieht, hat der Gesetzgeber – mit Blick auf Rentner – eine besondere Verschonungsregelung vorgesehen. Vereinfacht gesagt bedeutet diese: Fordert das Finanzamt von Rentnern, die bislang berechtigterweise davon ausgehen konnten, nicht erklärungspflichtig zu sein, Steuererklärungen nach, so fallen für die Vergangenheit keine Verspätungszuschläge an.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  34. Manfred D.

    Hallo,

    eine mir bekannte Beamtenwitwe (Geburtsjahr 1933) erhält 3 Rententeile (unten Monatsbeträge):
    – Altersrente Bund: 311 € (seit 01.06.1998)
    – Witwenrente Bund: 609 € (seit 01.10.2010)
    – Hinterbliebenenversorgung Bahn: 664 € (seit 01.10.2010)

    Zusammen 1.584 € pro Monat bzw. 19.008 € pro Jahr. Gilt für sie auch der steuerfreie Anteil von 50% Prozent (da eigener Rentenbeginn vor 2005) für alle 3 Bestandteile? Die Verschonungsregelung gilt im Falle einer notwendigen (Nach-)Zahlung auch?

    Besten Dank für unverbindliche Tipps!
    Manfred D.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Manfred,

      für eine detaillierte Auskunft sollten Sie sich am besten direkt an die Deutsche Rentenversicherung wenden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  35. Edith Schmidtler

    Lieber Herr Rudolph,

    ich hatte bis März 2023 ein eigenes Arbeitseinkommen und beziehe seit 9/2020 zusätzlich Witwenrente in Höhe von brutto 5.770 Euro im Jahr. Seit März 2023 bin ich Rentnerin und beziehe selbst gesetzliche Altersrente. Meine Witwenrente wurde daraufhin von der DRV neu berechnet und ich bekomme nun brutto 850 Euro Witwenrente im Monat, das wären nun 10.200 Euro jährlich anstatt bisher 5.770 Euro jährlich.

    Ich habe bei der Witwenrente grundsätzlich einen Steuerfreibetrag in Höhe in Höhe von 44 %, der aus dem Rentenbeginn der Rente meines verstorbenen Ehemannes resultiert. Der persönliche Rentenfreibetrag wurde vom FA (Einkommensteuerbescheid 2022) auf 2.471 Euro festgeschrieben. Die Sache mit den Rentenanpassungen verstehe ich.

    Meine Frage:
    Erhöht sich dieser persönliche Rentenfreibetrag für die Witwenrente künftig durch die Erhöhung meiner Witwenrente? Gemäß Ihrem Beitrag von 24.6.2016 müsste der Rentenfreibetrag nun auf 4.450 Euro neu festgeschrieben werden. Ist das richtig?

    Vielen Dank für Ihre Antwort
    Edith S.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Edith,

      Rentenanpassungen sind grundsätzlich voll steuerpflichtig und führen nicht zu einer Neuberechnung des Rentenfreibetrages.

      Bei konkreten Fragen zu Ihrer Rente wenden Sie sich am besten an die Deutsche Rentenversicherung oder einen Rentenberater zu wenden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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