Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen 2018

Zusatzbeitrag der Krankenkassen 2018
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Seit 2015 erheben die gesetzlichen Krankenkassen neben dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 %) oder ermäßigten Beitragssatz (14,0 %) einen Zusatzbeitrag, der je nach Kasse unterschiedlich hoch ist. Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird zusammen mit dem normalen Beitrag direkt vom Gehalt oder der Rente erhoben. Bisher ist der Beitrag allein vom Versicherten zu tragen.

Für bestimmte Personengruppen gilt jedoch nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, sondern ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag, der jährlich zum 1. November vom Bundesministerium für Gesundheit bekannt gegeben wird. Dieser Beitragssatz wird erhoben von Mitgliedern, bei denen der allgemeine Krankenversicherungsbetrag von Dritten getragen wird, z.B. von Hartz IV-Beziehern, Auszubildenden mit einer Vergütung bis 325 EUR monatlich, Teilnehmern im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder im Bundesfreiwilligendienst, behinderten Menschen in Behindertenwerkstätten. In den Jahren 2016 und 2017 beträgt der Zusatzbeitrag 1,1 % der beitragspflichtigen Einnahmen (§ 242a SGB V).

Aktuell hat das Bundesgesundheitsministerium bekannt gegeben, dass im Jahre 2018 der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent auf 1,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen sinkt (Bundesanzeiger vom 26.10.2017).

Wie hoch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse ist, können Sie auf der Website des GKV-Spitzenverbandes einsehen. Der GKV-Spitzenverband ist verpflichtet, eine laufend aktualisierte Übersicht der Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen im Internet zu veröffentlichen (§ 242 Abs. 5 SGB V).

Es gelten folgende Besonderheiten:

  • Zusatzbeitrag bei Auszubildenden: Liegt die Ausbildungsvergütung unter der Geringverdienergrenze von 325 EUR im Monat, hat der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe allein zu tragen. Er hat also nicht nur den allgemeinen KV-Beitrag alleine zu tragen, sondern auch den Zusatzbeitrag, der sich nach dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz bemisst.
  • Zusatzbeitrag bei Minijobbern: Bei geringfügig Beschäftigten mit einem Monatsverdienst unter 450 EUR wird ein Zusatzbeitrag nicht erhoben. Der Arbeitgeber zahlt unverändert die Pauschalabgabe an die Minijobzentrale in Höhe von 30 % im gewerblichen Bereich, davon 13 % für die Krankenversicherung und 15 % für die Rentenversicherung. Im Haushaltsbereich beträgt die Pauschalabgabe 12 %, davon jeweils 5 % für die Kranken- und Rentenversicherung.
  • Zusatzbeitrag bei Studenten: Für Studenten, die in der studentischen Krankenversicherung versichert sind, gilt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag.

Lohnsteuer kompakt

Wenn eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder wenn sie den Zusatzbeitragssatz erhöht, haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht. Sie können die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des Monats kündigen, für den der (erhöhte) Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Mitglieder vor der erstmaligen Erhebung eines Zusatzbeitrags oder Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes auf die Möglichkeit des Sonderkündigungsrechts, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V sowie auf die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen hinzuweisen.

Falls der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz übersteigt, muss die Krankenkasse zusätzlich darauf hinweisen, dass ein Wechsel in eine günstigere Krankenkasse möglich ist.

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