Arbeitgeberzuschüsse zu Krankenversicherung voll auf Basisbeiträge anrechenbar

Beiträge zur Basiskrankenversicherung sowie zur Pflegepflichtversicherung sind seit 2010 in voller Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Wer allerdings als privat Versicherter steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhält, muss sich diese anrechnen lassen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung werden die Zuschüsse immer in voller Höhe der Basiskrankenversicherung zugeordnet und mindern nur diese Beiträge. Dies gilt auch dann, wenn Wahlleistungen mit abgesichert sind (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

Da der Arbeitgeberzuschuss auch auf Beiträge für Wahl- und Komfortleistungen entfällt, wäre es plausibel, ihn entsprechend der Beitragszusammensetzung aufzuteilen auf Basisabsicherung und Komfortabsicherung. Das würde dazu führen, dass der selbst gezahlte Beitragsanteil für die Basisversorgung höher und folglich auch die Steuerersparnis größer wird. Die Frage also ist, ob steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe oder nur anteilig auf die Basisabsicherung anzurechnen sind.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof die Praxis der Finanzämter bestätigt: Das Finanzamt darf den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss in voller Höhe auf die Beiträge zur Basisabsicherung anrechnen, auch wenn der Versicherungsvertrag Wahl- und Komfortleistungen umfasst. Der Zuschuss muss nicht prozentual auf Basisleistungen und Wahlleistungen aufgeteilt werden (BFH-Urteil vom 2.9.2014, IX R 43/13).

Hinweis: Falls Sie unserer Empfehlung gefolgt sind und wegen der vollen Anrechnung des Arbeitgeberzuschusses auf die Krankenversicherungsbeiträge Einspruch gegen Ihre Steuerbescheide eingelegt hatten, wird das Finanzamt die Einsprüche nun zurückweisen. Ohnehin haben die Finanzämter seit dem 10.6.2014 alle betreffenden Steuerbescheide automatisch mit einem Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 AO erlassen. Möglich, dass all diese Einsprüche nun mittels einer Allgemeinverfügung zurückgewiesen werden.

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