Bildschirmarbeitsplatzbrille: Zuschüsse des Arbeitgebers steuerfrei?

Bildschirmarbeitsplatzbrille: Zuschüsse des Arbeitgebers steuerfrei?
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Mit zunehmendem Alter ist eine „normale“ Brille mit Fernteil und Nahteil ungeeignet für die Arbeit am Computer, denn der mittlere Abstand zum Bildschirm wird dabei nicht zufriedenstellend erfasst. Hierzu gibt es spezielle Arbeitsbrillen mit zwei unterschiedlichen Dioptrien, deren oberer Teil die Distanz zum Bildschirm und deren unterer Teil die Distanz zur Tastatur berücksichtigt. Da diese Bildschirmarbeitsplatzbrille kein Fernteil enthält, ist sie als gewöhnliche Alltagsbrille nicht geeignet.

Der Bundesfinanzhof hatte geklärt, dass eine Computer-Arbeitsbrille kein Arbeitsmittel, sondern ein medizinisches Hilfsmittel ist. Da die Brille der Korrektur der Sehschwäche und damit der Behebung eines körperlichen Mangels dient, sind die Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen und deshalb steuerlich nicht absetzbar. Dies gilt auch dann, wenn die Behebung des Mangels zugleich im beruflichen Interesse liegt. Die Kosten sind selbst dann nicht als Werbungskosten absetzbar, wenn die Brille ausschließlich am Arbeitsplatz getragen wird. Auch spielt es keine Rolle, dass die Brille gemäß augenärztlicher Bescheinigung „als gewöhnliche Korrekturbrille nicht geeignet ist“ (BFH-Urteil vom 20.7.2005, VI R 50/03).

Wenn aber der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Bildschirmarbeitsbrille zur Verfügung stellt oder bezuschusst, sind die Kosten beim Arbeitgeber als Betriebsausgaben absetzbar. Die Frage ist, ob dieser Vorteil beim Mitarbeiter als geldwerter Vorteil zu versteuern ist.

In den Lohnsteuer-Richtlinien ist geregelt, dass steuerfrei sind „die vom Arbeitgeber auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG) i.V.m. § 6 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (BildscharbV) sowie der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) übernommenen angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe, wenn auf Grund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person i.S.d. ArbMedVV die spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten“ (R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR 2021).

Lohnsteuer kompakt

Bei Kostenübernahme durch den Arbeitgeber werden der Betriebsausgabenabzug beim Arbeitgeber und die Steuerfreiheit beim Arbeitnehmer nur dann gewährt, wenn die Notwendigkeit der Sehhilfe durch einen Augenarzt bescheinigt wird und diese ärztliche Verordnung vor Anschaffung der Brille ausgestellt wird. Nur ein Augenarzt sei eine „fachkundige Person“ gemäß § 6 Abs. 1 der Bildschirmarbeitsverordnung, nicht jedoch ein Optiker. Dies hat zur Folge, dass für den Arbeitgeber keine gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für eine spezielle Sehhilfe besteht, wenn lediglich ein Optiker die entsprechende Notwendigkeit bescheinigt (SenFin. Berlin vom 28.9.2009, III B-S 2332-10/2008).

Seit 2008 bleiben Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 Euro – seit 2020 bis zu 600 Euro – je Mitarbeiter und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 34 EStG). Gilt dies auch für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille?

Kürzlich hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, dass die Gestellung bzw. Bezuschussung von Bildschirmarbeitsplatzbrillen bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 Lohnsteuer-Richtlinien nicht gemäß § 3 Nr. 34 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei sind (BMF-Schreiben vom 20.4.2021, BStBl 2021 I S. 700, Tz. 34).

Die Steuerfreiheit in § 3 Nr. 34 EStG bezieht sich nur auf Leistungen der verhaltensbezogenen Prävention (von Krankenkassen zertifizierte Präventionskurse) sowie betriebliche Gesundheitsförderungsleistungen von Arbeitgebern, die nach Zweckbestimmung, Zielgerichtetheit und Qualität den Anforderungen des § 20b und dem GKV-Leitfaden Prävention entsprechen. Da der Leitfaden keine Leistungsansprüche auf Bildschirmbrillen enthält, scheidet auch die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG aus.

Aber unabhängig von § 3 Nr. 34 EStG sind Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung in vollem Umfang steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden. Und dazu gehören u.a. Bildschirmarbeitsplatzbrillen auf ärztliche Verordnung, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten. Liegt eine ärztliche Verordnung nicht vor, findet § 3 Nr. 34 EStG keine Anwendung“ (BMF-Schreiben vom 20.4.2021, BStBl 2021 I S. 700, Tz. 37).

FAZIT: Ein Zuschuss des Arbeitgebers kann bei Beachtung der Voraussetzung „ärztliche Verordnung“ steuerfrei bleiben.

12 Kommentare zu “Bildschirmarbeitsplatzbrille: Zuschüsse des Arbeitgebers steuerfrei?”:

  1. Aleks

    Das ist doch wieder ein Kauderwelsch das kein Mensch versteht.
    Die Frage ist doch einfach. Wieviel muss mein AG für eine Arbeitsbrille zuschießen.
    Der Bedarf ist medizinisch und vom vom Optiker bestätigt.
    Dann heißt es “ In der Praxis sind bis zu 150€ möglich“. Also muss er garnix, das hört sich für mich freiwillig an !

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Aleks,

      in dem Artikel geht es um die steuerliche Beurteilung des Zuschusses zu einer Bildschirmarbeitsplatzbrille durch den Arbeitgeber. Ob der Arbeitgeber verpflichtet ist einen Zuschuss zu leisten, ist eine andere Fragestellung.

      Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, zumindest einen Teil der Kosten für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille zu übernehmen, wenn die die Brille von einem Augenarzt verordnet wurde und zur Durchführung der Arbeit zwingend ein Bildschirmgerät erforderlich ist. Evtl. gibt es dazu auch eine entsprechende Betriebsvereinbarung in Ihrem Unternehmen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Margret Ihring

    In unserem Fall liegt eine Sehhilfenverordnung des Augenarztes für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille vor. Der Optiker hat aufgrund dieser Verordnung eine Arbeitsplatzbrille angefertigt.
    Ist dies richtig, dass es sich hier um eine Maßnahme des Arbeitsschutzes aufgrund ärztlicher Verordnung handelt (§ 6 Bildschirm-Arbeitsverordnung) und somit die Kostenübernehme durch den Arbeitgeber nicht steuerbar ist.

    Für Ihre Rückmeldung vorab besten Dank.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Margret,

      die Antwort finden Sie in dem obenstehenden Text

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Peter Uhr

    Sehr geehrter Herr Rudolph,

    um eine Antwort auf die Fragen von Aleks und Margret haben Sie sich wie ein geübter Winkeladvokat gedrückt. Ich wage zu bezweifeln, dass Sie den beiden damit geholfen haben.

    Wenn Sie dennoch helfen wollen, beantworten Sie bitte ganz klar folgende Fragen:
    Ist der Arbeitgeber verpflichtet die Kosten für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille zu übernehmen (ja, nein)?
    Bis zu welcher Höhe muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen (Betrag)?
    Muss der Arbeitnehmer den Zuschuss versteuern (ja, nein)?
    Und wo steht das (Quellenangabe)?

    Und wenn Sie das nicht wissen oder dies nirgends festgelegt ist, dürfen Sie das auch gerne klar und deutlich zugeben. Wir reißen Ihnen nicht gleich den Kopf ab. Sie brauchen sich also nicht hinter einer Klausel zu verstecken, Sie würden mit der Beantwortung dieser vier Fragen eine individuelle steuerliche Beratung leisten. Die Fragen sind ganz allgemein gehalten und stellen keine individuelle Beratung dar.

    Mit freundlichen Grüßen
    Peter Uhr

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Peter,

      auch wenn Sie es nicht hören wollen, Ihre Fragen lassen sich nicht mit ja oder nein beantworten, da diese von ihrem individuellen Fall abhängen.

      Nicht jeder hat Anspruch auf eine Bildschirmarbeitsbrille, sondern nur, wenn der berufliche Tätigkeitsschwerpunkt es erforderlich macht, länger auf einen PC-Bildschirm zu blicken.

      Daher ist auch eine Bescheinigung durch einen Augenarzt erforderlich, die besagt, dass der Arbeitnehmer eine Brille speziell für die PC-Arbeit benötigt.

      Besteht allerdings ein Anspruch, dürfen die Kosten für diese Maßnahmen den Beschäftigten nicht durch den Arbeitgeber auferlegt werden. Der Arbeitgeber muss die Kosten tragen, d.h. die verordneten Gläser sowie die Kosten einer einfachen Brillenfassung (Kassengestell). Arbeitsrechtlich unzulässig sind allerdings Betriebsvereinbarungen, die lediglich Pauschalsätze vorsehen und eine Zuzahlung durch den Beschäftigten verlangen. Darüber hinausgehende Kosten, z.B. für ein höherwertiges Gestell oder Sonderwünsche wie besondere Glasveredelungen muss der Arbeitnehmer selbst tragen.

      Wenn Sie denken, dass Sie eine Bildschirmarbeitsbrille benötigen, sollten Sie als erstes Ihren Arbeitgeber informieren und einen Augenarzt aufsuchen, der Ihnen eine Bildschirmbrille speziell für die Arbeit an Monitoren verschreibt. Mit dem Attest des Arztes gehen Sie zu Ihrem Arbeitgeber und holen sich die Zustimmung zur Kostenübernahme ein.

      Rechtsgrundlagen sind u.a.

      – Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV)
      – Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedV)
      – Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. Kai Alexander Fischer

    Demnach muss ein Arbeitgeber alle Kosten, für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille übernehmen, so wie sie von einem Augenarzt per Rezept verordnet wird.

    Habe ich das richtig verstanden?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Kai,

      wie bereits oben erwähnt: Besteht ein Anspruch auf eine Bildschirmbrille, muss der Arbeitgeber die Kosten tragen, d.h. die verordneten Gläser sowie die Kosten einer einfachen Brillenfassung (Kassengestell).

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  5. Annika Schmidt

    Ich möchte mir auch eine Bildschirmbrille kaufen. Gut zu wissen, dass es kein Hilfsmittel für der Arbeit ist und daher auch nicht steuerlich absetzbar ist. Trotzdem werde ich mir dieses medizinisches Hilfsmittel zulegen müssen.

    (Werbelink entfernt; Grund: kommerzielle Werbung; Ihre Redaktion)

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