Einschränkungen bei Gehaltsumwandlung geplant

Einschränkungen bei Gehaltsumwandlung geplant
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Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern verschiedene Leistungen steuerfrei oder steuerbegünstigt im Rahmen einer Gehaltsumwandlung zu gewähren. Bei manchen Arbeitgeber-Leistungen ist die Steuerfreiheit oder eine Pauschalversteuerung aber nur dann zulässig, wenn diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet werden. Mit diesem Zusätzlichkeitserfordernis will der Gesetzgeber verhindern, dass regulär besteuerter Arbeitslohn in steuerbegünstigte Zuschüsse umgewandelt wird.

Im Jahre 2019 hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung wesentlich gelockert: Ohnehin geschuldeter Arbeitslohn ist danach nur derjenige Lohn, den der Arbeitgeber verwendungsfrei und ohne eine bestimmte Zweckbindung (ohnehin) erbringt. Damit kommt eine – steuergünstige – Lohnsteuerpauschalierung oder eine Steuerfreiheit selbst dann in Betracht, wenn Arbeitnehmer auf Teile ihres bisherigen Arbeitslohns zugunsten von zweckgebundenen Zuschüssen verzichten. Es liegt dann keine schädliche “Gehaltsumwandlung” vor (BFH-Urteile vom 1.8.2019, VI R 32/18, VI R 21/17, VI R 40/17).

Die Finanzverwaltung wendet die genannten – für die Bürger vorteilhaften – BFH-Urteile nicht an (BMF-Nichtanwendungserlass vom 5.2.2020, BStBl 2020 I S. 222).

Aktuell soll mit dem „Jahressteuergesetz 2020“ rückwirkend ab dem 1.1.2020 gesetzlich geregelt werden, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers als Gehaltsumwandlung steuerbegünstigt sind*:

Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden danach nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird (§ 8 Abs. 4 EStG-neu).

Hinweis: Gehaltsverzicht oder -umwandlungen

Gehaltsverzicht oder -umwandlungen sind auch im Hinblick auf die soziale Absicherung des Arbeitnehmers nicht unproblematisch, denn der sozialversicherungspflichtige Grundarbeitslohn wird dadurch regelmäßig dauerhaft zugunsten von Zusatzleistungen abgesenkt.

Bei prozentualen Lohnerhöhungen werden Zusatzleistungen oft nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen, sodass dieser Teil des Arbeitslohns dauerhaft von Erhöhungen ausgeschlossen ist. Außerdem werden die Rentenansprüche des Arbeitnehmers durch eine Beitragsfreiheit im Rahmen der Sozialversicherung gemindert.

* Mit einer Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2020 ist ursprünglich für den 27.11.2020 gerechnet worden. Nunmehr ist die Zustimmung des Bundesrats für Mitte Dezember vorgesehen.

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