Finanzämter starten Bearbeitung der Steuererklärungen 2015

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„Ab sofort können die Finanzämter Ihre Steuererklärung bearbeiten. Wenn Sie frühzeitig abgeben, bekommen Sie schneller Ihr Geld zurück“, so Andrea Heck, Präsidentin der Oberfinanzdirektion Karlsruhe. Wie in den vergangenen Jahren kann mit den ersten Steuerbescheiden für das Jahr 2015 ab Ende März 2016 gerechnet werden.

Besondere Vorteile für beide Seiten hat es, die Steuererklärung elektronisch abzugeben. Elektronische Steuererklärungen 2015 beschleunigen das ganze Verfahren. Die Daten können vom Finanzamt direkt weiterverarbeitet werden und die Steuerbürgerinnen und Steuerbürger können im nächsten Jahr darauf aufbauen.

„Auch bei den Belegen wollen wir den Arbeits- und Kostenaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, aber auch für das Finanzamt so gering wie möglich halten“, betont die Oberfinanzpräsidentin. Deshalb sollen Belege und Bescheinigungen nur noch vorgelegt werden, wenn es gesetzlich erforderlich ist oder das Finanzamt sie anfordert.

„Mit der vorausgefüllten Steuererklärung bieten wir den Bürgerinnen und Bürgern einen ganz besonderen Service“, so Heck. Viele Daten liegen den Finanzämtern bereits vor, vor allem zu Lohnzahlungen und Versicherungsbeiträgen. Auf dies Daten können die Bürgerinnen und Bürger für ihre Steuererklärung zugreifen. Das erleichtert die Arbeit, es erspart das Abtippen.

Pressemitteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 9.03.2016

4 Kommentare zu “Finanzämter starten Bearbeitung der Steuererklärungen 2015”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Sehr geehrter Herr Mayer,

      leider gibt es keine Frist, innerhalb derer das Finanzamt Ihre Steuererklärung bearbeiten muss!

      Erfahrungswerte zeigen, dass die Bearbeitung in der Regel zwischen 2 und 3 Monaten dauern kann. Es sind aber durchaus – je nach Finanzamt – auch deutlich längere Wartezeiten möglich. Im Zweifelsfall kann es sinnvoll sein, telefonisch bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter nachzufragen.

      Wichtig: Auch das Finanzamt kann sich für die Bearbeitung der Steuererklärung nicht beliebig lange Zeit lassen. Vergehen seit der Abgabe der Steuererklärung mehr als sechs Monate, ohne dass das Finanzamt tätig wird, hat man die Möglichkeit einen sogenannten Untätigkeitseinspruch einzureichen. Diesen legt man bei seinem Finanzamt ein (§ 347 Abs. 1 Satz 2 AO)

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Sehr geehrter Herr Mayer,

      wir haben Ihre Anfrage zur Klärung an unseren Kundenservice weitergeleitet.

      Mit freundlichen Grüßen,

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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