Höhere Grenze für vereinfachten Spendennachweis

Höhere Grenze für vereinfachten Spendennachweis
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Sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge müssen durch eine formelle Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster (umgangssprachlich: Spendennachweis) nachgewiesen werden. Ohne Zuwendungsbestätigung gibt es keine Steuerermäßigung! Dieser Beleg ist eine zwingende Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.

Seit 2017 müssen Zuwendungsbestätigungen nicht mehr zwingend mit der Steuererklärung eingereicht, sondern nur noch nach Aufforderung vom Finanzamt vorgelegt werden.

In bestimmten Fällen genügt auch ein vereinfachter Spendennachweis in Form des Kontoauszugs. Und zwar für

  • Spenden in Katastrophenfällen, die auf ein spezielles Sonderkonto innerhalb eines bestimmten Zeitraums eingezahlt werden. Bei diesen Spenden kommt es für den vereinfachten Nachweis nicht auf deren Höhe an.
  • Spenden bis 200 Euro, die an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine inländische öffentliche Dienststelle oder eine gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder religiöse Organisation oder an eine politische Partei gezahlt werden.

Aktuell ist die Grenze für den vereinfachten Spendennachweis von 200 Euro auf 300 Euro angehoben worden, und zwar für Spenden, die seit dem 1.1.2020 geleistet wurden. In der Regel versenden die Spendenorganisationen unaufgefordert – am Anfang des darauf folgenden Jahres – die entsprechenden Nachweise an die finanziellen Unterstützer. Es genügt also in diesem Fall der Kontoauszug der Bank (§ 50 Abs. 4 Nr. 2 EStDV und § 84 Abs. 2c EStDV, geändert durch das „Jahressteuergesetz 2020“ vom 21.12.2020).

 

5 Kommentare zu “Höhere Grenze für vereinfachten Spendennachweis”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Werner,

      grundsätzlich sind immer alle Einkünfte eines Steuerjahres steuerpflichtig, d.h. alle Einkünfte werden summiert, evtl. Sonderausgabe und Werbungskosten abgezogen und dann für das verbleibende zu versteuernde Einkommen die Jahres-Einkommensteuer ermittelt. Dies gilt für alle Steuerpflichtigen, also auch Rentner.

      Von den Renteneinkünften ist dabei ein festgelegter Anteil zu versteuern, der Rest bleibt steuerfrei. Wie viel sie von Ihren Renteneinkünften versteuern müssen, richtet sich nach dem Jahr Ihres Renteneintritts. Für Personen, die im Jahr 2005 oder vorher in Rente gingen, lag der steuerfreie Anteil bei 50 Prozent. Dieser Rentenfreibetrag bleibt lebenslang unverändert. Wenn Sie 2019 in Rente gegangen sind, liegt der Besteuerungsanteil der Rente bei 78 %. Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Steffen,

      die 300-Euro-Grenze bezieht sich auf eine Einzelspende. Wenn du mehrere Spenden im Laufe des Jahres leistest, werden diese separat betrachtet. Eine Spende von bis zu 300,00 Euro kannst du als Sonderausgabe geltend machen, ohne dass ein Nachweis in Form einer Spendenbescheinigung erforderlich ist. Spenden über 300,00 Euro erfordern eine entsprechende Bescheinigung, um steuerlich berücksichtigt werden zu können.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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