Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2021

Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2021
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Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Pfändungsfreigrenzen hängen stark von der Anzahl der Unterhaltspflichtigen ab. Sie wurden zuletzt zum 1. Juli 2019 erhöht und werden nun zum 1. Juli 2021 angepasst.

Aktuell gibt das Bundesjustizministerium bekannt, dass ab dem 1.7.2021 die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen und Renten erhöht werden. Die pfändungsfreien Beträge steigen um 6,28 %. Der monatlich unpfändbare Grundbetrag steigt von aktuell 1.178,59 Euro auf 1.252,64 Euro. Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind.

Der Erhöhungsbetrag für die erste Unterhaltspflicht steigt von 443,57 Euro auf 471,44 Eur, für die zweite bis fünfte Unterhaltspflicht von 247,12 Euro auf 262,65 Euro.

Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2021 vom 10.5.2021).

 

So hoch sind die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO (in Euro)
bis 30.6.2021 ab 1.7.2021
Unpfändbares Arbeitseinkommen 1.178,59 1.252,64
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag

-für die 1. unterhaltsberechtigte Person

-für die 2. bis 5. unterhaltsberechtigte Person

 

443,57

247,12

 

471,44

262,65

Maximal unpfändbarer Betrag (bei 5 unterhaltsberechtigten Personen) 2.610,64 2.774,68
Das den unpfändbaren Betrag übersteigende Einkommen ist unpfändbar zu

-30 % bei keiner unterhaltsberechtigten Person

-50 % bei 1 unterhaltsberechtigten Person

-60 % bei 2 unterhaltsberechtigten Personen

-70 % bei 3 unterhaltsberechtigten Personen

-80 % bei 4 unterhaltsberechtigten Personen

-90 % bei 5 unterhaltsberechtigten Personen

Betrag, ab dem generell voll gepfändet wird 3.613,08 3.840,08

 

Lohnsteuer kompakt

Die verbesserten Pfändungsfreigrenzen gelten auch für das sog. Pfändungsschutzkonto („P-Konto“). Auf diesem Konto erhält ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Basispfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrages gemäß § 850c ZPO. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird.

 

Beispiel:

Ein Lediger ohne unterhaltsberechtigte Personen erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 5.000 Euro. Es liegt eine Pfändungsbeschluss über 50.000 EUR vor. Ab 1.7.2021 gilt Folgendes:

  1.  Der Betrag oberhalb von 3.840,08 Euro ist voll pfändbar. Das sind also 1.159,92 Euro (5.000 Euro ./. 3.840,08 Euro).
  2. Der Betrag von 1.252,64 Euro bis 3.840,08 Euro ist zu 30 % unpfändbar. Der pfändbare Betrag errechnet sich wie folgt: 3.840,08 Euro ./. 1.252,64 Euro = 2.587,44 Euro, davon 70 %, ergibt 1.811,21 Euro.
  3. Der insgesamt pfändbare Betrag beträgt also 1.159,92 Euro + 1.811,21 Euro = 2.971,13 Euro.
  4. Nach Abzug der pfändbaren Beträge verbleiben dem Arbeitnehmer monatlich 2 028,87 Euro.

2 Kommentare zu “Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2021”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Hans-Peter,

      das Beispielgehalt von 5.000 Euro soll nur die stufenweise Pfändung verdeutlichen, die sich aus den Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO (siehe Tabelle) ergibt.

      • Wenn Sie beispielsweise nur 2.000,00 Euro netto verdienen, wird die Tabelle genauso angewendet, d.h seit dem 01.07.2021 sind für eine ledige Person 1.252,64 Euro nicht pfändbar.
      • Vom Restbetrag über 747,36 Euro (= 2.000,00 Euro – 1.252,64 Euro) können 30% (224,21 Euro) ebenfalls nicht gepfändet werden.
      • Insgesamt kann also bei einem Einkommen von 2.000,00 Euro netto nur ein Betrag von 523,15 Euro gepfändet werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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