iPhone, iPad oder MacBook: Sind Apple-Geräte überhaupt beruflich nutzbar?

iPhone, iPad oder MacBook: Sind Apple-Geräte überhaupt beruflich nutzbar?
forium GmbH / Lohnsteuer kompakt

Spricht die Nutzung von Apple-Geräten, also von iPhone, iPad oder MacBook aber von vornherein gegen eine ausschließlich berufliche Nutzung? Anders ausgedrückt: Würde sich ein Arbeitnehmer oder ein Selbstständiger, der auf einen Computer beruflich angewiesen ist, üblicherweise für ein Gerät mit Microsoft-Anwendungen anstelle eines Apple-Gerätes entscheiden? Mit dieser Frage musste sich – allen Ernstes – das Finanzgericht Berlin-Brandenburg befassen.

Wer einen PC oder ein Notebook anschafft, darf den Kaufpreis bereits im Anschaffungsjahr in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Diese Regelung gilt bei Kauf seit dem Jahr 2021; zuvor war eine Abschreibung der Kosten über drei Jahre erforderlich. Voraussetzung für einen Abzug der Kosten ist aber, dass das Gerät so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird.

Falls die berufliche Nutzung weniger als 90 Prozent beträgt, sind die Anschaffungskosten in einen beruflichen und einen privaten Anteil aufzusplitten und immerhin mit dem beruflichen Nutzungsanteil absetzbar. Üblicherweise werden dann 50 Prozent der Kosten anerkannt. Das sogenannte Aufteilungs- und Abzugsverbot bei gemischter Nutzung gilt hier nicht.

Das Finanzgericht Berlin kam in Bezug auf Apple-Geräte wie iPhone und iPad aber zumindest zu einem eindeutigen Urteil: Die Nutzung von Apple-Geräten – statt Microsoft – spricht nicht grundsätzlich gegen eine dienstliche Nutzung (Urteil vom 8.11.2021, 16 K 11381/18).

Der Fall: Ein Arbeitnehmer, der viel im Außendienst tätig war und auch Großkunden betreute, erwarb in kurzer Zeit mehrere Apple-Geräte, so ein iPad, ein iPad Mini, ein MacBook und ein MacBook Air. Ein Gerät wurde ihm offenbar gestohlen. Das Finanzamt versagte den Abzug der Anschaffungskosten für die Geräte insgesamt, und zwar mit folgender Begründung: Bei den vier Computern sei die ausschließliche berufliche Nutzung immer zu verneinen.

Bei der Anschaffung von hochpreisigen Apple-Geräten und vielen Produkten der Apple-Familie (iPhone, iPad, etc) seien immer auch private Gründe beim Kauf von nicht unerheblicher Bedeutung. Beim iPad seien schon gar keine Gründe für eine berufliche Nutzung erkennbar. Eine Aufteilung, egal nach welchem Maßstab, komme nicht in Betracht. Dem ist das Finanzgericht entgegengetreten.

Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Finanzamts, dass die Nutzung von Apple-Geräten – anstelle von Geräten mit Microsoft-Anwendungen – grundsätzlich gegen eine dienstliche Nutzung spricht. Nach den Erfahrungen des Gerichts hänge die Wahl eher von persönlichen Vorlieben und der Kompatibilität von benötigter Software ab. Unter anderem findet sich folgender – wunderbarer – Satz in der Urteilsbegründung:

„Im Übrigen hat bisher auch noch kein Finanzamt je argumentiert, dass wer einen Mercedes oder BMW als Dienstwagen wählt, damit die überwiegend berufliche Nutzung weniger wahrscheinlich macht gegenüber jemandem, der einen VW oder Opel möchte.“

Einen vollständigen Erfolg konnte der Arbeitnehmer aber nicht erringen, da er den Diebstahl eines Geräts nicht nachweisen konnte. Zudem schätzte das Gericht die private Nutzung bei den verschiedenen Computern auf 30 Prozent und kürzte die Werbungskosten insoweit.

Lohnsteuer kompakt

In der Coronazeit und der umfassenden Arbeit im Homeoffice sollte der Nachweis der nahezu ausschließlich beruflichen Nutzung zumindest dann kein Problem darstellen, wenn der Arbeitnehmer keinen Rechner von seinem Arbeitgeber gestellt bekommt. Wird indes ein PC oder ein Notebook durch den Arbeitgeber gestellt, so bedarf es schon einiger „Anstrengungen“, um glaubhaft zu machen, dass zusätzlich ein eigener Rechner für den Beruf benötigt wird.

Im Urteilsfall konnte der Steuerbürger überzeugend darlegen, dass das iPad zu Demonstrationszwecken bei Kundenkontakten benötigt wurde. Das iPad mini war zwar ebenfalls zu diesem Zweck angeschafft worden, habe sich jedoch als Fehlinvestition erwiesen. Das hebt dessen berufliche Veranlassung aber nicht auf – so die Richter.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder