Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung unterschritten?

Krankenversicherung: Wenn die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird
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Besser verdienende Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr Jahreseinkommen die sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze bzw. Versicherungspflichtgrenze von 62.550 Euro (2020) überschreitet (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Sie können dann weiterhin freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln, sofern das Gehalt auch die Versicherungspflichtgrenze im kommenden Jahr übersteigen wird. Dies gilt für Personen unter 55 Jahren. Zu unterscheiden von der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze von 56.250 Euro (2020).

Nur bis zu dieser Grenze müssen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Darüber hinausgehende Einkommensteile bleiben beitragsfrei. Die Grenzen gelten einheitlich in West und Ost.

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Jahres unterschritten (z. B. bei vertraglicher Herabsetzung der Arbeitszeit und entsprechender Reduzierung des Arbeitsentgelts, bei Kurzarbeit), endet die Versicherungsfreiheit sofort – und nicht erst mit Ablauf des Kalenderjahrs. Es tritt unmittelbar Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen
Kranken- und Pflegeversicherung ein. Hierzu hat der GKV-Spitzenverband folgende grundsätzliche Hinweise gegeben (Rundschreiben vom 20.3.2019):

  • Die Versicherungsfreiheit endet grundsätzlich auch dann, wenn die Entgeltminderung ihrem Anschein nach nur vorübergehender Natur oder zeitlich befristet ist, es sei denn, die Entgeltminderung ist nur von kurzer Dauer.
  • Ein bei vorliegender Versicherungsfreiheit nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, das ohne Auswirkungen auf den Versicherungsstatus bleibt, wird nur „in engen Grenzen für zulässig und vertretbar“ erachtet und ist auf wenige Sachverhalte beschränkt. In Betracht kommen im Wesentlichen die Fälle der Kurzarbeit (mit Ausnahme des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld) und der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. In diesen Fällen bleibt der Versicherungsstatus für die Dauer des jeweiligen Tatbestandes unverändert. Dies ist gerechtfertigt, da das aus Anlass der Kurzarbeit oder der Wiedereingliederung ausfallende regelmäßige Arbeitsentgelt durch eine Entgeltersatzleistung (Kurzarbeitergeld bzw. Krankengeld) ersetzt wird und der eigentliche Entgeltanspruch dem Grunde nach unberührt bleibt.
  • Eine vorübergehende Absenkung des Arbeitsentgelts aufgrund kollektivrechtlicher Beschäftigungssicherungsvereinbarungen lässt die Versicherungsfreiheit dagegen enden, wenn dadurch die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird. Derartige Vereinbarungen waren in der Vergangenheit aus beschäftigungspolitischen Erwägungen dem Bezug von Kurzarbeitergeld für eine befristete Zeit gleichzustellen und führten für die betroffenen Arbeitnehmer nicht zu einer Änderung im Versicherungsstatus. Diese Regelung hat jedoch seit dem 1.4.2012 keine Bedeutung mehr, ungeachtet dessen, dass die Sonderbemessungsregelung zu den kollektivrechtlichen Vereinbarungen zur Beschäftigungssicherung, die dem Kurzarbeitergeld vorgelagert sind, dauerhaft in die Regelungen zum Kurzarbeitergeld übernommen worden ist.

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Eine aktuellere Information des GKV-Spitzenverbandes gibt es – soweit ersichtlich – nicht. Dabei wäre es sehr wünschenswert, wenn er in Zeiten der Corona-Pandemie klarstellen würde, ob seine damaligen Hinweise uneingeschränkt gelten oder ob derzeit eine Sonderregelung gelten könnte.

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