Kosten für die Habilitationsfeier als Werbungskosten absetzbar

Kosten für die Habilitationsfeier als Werbungskosten absetzbar
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Aufwendungen für die Bewirtung anlässlich persönlicher Ereignisse sind normalerweise steuerlich nicht absetzbar. Zu solchen Ereignissen zählen auch Dienstjubiläum, Beförderung, Geburtstag – und auch Verleihung der Ehrendoktorwürde oder eine Habilitationsfeier. Weil in diesem Fall die Bewirtungskosten der persönlichen Repräsentation dienen, sind sie privat veranlasst und nicht als Werbungskosten absetzbar.

Es handelt sich also um „Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit erfolgen“ (§ 12 Nr. 1 EStG).

Kürzlich hatte das Finanzgericht Sachsen entschieden, dass die Bewirtungskosten eines Arztes anlässlich seiner Habilitation nicht als Werbungskosten absetzbar sind. Die Richter haben die Feier nach den Gesamtumständen nicht als beruflich veranlasstes Ereignis angesehen. Maßgebend hierfür war, dass die Feier nicht in betrieblichen Räumen des Arbeitgebers ausgerichtet wurde, keinen Einfluss auf die feststehenden Bezüge des Arztes hatte und auf dessen private Initiative mit dem von ihm selbst ausgewählten Teilnehmerkreis stattfand (FG Sachsen vom 15.4.2015, 2 K 542/11).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof das Urteil des FG Sachsen aufgehoben und betont, dass Bewirtungskosten anlässlich einer Habilitation sehr wohl Werbungskosten sein können. Es sei unzutreffend, die Habilitation eher als privates denn als berufliches Ereignis anzusehen. Die Habilitation sei eine Hochschulprüfung, mit der eine besondere Befähigung für Forschung und Lehre in einem bestimmten berufsbezogenen Bereich anerkannt wird.

Mit der Habilitation werde danach eine besondere wissenschaftliche Befähigung auf einem bestimmten beruflichen Gebiet nachgewiesen, mit der die Befugnis zu lehren einhergeht. Dem Erwerb dieser besonderen Qualifikation kann ungeachtet der Tatsache, dass die Habilitation auch ein persönliches Ereignis im Leben des Klägers darstellt, der überwiegend berufsbezogene Charakter nicht abgesprochen werden (BFH-Urteil vom 18.8.2016, VI R 52/15)

  • Ob die Bewirtungskosten beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Gleichwohl ist der Anlass nur ein erhebliches Indiz. Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Umgekehrt begründet ein Ereignis in der beruflichen Sphäre allein nicht die Annahme, die Aufwendungen für eine Feier seien nahezu ausschließlich beruflich veranlasst.
  • Ob die Bewirtungskosten beruflich oder privat veranlasst sind, richtet sich ferner nach dem Kreis der eingeladenen Arbeitskollegen: Werden Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung) oder nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Betriebes ausüben (z.B. alle Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden), eingeladen, spricht dies für die berufliche Veranlassung. Werden hingegen nur einzelne – ausgesuchte – Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung schließen lassen und ein Werbungskostenabzug deshalb ausscheiden.
  • Ob die Bewirtungskosten nun tatsächlich Werbungskosten sind, ist noch anhand weiterer Kriterien zu beurteilen: So ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Ein-ladenden handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.

Sind Aufwendungen für die Feier gemischt veranlasst, weil daran sowohl Gäste aus dem privaten als auch aus dem beruflichen Umfeld teilgenommen haben, sind die Gesamtkosten anteilig nach Gästen aufzuteilen. Die auf den einzelnen Gast entfallenden Kosten sind entweder zur Gänze der beruflichen oder aber der privaten Sphäre zuzurechnen.

Lohnsteuer kompakt

Die Ausgaben für Häppchen, Sekt, Wein usw. sind in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Sie sind nicht wie bei Selbstständigen auf 70 % beschränkt (gemäß § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Dies wiederum bedeutet gleichzeitig, dass die strengen Nachweisvorschriften mittels förmlichen Bewirtungsbelegs nicht gelten. Die Rechnung des Cateringservice oder entsprechende Einkaufsbelege genügen (BFH-Urteil vom 20.1.2016, VI R 24/15).

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