Lebensversicherung: Verluste aus Verkauf eines Altvertrages nicht absetzbar?

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Bei „alten“ Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, bleibt die Ablaufleistung vollkommen steuerfrei, wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Jahre beträgt. Wird ein solcher „Altvertrag“ verkauft, gilt Folgendes: Bei einem Verkauf bis 2008 blieb der Erlös steuerfrei. Was passiert wenn die Lebensversicherung erst danach verkauft wurde?

Bei einem Verkauf ab 2009 müssen die Zinsen gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG versteuert werden, sofern bei einem fiktiven Rückkauf der Fiskus die Hand aufhalten würde, d.h. wenn die Police nicht mindestens 12 Jahre durchgehalten wird oder der Versicherte mit seinem Vertrag zuvor einen Kredit abgesichert hatte.

Zu versteuern sind dann sowohl die rechnungsmäßigen Zinsen als auch die außerrechnungsmäßigen Zinsen auf die Sparanteile, d.h. die Überschussbeteiligung. Diese Regelung gilt ebenfalls für fondsgebundene Lebensversicherungen (§ 52 Abs. 28 Satz 5 und 14 EStG 2015; OFD Rheinland vom 20.8.2010, Kurzinfo ESt Nr. 42/2010).

Was gilt steuerlich im Verlustfall, falls die eingezahlten Beiträge höher sind als der Verkaufserlös, der sich meist nach dem vorhandenen Deckungskapital richtet? Wenn einerseits der Verkauf eines Altvertrages vor Ablauf von 12 Monaten steuerpflichtig ist, müsste andererseits ein Veräußerungsverlust als negative Kapitaleinnahmen verrechenbar sein.

Aktuell war das Finanzgericht Düsseldorf mit einer fondsgebundenen Lebensversicherung befasst, die vor 2005 abgeschlossen und im Jahre 2009 vor Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsabschluss mit einem erheblichen Verlust verkauft wurde. Die Entscheidung: Der Verlust kann nicht steuermindernd verrechnet werden, weil der Anleger keine Einkunftserzielungsabsicht hatte. Er hatte weder bei Abschluss des Versicherungsvertrags im Jahr 1999 noch zum Zeitpunkt der Veräußerung der Versicherungsansprüche im Jahre 2009 die Absicht, mit dieser Kapitalanlage steuerpflichtige Kapitaleinkünfte zu erzielen (FG Düsseldorf vom 23.10.2015, 1 K 2011/13 E, Revision VIII R 38/15).

  • Bei Abschluss des Versicherungsvertrages wurde eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Jahren gewählt. Somit wäre die Ablaufleistung im Erlebensfall steuerfrei gewesen.
  • Zudem ist im Lebensversicherungsvertrag das Todesfallrisiko mit absichert. Die Versicherungsleistung im Todesfall ist ebenfalls steuerfrei. Die Erzielung eines steuerfreien Vermögensvorteils bei Eintritt des Versicherungsfalles ist nicht nur mitursächlich, sondern wesentlicher Grund für den Abschluss einer Lebensversicherung als Kapitalanlage.
  • Nach der Rechtslage bis 2008 war ein Gewinn aus dem Verkauf einer Lebensversicherung steuerfrei. Die Steuerpflicht wurde erst zum 1.1.2009 eingeführt. Also konnte erst ab diesem Zeitpunkt bei Prüfung der Einkünftserzielungsabsicht berücksichtigt werden, durch eine Veräußerung steuerpflichtige Kapitaleinkünfte zu erzielen.
  • Zum Zeitpunkt des Verkaufs stand bereits fest, dass ein steuerlich relevanter Überschuss durch den Veräußerungsvorgang nicht möglich war, weil die eingezahlten Beiträge erheblich höher waren als der tatsächliche Wert der Investmentanteile.

Fazit: Beim Verkauf eines Altvertrages nach Ablauf von 12 Jahren ist die Ablaufleistung steuerfrei und somit auch ein Verlust steuerlich irrelevant. Erfolgt der Verkauf aber vor Ablauf von 12 Jahren nach Vertragsabschluss, ist ein Gewinn steuerpflichtig – und folglich muss auch ein Verlust als negative Kapitaleinnahmen verrechenbar sein. Diese Frage wird abschließend bald der Bundesfinanzhof klären (Aktenzeichen: VIII R 38/15 und VIII R 25/14).

I N F O

Lohnsteuer kompakt: Bei Verkauf einer Versicherungspolice an Dritte behält das Versicherungsunternehmen keine Abgeltungsteuer ein, weil es nicht unmittelbar in den Verkaufsvorgang eingebunden ist. Deshalb ist der Verkäufer verpflichtet, den Veräußerungsgewinn in seiner Steuererklärung anzugeben, wo dieser dann mit dem Steuersatz von 25 % besteuert wird. Sie sollten wissen, dass das Versicherungsunternehmen nach Kenntnis von dem Verkauf unverzüglich das zuständige Finanzamt informieren muss. Einzelheiten hierzu zeigt unser Beitrag Veranlagungswahlrecht zum pauschalen Steuersatz.

 

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