Schlagwort: Ehegatten-Arbeitsverhältnis

Arbeitnehmer-Ehegatte: Gehaltsanspruch bleibt nach Scheidung bestehen

Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis sollte zwar grundsätzlich wie unter Fremden vereinbart und durchgeführt werden, doch die Praxis ist oft eine andere. Geht es der Firma des Arbeitgeber-Ehegatten schlecht, so wird der Arbeitnehmer-Ehegatte etwa eher als andere Mitarbeiter bereit sein, der Stundung seines Gehaltsanspruchs zuzustimmen oder auf diesen vorübergehend zu verzichten. Nicht selten belastet die Krise des Unternehmens auch die Ehe und es kommt zu einer Trennung der Ehegatten. Und bei einer Trennung und der späteren Scheidung geht es dann fast immer auch ums Geld.


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Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Aufzeichnungen zur Arbeitszeit entbehrlich?

Ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis, das wie unter Fremden durchgeführt wird, ist vom Finanzamt anzuerkennen. Zum „Fremdvergleich“ gehören üblicherweise ein schriftlicher Arbeitsvertrag, eine pünktliche Zahlung des vereinbarten Arbeitslohns auf ein eigenes Konto des angestellten Ehepartners und die Erfüllung aller lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten.


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Steuersparmodell: Firmenwagen für minijobbende Ehefrau?

Ein vermeintlich schönes Steuersparmodell: Ein Selbstständiger stellt seine Ehefrau bzw. Lebenspartnerin auf 450 Euro-Basis (Minijob) an und überlässt ihr auf Firmenkosten einen Firmenwagen. Der bei der Partnerin zu versteuernde Nutzungswert für die Privatnutzung nach der 1-Prozent-Regelung soll mit dem geringen Lohn verrechnet werden, wodurch sich der Zahlbetrag dann Richtung 0 Euro bewegt. Die Kosten für das Fahrzeug aber kann der Selbstständige als Betriebsausgaben absetzen. Wird das Finanzamt dieses Modell akzeptieren?
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Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Stundenzettel plus Auflistung geleisteter Arbeiten

Auch Arbeitnehmer bedürfen hin und wieder Hilfe bei ihren Tätigkeiten und können ihrerseits andere Arbeitnehmer anstellen, also ein Unterarbeitsverhältnis begründen. Das ist steuerlich zulässig, wird von den Finanzämtern aber mit Argwohn betrachtet. Denn grundsätzlich unterstellen diese, dass ein Arbeitnehmer alle nötigen Mittel von seinem Arbeitgeber erhält, um seinen Job ausüben zu können. Und familiäre Mithilfe in Form eines Ehegatten-Arbeitsverhältnis wird per se kritisch gesehen.
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