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Kinderbetreuung: Barzahlung bei Angestellten und Minijobbern nicht erlaubt

Die Kinderbetreuung kann auf vielfältige Weise erfolgen: in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten und Kindergrippen, bei Tagesmüttern und Wochenmüttern, ferner durch Haushaltshilfen, Au-pairs, Nannys sowie Großmütter und Babysitter. Kosten der Kinderbetreuung sind nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn Sie „für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist“ (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
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