Unfall: Schadenregulierung auf Gutachtenbasis ohne Umsatzsteuer

Unfall: Schadenregulierung auf Gutachtenbasis ohne Umsatzsteuer
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Ein Unfall mit dem Kfz ist ärgerlich genug. Im Rahmen der Schadenregulierung wird der Unfall aber von der gegnerischen Kfz-Haftpflicht beglichen, sofern Sie keine Schuld an dem Unfall haben und der Verursacher nicht geflüchtet ist. Lassen Sie Ihr Kfz in einer Fachwerkstatt reparieren, erhalten Sie grundsätzlich die Kosten inklusive Umsatzsteuer ersetzt, sofern es sich um ein Privatfahrzeug handelt. Doch was gilt, wenn Sie auf Gutachtenbasis mit der Versicherung abrechnen?

Aktuell hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass selbst dann kein Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer gegenüber der Versicherung im Rahmen der Schadenregulierung besteht, wenn ein Geschädigter seinen Schaden fiktiv per Gutachten abrechnet und ein Ersatzfahrzeug inklusive Umsatzsteuer erwirbt (BGH-Urteil vom 2.10.2018, VI ZR 40/18).

Der Fall: Nach einem Verkehrsunfall ermittelte ein Sachverständiger für das verunfallte Fahrzeug einen Brutto-Wiederbeschaffungswert von 22.350 Euro und einen Restwert von 8.000 Euro. Der Geschädigte veräußerte das Unfallfahrzeug und erwarb ein Ersatzfahrzeug für 14.500 Euro inklusive 19 % Umsatzsteuer. Gegenüber der gegnerischen Versicherung rechnete er den Aufwand für die Wiederbeschaffung auf Gutachtenbasis ab, wobei er vom Brutto-Wiederbeschaffungswert als Restwert 8.200 Euro statt 8.000 Euro in Abzug brachte, mithin 14.150 Euro (22.350 Euro ./. 8.200 Euro) verlangte. Die Versicherung zahlte jedoch nur 12.896,63 Euro . Hiergegen wandte sich der Geschädigte.

Er ist der Auffassung, es sei von dem im Gutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert auszugehen, da er ein Ersatzfahrzeug erworben habe, so dass Umsatzsteuer tatsächlich angefallen sei. Während seiner Klage vor dem Amtsgericht und dem Landgericht stattgegeben worden ist, unterlag er vor dem BGH. Im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung sei – trotz einer tatsächlich vorgenommenen, aber nicht konkret abgerechneten Ersatzbeschaffung – nicht vom Brutto-, sondern vom Netto-Wiederbeschaffungswert auszugehen.

Der BGH vertritt in seinem Urteil keine wirtschaftliche Betrachtungsweise, sondern eine streng formale: Der Schadenersatz schließt die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer soll hingegen nicht ersetzt werden, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung nicht kommt.

Verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung und verlangt stattdessen den hierfür erforderlichen (gutachterlich ermittelten) Geldbetrag, erhält er nicht den vollen, sondern den um die Umsatzsteuer reduzierten Geldbetrag.

Dies gilt auch für den Fall, dass der Geschädigte zwar tatsächlich eine umsatzsteuerpflichtige Ersatzbeschaffung vornimmt, die dabei anfallende Umsatzsteuer also zur Wiederherstellung des früheren Zustands einsetzt, für die Schadensabrechnung aber die für ihn günstigere Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung der Kosten der Ersatzbeschaffung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens wählt. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung sei insoweit unzulässig.

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Der BGH gibt allen Geschädigten einen Wink mit dem Zaunpfahl: Übersteigen die konkreten Kosten des tatsächlich getätigten Ersatzgeschäfts (einschließlich der Nebenkosten wie tatsächlich angefallener Umsatzsteuer) den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung zustehenden Betrag, bleibt es Ihnen unbenommen, zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich vorgenommenen Ersatzbeschaffung überzugehen.

Im Einzelfall sollte also sehr genau überlegt werden, ob die Abrechnung auf Gutachtenbasis wirklich die günstigere Variante ist.

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