Wie Sie Ihr Fitnessstudio von der Steuer absetzen

Wie Sie Ihr Fitnessstudio von der Steuer absetzen
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Mehr Sport gehört wahrscheinlich zu den beliebtesten Vorsätzen für das neue Jahr. Was vielen wohl nicht bekannt sein dürfte: Die Kosten für ein Fitnessstudio kann man als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.

Übergewicht reduzieren, das Rauchen aufgeben oder Rückenschmerzen lindern: Sport hilft gegen etliche schlechte Angewohnheiten und Beschwerden. Viele Menschen nutzen das Angebot eines Fitnessstudios, um sich körperlich zu bewegen. Wer das aufgrund einer Krankheit tut, kann seinen Mitgliedsbeitrag steuerlich absetzen.

Zwei Bedingungen müssen dafür erfüllt sein, berichtet der Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH):

1. Der Sport lindert oder heilt die Krankheit

Steuerlich absetzbar sind die Kosten für ein Fitnessstudio dann, wenn das dortige Angebot aus gesundheitlichen Gründen genutzt wird: Der Sport muss für die Linderung oder Heilung einer Krankheit – zum Beispiel bei einem Bandscheibenvorfall – erforderlich sein. Das Finanzamt verlangt ein entsprechendes Attest des zuständigen Amtsarztes.

Für ein solches amtsärztliches Attest ist zunächst ein Attest des Hausarztes nötig. Hat der Hausarzt ein solches Attest ausgestellt, können Sie einem Termin beim zuständigen Gesundheitsamt mit dem Amtsarzt vereinbart werden. Bestätigt dieser die Diagnose des Hausarztes, wird auch die amtsärztliche Bescheinigung ausgestellt.

Ganz wichtig: Das Attest des Amtsarztes muss vorliegen, bevor die Mitgliedschaft bei einem Fitnessstudio abgeschlossen wird.

2. Ein Arzt oder Heilpraktiker leitet das Training an

Das zuständige Finanzamt akzeptiert die Kosten für ein Fitnessstudio außerdem nur, wenn das Training dort „nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person“ stattfindet, wie die Richter des Bundesfinanzhofs in ihrem Urteil vom 14. August 1997 festgelegt haben. Der Sport muss also regelmäßig unter Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgen.

Sind beide Voraussetzungen erfüllt – das amtsärztliche Attest und die regelmäßige Anleitung durch einen Arzt, Heilpraktiker oder eine ähnlich fachkundige Person – können die Beiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Übrigens: Übernimmt die Krankenkasse den Mitgliedsbeitrag für das Fitnessstudio, dürfen die Kosten nicht in der Steuererklärung eingetragen werden.

I N F O

Vorsicht: Bei den außergewöhnlichen Belastungen gibt es eine so genannte zumutbare Belastung. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Die zumutbare Eigenbelastung beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte. Wenn Sie mit Ihren Ausgaben unter der zumutbaren Eigenbelastung bleiben, lohnt es sich gar nicht, die Kosten in der Steuererklärung anzugeben. Die Aufwendungen verfallen und es kommt nicht zu einer steuerlichen Entlastung.

Die Höhe der individuell zumutbaren Belastung können Sie auf der Website der  Oberfinanzdirektion Niedersachsen selbst berechnen.

 

3 Kommentare zu “Wie Sie Ihr Fitnessstudio von der Steuer absetzen”:

  1. Renate Kowalczik

    ich habe seit dem 18.11.96 vom versorgungsamt eine behinderungsbescheinigung von 40 %. eine bescheinigung von einem orthopäden vom 30.8.01 für ein ständiges muskelaufbautrainung habe ich auch und bin seitdem im fitnessstudio tätig mit bescheinung für die teilnahme an allen rückenkursen usw. wird dieses attest auch immer noch beim finanzamt anerkannt ?
    frdl.grüße renate kowalczik

    1. Thilo Rudolph Autor

      Sehr geehrte Frau Kowalczik,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir an dieser Stelle keine individuelle Steuerberatung leisten können und dürfen.

      Grundsätzlich sollte das Finanzamt Ihre Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung akzeptieren, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Werden die Voraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllt, hängt die Entscheidung sicherlich stark von Ihrem Sachbearbeiter beim zuständigen Finanzamt ab, ob er die geleisteten Nachweise als ausreichend anerkennt.

      Im Zweifelsfall oder wenn das Finanzamt Ihre Aufwendungen nicht anerkenne will, sollten Sie sich an einen Steuerberater wenden.

      Viel Erfolg bei Ihrer Steuererklärung!

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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