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Für die Freibeträge gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Anspruch auf Kindergeld: Es muss ein Kindschaftsverhältnis vorliegen, das Kind muss zu Ihrem Haushalt gehören und unter 18 sein bzw. die Bedingungen für den verlängerten Anspruch auf Kindergeld erfüllen.

Der jährliche Kinderfreibetrag liegt in den Jahren 2010 bis 2014 für Eltern, die steuerlich zusammen veranlagt werden, bei 4.368 Euro, der pauschale BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) bei 2.640 Euro. So steht Eltern für das Steuerjahr 2015 ein Freibetrag von insgesamt 7.008 Euro je Kind zu. Für getrennt Veranlagte bzw. Alleinstehende gilt, das jedes Elternteil jeweils Anspruch auf den halben Freibetrag hat, also jeweils auf 3.504 Euro.

Im Jahre 2015 beträgt der Kinderfreibetrag 4.512 Euro, während der BEA-Freibetrag unverändert bei 2.640 Euro bleibt. Der Gesamtfreibetrag beläuft sich somit auf 7.152 Euro pro Kind und Jahr.

Günstigerprüfung

Diese Freibeträge werden im Rahmen der Steuerveranlagung aber nur gewährt, wenn die Steuerersparnis aus den Freibeträgen höher ist als das Kindergeld, wobei hier der Anspruch auf Kindergeld und nicht das tatsächlich erhaltene Kindergeld maßgebend ist. Ausrechnen muss man das allerdings nicht selbst. Das macht das Finanzamt, in der Steuersprache wird dieser Vorgang Günstigerprüfung genannt.