Das Absetzen der Unterhaltszahlungen an den Ex-Gatten als Sonderausgaben wird als Realsplitting bezeichnet. Das bewirkt, dass der Unterhaltszahler seine Ausgaben steuermindernd geltend machen kann und der Empfänger der Zahlung diese als sonstige Einkünfte versteuert. Um die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben absetzen zu können, muss der Zahlende den Abzug beantragen und der Empfänger dem zustimmen und versichern, dass er die Zahlungen abzüglich Werbungskosten versteuert. Der Unterhaltszahler kann die Beiträge bis zu einer Höhe von 13.805 Euro als Sonderausgaben absetzen. Müssen Sie zwei Ex-Gatten unterhalten, gilt der Höchstbetrag übrigens zweimal. Seit 2010 können zusätzlich die Beiträge, die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten Person gezahlt hat, abgesetzt werden, und zwar zusätzlich zum Höchstbetrag von 13.805 Euro. Der Betrag von 13.805 Euro ist ein Jahresbetrag und steht Ihnen selbst dann zu, wenn Sie nur einen Teil des Jahres getrennt gelebt haben und sich für die Einzelveranlagung entschieden haben.
Herr X zahlt seiner Frau Unterhalt in Höhe von 600 Euro pro Monat. Sein zu versteuerndes Einkommen (zvE) beläuft sich auf 40.000 Euro pro Jahr.
Einkommensteuer ohne Realsplitting nach Grundtarif inkl. Solidaritätszuschlag:
zvE: 40.000 Euro
Einkommensteuer 2018: 8.670 Euro
Einkommensteuer mit Realsplitting nach Grundtarif inkl. Solidaritätszuschlag:
Einkommen: 40.000 Euro
abzüglich Unterhalt: 8.820 Euro
zvE: 31.180 Euro
Einkommensteuer 2018: 5.717 Euro
Steuerersparnis: 8.670 Euro - 5.717 Euro = 2.953 Euro