Steuererklärung für Rentner

Steuererklärung für Rentner

Das Arbeitsleben ist beendet – das heißt aber nicht, dass das Finanzamt nun nichts mehr von Ihnen wissen will. Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, müssen Sie auch als Rentner oder Pensionär eine Steuererklärung abgeben. Denn seit 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz, das den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung regelt.

Das Prinzip: Die Beiträge zur Rentenversicherung können bei der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden, dafür kassiert der Fiskus später bei der Auszahlung. Vollständig umgesetzt ist das Gesetz erst im Jahr 2040. Wer dann in Rente geht, muss sie vollständig versteuern. Bis es so weit ist, gelten Freibeträge, die mit jedem Rentnerjahrgang sinken.

Bislang hat nur etwa jeder vierte Rentner eine Steuererklärung gemacht, doch inzwischen werden viele vom Finanzamt dazu aufgefordert. Das liegt an der besseren Vernetzung der Behörden: Staatliche, private und berufständische Rentenversicherungen informieren die Finanzämter, an wen sie Renten zahlen. Mithilfe der Steueridentifikationsnummer können diese Daten nun auch zugeordnet werden.

Hat das Finanzamt Grund zu der Annahme, dass Ihre Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen, wird es Sie auffordern, eine Steuererklärung abzugeben – im schlechtesten Fall auch rückwirkend bis zum Jahr 2005. Auf das Schreiben vom Amt sollten Sie auf jeden Fall reagieren und wenn nötig um Fristverlängerung bitten. Ansonsten fallen gegebenenfalls happige Verzugszinsen an. Außerdem können die Beamten Ihre Steuer schätzen – und es ist unwahrscheinlich, dass Sie dabei gut wegkommen.

Befreiung ist möglich

Liegt Ihr gesamtes Einkommen unter dem steuerfreien Existenzminimum, dann können Sie sich von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung befreien lassen. Viele Finanzämter handhaben das relativ unbürokratisch: Eine Aufstellung der Einnahmen und der dazugehörigen Werbungskosten und Freibeträge reicht oft aus, um die Beamten zu überzeugen.

Ist abzusehen, dass Ihre Einnahmen in den nächsten Jahren nicht nennenswert steigen, können Sie auch eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Mit ihr kommen Sie bis zu drei Jahre lang um die Steuererklärung herum – natürlich nur, solange Sie tatsächlich keine Steuern zahlen  müssen. Die Bescheinigung können Sie auch bei der Bank einreichen, damit erübrigt sich der Freistellungsauftrag für Zinserträge.

Pflicht zur Steuererklärung

Möglicherweise sind Sie aber auch generell zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Das ist der Fall, wenn

  • Sie oder Ihr zusammenveranlagter Ehepartner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben. Minijobs sind davon aber ausgenommen.
  • einer von Ihnen Versorgungsbezüge bekommt, etwa eine Beamtenpension oder Witwengeld.
  • einer von Ihnen Betriebsrenten oder Werkspensionen bekommt.
  • Sie im letzten Jahr Verluste geltend gemacht haben
  • Sie noch keine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge gezahlt haben.

Sonderregeln für Pensionäre

Für Pensionäre gelten besondere Regeln. Sie müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn

  • die Pension oder ein Lohn bereits in den Steuerklassen V, IV oder VI versteuert worden ist.
  • ein Freibetrag auf der Steuerkarte eingetragen wurde und die Einkünfte über 10.200 Euro (19.400 Euro für Ehepaare lagen).
  • es Einkünfte über 410 Euro aus Renten, Vermietungen und Verpachtungen, Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld oder Krankengeld) oder anderen Einnahmequellen gab.
  • auf Kapitaleinkünfte über den Freibetrag noch keine Abgeltungssteuer gezahlt wurde.
  • Ehepartner getrennte Veranlagung gewählt haben.
  • in der Einkommensteuererklärung des Vorjahres ein Verlust festgestellt worden ist.
  • die Vorsorgepauschale für ein Beamtengehalt höher war, als die absetzbaren Versicherungsbeiträge (gilt nur für Pensionen bis 10.200 Euro).
  • eine Abfindung nach der sogenannten Fünftelregelung versteuert worden ist.

Wie lange hat man Zeit?

Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet jeweils am 31. Mai des nächsten Jahres, kann auf Antrag aber verlängert werden. Engagieren Sie einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, verschiebt sich die Frist automatisch auf den 31. Dezember. Wenn Sie die Steuererklärung freiwillig machen, etwa weil Sie sich noch Rückzahlungen erhoffen, haben Sie dafür vier Jahre lang Zeit. Die Steuererklärung für 2012 können Sie also bis zum 31. Dezember 2016 einreichen.

Keine Steuern trotz Steuererklärung

Wenn Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie auch Steuern zahlen müssen. Nachforderungen drohen Ihnen nur, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen – neben der gesetzlichen Rente gehören dazu beispielsweise auch regelmäßige Auszahlungen aus einem Riester– oder Rürup-Vertrag, der Ertragsanteil von privaten Renten, Mieteinnahmen und Einkünfte aus selbständiger Arbeit – über dem oben erwähnten steuerfreien Existenzminimum liegt.

Dieser Grundfreibetrag ist für alle Menschen gleich, egal ob Rentner oder nicht. Im Jahr 2012 lag er bei 8004 Euro für Ledige und 16.008 Euro für Verheiratete. Das erscheint nicht gerade viel, doch es ist gar nicht so schwer, diese Grenze zu unterschreiten. Schließlich geht es hier nur um die Einkünfte, die noch zu versteuern sind, also das, was nach Abzug von Rentenfreibetrag, Sparerfreibetrag, Sonderausgaben und Werbungskosten noch übrig ist.

Ein Beispiel: Sie bekommen 1.000 Euro Rente im Monat, also 12.000 Euro im Jahr. Jetzt kommt der Rentenfreibetrag ins Spiel. Wenn Sie 2012 in Rente gegangen sind, bleiben 36 Prozent Ihrer Rente steuerfrei, also 4.320 Euro. Zu versteuern wären nur 7.680 Euro – und die fallen unter den Grundfreibetrag. Laut „Finanztest“ gilt als Faustregel: Wer schon vor 2006 in Ruhestand gegangen ist, kann etwa 19.100 Euro Bruttorente steuerfrei einstreichen. Für jeden Rentnerjahrgang sinkt der Grundfreibetrag. Sind Sie seit 2012 in Rente, bleiben nur noch rund 15.120 Euro steuerfrei.

Wichtig: Der Freibetrag des ersten Rentenjahres bleibt über die gesamte Rentenlaufzeit konstant. Im Beispiel liegt die Pauschale also immer bei 4.320 Euro, auch wenn die Rente im Laufe der Jahre steigt. Klettert die Rente also beispielsweise irgendwann auf 12.480 Euro im Jahr (1.040 im Monat), dann müssen Sie 8.160 Euro versteuern und reißen damit womöglich die Hürde des Grundfreibetrags.

Einkommen lässt sich „kleinrechnen“

Neben dem Rentenfreibetrag gibt es noch eine Reihe weiterer Möglichkeiten, das zu versteuernde Einkommen zu senken. So können Sie in der Anlage R Werbungskosten geltend machen, der Pauschbetrag für Rentner liegt aktuell bei 102 Euro. Wenn Sie höhere Ausgaben hatten, können Sie aber auch mehr absetzen. Als Werbungskosten anerkannt werden beispielsweise Kreditzinsen für die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen, Kosten für Renten- und Versicherungsberatung oder Gewerkschaftsbeiträge.

Hinzu kommen Vorsorgeaufwendungen, etwa die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Unfall- oder Kfz-Versicherung. Sie gehören in die Anlage Versorgungsaufwand. Kosten für Haushalshilfen oder Handwerker können Sie ebenso wie gezahlte Kirchensteuer im Mantelbogen eintragen. Unter Umständen können Sie auch außergewöhnliche Belastungen geltend machen, etwa wenn Sie besonders hohe Krankheitskosten hatten.

181 Kommentare zu “Steuererklärung für Rentner”:

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Frau Kurpjuhn,

      jeder, der Krankheitskosten nachweisen kann, kann sie auch in der Steuererklärung angeben. Hierzu brauchen Sie eine Quittung, eine Rechnung und in manchen Fällen ein ärztliches Attest. Dabei ist es gleichgültig, ob Sie selbst die Ausgabe für eine eigene Krankheit, für die Ihres Ehepartners oder für ein Kind tätigen, für das Sie Anspruch auf Kindergeld haben. Es zählt der Zeitpunkt, zu dem Sie die Rechnung bezahlt haben, nicht der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung fällig wurde.

      Krankheitskosten zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen und können bei Lohnsteuer kompakt im Bereich „Außergewöhnliche Belastungen > Krankheitskosten, Hilfs- und Heilmittel “ eingegeben werden.

      Viel Erfolg bei Ihrer Steuererklärung!

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph

      Sehr geehrte Frau Edda,

      wenn Sie eine Rente einer deutschen Rentenversicherung erhalten, werden davon keine Steuern direkt vom Rententräger einbehalten. Daher sind Sie in diesem Fall auch angehalten eine Steuererklärung bei Ihrem Finanzamt einzureichen, damit die zu zahlende Steuer ermittelt werden kann.

      Falls Sie allerdings eine Betriebsrente („Lohnsteuerbescheinigung aus Versorgungsbezügen“) meinen, sollten Sie in diesem Fall von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten. Alle Angaben der Lohnsteuerbescheinigung tragen Sie dann bei Lohnsteuer kompakt bitte im Bereich „Einkünfte als Arbeitnehmer – Anlage N – (für Lohnsteuerbescheinigung)“ ein. Dort können Sie auch die einbehalten Lohnsteuer eintragen.

      Viel Erfolg bei Ihrer Steuererklärung!

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  1. Mik

    Ich möchte gerne wissen, welche Formulare benötige ich, wenn der Mann arbeitet noch als Angestellter und die Frau bekommt seit August 2015 eine geringe Rente

    1. Janett Giesler

      Hallo Mik,

      alle relevanten Angaben zur Lohnsteuerbescheinigung Ihres Mannes können Sie bei Lohnsteuer kompakt im Bereich „Arbeitnehmer > Lohnsteuerbescheinigungen > Bescheinigung > Erfassung der Daten “ eingeben.

      Renten können Sie im Bereich „Renteneinkünfte“ bei Lohnsteuer kompakt erfassen. Setzen Sie hierzu auf der Seite „Start / Basisangaben“ in der Zeile „Einkünfte aus Renten – Anlage R -“ ein Häkchen.

      Auf der Seite „Renteneinkünfte“ können Sie alle Renteneinkünfte aus gesetzlichen Rentenversicherungen aber auch aus privaten Rentenversicherungen sowie aus Altersvorsorgeverträgen (z.B. Riester-Rente, Pensionsfonds) erfassen.

      Erhalten Sie Versorgungsbezüge (beamtenrechtliche Pensionen, Betriebsrenten, o.ä.) von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber sind diese Bezüge in der Regel „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“. Sie sollten auch jährlich eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten.

      Die Einkünfte aus Versorgungsbezügen sind in voller Höhe steuerpflichtig und unterliegen damit der Lohnsteuer. Abgemildert wird die steuerliche Belastung durch den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Sie erhalten in diesem Fall eine Lohnsteuerbescheinigung von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber. Setzen Sie auf der Seite „Start / Basisangaben“ in der Zeile „Einkünfte als Arbeitnehmer – Anlage N – (für Lohnsteuerbescheinigung) -“ ein Häkchen, wenn Sie Versorgungsbezüge bei Lohnsteuer kompakt eintragen wollen.

      Mit besten Grüßen,

      Janett

  2. dortel

    Wenn jemand seit 10/13 eine Witwenrente bezieht (2960 Euro) und gleichzeitig noch Arbeitnehmer ist (Gehalt Brutto 18.000 Euro), dann sind nach meinem Steuerprogramm für das Jahr 2015 Steuern zu zahlen. Sollte man dann auf jeden Fall eine Steuererklärung machen oder warten, bis sich das FA meldet, weil nach dort ja alle relevanten Daten übermittelt worden sind (mit allen negativen Folgen wie oben beschrieben)?
    Aus der Steuererklärung für 13 und 14 steht eine Nachzahlung zu (Rente fing ja erst in 10/13 an und in 14 betrug das Gehalt nur 12.000 Euro. Die Erklärung wurde abgegeben (Es läuft ein Einspruch dagegen, weil die Hinterbliebenenpauschale von 370 Euro nicht anerkannt wurde, deren Anspruch aber durch den Bezug einer steuerfreien gesetzl. Unfallrente nachgewiesen werden kann). Ist schon allein wegen der abgegebenen Erklärungen für 13 und 14 auch für 15 die Steuererklärung abzugeben?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo dortel,

      wir haben Ihre Anfrage an unseren Kundenservice weitergeleitet, der Sie in Kürze kontaktieren wird.

      Mit freundlichen Grüßen
      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. FraKo

    Ich erhalte eine ges. Altersrente und eine Rente einer Pensionskasse. Wenn ich wissen will, was ich versteuern muß habe ich von meiner gesamten Bruttorente den Rentenfreibetrag (bei mir 32%) abgezogen. Der nun verbleibende Betrag liegt über dem Grundfreibetrag von 16944 € (für Verheiratete 2015). Muß ich nun diesen gesamten Betrag versteuern oder nur die Differenz zwischen diesem Betrag und dem Grundfreibetrag?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Frako,

      der Grundfreibetrag dient der Absicherung des Existenzminimums. Jeder Einkommensteuerpflichtige hat Anspruch auf einen steuerfreien Grundfreibetrag. Bei der Berechnung der Einkommensteuer nach §32a EStG wird der Freibetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und so die Steuerschuld ermittelt.

      Wenn Sie Ihre voraussichtliche Steuerschuld berechnen wollen, können Sie auch unseren Einkommenssteuer-Rechner nutzen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. Ursula Hermsdorf

    Kann ich als Rentnerin die Kosten für ein 2jaehriges Studium an einer Kunstakademie in Oesterreich ( Studiengebuehren, Reisekosten, Unterkunft) in meiner Steuererklärung steuermindernd angeben – wenn ja, wo bzw. wie?

    1. Thilo Rudolph

      Sehr geehrte Frau Hermsdorf,

      grundsätzlich können Sie – wie jeder Steuerpflichtige – die Kosten im Zusammenhang mit einem Studium bis zu einer Höhe von 4.000 Euro steuerlich als Sonderausgaben ansetzen. Das gilt auch für Senioren nach Beendigung des regulären Arbeitslebens (Stichwort: „Seniorenstudium”).

      Jetzt kommt aber ein großes „Aber“: Damit das Finanzamt die Aufwendungen anerkennt, muss eine studiumsbezogene Berufstätigkeit nach Abschluss des Studiums angestrebt werden. Wenn Sie z.B. Psychologie studieren, sollten Sie danach versuchen, eine Tätigkeit als Therapeut aufzunehmen. Es reicht dabei aus, wenn Sie sich für eine Teilzeitbeschäftigung bewerben. Als Nachweis für das Bemühen um eine Erwerbstätigkeit können Sie dem Finanzamt z.B. Bewerbungsunterlagen vorlegen. (§10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. Helga schlafs

    Sehr geehrter Herr Rudolph, ich bin seit Jan. 2016 auf Altersrente. Frage: meine Tochter (24, Jahre) lebt bei mir und ist in der Ausbildung duales Studium bei der BA. Kann ich wie bisher bei der Steuer weiterhin die steuerlichen Möglichkeiten geltend machen .

    1. Thilo Rudolph

      Sehr geehrte Frau Schlafs,

      Ob Eltern für ihre Kinder nach Vollendung des 18. Geburtstags noch Kindergeld erhalten, hängt von unterschiedlichen Voraussetzungen ab.

      Für volljährige Kinder besteht der Anspruch weiter, wenn das Kind eine Erstausbildung absolviert und die Altershöchstgrenze von 25 Jahren noch nicht erreicht hat. Das trifft auch auf das duale Studium zu.

      Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung / eines Erststudiums werden volljährige Kinder bei einer Zweitausbildung nur berücksichtigt, wenn sie

      • keiner oder einer Erwerbstätigkeit von höchstens 20 Wochenstunden nachgehen,
      • die Zweitausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses absolvieren,
      • allenfalls eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausüben oder
      • lediglich eine kurzfristige Beschäftigung (Aushilfsjob) wahrnehmen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  6. Röske.B.

    Muss ich Ich als Rentner mit Minijob (gemeldet) mir den Verdienst auf der Lohnsteuer Karte vom Arbeitgeber eintragen lassen und so beim Finanzamt einreichen?

    1. Thilo Rudolph

      Sehr geehrter Herr Gemlich,

      die Witwenrente muss bei der Steuererklärung auf der Anlage R anzugeben. Je nach Beginn der Rente sind 50 % oder 50+X % der Rente steuerpflichtig.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  7. Lars S.

    Hallo, meine Mutter ist seit 20 Jahren Rentnerin und erhält eine kleine gesetzliche Rente von ca. 450,- €/mtl. darüber hinaus erhält sie eine Witwenpension von ca. 1.100,- €/mtl. seit 2012. Dadurch ist sie steuerpflichtig. Welche Formulare müssen bei einer Erklärung ausgefüllt werden und lohnt die Abgabe der Erklärung?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Lars,

      liegt das gesamte Einkommen Ihrer Mutter unter dem steuerfreien Existenzminimum, dann kann sich Ihre Mutter von der Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung befreien lassen.

      Ansonsten haben Sie ja bereits gesagt, dass Ihre Mutter steuerpflichtig ist, d.h. Sie muss eine Steuererklärung abgeben, unabhängig davon ob Sie eine Steuernachzahlung leisten muss oder eine Steuererstattung erhält.

      Gibt Ihre Mutter keine Steuererklärung ab, wird sich das Finanzamt früher oder später melden und eine Mahnung schicken sowie Ihnen eine Frist setzen. Diesen Termin sollten man ernst nehmen, sonst kann ein Zwangsentgelt festgesetzt werden, außerdem droht ein happiger Versäumniszuschlag.

      Wenn Sie alle Angaben in unserem Programm Lohnsteuer kompakt eingeben, erhalten Sie ein genaueres Ergebnis der voraussichtlichen Steuerschuld!

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  8. Wittgrefe

    Sind 2005 durch das Finanzamt frei gestellt Beziehen monatlich 2487.Euro Netto.Da alle Renteneinnahmen der Finanzbehörde gemeldet werden und wir keine weiteren Einkünfte haben.Meine Frage an Sie müssen wir eine Jahreslohnsteuererklährung abgeben. Für ihre Bemühungen bedanke ich mich.Gruß Karin

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Frau Wittgrefe,

      grundsätzlich müssen Sie als Rentner nach den gleichen Regeln eine Steuererklärung abgeben wie alle anderen Steuerzahler auch.

      Maßgebend für die Abgabepflicht für Rentner ohne Arbeitslohn und Versorgungsbezüge ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Alleinstehende müssen eine Steuererklärung für 2016 abgeben, wenn ihre gesamten Einkünfte mehr als 8.652 Euro betrugen. Für Verheiratete gilt 2016 eine Grenze von 17.304 Euro.

      Da Renten nicht in voller Höhe steuerpflichtig sind, bleiben viele Rentner ohne weitere Einkünfte mit ihren steuerpflichtigen Einkünften unter dieser Grenze, wo keine Steuer anfällt und deshalb keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht.

      Ob dies bei Ihnen zutrifft, kann Ihnen am besten Ihr Sachbearbeiter beim Finanzamt mitteilen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  9. Bernd eysink

    Ich bin ein verwitweter Rentner, der aber gleichzeitig Vormund für zwei meiner Enkel ist. Ich bin also alleinerziehender Großvater mit gerichtlich festgestellten Sorgerecht. Beide erhalten eine Halbwaisenrente. Zusätzlich erhalte ich für sie Pflegegeld vom Jugendamt. Mir ist nicht klar, wie ich diese Beiden einbeziehen muss. Sind es Pflegekinder oder Enkelkinder.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Bernd,

      wenn ich Sie richtig verstehe, dann leben die Eltern nicht mehr und Sie sind alleine sorgeberechtigt für die beiden Kinder.
      In diesem Fall geben Sie in der Anlage Kind an, dass es sich um Pflegekinder handelt.

      Wenn die Eltern dagegen noch leben, und die Kindern „nur“ bei den Großeltern wohnen, müssten Sie in der Anlage Kind „Enkelkind“ auswählen und eintragen. Dann könnten die leiblichen Eltern z.B. den Kinderfreibetrag auf die Großeltern übertragen.

  10. reiner tiroch

    Hallo zusammen,
    wenn ich mit 1500.-€ unter dem Grundfreibetrag für verh. Rentner liege, mit wieviel Steuerrückerstattung darf ich da ca. rechnen?
    Gruß
    Reiner Tiroch

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Herr Tiroch,

      ob und wie viel Steuern Sie zurück bekommen, lässt sich pauschal nicht beantworten.

      Die Steuerschuld errechnet auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens (vereinfacht gesagt: Einkünfte abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben). Sie können aber einfach mal unseren Einkommenssteuer-Rechner ausprobieren. Der Rechner zeigt Ihnen die voraussichtliche Steuerschuld an. Ist der Betrag niedriger als die bereits gezahlten (Lohn-)Steuern erhalten Sie wahrscheinlich eine Erstattung.

      Grundsätzlich erhalten Sie aber nur eine Steuererstattung, wenn Sie auch Steuern gezahlt haben. wenn Ihre Einkünfte vollständig aus gesetzlichen Renten bestehen, wurden Ihnen keine Steuern abgezogen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  11. Herbert Indruch

    Guten Tag, fleißiges Team
    meinen Antrag habe ich fertig, soweit ich denke. Wohin kann ich ihn bringen?
    Freundlichst Herbert Indruch

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Herr Indruch,

      wenn Sie mit „Antrag“ Ihrer Steuererklärung meinen, dann müssen Sie diese bei dem für Sie zusständigen Finanzamt einreichen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  12. Karin

    Meine Mutter ist 96 und hat den Pflegegrad 3.Ich fahre 3-4Mal die Woche zu ihr,um ihr im Haushalt zu helfen(kochen, waschen,Bankgeschäfte Behördengänge,Arztbesuche) Hinzukommen Fahrkosten von ca.2,50 für Hin-und Rückweg..Kann ich das bei meiner Steuererklärung geltend machen.
    Mit freundlichen Grüßen Karin

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Karin,

      Anspruch auf einen Pflegepauschbetrag hat, wer eine pflegebedürftige Person in deren oder in seiner eigenen Wohnung betreut und pflegt. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige „hilflos“ ist. Und das bedeutet, dass er in Pflegestufe III eingestuft sein muss oder das Merkzeichen „H“ im Behindertenausweis hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflegeperson und dem Pflegebedürftigen eine enge persönliche Beziehung besteht, ohne dass es dabei auf das Verwandtschaftsverhältnis ankommt.

      Der Pflege-Pauschbetrag von derzeit 924 Euro wird unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen und ohne erforderlichen Nachweis angesetzt. Er wird ungekürzt als Jahresbetrag angerechnet, dabei ist es egal, ob die Voraussetzungen das ganze Jahr über gegeben waren, er wird auch nicht um eine zumutbare Belastung gekürzt.

      Sind Ihre Kosten für die Pflege höher als der Pflegepauschbetrag, geben Sie die tatsächlichen Kosten unter den außergewöhnlichen Belastungen an als Krankheitskosten oder Aufwendungen wegen Behinderung (bei schwerer Behinderung auch Fahrtkosten), Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit, Aufwendungen für die Pflege eines Angehörigen oder für die Unterbringung in einem Pflegeheim.

      Allerdings wird hiervon noch Ihre zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder. Und Sie müssen gleichzeitig auf den Pflegepauschbetrag verzichten.

      Weitere Infos finden Sie in unseren FAQs: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/texte/2016/81/pflege-_betreuungsleistungen

      Im Zweifelsfall sollten Sie sich für eine individuelle Steuerberatung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden. Wir dürfen aus rechtlichen Gründen leider keine individuelle Steuerberatung durchführen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  13. Reiner Hitzegrad

    Bekomme ich von der Rentenanstalt einen Bescheid, aus dem ich sehen kann, welchen
    Betrag meiner Renteneinkunft ich in der Erklärung einsetzen muss ?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Herr Hitzegard

      ja, mit dem Rentenbescheid werden Rentenart, Rentenbeginn, Rentenhöhe und gegebenenfalls Rentendauer festgestellt. Sie können die Höhe Ihrer Rente auch der Rentenanpassungsmitteilung (auch: Rentenbescheid, Rentenmitteilung) entnehmen, die der Rententräger ihnen bereit stellt.

      In der Steuererklärung geben Sie dann den Rentenbetrag (auch: Jahresbruttorentenbetrag, Jahresrente) ein. Anzugeben ist der Gesamt-Rentenbetrag inklusive Rentennachzahlungen und Einmalzahlungen. Der Betrag (Brutto-Rente) ist in der Regel nicht mit der ausgezahlten Rente identisch ist. S

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  14. Waltraud Fagbuaro

    Guten Tag , fleißigen Team .
    Ich bin Rentnerin, beziehe die gesetzliche Rente (RVO).Meine Frage lautet: in welche Zeile kann ich die Beiträge zur Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung eintragen?
    Mit freundlichen Grüßen
    W, Fagbuaro

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Frau Fagbuaro,

      Wenn Sie als Rentnerin gesetzlich krankenversichert sind, tragen Sie bitte Ihre Beiträge bei Lohnsteuer kompakt unter „Vorsorgeaufwendungen > Sonstige Beiträge zu gesetzlichen Versicherungen“ ein.

      Die Beiträge werden dann in die entsprechenden Felder der Steuerformulare (hier: Anlage VOR, Zeilen 17-22) übernommen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  15. Margit Payer

    Margit Payer
    Bin seit 1997 in Rente, gelten für mich besondere Regelungen, d.h. wieviel Steuern muss ich eventuell zahlen?
    Zur Zeit habe ich eine Gesamtrente (Sozialrente und Betriebsrente mtl.) Euro 1686,00.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Frau Payer,

      das hängt von der Höhe Ihrer Rente und der restlichen Einkünfte ab.

      Rentner müssen immer dann eine Steuererklärung machen, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag von 8.652 Euro (2016 für Ledige, 2015: 8.472 Euro) bzw. 17.304Euro (2016 für Verheiratete, 2015: 16.944 Euro) übersteigt. Wenn Sie beispielsweise 1.200 Euro Rente p.M. erhalten, beträgt der steuerpflichtiger Anteil der Rente 7.200 Euro. In diesem Fall müssten Sie eine Steuererklärung abgeben. Den steuerpflichtigen Anteil Ihrer Rente können Sie mit unserem Rechner für die Rentenbesteuerung ermitteln.

      Die Steuerschuld errechnet sich dann auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens (vereinfacht gesagt: Einkünfte abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben). Sie können aber einfach mal unseren Einkommenssteuer-Rechner ausprobieren. Der Rechner zeigt Ihnen die voraussichtliche Steuerschuld an.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  16. Birgitt Kreussel

    bekomme 687,00 monatl.Rente dazu 493,00 Wittwenrente,und eine geringfügige Beschäftigung monatl.200 euro,muss ich eine steuererklärung machen?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Birgitt,

      das hängt von der Höhe Ihrer Rente, dem Rentenbeginn der beiden Renten und den restlichen Einkünften ab.

      Rentner müssen immer dann eine Steuererklärung machen, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag von 8.652 Euro (2016 für Ledige, 2015: 8.472 Euro) bzw. 17.304Euro (2016 für Verheiratete, 2015: 16.944 Euro) übersteigt.

      Wenn Sie beispielsweise 14.160 Euro Rente im Jahr 2016 erhalten haben, beträgt der steuerpflichtiger Anteil der Rente bei einem Rentenbeginn im Jahr 2015 9.912 Euro. In diesem Fall müssten ein ein Lediger eine Steuererklärung abgeben. Den steuerpflichtigen Anteil Ihrer Rente können Sie mit unserem Rechner für die Rentenbesteuerung ermitteln.

      Die Steuerschuld errechnet sich dann auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens (vereinfacht gesagt: Einkünfte abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben). Sie können aber einfach mal unseren Einkommenssteuer-Rechner ausprobieren. Der Rechner zeigt Ihnen die voraussichtliche Steuerschuld an.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Peter,

      Handwerkerleistungen gehören zu den Haushaltsnahen Dienstleistungen. Begünstigt sind alle Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung (Eigentumswohnung, Haus, Mietwohnung). Steuerlich abziehbar sind aber nur reine Arbeitskosten sowie ggf. in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer. Nicht begünstigt sind hingegen Kosten für Material und sonstige gelieferten Waren. Die Einkommensteuer ermäßigt sich um 20 Prozent der Aufwendungen (maximal 1.200 Euro).

      Bei Lohnsteuer kompakt tragen Sie diese im Bereich „Haushaltsnahe Dienstleistungen > Handwerkerleistungen“ ein. Weitere Informationen finden Sie in unseren FAQs.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  17. Petra Ringermuth

    Meine Mutter erhält neben ihrer gesetzlichen Altersrente eine Betriebsrente der VBL. Anfang 2016 erhielt sie einen Rückforderungsbescheid der VBL, die überzahlte Betriebsrente wurde mit den laufenden Zahlungen verrechnet. Kann sie den Rückforderungsbetrag (immerhin über 400,- €) in ihrer Steuererklärung für 2016 geltend machen?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Petra,

      genauso wie Sie wahrscheinlich im Jahr 2015 die Renteneinnahmen in der Anlage R als positive Einkünfte eingetragen haben, geben Sie jetzt in 2016 die – in diesem Fall negativen – Einkünfte aus Ihrer Rente einfach bei den Renteneinnahmen mit einem Minus-Vorzeichen ein. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen in 2016 und es die Steuer in 2016 fällt entsprechend niedriger aus.

      Eine entsprechende Steuerbescheinigung sollten Sie von Ihrem Rententräger erhalten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  18. E.Plate

    Ich habe ab Mai 2012 Lohnersatzleistungen von der Arge und der Krankenkasse bezogen, welche höher waren als meine jetzige Rente aber ja steuerfrei sind. Habe auch immer meine Steuererklärung abgegeben. Fazit immer 0€. Im Oktober 2012 habe ich einen Rehaantrag gestellt. Nun bin ich ab Oktober 2016 wegen des gleichen Krankheitsbildes von der Reha 2012 in voller EU Rente. Der Rententräger hat meine Rente rückwirkend berechnet und anteilig der Arge und der Krankenkasse den zu zahlenden Rentenanteil zurück erstattet. Gleichzeitig hat der Rententräger dem Finanzamt die Zahlungen gemeldet, obwohl ich keinen € davon erhalten habe. Nun soll ich die ganzen Jahre die volle Rente versteuern, obwohl ich doch steuerfreie Lohnersatzleistungen erhalten habe. Was kann ich tun? Finanzamt will demnächst nach Aktenlage entscheiden, d.h. Ich muss zahlen. Es sei denn der Rententräger ändert seine Meldung. Dieser macht das aber nicht, da es dafür keine Vordruck gibt. Oder muss ich das so verstehen, das nun zumindest der Rentenanteil versteuert werden muss, da die Behörde davon ausgeht, das meine Rente ab 2012 in den Lohnersatzleistungen bis Oktober 2016 inkludiert ist. Somit mind dann aber doch in meinem Fall diese,Lohnersatzleistungen nicht steuerfrei. Bitte um Hilfe, bin total überfordert.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo E.Plate,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  19. Waldemar Friesen

    Guten Tag, noch 10 Monaten, dann habe ich mein Rentenalter erreicht (65,7) circa 1000€ rente netto, ich habe Möglichkeit weiter zu arbeiten circa 2000 € netto Monat. Meine Frage: wie viel muss ich Nachzahlen (ungefährwerte) ob sich lohnt weiter zu arbeiten?
    Mfg Waldemar

  20. peter

    Frage: Muss ich als Rentner geringfügige Nebenverdienste (Honorare für Vorträge) mit abrechnen bzw. ab welcher Summe im Monat bzw. im Jahr?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Peter,

      Honorareinkünfte müssen Sie in der Anlage „S“ mit Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung erfassen.

      Bleiben nach Abzug von pauschalen oder nachgewiesenen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben Nebeneinkünfte von über 410 Euro pro Jahr, verlangt das Finanzamt unabhängig von der Höhe des Jahreseinkommens die Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

      Bis zu 410 Euro sind solche Nebeneinnahmen pro Jahr steuerfrei.

      Nebeneinkünfte zwischen 410 Euro und 820 Euro werden ermäßigt besteuert (§ 46 Abs. 5 EStG i.V.m. § 70 EStDV), wobei die Nebeneinkünfte in Höhe des Betrages steuerfrei bleiben, um den sie niedriger als 820 Euro sind (erweiterter Härteausgleich).

      Bei Nebeneinkünften ab 820 Euro greift die volle Steuerpflicht.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  21. Udo

    Hallo, ich habe eine kurze Frage, da ich das nicht so ganz verstanden habe. Ich bin Pensionär, geschieden, Steuerklasse I. Bin seit März 2017 in Pension. Bin ich verpflichtet für 2017 eine Steuererklärung abzugeben, da meine Einkünfte nur aus meiner Pension bestehen?
    Mit freundlichen Grüßen
    Udo

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Udo,

      Rentner müssen immer dann eine Steuererklärung machen, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag von 8.820 Euro (2017 für Ledige, 2016: 8.652 Euro) bzw. 17.640 Euro (2017 für Verheiratete, 2016: 17.304 Euro) übersteigt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  22. Markus Heerdegen

    Guten Tag, ich hätte folgende Frage. Meine Mutter bezieht Rente und ist steuerklasse 1. Muss sie eine Steuererklärung abgeben?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Markus,

      die Abgabepflicht besteht für Rentner auch dann, wenn Sie selbst kein Arbeitsentgelt beziehen, aber die Gesamteinkünfte über dem Grundfreibetrag liegen. 2016 betrug er 8.652 Euro und 2017 8.820 Euro pro Person; die Werbungskostenpauschale von 102 Euro oder höhere nachgewiesene Kosten erhöhen diesen Betrag.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  23. Susanne

    Was passiert mit Rentnern, die dement sind oder blind oder…oder und keine Steuererklärung abgeben KÖNNEN und auch Niemand da ist, der es könnte oder wüsste? Ein Vormund noch nicht vorhanden ist?
    Ich halte es auch für sehr grenzwertig für schwerkranke alte Leute, die noch geistig rege sind aber nicht mehr daran denken….. können…. Was passiert dann?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Susanne,

      eine Steuererklärung müssen alle abgeben, bei denen das Finanzamt Grund zur Annahme hat, dass sie steuerpflichtig sind. Die Abgabepflicht für Arbeitnehmer ist in § 46 EStG geregelt.

      Selbstständige, Vermieter und Rentner müssen übrigens immer dann eine Steuererklärung machen, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag von 8.820 Euro (2017 für Ledige, 2016: 8.652 Euro) bzw. 17.640 Euro (2017 für Verheiratete, 2016: 17.304 Euro) übersteigt. Liegt das Einkommen darunter, muss man keine Steuererklärung abgeben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  24. Ralf Ochmann

    ich lebe auf Mallorca, bin 75 und habe 360,16 Euro Rente im Monat. Langsam gehen meine Ersparnisse zu Ende, und so möchte ich eine Einzelfirma (autonom) auf Mallorca aufmachen um ein paar Euro dazuzuverdienen. Muss ich das in Deutschland melden, oder
    kann ich das ohne Probleme auf Mallorca machen.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Ralf,

      das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien sieht grundsätzlich vor, dass eine in Spanien ansässige Person (mehr als 183 Tage in Spanien) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur in Spanien steuerpflichtig ist. Sie sind dann in Spanien voll steuerpflichtig und müssen dieselben Steuern wie spanische Bürger bezahlen.

      Deutschland erhält aber als Kassenstaat für deutsche Renten ein begrenztes Besteuerungsrecht. Personen, die ab 2015 erstmals Rente beziehen, müssen in Deutschland 5 % Steuern auf ihre gesetzliche Rente bezahlen. Betriebsrenten und private Renten sind dagegen wieder im Wohnsitzstaat zu versteuern.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir schon aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung hierzu durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe. Es gibt auch zahlreiche Steuerberater auf Mallorca, die sich auf dort ansässige Deutsche spezialisiert haben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  25. Ute Edith

    Vielen Dank für dieses sehr hilfreiche Forum. Meine Frage: Wenn bei einem Ehepartner, der vor 2005 in Rente gegangen ist, der Rentenfreibetrag festgelegt wurde, bliebt dieser als Fixbetrag bestehen, auch wenn jetzt nach der Verwitwung eine Witwenrente hinzukommt? Oder wird erneut der ursprüngliche Freibetragsprozentsatz angewandt under der Betrag neu errechnet? Schliesslich steigen die Lebenshaltungskosten, da nun nur eine Person die gleiche Wohnung bewohnt.
    Ich wäre für eine Klärung sehr dankbar?
    Ute

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Ute,

      leider bin ich mir nicht sicher, ob ich die Frage korrekt interpretiere.

      Wie bei allen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch bei einer Witwenrente der Teil der Rente steuerpflichtig, der über dem Rentenfreibetrag liegt. Der Rentenfreibetrag bleibt dann i.d.R. lebenslang unverändert. Auch die regelmäßigen Rentenanpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung des Freibetrags. Daher sind die jährlichen Rentenerhöhungen zu 100 Prozent steuerpflichtig.

      Ändert sich bei einer Witwenrente allerdings die Höhe der Witwenrente, weil sich das auf die Rente anzurechnende Einkommen geändert hat, berechnet das Finanzamt auch den Rentenfreibetrag neu (BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl. 2013 I S. 1087Rz. 232 ff.).

      Die Lebenshaltungskosten spielen bei der Berechnung des Rentenfreibetrags dagegen keine Rolle. Diese wirken sich eher bei den jährlichen Rentenanpassungen aus.

      Bei individuellen Fragen zu Ihren Renten wenden Sie sich am besten direkt an Ihren Sachbearbeiter bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie könenn sich auch an das kostenfreie Servicetelefon 0800 1000 4800 wenden oder über die Website der Deutschen Rentenversicherung einen Termin vereinbaren.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  26. Walter Goldbach

    Ist die Beitragszahlung eines Riester-Vertrages weiterhin steuerrechtlich absetzbar, obwohl man sich bereits in Pension befindet und Versorgungsleistungen erhält. Damit ist nicht die staatliche Zulage gemeint. Riester- und Pensionsdatum lagen etwa 1 Jahr auseinander.

    LG Walter

  27. erwin koenig

    ich bin am 01.10.2006 in rente gegangen,lebe aber seit01.11.2009 in brasilien.jetzt soll ich für 20111368 euro steuern nachzahlen,da ich2011 jeden monat 898 euro bekommen habe.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Erwin,

      Rentenzahlungen an Rentner im Ausland (Auslandsrenten) werden genauso besteuert wie die Zahlung an inländische Rentner. Rentner, die weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, gelten
      als beschränkt steuerpflichtig. Das klingt zunächst vorteilhaft, ist es aber nicht, da weder der Grundfreibetrag, das Ehegattensplitting sowie Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Karl,

      Mit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 gilt ein Abzugsverbot für Werbungskosten bei Kapitaleinkünften. Lediglich der Sparerpauschbetrag (801 Euro für Ledige bzw. 1.602 Euro für Verheiratete) kommt zum Ansatz. Die tatsächlich entstandenen Werbungskosten bleiben dagegen unberücksichtigt. Somit sind Werbungskosten auf Kapitalerträge seit 2009 nicht mehr abzugsfähig.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  28. Kai Niebergall

    Ich habe aktuell das Problem, dass meine Mutter nun dement und schon seit drei Jahren nicht mehr in der Lage ist die Steuererklärungen zu machen. Sie hat aber nie etwas gesagt und nun versuche ich die letzten drei Jahre aufzuarbeiten. Da 2015 wohl geschätzt wurde, muss ich erst einmal nur 2016 und 2017 machen, habe aber folgendes Problem.

    Meine Mutter bekommt einmal Lohn bzw. eine Altersrente ihrer Firma, den ich wohl in der Anlage N eintrage, doch sie bekommt auch noch eine Pension von ihrem verstorbenen Mann (Beamter), für die ebenfalls Krankenversicherungsbeiträge abgeführt werden, dann noch eine Witwenrente und eine normale Rente.

    Muss ich dann die Pension auch in Anlage N eintragen und dort beide Beträge adieren oder zweimal die Anlage N ausfüllen?

    Die beiden Renten tragen ich dann wohl als 1. und 2. Rente in die Anlage R ein, oder?

    Vielen Dank für die Antwort. Mit herzlichen Grüßen, Kai Niebergall

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Kai,

      Versorgungsbezüge (Beamtenpension, Werkspension und Betriebsrenten) sind in der Anlage N zu erfassen. Wenn Sie Lohnsteuer kompakt nutzen, erfassen Sie die Lohnsteuerbescheinigung mit der Betriebsrente im Bereich Einkünfte als Arbeitnehmer, indem Sie dort eine Lohnsteuerbescheinigung anlegen und die Daten übernehmen. Mit der Pension des verstorbenen Gatten verfahren Sie genauso.

      Die Renten geben Sie – wie vermutet – im Bereich Einkünfte aus Renten ein.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  29. Hans Jakob

    Guten Tag ich beziehe EU Rente und habe eine minijob,jetzt min ich über meine jahresgrenze gekommen,und sehe mein geld erst wieder wenn ich ein Lohnsteuerjahresausgleich mach ,wo winde ich diese rubrik und wo gebe ich das ein vielen dank .

  30. Petra Bühler

    Hallo, ich weiss nicht ob ich für meine Mutter die seit Juli 18 (87 Jahre) nach einem Schlaganfall mit vaskulärer Demenz in einem Altersheim lebend irgend etwas bzgl. Steuererklärung machen muss. Meine Mutter kann kaum mehr reden und mag sich natürlich auch an nichts erinnern. Ich bin ihre offizielle Betreuerin und habe jetzt die Wohnung auflösen können, doch keine Steuererklärungen gefunden. Hinzu kommt noch das ich seit über 30 Jahren im Ausland lebe und somit auch das Deutsche Steuerrecht nicht kenne. Was muss ich unternehmen ? Meine Mutter hat anscheinend im letzten Jahr auch kein Bescheid vom Steueramt erhalten. Das wäre mir aufgefallen da ich immer in regelmässigen Abständen nach Hamburg geflogen bin um ihre Post zu checken. Vielen Dank für Tipps. Mit freundlichen Grüssen Petra

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Petra,

      wenn Ihre Mutter bisher verpflichtet war, eine Steuererklärung abzugeben, besteht diese Pflicht weiterhin. Sie können für Ihre Mutter ggf. beim Finanzamt einen Antrag für eine Nichtveranlagungsbescheinigung stellen. Dann ist man mehrere Jahre offiziell davon befreit, eine Steuererklärung zu machen.

      Ob Ihre Mutter eine Steuererklärung abgeben muss oder nicht, kann Ihnen am besten das zuständige Finanzamt mitteilen. Nutzen Sie doch einfach unsere Finanzamtsuche um die Kotaktdaten zu finden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  31. Dietmar Wehlmann

    Wird bei der Ermittlung des persönlichen Einkommenssteuersatzes im lfd. Steuerjahr (teils Altersteilzeit mit Einkünften unter Progressionsvorbehalt und teils Altersrente) die Rente mit in das zu versteuernde Einkommen einbezogen, obwohl diese lt. EStG
    § 32b Abs. 1 Nr. 1 nicht unter Einkünften mit Progressionsvorbehalt zählt ? Vielen Dank & MfG

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Dietmar,

      von der Rente ist ein festgelegter Anteil zu versteuern, der Rest bleibt (noch) steuerfrei. Wie viel sie von Ihren Renteneinkünften versteuern müssen, richtet sich nach dem Jahr Ihres Renteneintritts. Für Personen, die im Jahr 2005 oder vorher in Rente gingen, lag der steuerfreie Anteil bei 50 Prozent. Aus der nicht zu versteuernden Rente wird ein (persönlicher) Freibetrag gebildet, sodass diese Rentner ab 2005 einen „Rentenfreibetrag“ von 50 Prozent nutzen können. Dieser Rentenfreibetrag bleibt lebenslang unverändert.

      Seit 2005 steigt der sog. Besteuerungsanteil jährlich um zwei Prozentpunkte, ab 2021 um einen Prozentpunkt pro Jahr. So müssen Personen, die ab 2040 in Rente gehen, ihre gesetzlichen Renteneinnahmen voll versteuern.

      Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  32. Lili

    Ich bekomme eine monatliche Rente von 600 Euro aus Deutschland aber mein staendiger Wohnsitz ist in Zypern
    Frage :
    1) muss ich meine Rente dem Finanzamt in Deutschland mitteilen
    2) kann ich eventuell von der Steuer befreit werden da ich unter dem Freibetrag liege
    wenn ja welches Formulat soll ich beim Finanzamt anfordern

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Lili,

      Rentner, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, sind grundsätzlich in Deutschland „beschränkt steuerpflichtig“. Dabei steht deutschen Rentnern im Ausland kein steuerfreier Grundfreibetrag zu, d.h. sie müssen den steuerpflichten Teil ihrer Rente vom ersten Euro an versteuern. Auch bei einer kleinen Rente fallen also Steuern an.

      Unter bestimmten Voraussetzungen können Auslandsrentner einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Wenden Sie Sich hierzu an Ihr zuständiges Finanzamt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  33. B. Schmidt

    Guten Tag,

    Ich bin Rentnerin, verwitwet seit 2014 und erhalte 1.400 € Rente (inkl. Witwenrente). Muss ich eine Steuererklärung machen?

    Vielen Dank, B. Schmidt

    1. Thilo Rudolph

      Hallo B.,

      erzielen Sie keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit müssen Sie unter gewissen Voraussetzungen trotzdem eine Steuererklärung abgeben.

      Rentner müssen immer dann eine Steuererklärung machen, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt, der aktuell für 2018 bei 9.000 Euro für Ledige und 18.000 Euro für Verheiratete liegt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  34. Theodor Latz

    Hallo,
    ich bin seit 2013 Rentner, habe seit dieser Zeit einen Minijob unter 450 €, den ich 2018 beendet habe.Jetzt soll ich der Rentenversicherung einen Betrag von 3200 € Nachzahlen

  35. Christine Ralle

    Guten Abend,
    ich habe das letzte Mal 2011 eine Steuererklärung angefertigt, da ich bis dahin eine nebenberufliche gewerbliche Tätigkeit ausgeführt habe. Für die Folgejahre bis 2017 wurde keine Steuererklärung eingereicht, da die Renteneinkünfte zu niedrig waren. Im Jahre 2018 erfolgte die Kapitalauszahlung einer Rentenversicherung, die steuerpflichtig ist und somit muss ich für 2018 Steuern zahlen. Mir ist aber nun nicht klar, wie die Berechnung erfolgen muss. Auf welcher Grundlage muss ich die steuerpflichtigen Einkünfte berechnen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Christine Ralle

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Christine,

      Sie geben in Ihrer Steuererklärung einfach alle Ihre Einkünfte an. Aus Ihren Angaben ermittelt das Finanzamt dann das zu versteuernde Einkommen und daraus die anfallende Steuerschuld.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  36. Emsi

    Im Kollegenkreis diskutierten wir neulich, wie mit Rentnern verfahren wird, die z. B. schon sehr alt sind, seit vielen Jahren zusätzlich Witwenrente bekommen, d.h. unmissverständlich schon länger steuerpflichtig sind, aber mit den modernen Medien nicht vertraut, bzw. geistig nicht mehr fit genug sind, die Notwendigkeit einer Steuererklärung zu realisieren?
    Werden sie in jedem Fall vom FA darauf hingewiesen ?
    Muss man „nur“ über viele Jahre Steuern nachzahlen, weil man auf die Mahnung nicht reagiert hat, oder auch, weil man aus Unkenntnis vergessen hat eine St. erklärung zu machen?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Emsi,

      als Rentner müssen Sie nach den gleichen Regeln eine Steuererklärung abgeben wie alle anderen Steuerzahler auch.

      Rentner müssen übrigens immer dann eine Steuererklärung machen, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Eine Steuerklärung ist somit für alle verpflichtend, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (Einnahmen abzüglich Werbungskosten und/oder Betriebsausgaben) im Jahr 2018 den Grundfreibetrag von 9.000 Euro (Ledige) bzw. 18.000 Euro (Verheiratete) übersteigt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  37. Gabriele Dragar

    Ich bin seit 2009 Rentnerin und wüßte gern, wie hoch mein Freibetrag ist und was ein Rentenanpassungbetrg ist. Ist das evtl. der, der sich von der letzen Rente zur neuen, erhöhten Rente errechntet?
    mfg G. Dragar

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Gabriele,

      von der Rente ist ein festgelegter Anteil zu versteuern, der Rest bleibt (noch) steuerfrei. Wie viel sie von Ihren Renteneinkünften versteuern müssen, richtet sich nach dem Jahr Ihres Renteneintritts. Für Personen, die im Jahr 2005 oder vorher in Rente gingen, lag der steuerfreie Anteil bei 50 Prozent.

      Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  38. Hans-J. Ecke

    Ich bin seit 2017 Rentner und verlegte meinen Wohnsitz nach Bulgarien . Bis jetzt brauchte ich keine Steuern zahlen , da keine große Rente . Nun las ich , das man sich für ca. 3 Jahre von der Steuererklärung befreien lassen kann . Würde dies auch für meinen Fall gelten ? Oder müßte ich dann nur das Formular „EU/ EWR “ schicken ? Außer der dt. Rente existieren leine Einkünfte .
    Vielen Dank für Ihre Mühe
    H. Ecke

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Hans,

      Eine Befreiung zur Abgabe der Steuerpflicht ist möglich, wenn Ihr gesamtes Einkommen unter dem steuerfreien Existenzminimum liegt. Der Gesetzgeber hat an die Befreiung zur Abgabe von Einkommensteuererklärung aber an viele Bedingungen geknüpft. Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung kommen Sie bis zu drei Jahre lang um die Abgabepflicht der Steuererklärung herum – natürlich nur, solange Sie tatsächlich keine Steuern zahlen müssen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  39. Michael Schryro

    Kann ich als Rentner Werbungskosten wie Bücher, Bürobedarf, PC geltend machen, die ich ausschließlich für Rentenangelegenheiten nutze.
    Ich habe natürlich einen zweiten PC für den Privatbedarf und trenne auch den Bürobedarf eindeutig für Rente und für Privat.
    Ich danke Ihnen im Voraus herzlich für Ihre Antwort.
    Grüße von
    Michael Schryro

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Michael,

      Aufwendungen im Zusammenhang mit Renten sind eher die Ausnahme. Gleichwohl kann es lohnenswert sein, die Werbungskosten einzeln nachzuweisen.

      Als Werbungskosten können Sie beispielsweise Ausgaben für folgende Punkte geltend machen:

      • Rentenberater,
      • Rechtsanwalt bei Rentenstreitigkeiten,
      • Steuerberater (nur für Anlage R), aber auch
      • Kosten, die im Zusammenhang mit der Beantragung einer Rente stehen (Fahrtkosten, Bürobedarf, Porto, Telefonkosten)
      • Gerichtsgebühren, wenn es beim Prozess um Ihre Rente geht,- Gewerkschaftsbeiträge
      • Gewerkschaftsbeiträge, die Sie als Rentner entrichten
      • pauschale Kontoführungsgebühr von 16 € im Jahr

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  40. Wolfgang Kuhn

    Ich bin Rentner (70) und habe noch einen Hauskredit/Belastung in Höhe von € 18.500.- . Die mtl. Tilgung beträt € 400.-
    Kann ich hier den Hauskredit bzw. Tilgung steuerlich geltend machen?
    Vielen Dank für Ihre Rückäußerung.
    Mit freundlichen Grüßen
    Wolfgang Kuhn

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Wolfgang,

      Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können Sie in der Anlage V („Vermietungseinkünfte“) erfassen. Dort können Sie dann auch alle Ausgaben/Werbungskosten wie z. B. Kosten für Grunderwerbssteuer, Notarkosten, Kreditkosten, etc., die Ihnen im Zusammenhang mit der Vermietung entstanden sind, angeben.

      Zinsaufwendungen für selbst genutztes Wohneigentum können Sie dagegen nicht in der Steuererklärung geltend machen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  41. Scharbert, Marianne

    Ich unterstütze meine zwei studierenden Enkelsöhne mit einem monatlichen Betrag, der von meinem Konto abgebucht wird.Insgesamt im Jahr 1.200 €. Kann ich diesen Betrag unter Sonderausgaben absetzen?
    Mit freundlichem Gruß

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Marianne,

      in der Anlage Unterhalt können Sie alle Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen wie zum Beispiel Eltern, Kinder oder Enkel geltend machen. Werden Unterhaltszahlungen an Kinder geltend gemacht, werden die Zahlungen allerdings nur anerkannt, wenn niemand für diese Kinder einen Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge im Veranlagungszeitraum hatte.

      Außerdem sind in der Regel die Eltern gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig. D. h. wenn die Eltern noch leben, ist der Unterhalt des Kindes deren Aufgabe und die Großeltern können steuerlich nichts absetzen, es sei denn, die Leistungsfähigkeit der Eltern ist deutlich eingeschränkt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  42. Schultze

    Hallo Herr Rudolph.
    Meine Frau ist 84 Jahre ich bin 87 Jahre meine Frau erhält seit 1995 Rente und ich seit 1997 Rente
    meiner Frau Rente 2018 =825,88 Brutto meine Rente=1377,78 Brutto je Monatlich sind wir jetzt Einkommenseuerpflichtieg
    1998 wurden wir freigestellt.
    Mit freundlichen Grüßen E.Schultze

    1. Thilo Rudolph

      Hallo U.Tesch,

      von der Rente ist ein festgelegter Anteil zu versteuern, der Rest bleibt steuerfrei. Wie viel sie von Ihren Renteneinkünften versteuern müssen, richtet sich nach dem Jahr Ihres Renteneintritts. Für Personen, die im Jahr 2005 oder vorher in Rente gingen, lag der steuerfreie Anteil bei 50 Prozent. Dieser Rentenfreibetrag bleibt lebenslang unverändert.

      Wenn Sie außer den oben genannten Einkünften keine weiteren Einkünfte haben, sollte Ihr zu versteuerndes Einkommen somit unter dem Grundfreibetrag für Verheiratete von 18.000 Euro (für das Steuerjahr 2018) liegen und daher auch 2018 keine Einkommensteuern anfallen.

      Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  43. Angela Kupsch

    Wenn man als eu Rentner eine Steuererklärung macht ,würde man vom Finanzamt Steuerrückzahlung von der eu Rente bekommen oder wie berechnet sich das ,beziehe seit 2002 eu Rente

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Angela,

      eine Steuererstattung können Sie nur erhalten, wenn Sie auch Steuern gezahlt haben. Der Besteuerungsanteil der Erwerbsminderungsrente ergibt sich aus dem Jahr des Rentenbeginns. Wenn der Rentenbeginn vor 2005 lag, beträgt der Besteuerungsanteil 50%.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  44. Johann Krutsch

    Arbeite als LKW-Fahrer weltweit. Jeden Tag fahre ich alleine vom Haus zum Sammelpunkt 30 km. Auf Lohnsteuerbescheinigung werden steuerfreie Verpflegungszuschüsse in der Höhe von 1200 € ausgewiesen. Finanzamt hat zurückgelegten Strecken von meinem Haus zum Sammelpunkt nicht anerkannt mit Formulierung: „Für die Ermittlung der Entfernungspauschale wurden die mit steuerfreier Sammelbeförderung zurückgelegten Strecken nicht berücksichtigt“. Ist es rechtlich korrekt?

    Mit freundlichen Grüßen

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Johann,

      vom Finanzamt ist diese Antwort korrekt, wenn Sie bei den Fahrtkosten angegeben haben, dass Sie die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Sammelpunkt) per Sammelbeförderung zurückgelegt haben. Bei einer (unentgeltlichen oder verbilligten) Sammelbeförderung können Sie seit 2004 keine Entfernungspauschale mehr geltend machen. Das bedeutet, wenn Sie hier eine Eintragung gemacht haben, wird die Entfernungspauschale für diese Strecke nicht angerechnet.

      Wenn Sie die Strecke nicht per Sammelbeförderung zurück legten sondern mit Ihrem eigenen PKW (oder per ÖPNV, per Fahrrad, zu Fuß, o.ä.), dann haben Sie wahrscheinlich aus Versehen die Eintragung in der Steuererklärung in der falschen Spalte getätigt. Sie sollten in diesem Fall einen Einspruch einlegen und dem Finanzamt die korrekten Werte mitteilen.

      Im Zweifelsfall kann es sinnvoll sein, telefonisch bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt nachzufragen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  45. Johann Krutsch

    Sehr geehrter Herr Rudolph,

    noch mal zu meinem Schreiben und meinem Fall (oben vom 10. April 2019).
    Am 11. April habe ich eine schlichte Änderung beantragt für den Fall, falls ich die falschen Angaben gemacht hätte (aus Versehen die Eintragung in der Steuererklärung in der falschen Spalte getätigt).
    Und habe „Ablehnung Antrag auf schlichte Änderung“ bekommen. Grund (Zitat):

    „Ihrem Antrag auf schlichte Änderung kann nicht entsprochen werden, da sich an der festgesetzten Steuer keine Veränderung aufgrund der Änderung ergeben würde. Des weiteren wurde ihnen von ihrem Arbeitgeber in den betreffenden Veranlagungszeitraum steuerfreie Erstattung gewährt“.

    Wie ist das zu verstehen? Warum will Finanzamt meine Entfernungspauschale nicht erkennen?
    Wäre sehr dankbar Ihnen für Ihre Antwort und Ihre Hilfe.

    Mit freundlichen Grüßen
    Johann Krutsch

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Johann,

      eine „Ferndiagnose“ ist einerseits schwer und andererseits dürfen wir aus rechtlichen Gründen auch keine individuelle steuerliche Beratung durchführen und können Ihnen daher auch keine weitere Handlungsempfehlung geben.

      Grundsätzlich ist es aber so, dass Sie in der Steuererklärung nur Aufwendungen geltend machen können, die Ihnen auch entstanden sind. Wurden die Aufwendungen für die Fahrtkosten aber vom Arbeitgeber erstattet, können die Kosten nicht geltend gemacht werden.

      Am einfachsten dürfte es sein, wenn Sie sich telefonisch oder persönlich mit Ihrem Sachbearbeiter beim Finanzamt in Verbindung setzen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  46. Herbert Watzal

    Hallo, ich zahle Krankenkassenbeiträge sowohl vn der Rente als auch aus einer freiberuflichen Tätigkeit. Wo trage ich die Beiträge in der Steuererklärung ein? Danke für die Hilfe!

  47. Heidi

    Guten Tag Herr Rudolph,
    Ich habe eine Frage zu Vorsorgeaufwendungen. Mein Mann hat in 2018 Ausgleichszahlungen an die Deutsche Rentenversicherung, zur Minderung von Abschlägen bei vorzeitigem Bezug der Sozialversicherungsrente, geleistet. Er hat den gesamten Freibetrag in Höhe von ca. 40.000 € für Verheiratete, die zusammenveranlagt sind, genutzt.
    Seit 1.5.2019 bin ich Rentner. Haben wir dann noch immer den gesamten Freibetrag von ca. 40.000 € zur Verfügung oder ist er gemindert, da ich eine Sozialversicherungsrente beziehe?
    Danke!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Heidi,

      als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind Beiträge an folgende Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen:

      • Deutsche Rentenversicherung Bund,
      • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
      • Deutsche Rentenversicherung Regionalträger.

      Wann der Höchstbetrag zu kürzen ist, ist im BMF-Schreiben „Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen und Altersbezügen“ erläutert.

      Wichtig: Ehegatten werden bei der Zusammenveranlagung nicht getrennt betrachtet, sondern zusammen angeschaut. Das führt dazu, dass ein nicht ausgenutzter Höchstbetrag des einen Ehepartner von dem anderen Ehepartner genutzt werden kann.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  48. Jerome Köpke

    Guten Tag liebes Team von Lohnsteuer-Kompakt,

    meine Eltern beziehen seit 2017 beide Altersrente der GRV. Mein Vater hatte bereits vor Renteneintritt eine Arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung (Paragraph 40b) als Einmalleistung steuerfrei ausbezahlt bekommen. Die daraus fälligen Abgaben an die GKV werden über 10 Jahre (bis 2022) verteilt. Frage: kann man diese GKV-Abgaben nun im Rentenbezug in der Steuererklärung steuerminderung geltend machen? (bspw. als Beiträge zur gesetzl. Kranken- und Pflegeversicherung?) Mein Vater erhält jährlich eine Übersicht der GKV wie viel monatlich zu zahlen ist.

    Vielen Dank für ihre Antwort.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Jerome,

      seit 2010 können Sie alle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die so genannte Basisabsicherung als Sonderausgaben in der Steuererklärung eintragen. Das Finanzamt zieht von den gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung lediglich vier Prozent pauschal für Krankengeld ab.

      Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können Sie bei Lohnsteuer kompakt im Bereich „Vorsorgeaufwendungen > Kranken- und Pflegeversicherung > Sonstige Beiträge zur Basisabsicherung“ erfassen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  49. Brigitte

    Guten Tag, mein Mann erhält seit Juni 2018 Rente. Ich erhalte Pflegegeld und Geld vom Minijob, welche nicht in die Steuererklärung eingetragen werden müssen. Wie wird das in die Steuererklärung eingetragen, dass ich keine Bezüge habe. Wird der steuerliche Grundbetrag von meinem Mann geringer?
    Vielen Dank im voraus

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Brigitte,

      wenn Sie keine eigenen Einkünfte haben, die in der Steuererklärung angegeben werden müssten, dann werden dort nur die Einkünfte (Rentenzahlungen) Ihres Mannes und ggf. weitere Einkünfte aus anderen Einkunftsarten angegeben.

      Wenn Sie verheiratet sind, haben Sie beide Anspruch auf den Grundfreibetrag für Verheiratete in Höhe von 18.336 Euro (2019) bzw. von 18.000 Euro (2018).

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  50. Michael Palenga

    Guten Tag Herr Rudolph, Wir sind Rentner. Im Einkommensteuer Bescheid für 2018 waren die Versicherungsbeiträge (Kranken,Pflege,Haftpflicht) in voller Höhe 4052Euro anerkannt. Im Bescheid vom 2018, obwohl sie geringfüging gestiegen sind auf 4070 sind die als beschränkt abziehbare Sonderausgaben in Höhe von 3969Euro anerkannt. Auf Ihrer Seite ist der Vorsorgehöchstbetrag mit 5202Euro für verheiratete im Jahr 2018 angegeben. Schreiben Sie mir bitte was ist richtig?
    Vielen Dank im Voraus für die Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Michael,

      die Abweichung in den beiden Jahren kann viele Ursachen haben. Angefangen von einem Eingabefehler bis zu einer fehlerhaften Übermittlung der Daten durch die Krankenversicherung. Bei der Berechnung der Vorsorgeaufwendungen werden zudem zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden in einer Günstigerprüfung gegenübergestellt. Für die alte Berechnungsmethodik nach dem Berechnungsschema von 2004 sinkt der von Ihnen erwähnte Vorsorgehöchstbetrag daher auch in 2018 gegenüber 2017.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine „Ferndiagnose“ für individuelle Steuerbescheide treffen können, da die gesamte Berechnung der Vorsorgeaufwendungen sehr kompliziert ist.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  51. Marie-Luise Heinrichs

    Ich bin Rentnerin seit 2017 und arbeitete noch nebenher, allerdings nur 3 Tage die Woche. Habe jetzt eine horrend hohe Steuer-
    nachzahlung leisten müssen. Meine Frage: Ab 01.07.2019 falle ich unter die Midijobgrenze. Wird trotzdem bei der nächsten Steuer-
    Erklärung die Rente und das Einkommen zusammengerechnet und zur Besteuerung herangezogen, obwohl doch normalerweise gar keine Steuern bei Steuerklasse 1 und Midijob fällig werden?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Marie-Luise,

      wer einen Midijob ausübt, sich in der Gleitzone (monatliches Einkommen von 450,01-1.300 Euro) befindet, zahlt Abgaben und Steuern. Die Beiträge fallen aber geringer aus, als es bei Normalverdienern der Fall ist.

      In der Steuererklärung müssen Sie die Einkünfte aus dem Midijob dann auch angeben. Sie erhalten von Ihrem Arbeitgeber dementsprechend eine Lohnsteuerbescheinigung.

      In der Steuererklärung sind dann alle Einkünfte – Renteneinkünfte und Einkünfte aus dem Midijob – anzugeben. Aus dem zu versteuernden Einkommen ergibt sich dann die Steuerschuld.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  52. TaxMan

    Nach Sichtung der Unterlagen meiner Mutter, deren Geschäfte ich in Vollmacht besorge, wurde über lange Jahre keine Steuererklärung abgegeben (letzter auffindbarer Bescheid von 1996!).
    Aufgrund u.g. Passage stellt sich mir nun die Frage, ob dies für die letzten 4 Jahre oder den gesamten Zeitraum (soweit möglich) nachgeholt werden soll/muß.

    „Hat das Finanzamt Grund zu der Annahme, dass Ihre Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen, wird es Sie auffordern, eine Steuererklärung abzugeben – im schlechtesten Fall auch rückwirkend bis zum Jahr 2005.“

    Vielen Dank für Ihre Antwort und ein Lob für diese informative Seite.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo TaxMan,

      wenn Ihre Mutter nicht zu Abgabe verpflichtet ist, kann Sie die Steuererklärung freiwillig abgeben. Dies muss innerhalb von 4 Jahren nach dem jeweiligen Steuerjahr geschehen. Die letzte Möglichkeit die Steuererklärung für 2015 freiwillig abzugeben ist also der 31.12.2019. Die aktuellen Abgabefristen finden Sie hier.

      Wenn Ihre Mutter allerdings zur Abgabe verpflichtet ist, kann es sein, dass Sie eine Aufforderung vom Finanzamt erhält, Steuererklärungen für vergangene Jahre nachträglich einzureichen. Diese Aufforderung kann dann auch weiter zurückliegende Jahre betreffen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  53. Chris Madej

    Ist es rechtlich vertretbar, dass bei einem Pensionär (üb. 65 J.) mit einer kl. zusätzl. Rente (ca. 120€) bei den Vorsorgeleistungen eine Kürzung des Vorabzugs in der Steuererklärung vorgenommen wird? Im Internet hatte ich gesehen, dass Pensionäre nicht zu dem Personenkreis gehören, wo der Vorabzug gekürzt wird, daher bin ich jetzt verunsichert.

  54. Andrea Ende

    Hallo
    Ich gehe arbeiten und mein Mann ist Eu Rentner. Wir haben Steuerklasse 4.
    Muss ich mit meinem Mann zusammen eine Steuererklärung machen?
    Mfg

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Andrea,

      das lässt sich so aufgrund der Angaben nicht eindeutig beantworten. Wenn Sie und Ihr Mann beide die Steuerklassenkombination IV/IV ohne Faktorverfahren gewählt haben, müssen sie eigentlich keine Steuererklärung abgeben. Aber: Selbstständige, Gewerbetreibende, Vermieter und Rentner müssen immer dann eine Steuererklärung machen, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag von 9.000 Euro (Ledige) bzw. 18.000 Euro (Verheiratete) übersteigt.

      Detaillierte Informationen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, finden Sie hier.

      Tipp: Wir empfehlen grundsätzlich jedem Arbeitnehmer, eine Steuererklärung abzugeben, um Steuervorteile optimal zu nutzen. Nur so können Sie sich zu viel gezahlte Steuern bei Ihrem Finanzamt zurückholen. Lassen Sie sich nicht zu viel Zeit.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  55. Katharina

    Guten Tag Herr Rudolph,

    Meine Oma ist nun seit Juni letzten Jahres im Pflegeheim. Es ist noch nicht absehbar ob sie wieder nach Hause kann.
    Sie ist verwitwet und bezieht eine netto Rente von ca 950€/Monat inclusive Mütterrente für vier Kinder. Ihr Pflegekräfte wurde mit Stufe 2 eingestuft. Das Pflegeheim kostet 1596€ + 770€ (Anteil Pflegekasse wegen Stufe 2). Hinzukommen alltägliche Ausgaben, Frisör, Fußpflege etc.
    Aktuell bezahlt sie ihren Anteil teils von der Rente und teils von ihrem Ersparten.
    Nun die Frage: kann sie die Kosten von der Steuer absetzen? Sollten wir eine Steuererklärung für sie machen? Außerdem haben die Kinder Ausgaben für Medikamente, Hilfsmittel oder homöopathische Mittel sowie Kleidung für Oma.
    Was können wir wie absetzen?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe und Auskunft.
    Mit freundlichen Grüßen,
    Katharina

  56. Peter

    Hallo Herr Rudolph,
    von der Rente wurden nicht gezahlte Rentenversicherungsbeiträge aus der Selbständigkeit abgezogen. Muss ich in der Steuererklärung trotzdem die volle Rentenhöhe angeben und wenn ja, wo kann ich die Nachzahlungen angeben?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe.
    Freundliche Grüße von Peter

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Peter,

      Rentennachzahlungen geben Sie zusammen mit den erhaltenen „normalen“ Rentenzahlungen in der Anlage R an. Der anzugebende Jahresbruttorentenbetrag enthält dabei alle Rentenzahlungen inkl. Rentenanpassungsbeträge- sowie Rentennachzahlungen und Einmalzahlungen.

      Tipp: Fordern Sie jetzt eine kostenlose Bescheinigung der Rentenversicherung an („Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“). Die Bescheinigung enthält alle steuerrechtlich relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen der Steuervordrucke die Werte einzutragen sind. Wir haben Ihnen ein entsprechendes Musterschreiben vorbereitet. Wer die Bescheinigung einmal beantragt hat, erhält sie in den Folgejahren automatisch zugesandt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  57. Irmelin Müller

    Moin, moin,
    meine Eltern sind bzw. waren Altersrentner und haben aufgrund der Rentenhöhe bisher keine Steuern gezahlt. Das hatte das Finanzamt bestätigt. Mein Vater ist im Februar 2019 verstorben.
    Ist es korrekt, dass im Sterbejahr (also für 2019) quasi so getan wird, als ob mein Vater das ganze Jahr aus Steuersicht gelebt hat? Meine Mutter also für 2019 wahrscheinlich keine Steuern zahlen müsste? Sie bekommt eine Witwenrente und die ist ja kleiner als der volle Rentenbetrag, den mein Vater erhielt.
    Für 2020 muss meine Mutter dann prüfen, ob ihre Rente und die Witwenrente den Freibetrag überschreitet? Sie wird dann nur ihren eigenen Freibetrag haben?
    Wo muss die Witwenrente eingetragen werden?
    Vielen Dank für eine Rückmeldung!

    Einen gute Rutsch ins neue Jahr!

    Irmelin Müller

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Irmelin,

      im Jahr nach dem Tod eines Ehepartners besteht die Möglichkeit, noch einmal die Zusammenveranlagung mit dem verstorbenen Ehepartner zu wählen, wenn die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung zum Todeszeitpunkt vorgelegen haben. Gnadensplitting wird auch Witwensplitting genannt.

      Der überlebende Ehegatte wählt zwar die Einzelveranlagung für Ledige nach § 25 EStG, bei der aber ausnahmsweise und letztmals der günstige Splittingtarif angewandt wird (sog. Gnadensplitting nach § 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG). Bedingung für das Gnadensplitting / Witwensplitting aber ist, dass die Voraussetzungen der Ehegattenbesteuerung „im Zeitpunkt des Todes“ vorlagen. Das bedeutet, dass beide Eheleute in Deutschland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  58. Martin

    Hallo,
    ich bin seit Mai 2019 in Rente, beziehe eine kleine Rente und zwei weitere kleinere Betriebsrenten, von denen eine mit Steuerklasse 6 besteuert wird. Ich war nun der Annahme, dass im Jahresausgleich bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit von 7.000,- € für die Betriebsrenten und sonstige Einkünfte für die zu besteuernde Rente von 8.600,- € alles gemeinsam betrachtet wird und bei mir mit Steuerklasse 1 besteuert wird. Dem scheint aber nicht so zu sein. Das Finanzamt hat die von mir bereits gezahlten Steuern auf die Betriebsrente mit Steuerklasse 6 in Höhe von 460,- € nicht in Abzug gebracht.
    Wird die Steuer im Jahresausgleich mit einer Steuerklasse (in meinem Falle 1) berechnet oder muss ich, auch bei geringem Einkommen die doch hohen Steuern der Klasse 6 akzeptieren

    Für eine Antwort wäre ich dankbar

    Viele Grüsse

    Martin
    Viele

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Martin,

      die Lohnsteuerklasse spielt bei der Berechnung der jährlichen Einkommensteuer keine Rolle. Hier wird allein der Einkommensteuertarif zugrunde gelegt und auf das zu versteuernde Einkommen angewandt.

      Ob und wie viel Steuern Sie ggf. zahlen müssen, lässt sich pauschal nicht beantworten. Die Steuerschuld errechnet sich auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens; vereinfacht gesagt: Einkünfte abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben. Sie können aber einfach mal mit unserem Einkommenssteuer-Rechner ausrechnen, wie hoch die voraussichtliche Steuerschuld ist.

      Das Finanzamt zieht dann von der festgesetzten Einkommenssteuer die bereits geleisteten Vorauszahlungen (z. B. im Rahmen der Lohnsteuer) ab. Als Ergebnis bleibt entweder eine Steuererstattung (Vorauszahlungen waren größer als die festgesetzte Einkommensteuer) oder eine Steuernachzahlungen (Vorauszahlungen waren kleiner als die festgesetzte Einkommensteuer).

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  59. Manuela

    Guten Tag, Herr Rudolph,

    ich erhalte seit 2005 eine volle EU-Rente. Ich bin nur noch eingeschränkt belastbar.

    Im November 2019 meldete ich ein neben“berufliches „Reisegewerbe an.
    Die Ausgaben bis zum Jahresende 2019 beliefen sich auf ca. 2000 Euro.
    Einnahmen hatte ich noch keine.

    Mit der Tätigkeit der Fußpflege habe ich aus persönlichen Gründen erst im Mai 2020 wirklich begonnen.

    Vom Finanzamt wurde mir nun gesagt, dass ich diesen Verlust nicht mit ins nächste Geschäftsjahr nehmen könne.

    Ich habe 7000 Euro zu versteuerndes Einkommen aus der Rente in 2019.
    Die 2000 Euro Verlust werden davon abgezogen?
    Somit ist der Verlust des Gewerbes einfach mal verpufft. Ist das so?
    Ist der Grundfreibetrag nicht dazu da, ein Existenzminimum zu sichern?

    Es ist doch ein Verlust in dem Gewerbe und nicht privat.
    Müsste das nicht in dem Gewerbe bleiben und mit ins nächste Geschäftjahr genommen werden können?

    Im nächsten Jahr (also 2020) brauche ich diesen Verlust doch sicher, weil ich dann über den Grundfreibetrag komme…

    Herzliche Grüße und einen wunderschönen Tag für Sie…
    Manuela

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Manuela,

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph

  60. Martina Homeier

    Hallo,

    meine Mutter (Rentnerin) hat seit 2017 zuviel Steuern bezahlt, da die Betriebsrente zweimal berehnet wurde.
    Einspruch wurde von mir leider nicht erhoben.
    Nach einem Telefonat heute beim Finanzamt wurde dieser Fehler auch bestätigt.
    Kann ich die zuviel gezahlen Steuern noch zurückfordern?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    M .Homeier

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Martina,

      Bestandskräftige Steuerbescheide können nur unter sehr engen Voraussetzungen geändert werden. Eine Möglichkeit ist die Berichtigung sogenannter offenbarer Unrichtigkeiten wie etwa Schreib-, Rechen- oder Eingabefehlern (§ 129 der Abgabenordnung – AO). Das sind rein mechanische Fehler, die – im Gegensatz zu Fehlern bei der rechtlichen Würdigung – korrigiert werden können.

      Sprechen Sie hier am besten erst einmal mit Ihrem Finanzamt. Wenn Sie zu keinem positiven Ergebnis kommen, sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe wenden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph

  61. Brigitte Vidahl

    Hallo ich beziehe eine geringe Rente ca. 770 € und arbeite Vollzeit weiter.
    Bin seit Dezember 2018 in Rente. Müsste also jetzt für 2019 einen Bescheide abgeben. Oder zwei Bescheide?
    Was ist zu beachten?
    VielenDank
    Brigitte Vidahl

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Brigitte,

      in diesem Fall sind sie i.d.R. verpflichtet, eine Steuererklärung für 2018 und 2019 bei Ihrem Finanzamt einzureichen.

      Im Zweifelsfall fragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Finanzamt nach.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  62. Janina Kuhrt

    Hallo, guten Abend,

    meine Oma ist seit 1999 Rentnerin, seit 2005 bekommt sie Witwenrente. Seit November 2019 ist sie dement und im Pflegeheim. Soweit ich weiß, hat sie nie eine Steuererklärung abgegeben. Nun habe ich als Enkeltochter und Bevollmächtigte geschätzte Steuerbescheide von 2015, 2016, 2017 und 2018 bekommen, nach denen Sie in Summe 2.343€ nachzahlen soll. Ihr durchschnittliches EInkommen lag bei monatlich 2.000€ bzw. 1.000DM.

    Hat jemand einen Tipp für mich, wie ich auf die Bescheide reagieren soll?

    Herzlichen Dank,
    Janina

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Janina,

      wie bei jedem Steuerbescheid können Sie hier natürlich ein Einspruch einlegen.

      Danach sollten Sie die entsprechenden Steuererklärungen dann für die Jahre 2015 bis 2018 für Ihre Oma nachreichen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  63. Brigitte Roser

    Hallo Herr Rudolph,
    ich werde ab Dezember 2020 Altersrente beziehen. Muss ich für den Monat Dezember eine Steuererklärung abgeben oder kann ich das gesammelt für Dezember 2020 und das Jahr 2021 tun?
    Schon jetzt herzlichen Dank für Ihre Antwort. Beste Grüße. Brigitte Roser

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Brigitte,

      die Einkommensteuererklärung ist imm vom Kalenderjahr abhängig, d.h. die Steuererklärung für 2020 umfasst das ganze Jahr von Januar bis Dezember 2020.
      Alle Einkünfte aus 2021 müssen Sie dann in der Steuererklärung für 2021 versteuern.

      Rentner müssen i.d.R. dann eine Steuererklärung machen, wenn ihr Jahreseinkommen aus allen Einkunftsarten den Grundfreibetrag übersteigt. Man spricht in diesem Fall von einer Pflichtveranlagung. Der Grundfreibetrag beträgt 2020 bei Ledigen 9.408 Euro und bei Verheirateten 18.816 Euro. Nähere Informationen finden Sie in unserem Artikel Abgabepflicht für die Steuererklärung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Birgit,

      Sie können einfach eine kostenlose Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung anfordern.

      Die sogenannte „Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“. Die Bescheinigung enthält alle steuerrechtlich relevanten Beträge mit Hinweisen, in welchen Zeilen der Steuervordrucke die Werte einzutragen sind. Wir haben Ihnen ein entsprechende Musterschreiben vorbereitet. Wer die Bescheinigung einmal beantragt hat, erhält sie in den Folgejahren automatisch zugesandt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  64. Ute Schmidt

    Werter Herr Rudolph,
    meine 90jährige Mutter lebt seit vielen Jahren in unserem Haushalt. Sie hat die Pflegestufe 3 und erhält dafür Pflegegeld. Ich bin als Vorsorgeberechtigte und Pflegeperson eingetragen. Seit den 01.01.2020 bin ich mit Abzügen in Rente gegangen, da ich meine Mutter nicht mehr allein im Haus lassen konnte. Nun meinen Fragen: Muss ich die Höhe des Pflegegeldes in der Steuerklärung meiner Mutter oder in meiner angeben und wenn ja, unter welcher Einkommensart? Kann ich den Pflegepauschbetrag in Höhe von 924,00€ in meiner Steuererklärung angeben, da ich viele Aufwendungen bzw. Fahrten (z.B: Arztbesuche/Behördengänge u.ä.) für meine Mutter habe.
    Vielen Dank für Ihre Hilfe.
    Mit freundlichem Gruß
    Ute

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Ute,

      wenn Ihre Mutter das Pflegegeld von Ihrer Pflegeversicherung erhält, ist es steuerfrei. Pflegegeld ist nicht steuerpflichtig

      Das Pflegegeld bleibt auch steuerfrei, wenn es an einen versorgenden Angehörigen weitergeleitet wird, der der gepflegten Person nahesteht und damit eine sogenannte „sittliche Pflicht“ zur Pflege erfüllt (§ 3 Nr. 36 EstG).

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  65. Gerd Vollberg

    Sehr geehrter Herr Rudolph,

    ich bin seit 01.03.2021 Rentner und Verheiratet.

    Nun bekomme ich in den nächsten Wochen eine einmalig Summe aus der betriebliche Altersversorgung/Bruttoentgeldumwandlung ausgezahlt.

    Wie wird diese Summe steuerlich berücksichtigt?

    Kommt sie auf die Jahresbruttorente hinzu, oder wird einzeln für sich steuerlich berechnet?

    Hinzu kommt noch, das ich im Januar und Februar noch gearbeitet und dafür schon eine Lohnsteuerbescheinigung 2021 vorliegen habe.

    Vielen Dank für Ihre Mühe!

    Mit freundlichen Grüßen
    Gerd

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Gerd,

      für die Einmalzahlung aus der betrieblichen Altersvorsorge sollten Sie eine entsprechende Steuerbescheinigung erhalten.

      Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung („Betriebsrenten“) sind als Arbeitslohn oder als sonstige Einkünfte steuerpflichtig. Dies gilt auch für Kapitalzahlungen aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind solche Zahlungen normal nach § 22 Nr. 5 EStG zu versteuern und dürfen nicht nach der Fünftelregelung gemäß § 34 EStG ermäßigt besteuert werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  66. Klingesberger Margarete

    Sehr geehrter Herr Rudolph,
    ich beziehe neben der deutschen Rente auch eine (gesetzliche) Pension aus Oesterreich, die unter den Progressionsvorbehalt faellt. Bei der Steuererklaerung habe ich diese Pension bei der Anlage „R-Aus“ eingetragen und auch eine Bestaetigung ueber den Betrag beigelegt. Wird dieser Betrag automatisch in den Progressionsvorbehalt uebernommen, oder muss ich ihn selbst unter „Hauptvordruck ESt 1 A – Punkt 43“ eintragen?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Margarete,

      Im Bereich der ausländischen Renteneinkünfte (Anlage R-AUS) sind grundsätzlich nur ausländische Renten zu erfassen, die in Deutschland steuerpflichtig sind.

      Ausländische Renten, die aufgrund von Sonderabkommen in Deutschland nicht steuerpflichtig sind, unterliegen i.d.R. dem Progressionsvorbehalt nach §32b EStG. Diese Renteneinkünfte müssen daher in der Anlage AUS (Ausländische Einkünfte) erfasst werden. Der Progressionsvorbehalt ist nur ausgeschlossen, wenn das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dessen Anwendung ausdrücklich verbietet. Die Anlage AUS wird aktuell von Lohnsteuer kompakt nicht unterstützt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  67. Christine

    Hallo,
    meine Mutter ist Rentnerin und seit Oktober 2016 verwitwet. Meine Eltern hatten die letzten Jahre keine Steuerklärung mehr abgegeben, da ja nichts dabei rum kam.
    Aber nun ist sie durch die Witwenrente weit über den Freibetrag für Alleinstehende.
    Macht es Sinn, dass ich die Steuererklärung für meine Mutter bereits vor der Aufforderung durch das Finanzamt tätige? Oder sollte ich doch erstmal die Aufforderung abwarten?

    Vielen Grüße, Christine

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Christine,

      wenn eine Pflichtveranlagung besteht, muss die Steuererklärung für 2020 bis zum 31.07.2021 beim Finanzamt eingehen.

      Erfolgt eine verspätete Abgabe, kann ein Verspätungszuschlag erhoben werden. Ist ein Steuerzahler zur Abgabe verpflichtet, kann der Verspätungszuschlag erstmals 14 Monate nach dem Pflichtabgabetermin erhoben werden. Der neue Mindestverspätungszuschlag beträgt 25,00 Euro für jeden angefangenen Verspätungsmonat.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  68. Annette

    Hallo,
    meine Eltern verfügen gemeinsam über ca. 3.000 Euro Rente. Jetzt musste meine Mutter (Pflegestufe 3)im Pflegeheim untergebracht werden. Der Eigenanteil pro Monat beträgt ca. 2.500 Euro und es musste daher das Eigenheim verkauft werden.
    Wird in dem Fall ein Antrag auf Nichtveranlagungsbescheinigung Erfolg haben ?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Annette,

      setzen Sie sich am besten direkt mit Ihrem Finanzamt in Verbindung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  69. erich

    Hallo
    ich bin seit 2020 in Rente und mache gerade meinen ersten Steuerbescheid.
    Für eine Direktversicherung bezahle ich noch jahrelang Krankenkassenbeiträge.
    Wo werden diese Beträge im Steuerformular (Anlage ?/ Zeile ?) erfasst ?
    Besten Dank für Ihre Nachricht

  70. wilhelm huellwegen

    hallo ich bin rentner verheiratet unterhalttspflichtig rente 1450..00euro monatlich also unter dem existenzminium darf das finanzamt steuern einfordern

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Wilhelm,

      grundsätzlich können Sie – wie jeder Steuerpflichtige – die Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehepartner entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Hier finden Sie weitere Informationen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  71. Achim Jeck

    Hallo, ich bin Rentner und möchte meine 2021 bekommenen Hörgeräte von der Steuer absetzen. Geht das?
    Vielen Dank für die Antwort.
    Achim

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Achim,

      Hörgeräte, deren Kosten Sie selbst getragen haben, können Sie als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben.

      Bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG erwartet der Gesetzgeber, dass jeder Steuerpflichtige einen Anteil der Kosten selbst übernimmt. Es werden daher nur die Aufwendungen berücksichtigt, die die zumutbare Belastung übersteigen und die tatsächlich notwendig sind.

      Die zumutbare Belastung wird von den außergewöhnlichen Belastungen abgezogen. Nur die dann noch verbleibenden außergewöhnlichen Belastungen werden steuermindernd berücksichtigt.

      Mit dem Abzug der zumutbaren Belastung soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  72. Kraus Theodor

    Was muss ich tun, um meine Steuerbelege an das Finanzamt zu übermitteln?
    Daten sind eingegeben, geprüft und das Konto ist freigegeben.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Theodor,

      wenn Sie Ihre Steuererklärung elektronisch übermittelt haben, können Sie in Ihrem Steuerfall auf der Seite „Meine Steuererklärung“ auch direkt Unterlagen zu Ihrer Steuererklärung an Ihr Finanzamt übermitteln

      Sie sollten allerdings keine Belege unaufgefordert übermitteln. Die Finanzverwaltung bittet ausdrücklich darum, Belege nur nach einer Aufforderung durch das Finanzamt einzureichen. Es besteht übrigens keine Pflicht, die Nachweise elektronisch an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Sie können dem Finanzamt Belege auch weiterhin in Papierform zukommen lassen.

      Bei Fragen zur digitale Belegnachreichung für Ihre Unterlagen können Sie sich auch an unseren Kundenservice wenden: hilfe(at)lohnsteuer-kompakt.de

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  73. Wölflig

    Hallo,
    wir sind Rentner und können nicht nachvollziehen, weil die Steuernachzahlung für 2020 so hoch ist.
    Einkommensteuer Besheid für 2019 :
    Festgesetzt werden 2.185,00 € – ab Steuerabzug vom Lohn 185,00 € – KapEst. 1923,00 € – verbleibende Steuer 77,00 €
    Einkommensteuer Bescheid für 2020 :
    Festgesetzt werden 2.356,00 € – ab Steuerabzug vom Lohn 197,00 € – KapEst. 1.628,00 € – verbleibende Steuer 531,00 €
    Frage: Warum ist die verbleibende Steuer für 2020 ca. siebenmal höher wie 2019
    MfG
    E.W.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Wölfig,

      die Antwort ergibt sich aus Ihren Zahlen:

      • 2019: 2185 Euro – 185 Euro – 1923 Euro = 77 Euro
      • 2020: 2356 Euro – 197 Euro – 1628 Euro = 531 Euro

      Offensichtlich war Ihr zu versteuerndes Einkommen 2020 höher als 2019, sodass auch die Steuerschuld in 2020 entsprechend höher ausgefallen ist.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  74. Elke Hatton

    Hallo,Ich gebürtige Deutsche bekomme hier in Belgien meine Witwenrente von meinem belgischen Ehemann.Die Rente ist hier erarbeitet worden und ist hier versteuert.Nun möchte ich nach Soest NRW zurück und wüsste gern ob meine Witwenrente dann in Deutschland versteuert wird.Oder gibt es irgend etwas anderen was ich dort tun müsste zb. Die Rente dort angeben wenn ja wie und ,wann und wo.Vielen Dank

  75. Frau Hübner

    Hallo Herr Rudolph,
    ich beziehe Rente und die Versteuerung ist für mich in einem Punkt unklar:
    ich habe einen steuerfreien Teil der Rente, der von meinem Jahresrentenbetrag abgezogen wurde, dann die sonstigen Abzüge und das Ergebnis ist die Steuerbelastung.
    Nun lese ich immer wieder, das es noch einen Grundfreibetrag, für 2020 z.B. in Höhe von 9.408,– Euro gibt.
    In meinem Steuerbescheid von 2020 ist dieser aber nicht berücksichtig.
    Können Sie mir erklären, ob und wann dieser Grundfreibetrag eingerechnet wird.
    Vielen Dank und Grüße
    Fr.Hübner

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Frau Hübner,

      der Grundfreibetrag wird bereits im Einkommenssteuertarif berücksichtigt, d.h Einkommensteuer fällt erst an, wenn das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  76. Karin Klose

    Hallo Herr Rudolph,

    habe letztes Jahr mein Haus verkauft.
    Muss der Kaufpreis mit in die Erklärung und wenn ja wohin?
    Oder ist das mal eine private Einnahme von der der Fiskus mal nichts abhaben will.

    Danke für jegliche Hilfen, mache die nächsten Tage meine Erklärung.
    Machen Sie weiter so!

    Karin Klose
    Bitte nicht veröffentlichen!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Karin,

      der Verkauf einer Immobilie kann als privates Veräußerungsgeschäft angesehen werden. Ausschlaggebend sind dabei die Nutzung der Immobilie und der Zeitpunkt des Verkaufs.

      Verkaufen Sie eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung, müssen Sie den Gewinn aus dem Verkauf mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. In diesem Fall können Sie die Immobilie verkaufen, ohne dass der Gewinn versteuert werden muss. Weitere Informationen …

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  77. Friedrch Heinrich Möecken

    Guten Tag

    Bin Rentner
    A In welcher Anlage trage ich meine
    pensionversicherung ein Jahresrente

    B in welcher Anlage Weihnachtsgeld

    leider Probleme mit dem eintragen
    vielen Dank

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Friedrich,

      Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag werden in der Anlage R-AV eingetragen.

      Erhalten Sie Versorgungsbezüge (beamtenrechtliche Pensionen, Betriebsrenten, o.ä.) von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber sind diese Bezüge in der Regel „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“. Sie sollten auch jährlich eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten. Wenn Ihnen als Betriebsrentner Weihnachtsgeld ausgezahlt wurde, wird diese Sonderzahlung auch in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.

      Viel Erfolg bei Ihrer Steuererklärung!

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  78. udo pietrzak

    Hallo Team, Als Rentner (verwitwet) ohne zuzüglichen Einkünfte brauche ich eine Anleitung für eine Steuererklärung . Die (ohne sämtlichen Zubehör) für mich relevant ist. Das haben Sie nicht, Oder doch?
    erbitte zum 2.mal eine Auskunft. M.f.G. Udo Pietrzak

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Udo,

      wir bieten mit Lohnsteuer kompakt eine Online-Anwendung an, mit der auch Rentner Ihre Steuererklärung bearbeiten können. Probieren Sie es doch einfach mal aus.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  79. Elke Dietrich

    Hallo Team
    Ich beziehe seit 2011 die gesetzl. Altersrente von 735.89EU und seit Januar 2022 eine Witwenrente.
    Das sind zusammen 1.665.43EU netto. Wie berechne ich den Freibertrag oder entfällt die Steuer für mich.

    Vielen Dank für eine Antwort
    Elke

  80. Barbara

    Hallo Team,

    mein Nachbar, er ist Belgier und lebt hier in Deutschland, bezieht neben der Deutschen Rente auch eine Rente aus Belgien. Muss die Rente aus Belgien auch in der Steuererklärung angegeben werden und wenn ja wo. ?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.
    Barbara

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Barbara,

      die steuerliche Behandlung von Renten aus dem Ausland hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und dem Herkunftsland der Rente, in diesem Fall Belgien.

      In Deutschland müssen Sie Ihre gesamten Einkünfte in der Einkommensteuererklärung offenlegen. Dazu gehören auch Renten aus dem Ausland, die in Deutschland steuerpflichtig sind. Wenn es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Belgien gibt, kann dies bestimmen, in welchem Land die Besteuerung erfolgt und ob es eine Anrechnung auf die in Deutschland fällige Steuer gibt.

      Ausländische Renten, die aufgrund von Sonderabkommen in Deutschland nicht steuerpflichtig sind, unterliegen i. d. R. dem Progressionsvorbehalt nach §32b EStG. Diese Renteneinkünfte müssen daher in der Anlage AUS (Ausländische Einkünfte) erfasst werden. Der Progressionsvorbehalt ist nur ausgeschlossen, wenn das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dessen Anwendung ausdrücklich verbietet.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  81. Benno Dubiel

    Im jahr 2021ist meine Frau vrstorben worüber ich in meiner Steuererklärung (online) das Finanzamt informiert habe. Die Witwenrente wurde mir auch auf mein Konto überwiesen. Mit dem Steuerbescheid 2022 wurden jedoch für die Monate März bis Dezember 2023 und 2024 Vorauszahlungen festgesetzt mit der Aufforderung, diese an die Finanzkasse zu entrichten. Die aufgeführten Beträge habe ich inzwischen überwiesen, habe jedoch keine plausible Erklärung für diese Festsetzu
    Da ich vermute, dass mir hierzu genaue steuerrechtliche Kenntnissse fehlen und ich diese aus den mir zugänglichen Informationen nicht ersehen konnte, bitte ich um nähere Informationen bzw. Begründungen. Danke.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Benno,

      es tut mir leid, dass Sie mit dieser Situation konfrontiert sind.

      Um eine genaue Erklärung für die Festsetzung der Vorauszahlungen zu erhalten, empfehle ich, direkt beim Finanzamt nachzufragen. Dort können Sie eine detaillierte Auskunft zu den steuerlichen Aspekten Ihrer Situation erhalten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Wolgang,

      es gibt spezielle Formulare, die für Rentner vorgesehen sind, wie z.B. die Anlage R für Renteneinkünfte. Diese Formulare können entweder online beim Formular-Management-System (FMS) der Bundes­finanz­verwaltung heruntergeladen und ausgedruckt oder direkt beim örtlichen Finanzamt angefordert werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder