Steuererklärung: Abgabepflicht bei Erhalt von Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld führt fast immer zur Steuererklärungspflicht
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Anlässlich der Corona-Krise wurden die Vorschriften rund um den Bezug von Kurzarbeitergeld mehrfach geändert. So wurde die Dauer für den Bezug von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert. Auch gibt es Sonderregelungen zur steuerlichen Behandlung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld. Was bedeuten die Regeleung aber für die Steuererklärung?

Die Zuschüsse sind steuerfrei gestellt, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen.

Eigentlich sind Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld steuerfrei. Doch faktisch wird es in die Ermittlung des Steuersatzes einbezogen, die Zahlungen unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Angesichts des progressiven Steuertarifs steigt dieser meist mit zunehmendem Einkommen. Dieser höhere Steuersatz wird dann auf das steuerpflichtige Einkommen angewendet. Wer Lohnersatzleistungen erhält, muss deswegen unter Umständen Steuern nachzahlen.

Das Bundesverfassungsgericht entschied bereits 1995:

„Der Progressionsvorbehalt berücksichtigt das Leistungsvermögen des Steuerpflichtigen in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise. Es liegt auf der Hand, dass Steuerpflichtige, die im Kalenderjahr neben eigenen Einkünften Lohnersatzleistungen bezogen haben, wirtschaftlich leistungsfähiger sind als Steuerpflichtige, die gleich hohe Einkünfte ohne Lohnersatzleistungen erzielt haben. Die Einbeziehung der Lohnersatzleistungen zur Berechnung des Steuersatzes begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere nicht willkürlich.“ (BVerfG vom 03.05.1995 , Az. 1 BvR 1176/88)

Personen, die mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Kalenderjahr beziehen, sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Wer die Erklärung nicht „freiwillig“ abgibt, sollte bedenken, dass die Finanzämter Informationen über den Bezug von Kurzarbeitergeld per Datenaustausch erhalten, die Steuererklärung dann vielleicht nach einem oder zwei Jahren zwangsweise anfordern und es zu erheblichen Verspätungszuschlägen kommen kann.

Auch Aufstockungsbeträge unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG). Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (für das Kalenderjahr 2020) unter der Nummer 15 einzutragen.

10 Kommentare zu “Steuererklärung: Abgabepflicht bei Erhalt von Kurzarbeitergeld”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Hani,

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      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  1. Jens Öhlschläger

    Guten Morgen der Rechner bei Lohnsteuer kompakt sah wirklich eine Nachzahlung bei mir vor da ich 2020 K.arbeitergeld beziehen musste,leider.Meine ST Erklärung ist raus nun heißt es warten und warten…Schönen Tag Zusammen.

  2. Monique

    Kann mir das einer vlt für normal sterblichen erklären? Ich muss Steuern so oder so zurückzahlen aber wie kann ich ausrechnen wie viel. Gibt es Prozentsätze? Wie kann ich schauen wie viel Kurzarbeiter Geld ich erhalten habe. Bin seid mitte März in Kurzarbeit (100%) war zwischen drin aber 4 Monate arbeiten (bei maximaler 50 % Tätigkeit ) habe somit mehr Steuern gezahlt und mehr Geld bekommen. Ich hoffe jemand versteht mich und gibt mir Antworten ich drehe langsam durch. Bin ich am Ende des Jahres Arm? Muss man auch eine evtl. Vorrauszahlung leisten obwohl das ganze Corona zuzuschreiben ist oder ist das egal?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Monique,

      die Höhe des ausgezahlten Kurzarbeitergeldes wird Ihnen auf der Lohnsteuerbescheinigung für 2020 in Zeile 15 bescheinigt. Diese sollten Sie eigentlich im Januar 2021 – spätestens ab er im Februar 2021 – für das Vorjahr von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben.

      Mit unserem Einkommensteuer-Rechner können Sie die Auswirkungen des Kurzarbeitergeldes auf Ihre Einkommensteuer ausrechnen. Das Kurzarbeitergeld gehört zu den sogenannten Progressionseinkünften.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Miguel

    Ca. 1.800 Euro an Zusatzleistung/Kurzarbeitgeld bezogen, und laut Programm muss ich fast alles zurück bezahlen, wofür habe ich es dann überhaupt bekommen….

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Miguel,

      das kann eigentlich nicht sein.

      Bei einem zu versteuernden Einkomme von bspw. 30.000 Euro und Kurzarbeitergeld über 1.800 Euro sollte die Mehrbelastung aufgrund des Progressionsvorbehalt ca. 231 Euro betragen.
      Du kannst das auch gerne hiermit unserem Einkommensteuer für 2020 nachrechnen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Michael,

      das kann eigentlich nicht sein.

      Bei einem zu versteuernden Einkomme von bspw. 40.000 Euro und Kurzarbeitergeld über 4.400 Euro sollte die Mehrbelastung aufgrund des Progressionsvorbehalt ca. 577 Euro betragen.
      Du kannst das auch gerne hiermit unserem Einkommensteuer für 2020 nachrechnen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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