Werbungskosten

Arbeiten geht man vor allem aus einem Grund: Um Geld zu verdienen. Doch damit das Gehalt fließt, muss man auch selbst finanziellen Aufwand betreiben. Vor allem für den Weg zur Arbeit, aber womöglich auch für die Jobsuche, für einen Umzug oder für doppelte Haushaltsführung, wenn die Firma weit entfernt vom Wohnort liegt. Gut, dass Sie den Fiskus an all diesen Ausgaben beteiligen können, denn die sogenannten Werbungskosten lassen sich in der Steuererklärung geltend machen. 

Wenn Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, aber nur überschaubare Unkosten haben, können Sie den Arbeitnehmerpauschbetrag nutzen. 1000 Euro erkennt das Finanzamt automatisch als Werbungskosten an, ohne dass Sie das beantragen oder nachweisen müssten. Womöglich liegen Ihre Werbungskosten aber weit darüber. Dann müssen Sie die Posten in der Steuererklärung einzeln auflisten und gegebenenfalls auch belegen können.

Die Entfernungspauschale

Viele Menschen kommen schon allein durch ihren Arbeitsweg über die 1000 Euro-Grenze. Dafür sorgt die Entfernungspauschale – besser bekannt als Pendlerpauschale. Für jeden Kilometer, den Sie auf dem Weg zu Ihrem Arbeitsplatz zurücklegen müssen, können Sie 30 Cent geltend machen. Bei einer Strecke von 20 Kilometern sind das also 6 Euro pro Tag. Bei einer Fünf-Tage Woche geht das Finanzamt von 230 Arbeitstagen aus, damit kommen Sie im Beispiel also schon auf 1380 Euro. Die 1000 Euro-Marke sprengen Sie schon mit einem Arbeitsweg von knapp 15 Kilometern. Bei einer Sechs-Tage-Woche können Sie mit bis zu 280 Tagen rechnen, bei einer Vier-Tage-Woche mit bis zu 190. Waren Sie öfter im Büro – etwa weil Sie keinen Urlaub genommen haben – müssen Sie das dem Finanzamt glaubhaft machen.

Wichtig: Für die Entfernungspauschale wird der tägliche Arbeitsweg nur einmal gezählt. Sie können also nicht Hin- und Rückfahrt zusammenzählen. Anders sieht es aus, wenn Sie an verschiedenen Arbeitsorten tätig sind. Außendienstler, Leiharbeiter oder andere Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit können die 30 Cent für jeden zurückgelegten Kilometer ansetzen.

Ob Sie mit dem Auto, dem Rad oder öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit kommen, ist unerheblich. Allerdings gibt es einen Höchstbetrag von 4500 Euro im Jahr. Nur wenn Sie das eigene Auto nutzen, werden auch darüber liegende Fahrtkosten anerkannt. Das Finanzamt verlangt auch nicht, dass Sie zwangsläufig den kürzesten Weg nutzen. Wenn Sie auf einer längeren Strecke deutlich Zeit sparen, dann können Sie auch diese in der Steuererklärung angeben.

Doppelte Haushaltsführung

Müssen Sie wegen Ihres Jobs eine zweite Wohnung unterhalten, können Sie die damit verbundenen Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend machen. Möglich ist das zum Beispiel, wenn Sie versetzt werden, Ihre Firma ihren Standort verlagert oder wenn Sie eine neue Stelle antreten. Auch wenn Sie aus privaten Gründen umziehen, aber noch eine Wohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes behalten wollen, können Sie Ihre Aufwendungen neuerdings absetzen. Entscheidend ist nicht unbedingt, dass die Zweitwohnung näher am Arbeitsplatz liegt. Er muss dadurch aber besser zu erreichen sein.

Ob Sie in der eigenen Wohnung, einer WG, einem möblierten Zimmer oder im Hotel wohnen, spielt keine Rolle. Übermäßigen Luxus akzeptiert das Finanzamt aber nicht, als Standard gilt für einen Single-Haushalt maximal eine 60-Quadratmeter-Wohnung. Wenn Ihr erster Wohnsitz ein Zimmer im Haus Ihrer Eltern ist, haben Sie schlechte Karten. Anders sieht es aus, wenn Sie eine eigene Wohnung im elterlichen Haus haben und dafür Miete bezahlen.

Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung sind vielfältig: Zum einen sind da die Aufwendungen für die Wohnung selbst, also Miete, Betriebskosten, gegebenenfalls auch Renovierungsausgaben oder Maklergebühren. Dazu kommen Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände. In den ersten drei Monaten können Sie zudem eine Verpflegungspauschale für jeden Tag der Abwesenheit geltend machen. Ein wichtiger Posten sind natürlich die Fahrtkosten für Familienheimfahrten. Einmal pro Woche können Sie für die Strecke zwischen der Zweitwohnung und dem Hauptwohnsitz die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer geltend machen. Nutzen Sie öffentliche Verkehrsmittel, können Sie auch die tatsächlichen Kosten absetzen.

Umzugskosten

Egal ob Sie sich eine Zweitwohnung am Arbeitsplatz zulegen oder mit Kind und Kegel umziehen – ist Ihr Wohnungswechsel beruflich begründet, sind die damit verbundenen Kosten Werbungskosten. Dafür müssen Sie weder den Job noch die Stadt wechseln, es reicht, wenn sich Ihr täglicher Arbeitsweg durch den Umzug um insgesamt eine Stunde verkürzt.

Absetzen können Sie nachgewiesene Kosten für die Immobiliensuche, für die Spedition, für Schönheitsreparaturen und gegebenenfalls auch für doppelte Mietzahlungen bis zum Ende der Kündigungsfrist der alten Wohnung. Für Umzugsfahrten mit dem eigenen Auto können Sie zurückgelegte Kilometer, in Höhe von 30 Cent/km, geltend machen.

Für kleinere Ausgaben wie Trinkgelder für die Umzugshelfer oder die Montage der Einbauküche gibt es eine Umzugspauschale. Die können Sie auf jeden Fall geltend machen – auch wenn Sie den kompletten Umzug allein gestemmt haben. Nur bei doppelter Haushaltsführung ist das nicht möglich. Die Pauschale wurde dieses Jahr angehoben. Für Umzüge bis zum 31.7.2013 liegt sie bei 687 Euro für Singles und 1374 Euro für Verheiratete. Für weitere Haushaltsangehörige erhöht sich der Betrag um jeweils 303 Euro. Ab 1. August gibt es 695 Euro für Singles, 1390 Euro für Verheiratete und 306 Euro für Kinder. Werden für Kinder wegen des Umzugs Nachhilfestunden nötig, können Sie auch diese von der Steuer absetzen.

Häusliches Arbeitszimmer

Nicht immer sind Arbeit und Privates strikt getrennt: Wer regelmäßig oder immer von zu Hause aus arbeitet, kann das häusliche Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Vorausgesetzt es gibt eines, denn ein Schreibtisch oder eine Arbeitsecke, die nur durch einen Raumteiler abgetrennt ist, gilt nicht als eigenes Arbeitszimmer (derzeit läuft vom Bundesfinanzhof aber eine Klage dagegen). Wenn Sie gelegentlich im Homeoffice sitzen, statt ins Büro zu gehen, können Sie das auch nicht geltend machen. Anders sieht es aus, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen keinen festen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Das gilt etwa für Außendienstmitarbeiter oder für Lehrer, die in der Schule normalerweise kein eigenes Büro haben. Sie können bis zu 1250 Euro im Jahr ansetzen. Falls das heimische Büro den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet, können Sie auch die vollen Kosten geltend machen. Anerkannt sind neben der anteiligen Miete auch Betriebskosten, etwa für Strom und Heizung, Versicherungen oder Reinigung. Wenn Sie Aufwendungen für die Raumausstattung hatten, etwa für einen neuen Teppichboden, Schreibtisch oder Bürostuhl, dann können Sie auch diese voll absetzen.

Wenn Sie einen Raum als Arbeitszimmer deklarieren, muss es sich aber auch um ein reines Arbeitszimmer handeln. Alles, was auf eine Privatnutzung hindeutet, etwa Gästebett, Fernseher oder Kleiderschrank, macht das Finanzamt – falls es denn nachprüft – skeptisch.

Arbeitsmittel

Viele Dinge, die Sie – auch – für Ihren Beruf anschaffen, können Sie von der Steuer absetzen. Fachbücher, Software oder

Arbeitskleidung können ebenso als Arbeitsmittel gelten wie Computer, Drucker oder Smartphones. Voll abzugsfähig sind Arbeitsmittel aber nur, wenn Sie fast ausschließlich für den Beruf genutzt werden. Das bedeutet nicht, dass Sie mit dem Berufslaptop keine Privatmail verschicken dürfen, der Anteil der Privatnutzung sollte aber nicht über zehn Prozent liegen. Ansonsten können Sie die Kosten aber immerhin anteilig geltend machen. Führen Sie etwa mit Ihrem Smartphone gleichermaßen beruflich wie private Gespräche, dann können Sie 50 Prozent des Kaufpreises ansetzen. Das gleiche gilt für den Schreibtisch, an dem Sie sowohl berufliche als auch private Dinge erledigen. Liegt der Preis inklusive Umsatzsteuer unter 487,90 Euro, dann spricht man von „geringwertigen Wirtschaftsgütern“. Gut für Sie, denn den Kaufpreis können Sie dann schon im Jahr der Anschaffung voll als Werbungskosten absetzen. Bei teureren Waren werden die Kosten auf die gesamte Nutzungsdauer aufgeteilt und müssen jährlich abgeschrieben werden. Näheres regeln die sogenannten AfA-Tabellen.

Kritisch ist das Thema Berufskleidung. Uniformen, die Sie selbst bezahlen, aber nur an Ihrem Arbeitsplatz tragen können, sind absetzbar, auch die Reinigungskosten können Sie geltend machen – und zwar auch dann, wenn Sie die Kleidung zu Hause in der Waschmaschine säubern. Bei normalen Anzügen oder Kostümen geht das Finanzamt allerdings davon aus, dass diese nicht berufsspezifisch sind. Auch wenn Sie ansonsten nur in Jeans herumlaufen, können Sie Ihr Bürooutfit deshalb nicht absetzen.

Dienstreisen

Schickt Sie der Arbeitgeber auf Dienstreise, dann wird er dies in der Regel auch bezahlen. Wenn nicht, können Sie Kosten für Fahrt, Unterkunft, Verpflegung und gegebenenfalls auch Nebenkosten wie Parkgebühren oder Gepäcktransport als Werbungskosten ansetzen. Interessant wird es da, wo Dienstreisen mit Privatvergnügen verknüpft werden, etwa wenn Sie nach einem Kongress nicht direkt nach Hause reisen, sondern noch ein paar Tage Privaturlaub dranhängen. Dann können Sie die Reisekosten anteilig geltend machen. Waren Sie also zwei Tage beruflich unterwegs und zwei Tage privat, akzeptiert das Finanzamt 50 Prozent Reisekosten. Wenn der Berufsanteil mit 90 Prozent deutlich überwiegt, dann können Sie die Kosten komplett ansetzen.

Vorsicht, das Finanzamt will in der Regel eine genaue Aufstellung der Kosten sehen. Hat der Arbeitgeber die Flüge und das Hotel bezahlt, dürfen Sie diese Posten natürlich nicht in der Steuererklärung angeben.

Auch wenn die Firma die Reisekosten zahlt, für das Essen kommt sie normalerweise nicht auf. Wenn Sie über 8 Stunden am Tag auswärts tätig sind oder einer sogenannten Fahrtätigkeit nachgehen, etwa als Berufskraftfahrer oder Busfahrer, können Sie eine Verpflegungspauschale abrechnen. Wie hoch die ist, hängt von der Dauer Ihrer Abwesenheit ab. Zwischen 8 und 14 Stunden gibt es 6 Euro, bei bis zu 24 Stunden sind es 12 Euro und bei längerer Abwesenheit 24 Euro.

Bewerbungskosten

Werbungskosten entstehen Ihnen nicht nur, wenn Sie einen Job haben, sondern auch, wenn Sie einen bekommen wollen. Alle Ausgaben, die Ihnen im Zusammenhang mit der Stellensuche entstehen, können Sie in der Steuererklärung geltend machen. Dazu gehören Büromaterialien und Porto genauso wie Stellengesuche, Fotos oder Bewerbungstrainings. Wollen Sie nicht alle Bewerbungskosten einzeln zusammentragen, können Sie einfach eine Pauschale von 2,50 Euro für jede elektronische Bewerbung ansetzen, für die klassische Bewerbungsmappe sind es 8,50 Euro.

Auch die Fahrten zu Bewerbungsgesprächen können Sie abrechnen, entweder mit dem gezahlten Ticketpreis oder mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer, wenn Sie das eigene Auto nutzen. Müssen Sie ein Hotel buchen, können Sie auch das absetzen, ebenso die Verpflegungspauschale.

Was sonst noch?

Einige Posten können Sie ohne Nachweis pauschal abrechnen: Nutzen Sie Ihr privates Handy oder Festnetztelefon auch beruflich, können Sie 20 Prozent der Telefonrechnung geltend machen – bei 20 Euro ist allerdings Schluss. Das gleiche gilt für den Internetanschluss. Zahlen Sie beispielsweise 30 Euro für eine Flatrate, können Sie pro Monat 6 Euro ansetzen.

Für das Girokonto, auf das Ihr Gehalt fließt, können Sie pauschal 16 Euro Kontoführungsgebühren ansetzen.

Und schlussendlich können Sie auch Steuerberatungskosten bei den Werbungskosten geltend machen – allerdings nur solche, die mit Ihrer Berufstätigkeit zusammenhängen. Bearbeitet Ihr Steuerberater dagegen die „Anlage Kind“ oder den Mantelbogen, ist das nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt für Steuerberatungskosten bis zu 100 Euro. Sie müssen nicht einzeln aufgeteilt werden. Nutzen Sie ein Steuerprogramm, können Sie den Kaufpreis also auch komplett als Werbungskosten ansetzen.

34 Kommentare zu “Werbungskosten”:

  1. Andreas

    Meine Frau hat auf ihrem Weg zur Arbeit einen Unfall mit meinem Auto gehabt. Kann ich diese Unfallkosten als Werbungskosten ansetzen oder sind diese zwingend durch meine Frau anzugeben?
    Danke!

  2. Alexandra

    Guten Tag!

    Ich befinde mich derzeit in zwei unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen: An drei Tagen in der Woche bin ich in Hamburg tätig (Wohnsitz) und an zwei Tagen in Berlin (Hauptarbeitsverhältnis). Ich pendele jeden Montag mit der Bahn von Hamburg nach Berlin, verbringe dort die Nacht in einem Hostel und fahre Dienstagabend mit der Bahn wieder nach Hamburg.

    Meine Fragen: Kann ich sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt nach Berlin im Rahmen meiner Steuererklärung in irgendeiner Weise geltend machen? Und wie sieht es mit den Unterbringungskosten in Berlin sowie der Entfernung zu meinem Arbeitgeber in Hamburg an drei Tagen pro Woche aus?

    Vielen Dank!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Alexandra,

      Sie können Unterkunfts- und Fahrtkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend machen. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung wird als Werbungskostenabzug nur eine Familienheimfahrt pro Woche anerkannt. Fahren Sie dennoch öfter als einmal pro Woche nach Hause, haben Sie ein Wahlrecht.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Dana

    Wie verhält es sich, wenn ich mein Kind zur Schule bringe und dann direkt zur Arbeit fahre. Wäre ein Umweg von ca. 5km. Gilt das auch als Arbeitswelt?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Dana,

      der Gesetzgeber stellt ausschließlich auf die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab, d.h. es darf ausschließlich der direkte Weg Wohnung-Arbeitsstätte abgerechnet werden.

      Wenn der Kindergarten oder die Schule also nicht auf dem direkten Arbeitsweg liegen, besteht keine Möglichkeit die Aufwendungen geltend zu machen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. Schmidt

    Hallo,
    Ich möchte mir im Februar einen Laptop kaufen für ein VWA-Studium, das beginnt aber erst im Oktober. Kann ich den Laptop dann trotzdem absetzen?

  5. Thomas

    Zum Thema Entfernungspauschale:
    Wie kann ich diese angeben, falls ich den Arbeitsweg nur einmal die Woche antrete, da sonst eine „Kasernierung“ vorhanden ist?
    Ist das zu berücksichtigen?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Thomas,

      Sie gaben einfach die Anzahl der getätigten Fahrten an, d.h. wenn Sie den Weg nur einmal zurucklegen. Ansetzbar ist die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale für Fahrten zur Stamm-Kaserne mit 0,30 Euro (einfache Entfernung) ab dem ersten Kilometer.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  6. Marita Betz

    Ich bin Rentner und Gehbehindert und muß wöchentlich zur Therapie und kleinere Fahrten zb.einkaufen gefahren werden von meiner Nachbarin der ich ich einmal monatlich 50 Euro gebe da mein Mann im Schichtdienst arbeitet und keine Zeit hat .
    kann ich die Kosten für meine Nachbarin auch absetzen und muss sie mir dafür etwas ausfüllen ?
    Viele Grüße,Marita Betz

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Marita,

      die Krankenkassen übernehmen in bestimmten Fällen die Fahrtkosten, wie Sie z.B. auf der Seite der Techniker Krankenkasse nachlesen können. Bei Fragen zur Kostenübernahme wenden Sie sich daher am besten an Ihre Krankenversicherung.

      Krankheitskosten können Sie außerdem in der Steuererklärung im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen geltend machen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  7. Franziska Schlag

    Hallo,

    Ich bin Azubi im ersten Ausbildungsjahr.
    Ich verdiene nicht mehr als 950€ weshalb ich keine Steuern zahlen muss.
    Lediglich in einem Nebenjob habe ich vor ein paar Monaten mal 19€ Lohnsteuerbezahlt.

    Jetzt zu meiner Frage.
    Kann ich trotzdem die Fahrkosten zu meiner Ausbildungsstätte absetzten? Ich würde nämlich auf über 1000€ kommen. Oder ist das nicht möglich da ich in meiner Ausbildung keine Lohnsteuer bezahle ?

    Mit freundlichen Grüßen

    Franziska Schlag

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Franziska,

      grundsätzlich können nur die Steuern erstattet werden, die Sie auch bezahlt haben. Lediglich wenn Ihre Werbungskosten insgesamt über den erzielten Einkünften liegen, könnten Sie evtl. noch eine Verlust geltend machen und diesen in das nächste Jahr übertragen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  8. AnKl

    Guten Tag,

    ich studiere berufsbegleitend und zahle meine Semestergebühren selbst im Voraus, die ich kurze Zeit später (1-2 Monate) vom Arbeitgeber erstattet bekomme 1 zu 1 ohne Steuerabzug.
    1. Wie gehe ich vor, wenn ich die Rückerstattung erst im Jahr darauf erhalte?
    2. und ist die Erstattung dann auf meiner Jahresendabrechnung mit drin und ich muss die aus meinem Brutto und Netto Gehalt raus rechnen oder ist das nicht enthalten weil es eine „Erstattung“ und kein Gehalt ist?

    Mit freundlichen Grüßen
    AnKl

    1. Thilo Rudolph

      Hallo AnKl,

      auf Ihre Werbungskosten haben die Studienkosten ja keine Auswirkung, das die Kosten vollständig von Ihrem Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  9. Virginia Ulbrich

    Guten Tag,

    ich beginne nach meiner Elternzeit im Juni eine neue Stelle. Wenn ich die Werbungskosten auf 12 Monate rechnen würde, wären das 2730 Euro. Für die restlichen 7 Monate des Jahres wären es ca 1800 Euro Werbungskosten. Wie beantrage ich das? Soll ich das für dieses Jahr auf 7 Monate beantragen und dann im nächsten Jahr neu oder gleich für die 2730 Euro und dann das zurückzahlen, was dieses Jahr zuviel kommt an Freibetrag?

    Viele Grüße

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Virginia,

      Ihre Werbungkosten machen Sie in der Einkommensteuererklärung für das Jahr geltend, in diese auch angefallen sind. Wenn Sie also die Einkommensteuererklärung für 2018 ausfüllen, dann geben Sie dort alle Aufwednungen an, die Ihnen in 2018 entstanden sind.

      Wenn Ihnen allerdings hohe Werbungskosten bereits im laufenden Jahr 2019 enstehen, haben Sie die Möglichkeit einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung zu stellen, so dass der Arbeitgeber monatlich weniger Lohnsteuer einbehält. Der Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen Sie bei Ihrem Finanzamt. Der Lohnsteuerfreibetrag ist dann im Regelfall für zwei Jahre gültig. Ändern sich die Verhältnisse, sodass mit geringeren Kosten zu rechnen ist, muss dies dem Finanzamt mitgeteilt werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  10. Paul

    Hallo
    Kann man Fahrtkosten gelten machen, welche man für Dritte tätigt.
    z.B. mein Onkel, der Rentner ist, fährt seine Tochter zu Ausbildungsstätte ca. 20 km 10mal im Monat!
    wäre dies ein Unterhaltsfall oder Auergewöhnliche Belastung oder Fahrgemeinschaft ???

    Mit freundlichen Grüßen

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Edda,

      wenn die Portokosten z.B. in Verbindung mit postalischen Bewerbungen angefallen sind, können Sie dieses als Bewerbungskosten steuerlich geltend machen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Gerda,

      Bei individuellen Fragen zu Ihren Renten wenden Sie sich am besten direkt an Ihren Sachbearbeiter bei der Deutschen Rentenversicherung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    2. Thilo Rudolph

      Hallo Da Silva,

      Grundsätzlich hat der ausländische Staat, in dem die Immobilie liegt, das Besteuerungsrecht. Ausländische Vermietungseinkünfte, die aus der EU/EWR (Ausnahme: Spanien) stammen, müssen in der deutschen Einkommensteuererklärung nicht angegeben werden.

      Vermietungseinkünfte aus Drittländern (nicht EU-/EWR-Staaten) unterliegen in Deutschland dagegen in der Regel dem Progressionsvorbehalt und sind in der Anlage AUS zu erklären. Die Anlage AUS steht aktuell bei Lohnsteuer kompakt nicht zur Verfügung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  11. Marvin

    Guten Tag,

    wie sieht es bei den/der Widererstattungskosten/Entfernungspauschale in der Ausbildung aus, wenn man keine Lohnsteuer abgibt aufgrund eines zu niedrigen Bruttoeinkommens? Lohnt sich hier trotzdem eine Steuererklärung um dies geltend zu machen?
    Vielen Dank im voraus!

    Mit freundlichen Grüßen

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Marvin,

      wenn Sie im Veranlagungszeitraum keine Steuern gezahlt haben, kann auch keine Erstattung der Steuern erfolgen. Sie könnten unter Umständen eventuell einen Verlust geltend machen, wenn Ihre Werbungskosten insgesamt größer als Ihre Einkünfte sind.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  12. Carolina Erbe

    Ich habe meinen Job aufgrund sehr guter Konditionen und Entwicklungsmöglichkeiten gewechselt und fahre nun täglich 140 Km Strecke einfach, was eine sehr hohe Pendlerpauschale ergib und weit über 4500 Euro/Jahr.
    Mit welchen Nachweispflichten vom Finanzamt muss ich eventuell rechnen?
    BG
    C.E.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Caroline,

      wenn das Finanzamt Nachweise einfordert, eigenen sich z. B. ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, Kundendienst- und Reparaturrechnungen, TÜV-Berichte etc., aus denen die Kilometerleistung des benutzten Kraftwagens ersehen werden kann.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  13. Korte Dirk

    Ich bin Rentner und meine Frau ist am 1.4.2019 in Rente gegangen. Kann Sie trotz dem 1000,- € und als Rentnerin 102,- €
    Werbungspauschale absetzen?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Dirk,

      die Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer ist ein Jahresbetrag, d. h. selbst wer nur einen Monat im Jahr einer nichtselbständigen Tätigkeit mit Lohnsteuerabzug nachgeht, profitiert vom Abzug der gesamten 1.000 Euro. Wenn Sie in der Zeit als Arbeitnehmer höherer Ausgaben hatten, können Sie diese selbstverständlich auch geltend machen.
      Das gilt entsprechend auch die Pauschale über 102 Euro.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  14. JR

    Hallo,
    in betreffendem Kalenderjahr habe ich nur einen niedrigen zweistelligen Wert Lohnsteuern gezahlt. Das würde ich ja über die pauschalen 1000 Euro zurückbekommen. Was sind die obligatorischen Mindestangaben bei ELSTER, die ich tätigen muss? Reicht es die „Kopfdaten“ (Name, Anschrift, Bankverbindung) anzugeben?
    Dankeschön 🙂

    1. Thilo Rudolph

      Hallo JR,

      nur weil die gezahlte Lohnsteuer unter der Werbungskostenpauschale für Arbeitnehmer liegt, bedeutet dies nicht, dass Sie die gesamte Lohnsteuer zurückbekommen.

      Ob und wie viel Steuern Sie ggf. zahlen müssen bzw. wie hoch die Steuererstattung ist, lässt sich daher pauschal nicht beantworten. Die Jahressteuerschuld errechnet sich auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens; vereinfacht gesagt: Alle Einkünfte abzüglich der Werbungskosten und Sonderausgaben.

      Sie können aber einfach mal mit unserem Einkommenssteuer-Rechner ausrechnen, wie hoch die voraussichtliche Steuerschuld ist.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  15. Laura M

    Guten Tag,

    ich besitze kein Auto und fahre täglich mit dem Fahrrad zur Arbeit. Gibt es neben der Pendlerpauschale noch weitere Möglichkeiten Kosten abzusetzen? Also zum Beipsiel für Anschaffungspreis der Fahrrads, Reperaturkosten, Regen-Equipment,

    Vielen Dank!
    Fruendliche Grüße
    Laura M.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Laura,

      mit der Entfernungspauschale, im Volksmund Pendlerpauschale, werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bzw. – wie es seit 2014 korrekt heißt – erster Tätigkeitsstätte pauschaliert.

      Die Pauschale kann von allen Arbeitnehmern und Selbständigen in Anspruch genommen werden, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und gleichgültig, ob sie zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Auto zur Arbeitsstelle gelangen. Mit der Entfernungspauschale sind Kosten in Verbindung mit der Fahrt zur Arbeitsstätte abgegolten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  16. Manfred Breidenbach

    Ich Wohne in Köln und habe einen Zweitwohnsitz in München. Gibt es bei Werbungskosten euine maximale Höhe ? Ich habe ja bereits durch die Zweitwohnung Kosten von 12000 € jährich dazu noch die Fahrten zw. Köln und München

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Manfred,

      im Rahmen der doppelten Haushaltsführung werden stets nur nachgewiesene Kosten anerkannt, keine Pauschbeträge.

      Seit 2014 ist der abzugsfähige Betrag für die Zweitwohnung in Deutschland auf einen Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat begrenzt. Dieser Höchstbetrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, insbesondere

      • Miete inklusive Betriebskosten, auch für eine möblierte Wohnung,
      • Anschaffungskosten für notwendige Hausrats- und Einrichtungsgegenstände,
      • Zweitwohnungsteuer,
      • Renovierung usw.

      Der Höchstbetrag von 1.000 Euro gilt monatsbezogen und als Durchschnittswert für das Gesamtjahr. Wenn die Aufwendungen in einzelnen Monaten weniger als 1.000 Euro und in anderen Monaten mehr als 1.000 Euro betragen, dürfen die übersteigenden Beträge mit den nicht ausgeschöpften Höchstbeträgen verrechnet werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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