Schummeln bei der Steuererklärung

Schummeln bei der Steuererklärung
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Ein paar Kilometer Umweg auf dem Weg ins Büro sparen viel Geld. Ein Krimi ist selbstverständlich Fachlektüre. Und 30 Prozent Trinkgeld sind auf Geschäftsreisen ganz normal. Zumindest will man das dem Finanzamt weismachen. Doch wer bei der Steuererklärung Kosten aufbauscht oder gar erfindet, bewegt sich auf dünnem Eis.

Es gibt Menschen, die sammeln Quittungen so wie andere Leute Ansichtskarten. Der Bon vom Restaurantbesuch wird ebenso aufgehoben wie die Parkhauskarte oder die Taxirechnung. In der nächsten Steuererklärung könnte all das ja Verwendung finden. Oft sind es Selbständige, die so verfahren. Arbeitnehmer können ohnehin 1.000 Euro als Werbungskostenpauschale geltend machen, ohne dass das Finanzamt Nachweise sehen will.

Doch sofern abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten darüber liegen, erwacht auch bei manchen Angestellten der sportliche Ehrgeiz bei der Steuererklärung. Beim Versuch, mehr herauszuholen, begibt man sich mitunter auf einen schmalen Grat zwischen legalen Steuertricks und strafbarem Steuerbetrug.

Wie prüft das Finanzamt?

Zunächst einmal: Wenn Sie Ihre Steuererklärung online oder per Elster machen, müssen Sie nicht unbedingt damit rechnen, dass ein Finanzbeamter mit der Lupe nach Fehlern sucht. Die Steuererklärungen werden elektronisch auf ihre Plausibilität überprüft und in der Regel durchgewunken, wenn keine Auffälligkeiten feststellbar sind. Machen Sie aber plötzlich hohe Kosten – etwa für doppelte Haushaltsführung oder Fortbildungen – geltend, wird man sich Ihre Steuererklärung womöglich genauer ansehen und die entsprechenden Belege fordern.

Bei simplen Zahlendrehern oder fehlerhaften Übertragungen wird man Ihnen nicht unbedingt böse Absichten unterstellen. Dann reicht schon ein Anruf, um etwa aus den fragwürdigen 155 Kilometern Arbeitsweg wieder die üblichen 15 zu machen. Haben Sie hingegen vorsätzlich Ausgaben herbeifantasiert, dann wird das Finanzamt diese im besten Fall einfach bei der Steuerberechnung ignorieren, im schlechtesten Fall droht ihnen ein Bußgeld. Die Ausrede „Ich wusste nicht, dass…“ zieht nicht.

Wer die Steuerregeln nicht beherrscht, muss sich eben von Experten helfen lassen. Hat das Finanzamt Verdacht geschöpft, dass Sie Nebeneinnahmen verschweigen, kann es bei Banken und Ämtern nähere Erkundungen einholen. Mit der Steuerfahndung müssen Sie aber nicht gleich rechnen. Die wird üblicherweise erst aktiv, wenn die hinterzogene Summe deutlich im vierstelligen Bereich angesiedelt ist.

Nicht alles muss belegt werden

Bei Arbeitnehmern bietet sich besonders der Bereich der Werbungskosten dafür an, Kosten aufzubauschen. Denn solange die Ausgaben plausibel erscheinen, forscht das Finanzamt nicht weiter nach. Welche Beträge ohne weitere Nachweise akzeptabel sind, legen die Oberfinanzdirektionen der einzelnen Bundesländer in den sogenannten „Nichtaufgriffsgrenzen“ fest.

So werden üblicherweise 16 Euro als Kontoführungsgebühr akzeptiert, auch wenn Sie ein Gratis-Girokonto nutzen. Bei Arbeitsmitteln wie Berufskleidung, Aktenkoffern oder Fachbüchern gilt je nach Bundesland eine Nichtbeanstandungsgrenze von 100 bis 150 Euro. Aber Vorsicht: Sie haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass das Finanzamt die Kosten ohne Prüfung akzeptiert. Auf Nachfrage müssen Sie Belege einreichen. Und dann ist Schummeln schwierig. Versuchen Sie beispielsweise, Urlaubslektüre als Fachliteratur zu deklarieren, fliegt das schnell auf. Per ISBN kann jeder Finanzbeamte herausfinden, welches Buch Sie da absetzen wollen.

Einladung zum Tricksen: Der Arbeitsweg

Grundsätzlich ist es verdächtig, wenn Sie plötzlich deutlich mehr und andere Posten bei Ihren Fahrtkosten zur Arbeit absetzen als in den Jahren davor. Das gilt etwa für den Arbeitsweg. Für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnsitz und Arbeit können Sie 30 Cent Pendlerpauschale geltend machen. Das gilt für eine einfache Strecke am Tag und nur für die Tage, an denen Sie auch zur Arbeit gehen. Bei einer Fünftagewoche erkennt das Finanzamt normalerweise 230 Arbeitstage an, bei einer Sechstagewoche 280 Tage.

Wenn Sie mehr Tage geltend machen wollen, brauchen Sie eine Bestätigung des Arbeitgebers. Besonders gerne wird bei der Länge des Arbeitswegs gemogelt. Dabei sollte jedem klar sein, dass Finanzbeamte auch dazu in der Lage sind, Routenplaner wie Google Maps zu bedienen. Sie müssen zwar nicht unbedingt den kürzesten Weg nehmen, wenn es schnellere oder bequemere Verbindungen gibt. Wenn Sie aber statt 15 Kilometern 30 angeben, sollten Sie dafür schon sehr gute Gründe haben.

Alles selbst gezahlt? Reisen und Bewerbungen

Berufliche Fortbildungen werden meistens vom Arbeitgeber bezahlt, Dienstreisen sowieso. Ein paar tausend Euro Seminargebühren, die Sie selbst aus eigener Tasche gezahlt haben wollen, werden beim Finanzamt sicher Fragen hervorrufen. Dass Sie Fahrt- und Übernachtungskosten getragen haben und Mehraufwand für Ihre Verpflegung hatten, ist dagegen plausibel. Wenn Sie nicht mehr als 250 Euro geltend machen, will das Finanzamt nicht unbedingt Belege sehen.

Auch bei Bewerbungen lässt sich das Finanzamt normalerweise nicht jede einzelne Quittung einreichen. Das Finanzgericht Köln hält eine Pauschale von 8,50 Euro für jede Bewerbung mit Mappe für vertretbar, bei E-Mail-Bewerbungen sind es 2,50 Euro. Wollen Sie jedoch auch hohe Reisekosten zu Bewerbungsgesprächen geltend machen, dann sollten Sie sich die besser vom potentiellen Arbeitgeber bestätigen lassen.

Steuerberatungskosten

Ihre Steuerberatungskosten sollten Sie idealerweise durch Rechnungen nachweisen können. Nun gibt es jedoch Ausgaben, die gleichermaßen mit der Einkunftserzielung und dem Privatbereich zusammenhängen und bei denen eine Trennung auf beide Bereiche schwierig, wenn nicht gar unmöglich ist. Dies betrifft insbesondere Ausgaben für Steuerfachliteratur, Steuersoftware oder Lohnsteuerhilfevereine.

Solche gemischt veranlassten Steuerberatungskosten können Sie aus Vereinfachungsgründen bis zu einem Betrag von 100 Euro (Nichtbeanstandungsgrenze) in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Die Steuerberatungskosten werden in der Regel bis zu diesem Betrag ohne weitere Prüfung vom Finanzamt anerkannt. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppeln sich die Beträge leider nicht.

Belege selbst ausstellen

In bestimmten Fällen haben Sie auch die Möglichkeit, ihre Belege selbst auszustellen. Und zwar immer dann, wenn es für eine absetzbare Ausgabe keine Quittung gibt und im Ausnahmefall auch dann, wenn Sie den richtigen Beleg verloren haben. Üblich sind Eigenbelege aber nur bei kleinen Summen etwa bei Trinkgeldern oder bei Parkgebühren.

Neben Art und Höhe der Aufwendung müssen Sie auch aufschreiben, wann, wo und an wen Sie gezahlt haben. Wenn Ihnen hingegen der Kaufbeleg für das beruflich genutzte Handy abhanden gekommen ist, wird sich das Finanzamt nicht unbedingt mit einem selbst ausgefüllten Zettel begnügen. Dann ist es hilfreich, wenn Sie den Posten per Kontoauszug oder Kreditkartenabrechnung nachweisen können.

60 Kommentare zu “Schummeln bei der Steuererklärung”:

  1. christian schmitt

    Hallo, ich habe ein dringliches Anliegen und ich hoffe das ich hier eine geeignete Antwort erhalte.

    Mein früherer Arbeitgeber hat mir keine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2014 geschickt , da auch das Arbeitsverhätnis nicht gut war und wir im Streit auseinander gingen.
    Nun möchte ich meine Steuererklärung anhand meiner letzten Lohnabrechnung machen. Darf ich das ?
    Darf das Finanzamt meinen alten Arbeitgeber anrufen und meine neue Anschrift herausgeben ?

    Ich möchte auf gar keinen Fall das mein jetziger Wohnort dem alten Arbeitgeber genannt wird.

    ICh bitte um mithilfe.

    Danke

    Christian

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Herr Schmitt,

      der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen einen Ausdruck der elektronische Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen (§ 41b EStG).

      Wie Sie in Ihrem speziellen Fall verfahren sollten, klären Sie am besten mit Ihrem zuständigen Finanzamt ab.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Melanie Reins

    Hallo,
    wo und wie kann ich den Kinderfreibetrag in der Steuererklärung nachtragen? Meine Tochter hat im Januar 2017 ihre Ausbildung beendet, aber sie stand schon für 2016 nicht mehr auf der Steuerkarte. Nun weiß ich nicht, wie ich es eintragen muss…

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Melanie,

      der Kinderfreibetrag wird automatisch mit der Abgabe der Anlage Kind in der Steuererklärung beantragt.

      Diese Freibeträge werden im Rahmen der Steuerveranlagung aber nur gewährt, wenn die Steuerersparnis aus den Freibeträgen höher ist als das Kindergeld, wobei hier der Anspruch auf Kindergeld und nicht das tatsächlich erhaltene Kindergeld maßgebend ist. Ausrechnen muss man das allerdings nicht selbst. Das macht das Finanzamt, in der Steuersprache wird dieser Vorgang Günstigerprüfung genannt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Tobias

    Hallo, ich habe da eine verzwicktes Anliegen,

    hab per Elster Erklärung für 2013 (4Jahres Frist) erstellt und erfolgreich am 31.12.2017 15 Uhr an FA übertragen.
    Hauptvordruck ausgedruckt + Belege bei beisein eines Zeugen in Kuvert und am selben tag um 16 Uhr in Briefkasten von FA eingeworfen.

    14.01.2018 bekomm ich Post von FA belege seien da ich solle den Hauptvordruck einreichen. Ich mir nichts dabei gedacht hatte am 31.12.2017 den Hauptvordruck mehrmals ausgedruckt und mit blauen Kugelschreiber 31.12.2017 und Unterschrift versehen.
    hab diesen genommen und wieder mit zeugen am 18.01.2018 bei FA eingeworfen.

    Jetzt hab ich eine Ablehnungsbescheid von FA das die Steuerklärung nicht fristgerecht abgegeben worden sei.

    hab sofort einspruch eingelegt.

    War bei FA Sachbearbeiterin um die Sache zu klären. Sie meinet die Unterschriebne Elster druck sei bei FA am 18.01.2018 eingegangen, obwohl auf dem Ausdruck und ihrem System der 31.12.2017 15 Uhr steht und ihr mitgeteilt hab, das bei Beisein eines von einem Zeugen der den kpl. Inhalt gesehen hat fristgerecht eingeworfen habe, meinte sie das sie für sie unwichtig nur Eingangsstempel von FA zählt.

    zu diesem Ztpkt. konnte sie nicht mal mein zweiten hauptvordruck finden nur den Widerspruchsschreiben.

    Ajm nächsten tag hat sie mich angerufen. Sie habe den hauptvordruck gefunden und dies sei mit blauen Kugelschreiber unterschrieben, dies sei für sie der Beweis das ich den beleg doch nicht am 31.12.2017 abgegeben hätte, da dies was sie jetzt hätte ein Orginaldokument sei.

    Egal was ich versucht habe. sie beharrte auf ihre sicht der Dinge un d meinte ich solle mit all den Unterlagen was ich habe nochmals bei ihr vorbeikommen.

    Hoffe das ich paar Tipps bekomme wie ich weiter vorgehen soll.

    Danke

    Tobias

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Tobias,

      Einspruch haben Sie ja schon eingelegt. Der nächste Schritt. wenn Sie einen negativen Bescheid zu Ihrem Einspruch erhalten, wäre dann wohl zu einem Rechtsanwalt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. Franziska

    Hallo,
    Ich würde gerne wissen wie ich bei der Entfernungspauschale mit kurzfristiger Beschäftigung umzugehen habe.
    Ich habe einen Vollzeit Job bei dem ich ganz normal nur die Entfernungspauschale mit den 230 Tagen anrechne.
    Allerdings habe ich durchschnittlich 1-2x im Monat noch kurzfristig beschäftigte Jobs bei denen ich unterschiedlich lang arbeite und auch unterschiedlich weite Strecken habe.
    Da das allerdings keine „regelmäßige“ Arbeit im Sinne einer Entfernungspauschale darstellt, frage ich mich ob ich diese km nicht voll ansetzen darf und wenn ja wo?

    Vielen herzlichen Dank für die Hilfe
    Mit freundlichen Grüßen

    Franziska

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Franziska,

      Sie sprechen wahrscheinlich von kurzfristige Minijobs, die auch kurzfristige Beschäftigungen heißen. Wichtig ist, dass der Minijobber bei einer kurzfristigen Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage arbeitet.

      Wenn der Minijob vom Arbeitgeber pauschal besteuert wird, können Sie keine Werbungskosten geltend machen, da Sie die Einkünfte auch nicht in in der Steuererklärung angeben müssen.

      Wenn der Minijob dagegen individuell nach Ihrer Steuerklasse besteuert wird, müssen Sie diesen in der Steuererklärung angeben und können wie jeder andere Arbeitgeber auch Fahrtkosten geltend machen. Dabei geltend die gleichen Regelungen wie bei jeder anderen Beschäftigung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. Stefanie

    Hallo,
    ich mache gerade meine Steuererklärung für 2012.
    Ich frage mich, welche Belege ich belegen muss?
    Oder wird das Finanzamt nachfragen, falls etwas benötigt wird?

    Vielen Dank

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Stefanie,

      grundsätzlich kann das Finanzamt für alle geltend gemachten Aufwendungen – sofern keine Pauschale gelten – auch entsprechende Nachweise anfordern.

      Mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ vom 18.7.2016 wurde zudem die Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht umgewandelt. Sie brauchen daher im Regelfall keine Belege und separate Aufstellungen an Ihr Finanzamt zu versenden. Diese Regelung gilt erstmalig ab der Steuererklärung für das Jahr 2017. Kurz gesagt: Eine Steuererklärung ohne Belege ist jetzt möglich.

      Allerdings müssen Sie die Belege dennoch weiterhin sammeln und aufbewahren, denn bei Bedarf kann das Finanzamt die Unterlagen nachfordern – im Zweifelsfall sogar 10 Jahre lang.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  6. Marion Isolde Adam

    Hallo,
    ich bin Montagearbeiter mit unterschiedlichen Baustellen im Innland, bei der Steuererklärung,die ich online mache, reiche ich handschriftl. Belege ans FA wo die Baustelle sich befindet, von wann bis wann u die Mehrkosten und Verpflegungspauschaleberechnung ein. Rechne noch die Fahrkilometer aus.
    Meine Frage: Muß ich diese Belege hinschicken?

    Vielen Dank!
    mit freundlichen Gruß Maja

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Marion,

      grundsätzlich wurde 2017 die Belegvorlagepflicht durch die Belegvorhaltepflicht ersetzt. Nachweise und Quittungen müssen Sie daher nicht mehr mit der Steuererklärung zusammen beim Finanzamt einreichen.

      Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens soll die Finanzverwaltung ab 2018 von solchen Tätigkeiten entlastet werden und sich damit auf wirtschaftlich bedeutsame und risikobehaftete Steuerfälle konzentrieren können.

      Sie sollten aber für die Steuererklärung relevante Belege immer für Nachfragen durch das Finanzamt aufheben und auf Verlangen vorlegen können. Die Belege sollten Sie nach der Abgabe der Steuererklärung auch gut aufbewahren – mindestens Sie Ihren Steuerbescheid erhalten haben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  7. Marcona

    Hallo zwecks aussergewöhnliche belastungen hatte hohe Auslagen die ich geltend machte doch Finanzamt teilte mir mi das ich nur das an steuerrückerstattung zurück erhalte was auch an Steuer abgezogen wurde stimmt das so.mfg marcona

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Marcona,

      natürlich können Sie über die Einkommensteuererklärung nur Steuern erstattet bekommen, die Sie auch gezahlt haben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  8. Nicole Stellfeld

    Von meinen Eltern der Vermieter möchte was von der Steuer absetzen die Rechnung läuft aber auf meinen Namen geht das ohne dass ich Ärger bekomme

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Nicole,

      Ihre Eltern können als Mieter Steuerermäßigungen nach §35a für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen. Dafür muss der Vermieter Ihren Eltern eine Bescheinigung nach §35a ausstellen.

      Warum Ihr Vermieter eine Rechnung für seine Steuer von Ihnen haben will, ist mir unklar. Dies würde eigentlich nur Sinn machen, wenn er Ihnen die Rechnung vollständig erstattet und die Kosten im Rahmen seiner Steuererklärung als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend machen kann.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  9. Klaus Richter

    Hallo,
    Kurze Frage:
    Das Finanzamt möchte Nachweise meiner gefahrenden Kilometer haben, durch Werkstattrechnungen oder TÜV-Belege. Da ich eine weite Pendler-Strecke tägl. zurück lege.
    Nun habe ich aber keine Belege, da kein Werkstatt besuch stattfand. Was mach ich nun???

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Klaus,

      der Nachweis kann durch Aufzeichnungen der im Kalenderjahr durchgeführten Fahrten, ein Fahrtenbuch, oder durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers erbracht werden. Für die Berechnung der Entfernung zwischen Lebensmittelpunkt und Ihrer Arbeit ist grundsätzlich immer die kürzeste Verbindung maßgebend.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  10. Silvia Hinkel

    Hallo
    ich zahle meinem Sohn die Schulgebühren (private Schule) allerdings wird der Betrag von seinem Konto abgebucht und ich gebe ihm das bar zurück. Jetzt will das Finanzamt Zahlungsnachweise von mir haben, wie mache ich das?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Silvia,

      für die Zahlung der Schulgebühren sollte es doch sicherlich eine Rechnung geben, die Sie dem Finanzamt einfach einreichen können.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  11. Arzu

    Hallo,

    Ich hatte im Jahr 2018 einen Arbeitswechsel (von Zeitarbeit1.1.2018-31.8.2018 zu Festfertrag 1.9.2018-31.12.2018) meine Frage:
    Ich habe nur die Lohnsteuerabrechnung vom Festvertrag abgegeben und dort die Fahrtkosten vom gesamten Jahr angegeben weil ich das total vergessen habe. Wenn ich jetzt die Lohnsteuerabrechnung von der Zeitarbeit noch nachträglich abgegeben möchte, soll ich dort einfach die Fahrtkosten dann weg lassen? Sie würden das ja sicherlich sehen am Pc, dass ich die Fahrtkosten schon als volles Jahr angegeben habe. Danke für die Hilfe,Lg

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Arzu,

      die Daten der Lohnabrechnung der Zeitarbeitsfirma liegen dem Finanzamt sicherlich schon vor. Und die Angaben zu den Fahrtkosten müssten Sie entsprechend korrigieren.

      Setzen Sie sich daher am besten telefonisch mit dem zuständigen Sachbearbeiter bei Ihrem Finanzamt in Verbindung, klären Sie das Versehen auf und besprechen das weitere Vorgehen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  12. Claudia

    Hallo. Ich habe eine Frage. Meine Schwester und ich haben den selben arbeitsweg und teilen uns ein Auto. Bis jetzt hat immer nur meine Schwester ihre Lohnsteuer gemacht. Da es sich bei mir eh nicht lohnte. So konnte sie das Auto mit angeben. Aber nun wollte ich auch Lohnsteuer machen. Kann ich das selbe Auto auch mit angeben. Denn eigentlich sind wir ja immer zusammen gefahren mit km.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Claudia,

      das ist kein Problem. Jeder Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf die Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer. Dabei spielt es keine Rolle, ob er mit dem eigenen PKW, öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Rahmen einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit kommt.

      Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist allerdings immer die kürzeste Straßenverbindung maßgebend. Bei Fahrgemeinschaften gilt lediglich, dass Umwege zum Abholen der Mitfahrer nicht berücksichtigt werden dürfen.

      Ihre Schwester gibt als Fahrerin des PKWs die Entfernungskilometer zwischen dem Wohnsitz und Arbeitstelle in der Anlage N im Bereich der Werbungskosten die Kilometeranzahl in dem Feld „einfache Entfernung“ und in dem Feld „davon mit eigenem oder zur Nutzung überlassenem Pkw zurückgelegt“ an.

      Sie tragen die Entfernungskilometer zwischen dem Wohnsitz und der Arbeitstelle in Ihrer Steuererklärung die Kilometeranzahl dagegen in dem Feld „einfache Entfernung“ und in dem Feld „davon mit öffentl. Verkehrsmitteln, Motorrad,Fahrrad o. Ä., als Fußgänger, als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft zurückgelegt“ ein.

      null

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  13. Heike

    Vielen Dank für einen informativen Beitrag zur Steuererklärung. Ich habe nicht gewusst, dass die Steuererklärungen elektronisch auf ihre Plausibilität überprüft werden. Trotzdem bevorzuge ich die Buchhaltung und Steuererklärung dem Professionellen zu überlassen, um Fehler zu vermeiden.

  14. S.Markus

    Hallo,
    ich habe festgestellt das ich bei den außergewöhnlichen Belastungen die Fahrtkosten zu den Arztbehandlungen, in den vergangenen Jahren, vergessen habe einzutragen. Da ich eine chronische Sache habe, werden da einige Kilometer zusammen kommen. Wie weit zurück kann ich die Fahrtkosten eintragen, muß das irgendwie gesondert dokumentieren und unaufgefordert an das Finanzamt zusenden und wie ist es mit der „zumutbaren Belastung“ die sich ja fast jedes Jahr ändert, soll ich die dann ausrechnen und abziehen. Danke für Ihre Hilfe. Mfg

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Markus,

      die zumutbare Belastung wird von Ihrem Finanzamt automatisch berücksichtigt.

      Wenn ein Steuerzahler unvermeidbare größere Belastungen als andere Steuerzahler mit vergleichbarem Einkommen, Vermögen oder Familienstand hat, kann er auf Antrag seine Einkommensteuer senken lassen. Hierzu müssen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung eintragen. Wenn Sie für die Vorjahre bereits bestandskräftige Steuerbescheide erhalten haben, dürften Sie keine Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen rückwirkend geltend machen können.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  15. Claudia Gerschel

    Hallo,
    Darf ich bei der ESte bei Anlage V Daten aus dem Wirtschaftsplan für das letzte Jahr verwenden? Muss ich das irgendwo vermerken? Ich muss ja die Erklärung abgeben, bekomme aber erst Ende des Jahres die Abrechnung für das vergangene Jahr von der Hausverwaltung. Muss dann etwas nach gemeldet werden?
    Und kann ich meine Kinder noch mit rein nehmen? Beide haben erstmalig eine eigene ESte gemacht. Es wurde aber noch für beide Kindergeld gezahlt… Und der Kleine wohnt noch bei uns.
    Vielen Dank für die Antwort…

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Claudia,

      solange Sie für ihre Kinder Kindergeld erhalten und damit auch Anspruch auf die Kinderfreibeträge haben, geben Sie diese in ihrer Steuererklärung auch an. Es spielt dabei keine Rolle, das Ihre Kinder bereits selbst eine Steuererklärung abgeben.

      In der Anlage V tragen Sie alle erhaltenen Mieteinkünfte (Kaltmiete plus Nebenkosten) und geleisteten Werbungskosten (außer Aufwendungen für Rücklagen) ein, die Sie im jeweiligen Steuerjahr erhalten bzw. gezahlt haben. Die Abrechnung Ihrer Hausverwaltung ist nur insofern zu berücksichtigen, das Sie ja auch im jeweiligen Steuerjahr eine Abrechnung mit einer Nachzahlung (in dem Fall Werbungskosten) oder Erstattung (dann als Einkünfte anzugeben) erhalten haben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  16. Tobias Seitz

    Hallo,

    vielen Dank für den Informativen Beitrag.
    Ich hatte in meiner Steuererklärung 220 Arbeitstage angegeben die ich nicht am Sitz der Firma verbracht habe und bei denen ich 8 Stunden unterwegs war.
    Das FA möchte hierzu einen Nachweis, gibt es hierfür irgendeinen Vordruck oder ähnliches?
    Bin leider etwas verwirrt wie ich das Nachweisen soll ohne dem FA sämtliche Stundenzettel eines Jahres offenzulegen.

    Grüße
    Tobias

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Tobias,

      in dem Fall können Sie sich die Arbeitstage bzw. die Auswärtstätigkeit einfach formlos von Ihrem Arbeitgeber bestätigen lassen. Wenn es sich um unterschiedliche Arbeitsstellen handelt, müssend diese ggf. einzeln aufgelistete werden. Im Zweifelsfall können Sie auch bei Ihrem Sachbearbeiter beim Finanzamt nachfragen, wie ausführlich Sie die Angaben belegen sollen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  17. Frank

    Hallo Zusammen

    Meine Mutter bekommt seit dem Jahr 2000 eine kleine eigene Rente von ca 470.- und auch eine Rente aus NL von 200.-. Nun ist vor 2,5 Jahren Ihr Mann im Alter von 87 Jahren gestorben Jetzt erhält meine Mutter auch eine große Witwenrente von ca. 1255.- von Ihrem verstorbenen Mann , zusammen sind das ca. 1925.- Euro. Jetzt ist die Frage ob meine Mutter eine Steuererklärung für das Jahr 2018 machen muss bzw. ob sie überhaupt steuerpflichtig ist ?

    Mit freundlichen Grüßen
    Frank

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Frank,

      Rentner müssen immer dann eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt. Eine Steuerklärung ist somit für alle verpflichtend, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr 2018 den Grundfreibetrag von 9.000 Euro (Ledige) bzw. 18.000 Euro (Verheiratete) übersteigt. Die Steuerschuld errechnet sich dann auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens – vereinfacht gesagt: Einkünfte abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben.

      Sie können einfach mal mit unserem Einkommenssteuer-Rechner ermittlen, wie hoch – grob gerechnet – die voraussichtliche Steuerbelastung ist.

      Wenn Sie alle Ihre Einkünfte und Ausgaben in unserem Programm Lohnsteuer kompakt eingeben, ist die Berechnung der voraussichtlichen Steuerschuld natürlich sehr viel genauer!

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  18. Frank

    Hallo,

    für meinen Job kaufe ich Arbeitsmittel obwohl mein Arbeitgeber (AG) grundsätzlich Arbeitsmittel (Büromaterial) stellt. Grund ist, dass ich zum Beispiel mit einem Füller schreibe und die Kugelschreiber und speziellen (wenn auch teuren) Klarsichtmappen mit Klettverschluss um Klassen besser finde, als das Zeugs, dass der AG stellt. Das Finanzamt (FA) macht u.a. deswegen Stress und verlangt eine Erklärung des AG, dass er keine Arbeitsmittel stellt. Das ist aber ja nicht der Punkt, ich nutze sie nur nicht. Wie sieht das steuerlich aus, kann das FA, den Ansatz bei den Werbungskosten verweigern obwohl die Kosten (Rechnungen liegen vor) angefallen sind?

    Viele Grüße

    Frank

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Frank,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  19. Sandra

    Hallo,
    ich arbeite seit 10 Jahren in einer anderen Stadt, 38km einfache Entfernung zur Arbeitsstätte. Ich hatte noch nie ein Problem mit der Entfernungspauschale. Jetzt plötzlich schon: erst sollte ich die Kosten für mein OPNV-Ticket nachweisen. Im Bescheid sind die 30 Cent Entfernungspauschale nicht anerkannt worden, sondern nur die tatsächlichen Kosten für das Ticket (unter Aufwendungen für Arbeitsmittel), die aber ca. 300,-€ geringer sind als die Pauschale. Ist das zulässig?

    Viele Grüße
    Sandra

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Sandra,

      das Einkommensteuergesetz ist hier eigentlich recht klar formuliert:

      § 9 Werbungskosten, Absatz (2) EStG:

      Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

      Es ist also immer die Entfernungspauschale anzusetzen, wenn die nachgewiesenen Kosten (z.B. für den ÖPNV) die Entfernungspauschale nicht übersteigen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  20. Kühne

    Hallo,

    Eine Frage zu den Werbungskosten Steuerjahr 2018.

    Meine Erste Tätigkeitsstätte liegt 496 km vom meinem Wohnsitz entfernt. Die Kosten werden mit der KM Pauschale angesetzt. Allerdings werden diese KM aber nur jeweils am Wochenanfang und am Wochenende zurückgelegt. Innerhalb der Woche Übernachte ich in einem durch den AG gestellten Hotelzimmer welches aber ständig den Ort wechselt. Von diesem Hotelzimmer aus Pendle ich dan zur ersten Tätigkeitsstätte aber auch oft zu weiteren nicht näher definierten Tätigkeitsstätten. Wie setze ich diese KM an ohne das sich etwas überschneidet?

    Auch bekomme ich die Hotelbelege nie zu Gesicht.

    Wie kann ich dann diese Erstattung durch AG erfassen?

    Eine AG Anfrage auf Auflistung von Erstattungen ist aussichtslos und auf der Lohnsteuerbescheinigung ist auch nichts vermerkt worden. Weiterhin erstattet der AG Dienstreisen nach Lexware, weist aber auch nichts auf der Lohnsteuerbescheinigung aus. Die AG Erstattungen der AN Dienstreisen werden weiterführend nicht mit dem Gehalt überwiesen aber auch nicht dem Steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzugerechnet.

    Wie muss ich mich hier verhalten ? Kann ich meine Dienstreisekosten dennoch als Plus / Minus Beträge erfassen bzw. nicht erstattete Kosten geltend machen?

    Vielen Dank

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Kühne.

      Sie können grundsätzlich alle Kosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen, die Ihnen auch entstanden sind und die Sie ggf. gegenüber dem Finanzamt nachweisen können.

      Wenn sich Ihr Arbeitsort weit entfernt von Ihrem Wohnort befindet und Sie aus diesem Grund eine Zweitwohnung beziehen müssen, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Bestimmte Kosten, die Ihnen dadurch entstehen, können Sie von der Steuer absetzen. Im Bereich der doppelten Haushaltsführung geben Sie auch die Kosten für die wöchentlichen (Familien-)Heimfahrten an.

      Die Fahrtkosten unter der Woche zwischen Ihrem Zweitwohnsitz und der ersten Arbeitsstätte können Sie dann über die Entfernungspauschale geltend machen. Fahrtkosten zu anderen Arbeitsstätten sind als Reisekosten geltend zu machen.

      Grundsätzlich sollte Ihr Arbeitgeber schon im Eigeninteresse über einen Nachweis der geleisteten Erstattungen verfügen. Verstößt ein Arbeitgeber gegen diese Nachweis- und Aufzeichnungspflicht, sind die erstatteten Reisekosten eventuell nicht mehr steuerfrei, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  21. Martina

    Hallo, ich habe einige Bestellübersicht bei Amazon aber die sind nicht an meinen Name geschrieben, weil es automatisch den ersten Bestellname genommen hat. Kann das als Ausgabe benutzt werden?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Martina,

      was meinen Sie genau?

      Als Nachweis für z. B. gekaufte Fachliteratur können Sie meines Wissens bei Amazon auch immer die Rechnung zu jeder einzelnen Bestellung anfordern. Die Rechnung wird dann vom Finanzamt als Nachweis anerkannt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  22. Martina

    Hallo, danke für die Antwort, aber für manche Bestellungen habe ich keine Rechnungen sondern nur Bestellübersicht und auf der steht nicht mein Name wegen eines Versehens. Ich glaube wenn mein Name nicht da ist, kann ich auch nicht als Nachweiß benutzen.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Martina,

      das Steuerrecht schreibt zwar vor, dass berufliche Aufwendungen nachgewiesen werden müssen, aber in Ausnahmefällen dürfen Steuerzahler ersatzweise Eigenbelege ausstellen. Bei fehlenden Quittungen für Bücher wäre es so z.b. ausreichend, wenn Sie den Besitz des Buches und den Preis (Kopie des Buchrückens) nachweisen können.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  23. Kurtchen

    Hallo,
    ich bekomme demnächst ein Hörgerät (>5000 EUR) und der Akustiker bietet mir 4 Jahre Ratenzahlung bei 0% Zinsen an.
    Ich möchte aber gerne den vollen Kaufpreis in einem Jahr als außergewöhnliche Belastung angeben, da sonst die einzelnen Raten (12x ca. 115,-) unter meiner zumutbaren Belastung (ca. 3000 EUR) liegen würden.
    Kann es mir passieren, dass das FA einen Beleg zur Überweisung (Kontoauszug o.ä.) verlangt, oder reicht als alleiniger Nachweis die Rechnung? Ich will vermeiden, dass das FA wegen der Ratenzahlung die Anerkennung der Ausgaben ablehnt. Ich möchte aber auch ungernen einen Kredit bei einer Bank aufnehmen, da dieser idR. mit Zinsen behaftet ist und mir die Ersparnis wieder auffrisst.
    Ich könnte ggf. mit dem Akustiker zwei Verträge machen: Hörgerät, zinsloser Kredit.
    Aber auch da könnte es ja passieren, (wenn das FA das mitbekommt) dass abgelehnt wird.
    Was ist hier die beste Vorgehensweise?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Kurtchen,

      grundsätzlich gilt das Abflussprinzip, d.h. alle Ausgaben sind in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie auch tatsächlich geleistet worden sind. Zahlen Sie hohe Rechnungen daher innerhalb eines Jahres, damit Sie die Kosten auf einen Schlag in Ihrer Steuererklärung angeben können.

      Fordert das Finanzamt entsprechende Nachweise von Ihnen und sie können diese nicht Erbringen, werden Ihre Ausgaben eventuell nicht anerkannt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  24. Felix Schäfer

    Ich bin angenehm überrascht von diesem Artikel überrascht, ich freue mich auf die weitere Thema.

    Ich denke, dies ist ein sehr wertvoller Beitrag, wenn auch nicht bis zum Ende des Subjekts erschöpft, ist dennoch hilfreich in letzter
    Zeit viel zu mir und ich benutze es bei der Arbeit.
    Es ist offensichtlich, dass der Autor des Blogs ist ein Experte und kennt sein Thema.

  25. Sarah

    Hallo, ich habe folgende Frage:
    Die Entfernungspauschale zu meinem AG beträgt (kürzeste Strecke) 26 km. Die Verkehrsgünstigere Strecke für mich beträgt aber 36 km (da die Autobahnauffahrt für meinen Wohnort deutlich besser liegt). Vom Zeitaufwand habe ich kein Ersparnis mit den 26 km. Ich habe die letzten Jahre immer 30 km angegeben, da ich mal so und dann so fahre. Für die Steuererklärung 2017 hat mir das FA die Pauschale auf 26 km gekürzt und im Jahr danach (2018) habe ich dann auch 26 km angegeben da ich dachte, ich hätte eh keine Chance damit durch zu kommen.

    Nun habe ich aber gelesen (bin gerade mit meinen Steuern 2019 dran), dass unter bestimmten Voraussetzungen das FA auch den längeren Fahrtweg akzeptiert.

    Ich fahre zu 70 % den längeren Weg…. Soll ich es nochmal versuchen und ggf. einen Einspruch einlegen falls wieder eine Kürzung kommt?

    Vielen Dank im Voraus

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Sarah,

      vielleicht hilft Dir dieser Artikel weiter: Entfernungskilometer: So wird die längere Fahrtstrecke akzeptiert.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  26. Tina

    Hallo,
    ich bin gerade dabei mit meinem Steuerprogramm die Einkommensteuererklärung für 2019 zu machen.
    Mein Mann hat ein Jahresbruttogehalt von 55.155 € und die Steuerklasse 3. Ich habe die Steuerklasse 5 und beziehe seit 01.12.15 eine volle Erwerbsminderungsrente: Rentenbetrag 10.585,- davon Besteuerungsanteil 7673,-. Zusätzlich übe ich einen Minijob aus für monatlich 450,-€ (pauschal durch Arbeitgeber versteuert, dementsprechend gebe ich die Einnahmen aus dem Minijob nicht in der Steuererklärung an). Ich habe sämtliches an Werbungskosten und sonstigen Ausgaben im Programm geltend gemacht was möglich ist. Ich habe bei mir den zustehenden Behindertenpauschbetrag geltend gemacht u. auch unsere Beiträge zur Altersvorsorge Riester angegeben.Trotzdem errechnet das Programm jetzt eine Steuernachzahlung von 690,-. In den vergangenen Jahren war es nur deswegen weniger an Nachzahlung weil wir hohe Handwerkerrechnungen absetzen konnten, dies ist für 2019 leider nicht der Fall.
    Jetzt meine Fragen:
    Kann es wirklich sein dass wir jetzt zukünftig jedes Jahr so viel nachzahlen müssen, sofern wir nicht wieder hohe Ausgaben z.B. durch Handwerker-Rechnungen haben oder mache ich irgendetwas falsch?
    Ist es z.B. richtig, dass mein Mann Steuerklasse 3 und ich 5 habe oder sollten wir besser 4/4 wählen.
    Ist es richtig bzw. das vorteilhafteste, dass wir die Zusammenveranlagung gewählt haben?
    Sind solch hohe Nachzahlungen wirklich plausibel für unsere Situation, da man eigentlich immer hört, das fast jeder der eine Steuererklärung abgibt eine Rückerstattung bekommt.
    Sind wir zu einer Steuererklärung überhaupt verpflichtet?
    Ich bin dankbar für jede Antwort!
    Viele Grüße

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Tina,

      ohne die genauen Daten Ihrer Steuererklärung genau zu kennen, ist eine Nachzahlung durchaus realistisch. Für den steuerpflichtigen Teil der Rente wurden ja bisher keine Steuervorauszahlungen geleistet. Und der Arbeitslohn ihrer Mannes wurde mit Steuerklasse 3 besteuert. In diesem Fall ist die Abgabe der Steuererklärung auch Pflicht.

      Die Steuerklassenkombination 3/5 ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei der Wahl dieser Kombination kann es bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens allerdings zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Ob in Ihrem Fall auch die Kreditkosten steuerlich geltend gemacht werden können, sollten Sie im Zweifelsfall durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuersachen abklären lassen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  27. Gisela

    Guten Tag,
    ich vermiete eine Ferienwohnung und habe in den letzten Jahren für die Reinigung der Wohnung, Wäsche (mache ich alles selber) Fahrkosten usw. immer Eigenbelege beim Finanzamt eingereicht, die auch immer akzeptiert wurden.
    Jetzt sollen mir aus 2019 diese Kosten nur zu einem ganz geringen Teil erstattet werden.
    Kann ich mich darauf berufen, dass das FA in den letzten Jahren das auch in voller Höhe akzeptiert hat, oder ist das nicht möglich,
    freundliche Grüße

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Gisela,

      Eigenbelege werden auch als Notbelege bezeichnet und sollten immer nur eine Notfalllösung sein. Eigenbelege werden zwar häufig von den Finanzämtern anerkannt, es besteht aber kein gesetzlicher Anspruch darauf.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  28. Luhr, Nicole

    Guten Morgen,
    ich hätte mal eine Frage bzgl. Ausbildungskosten. Meine Tochter (minderjährig) macht seit August eine Ausbildung. Sie zahlt keine Steuer, hat aber aufgrund von Arbeitskleidung, techn. Ausstattung für Homeschooling und Fahrtkosten einiges an Ausgaben.
    Jetzt hab ich gelesen, dass sie einen Verlustantrag stellen kann. Die Frage ist, wie sie das machen kann. Wir haben das Programm Steuer 2020 (von ALDI). Wo kann ich diese Ausgaben eintragen und diesen Antrag stellen? Gibt es da eine Grenze, die man als Ausgaben eintragen müsste, damit sich das „lohnt“?

    Vielen Dank!
    Gruß Nicole

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Nicole,

      ein Abzug der Kosten der Erstausbildung kommt nur als Sonderausgaben begrenzt auf 6.000 Euro in Betracht. Da der Sonderausgabenabzug nicht zu einem vortragsfähigen Verlust führt, wirken sich die Aufwendungen aufgrund der während der Ausbildung erzielten (geringen) Einkünfte regelmäßig nicht bzw. nicht in vollem Umfang steuerlich aus.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  29. Niklas

    Hallo,

    ich will meine Steuererklärung für die letzten 4 Jahre freiwillig nachholen. In der Zeit von 2016 bis 2020 während meines Studiums habe ich jedoch nur zu Besuch bei meiner Tante gelebt und war noch bei meinen Eltern gemeldet. Diese wohnen jedoch fast 200 Kilometer von Arbeitsstelle und Uni entfernt. Ich würde in der Steuererklärung die Anschrift meiner Tante angeben was ungefähr 15 Kilometer sind. Werden dabei Folgen entstehen, da ich mich nicht umgemeldet habe und wird meine Tante daraus folgen haben? Sollte ich lieber mein gemeldeten Wohnort angeben, was aber wahrscheinlich nicht plausibel für das Finanzamt sein wird? Oder sollte ich lieber für diesen Zeitraum keine Steuererklärung abgeben?

    Vielen Dank!
    Gruß Niklas

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Niklas,

      Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung durchführen dürfen. Für weitergehende Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuersachen in Ihrer Nähe, um verbindliche Informationen zu erhalten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  30. Shaheen

    Hallo

    Ich habe meine Steuererklärung für 2021 gemacht durch die App Taxfix , laut die App ich bekomme nur 222 €. Ich hab eine Brief von dem Finanzamt bekommen. Sie wollen die Steuererklärung Unterlagen haben , ich hab zwei Fragen. Welche Unterlagen soll ich vorlegen?
    Ich hab die Belege nicht mehr bei mir zum Beispiel Fahrkarte.
    Wie Finanzamt haben sie auch erwähnt in dem Brief, wenn ich das nicht abgeben, dann muss ich knapp 25.000 € bezahlen
    Was kann ich machen? Wegen 222 € muss ich jetzt ungefähr 25.000 € nur weil ich die Belege nicht mehr haben. Ich bitte um Hilfe. Mit freundlichen Grüßen

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Shaheen,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Hilfestellung zu Programmen unserer Wettbewerber geben können.

      Grundsätzlich sind Sie allerdings immer verpflichtet, alle Angaben in Ihrere Steuererklärung auf Nachfrage des Finanzamts belegen zu können.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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