Steuererklärung für Studenten – So funktioniert‘s!

Steuererklärung für Studenten – So funktioniert‘s!
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In Deutschland sind mehr als 2,6 Millionen Studenten an deutschen Hochschulen eingeschrieben (Stand 2013 / 2014) und damit deutlich mehr als noch vor zehn Jahren, hier lag die Anzahl noch bei unter zwei Millionen. Studieren ist modern, bedeutet im Regelfall aber finanzielle Einschnitte über mehrere Jahre hinweg. Ein großer Anteil ist von Studienkrediten oder auf die finanzielle Unterstützung der Eltern angewiesen und geht neben dem Studium arbeiten.Was viele Studenten nicht wissen ist, dass sich eine Steuererklärung durchaus lohnen kann.

Viele Steuerzahler scheuen allerdings die Einreichung der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt, der Aufwand sei zu groß und die Formulare unverständlich. Sicherlich bedarf die Bearbeitung einiges an Zeit, mit der richtigen Vorgehensweise hält sich der Aufwand aber in Grenzen. Folgende Anleitung gibt Studenten eine Hilfestellung an die Hand, die Antragsteller für die erste Steuererklärung nutzen können.

Datennachweis: © destatis.de(Seite 13)

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Wer kann eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen?
Es gibt durchaus Fälle, in denen auch Studenten zu einer Steuererklärung gesetzlich verpflichtet sind. Nämlich dann, wenn der aktuelle Freibetrag, welcher 2015 bei 8.472 Euro liegt, überschritten wird. Da dies ein verhältnismäßig hohes monatliches Einkommen für Studenten bedeuten würde, fallen zumeist nur hoch vergütete Dual-Studiengänge darunter, oder ein fortgeschrittener Student hat Zeit für einen besser bezahlten Job. In den meisten Fällen üben Studenten aber eine Nebentätigkeit auf 450-Euro-Basis aus.

Hier ist keine Steuerklärung vonnöten und auch nicht verpflichtend, da sich der Student hier im steuerfreien Bereich befindet. Das heißt allerdings nicht, dass eine Einkommenssteuerklärung völlig sinnlos wäre, denn allein zu Übungszwecken kann sich die Erstellung einer solchen lohnen. Grundsätzlich kann allerdings jeder auf freiwilliger Basis eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt einreichen.

„Die freiwillige Erklärung kann sich u. a. lohnen, wenn ein Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres nicht ununterbrochen beschäftigt war und wenn Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen entstanden sind, für die kein Freibetrag im Vorhinein auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde.“
Quelle: http://www.familienratgeber-nrw.de/index.php?id=2809

Wie sieht die aktuelle Gesetzeslage aus?

Bundesfinanzhof München

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Aktuell lohnt sich ein Blick auf die Gesetzeslage, denn der Bundesfinanzhof hat im Januar 2015 ein Urteil (Näheres hier) gefällt, welches sich sehr positiv für Studenten auswirkt. Lange wurde diskutiert, ob und wie Ausbildungskosten von der Steuer abgesetzt werden können. Jetzt können Medieninformationen zufolge Tausende Euro Ausbildungskosten aus den vergangenen Jahren (bis 2008) in der Steuererklärung angerechnet werden.

Da dadurch dem Staat aber viel Geld verloren geht, ist es nur eine Frage der Zeit, dass das derzeit geltende Urteil wieder entkräftet wird. Daher sollten (vor allem ehemalige) Studenten gerade jetzt die Gunst der Stunde nutzen und eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Dies lohne sich sowohl für die Zweitausbildung als auch für die Erstausbildung, wobei für letzteres das Bundesverfassungsgericht noch darüber entscheiden muss, ob Erst- und Zweitausbildung aus rechtlicher Sicht überhaupt unterschiedlich in der Steuer betrachtet werden dürfen.

Kosten für das Erststudium können derzeit nur als Sonderausgaben bis zu einem begrenzten Betrag von 6.000 Euro in der Steuererklärung angegeben werden. Hingegen gelten die Kosten für das Zweitstudium als Werbungskosten, was deutliche Steuervorteile verspricht.

Welche Varianten existieren?

Online Steuererklärung

©  forium GmbH

Wer mit dem Studium startet oder nebenher einer neuen Arbeit nachgeht, sollte zunächst prüfen, ob die Abgabe einer Steuererklärung verpflichtend ist oder nicht. Denn die Pflichtveranlagung (Steuererklärung mit Pflicht zur Abgabe) ist an Fristen gebunden. In diesem Fall ist die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres abzugeben.

Die Frist kann bis Ende September verlängert werden, insofern ein Antrag beim Finanzamt mit Begründung rechtzeitig eingereicht wurde. Freiwillige Antragsteller haben ihre Steuererklärung bis zum vierten Jahr nach Ablauf des Steuerjahres einzureichen.

Eine Einkommenssteuererklärung besteht aus vielen unterschiedlichen Formularen, die der Antragsteller sorgfältig auszufüllen hat. Klassischerweise liegen diese Formulare in Papierform vor. Mit dem Fortschreiten der Digitalisierung haben Antragsteller aber seit 2011 nun auch die Möglichkeit, über das ELSTER-Programm die Steuererklärung komplett papierlos bzw. elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.

 

I N F O

Rückwirkende Feststellung von Verlustvorträgen für sieben Jahre

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 13. Januar 2015 entschieden, dass eine rückwirkende Feststellung von Verlustvorträgen bis zu 7 Jahre möglich ist. Bisher war ein solcher Verlustfestellungsantrag an den Einkommensteuerbescheid und dessen vierjährige Verjährungsfrist (siehe oben) gekoppelt. ,

Nach mehr als vier Jahren könne nach Ansicht des BFH zwar kein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr mehr erlassen werden, eine gesonderte Feststellung des Verlustvortrags sei aber dennoch möglich. Wo kein Einkommensteuerbescheid existiere, könne dieser nämlich auch keine Bindungswirkung für die Feststellung des Verlustvortrags entfalten.

Verlustfeststellungen für länger zurückliegende Jahre sind dagegen nicht möglich, weil die Verjährungsfrist für derartige Feststellungen sieben Jahre beträgt. (BFH, Az. IX R 22/14)

 

ElsterFormular

ELSTER, also die elektronische Steuererklärung, wurde vom Bund und den deutschen Steuerverwaltungen der Länder als Projekt ins Leben gerufen. Das Projekt umfasst unter anderem auch das kostenlose Anbieten der Software ElsterFormular, welches eben auch die Erstellung der Einkommenssteuererklärung ermöglicht.

Damit die elektronische Datenübermittlung funktioniert, müssen einige Voraussetzungen laut ElsterOnline erfüllt sein, unter anderem:

Funktionierende Internetleitung, bestenfalls DSL
JavaScript im Browser muss aktiviert sein
Cookies müssen aktiviert sein
Mögliche Explorer: Internet Explorer, Firefox, Chrome (bestenfalls neuste Version)

Schritt für Schritt:

Schritt für schritt

Software-Programme

Viele Nutzer kritisieren allerdings das ElsterFormular, denn in zahlreichen Fällen funktioniert die Installation nicht reibungslos und die Benutzerführung ist auch nicht wirklich intuitiv möglich. Alternativ können andere Software-Programme genutzt werden.

Der Hauptunterschied zum ElsterFormular liegt darin, dass der Nutzer mehr Hilfestellung erhält, beispielsweise durch einen Telefon-Support, eine einfachere Benutzerführung, durch zusätzliche Tipps bei der Erstellung der Steuererklärung oder auch durch Steuerrechner, die eine vorzeitige Berechnung der Steuerersparnis ermöglichen.

Des weiteren müssen solche Programme auch nicht installiert werden, wodurch die Bearbeitungen unabhängig vom jeweiligen Betriebssystem erfolgen kann. Allerdings sind solche Programme nicht kostenfrei. Wer jedoch eine optimale Rückerstattung wünscht, kommt um eine professionelle Steuersoftware nicht herum, da diese dem Nutzer wertvolle Features zur Steueroptimierung bietet. In der Regel sollte für Studenten die Basis-Version ausreichen, die Lohnsteuer kompakt für nur 14,99 Euro anbietet.

Papierform

Trotz zunehmender Digitalisierung gibt es viele Studenten, die eine Einkommenssteuer in Papierform bevorzugen. Die Vordrucke für die Formulare sind zum einen beim jeweiligen Finanzamt erhältlich. Zum anderen können diese aber auch im Internet bei der Webseitenpräsenz der jeweiligen Finanzbehörde heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Insgesamt empfehlen die Behörden allerdings die elektronische Variante über die Elster-Software. Zudem werden die Vordrucke auch nicht mehr jedem Erklärungspflichtigen automatisch per Post zugesendet, wie beispielsweise das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg auf seiner Homepage betont. Im Grunde gibt es hierfür zwei Argumente:

 Die Umweltbelastung kann durch weniger Papieraufkommen minimiert werden.
 Durch die elektronische Plausibilitätsprüfung werden Fehlerquellen im Vorfeld erkannt (Kommunikationsaufwand wird reduziert).

Weitere Optionen

Neben den dargestellten Optionen können Studenten auch auf einen Steuerberater zurückgreifen. Allerdings ist diese Variante mit nicht ganz unerheblichen Kosten verbunden, wobei sich die Gebühren ans Einkommen und an den Umfang der zu bearbeitenden Gegebenheiten richten. Die Inanspruchnahme eines Steuerberaters lohnt sich entsprechend nur, wenn eine komplizierte Sachlage vorliegt oder davon ausgegangen werden kann, dass der Student auch wirklich Steuern vom Staat zurückerhält.

Schließlich besteht auch die Möglichkeit, Mitglied bei der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. zu werden, die unter anderem die Erstellung der Einkommenssteuererklärung übernimmt, diese prüft und auch als Ansprechpartner gegenüber der Finanzbehörde fungiert. Solch eine Mitgliedschaft setzt allerdings die Zahlung eines Mitgliedsbeitrags voraus, der aber je nach Einkommen, Kapitalvermögen oder Vermietung unterschiedlich ausfällt. Der Mindestbeitrag liegt bei 36 Euro im Jahr.

Formulare und Unterlagen: Worauf müssen Studenten achten?

Steuererklärung für Studenten – So funktioniert‘s!

© forium GmbH

Wie bereits erwähnt, besteht die Einkommenssteuererklärung aus unterschiedlichen Formularen, die in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren für Studenten von Belang sind. Die wichtigsten Faktoren sind hierbei das Einkommen, das Kapitalvermögen und die aktuelle Lebenssituation (Familienstand, Kinder, Versicherungen, Vermögenswirksame Leistungen wie Bausparvertrag).

Grundsätzlich wird bei der Einkommenssteuererklärung zwischen dem Mantelbogen und verschiedenen themenbezogenen Anlagen unterschieden. Der Mantelbogen ist in jedem Fall auszufüllen, bei den Anlagen hängt es vom jeweiligen Antragsteller ab. Neben den Formularen sind einige Unterlagen von großer Wichtigkeit, die zum Teil auch als Nachweis beim Finanzamt einzureichen sind.

Formulare der Einkommenssteuererklärung im Überblick

Folgende Formulare spielen zumeist für Studenten eine Rolle laut e-fellows.net:

Überblick Formulare

Benötigte Dokumente

Damit verschiedene Kosten bei der Einkommenssteuererklärung auch angerechnet werden, steht der Antragsteller in der Nachweispflicht. Das bedeutet, dass unterschiedliche Nachweise und Belege vorliegen müssen, damit die jeweiligen Kosten auch von der Steuer abgesetzt werden können. Des Weiteren sind andere Dokumente wichtig, um die Steuererklärung überhaupt sachgemäß ausfüllen zu können.

Zu den wichtigsten Unterlagen zählen daher unter anderem:

Übersicht notwendige Unterlagen

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann sich im Vorfeld über die notwendigen Unterlagen für die Einkommenssteuererklärung beraten lassen. Für die Beratung selbst sollten dann auch noch weitere Unterlagen vorliegen (insofern vorhanden), wie beispielsweise Versicherungsnachweise, Waisenrentenbescheinigung oder Krankheitskostennachweise.

Was kann steuerlich geltend gemacht werden und was ist beim Ausfüllen der Formulare zu beachten?

Ausbildungskosten

Abgesetzt werden können beispielsweise Studiengebühren, die bei privaten Universitäten durchaus eine hohe finanzielle Belastung bedeuten können. Aber auch Weiterbildungsmaßnahmen lassen sich steuerlich geltend machen. Insgesamt ist hier zwischen Erst- und Zweitausbildung zu unterscheiden.

Wie weiter oben erläutert, können Studenten aktuell zwar vom Urteil des Bundesfinanzhofes profitieren, allerdings werden beide vorgestellten Fälle immer noch gesondert betrachtet. Im Falle einer Zweitausbildung können die Ausbildungskosten als Werbungskosten (Anlage N) geltend gemacht werden:

Ausbildungskosten als Werbungskosten

Kosten allein für die Erstausbildung sind lediglich als Sonderausgaben (Mantelbogen) absetzbar, bis maximal 6.000 Euro.

Kredite

Wie eingangs festgestellt, bedeutet ein Studium für zahlreiche junge Menschen eine hohe Aufwendung von finanziellen Mitteln. Daher beantragen zahlreiche Studenten BAföG, allerdings reicht dieses zum Leben nicht immer aus. Können die Eltern keine zusätzliche finanzielle Hilfe leisten, gehen viele Studenten neben dem Studium arbeiten oder stocken ihr monatliches Budget mit einem Kredit auf.

Für Letzteres gibt es laut folgender Übersicht unterschiedliche Möglichkeiten:

 Studienkredit: Vor allem die KfW bietet diese Form des Kredits für Studenten an, bei der eine monatliche Rate zwischen 100 und 650 Euro ausgezahlt wird. Die Tilgung wird erst nach einer Karenzzeit fällig, also nicht direkt nach dem Studium.
Bildungskredit: Ein Bildungskredit wird ebenfalls von der KfW ausgestellt, richtet sich aber mehr an Studenten, die sich am Ende ihres Studiums befinden. Der Kreditrahmen ist begrenzt mit maximal 300 Euro monatlich.
Ratenkredit: Auch ein Ratenkredit kann sinnig sein, beispielsweise wenn der Student bereits älter ist und damit die Höchstgrenze für die beiden anderen vorgestellten Krediten überschritten hat.

Allgemein können bei Krediten lediglich die Zinsen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die Tilgungsraten sind nicht absetzbar, weil es sich hierbei um eine Vermögensumschichtung handelt, nicht aber um Kosten. Wer allerdings von einer Stiftung Zuschüsse, unter anderem für Lehrmaterial, erhält, kann diese zweckgebundenen Förderungen nicht steuerlich geltend machen.

Arbeitsmittel

Ebenfalls als Werbungskosten (insofern Zweitausbildung) können unterschiedliche Kosten für Arbeitsmittel in der Steuerklärung angegeben werden. Hierzu gehören beispielsweise Fachliteratur, Computer, sämtliche Büroutensilien wie Stifte, Blöcke, Tacker oder Locher, aber auch die Kosten für den Schreibtisch. Wichtig in jedem Fall ist eine übersichtliche Dokumentation mit sämtlichen Belegen, um den jeweiligen Kauf gegenüber der Finanzbehörde auch nachweisen zu können.

Wohnung

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es Studenten möglich, ihre Mietkosten von der Steuer abzusetzen. Sind die Ausbildungskosten lediglich als Sonderausgaben anzugeben (bei Erstausbildung), darf die „Studentenwohnung“ nicht als Erstwohnsitz angemeldet sein. Entsprechend ist eine Meldebescheinigung vorzulegen.

Können die Mietkosten als Werbungskosten (bei Zweitausbildung) angegeben werden, gilt Folgendes:

Studienwohnung ist nicht Erstwohnsitz (Nachweis durch Meldebescheinigung)
 Beim Erstwohnsitz werden mindestens zehn Prozent der laufenden Kosten getätigt (Nachweis durch Kontoauszug)

Hier ist es wichtig, sämtliche Belege, auch Tankquittungen oder Mietnachweise, dem Finanzamt vorlegen zu können. Auch wenn es sich hierbei um einen speziellen Fall handelt, kann sich der Aufwand finanziell durchaus lohnen.

FahrtkostenTipp

Zahlreiche Studenten pendeln zur Uni, zum Teil sind sie mehr als eine Stunde täglich unterwegs. Da liegt es nahe, die Fahrtkosten in der Steuererklärung geltend zu machen. Seit Jahresbeginn 2014 ist es Studenten allerdings nicht mehr möglich, jeden gefahrenen Kilometer von der Steuer abzusetzen.

Schuld ist das neue Reisekostenrecht. Danach können Studenten nur noch die Pendlerpauschale in Anspruch nehmen, wie auch die Vereinigte Lohnsteuerhilfe in einem Beitrag beschreibt. Hierbei erhält der Student je Kilometer eine Pauschale von 30 Cent je einfache Fahrt angerechnet. Ausnahme stellen hier Studenten in einer dualen Ausbildung dar. Den Weg zum Betrieb können sie als Dienstreisepauschale angeben, erhalten somit bis zu 30 Cent je gefahrenen Kilometer hin und zurück.

Versicherung

Im Allgemeinen wird in der Steuererklärung zwischen Versicherungen unterschieden, die berufliche und private Risiken abdecken. So fallen Versicherungen, die das berufliche Risiko betreffen, unter Werbungskosten und private Absicherungen werden als Sonderausgaben angegeben. Je nachdem, ob ein Student nebenbei berufstätig ist, kann es durchaus sein, dass er die Beiträge für Versicherungen (wie eine berufliche Unfallversicherung oder Berufshaftpflichtversicherung) steuerlich absetzen kann.

Studenten können aber auch beispielsweise die Beiträge für die Krankenversicherung in der Steuer angeben, insofern sie allein versichert sind. Die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung können vollständig angegeben werden (als Nachweis dient hier für das Finanzamt der Beitragsbescheid der jeweiligen Krankenkasse), bei der privaten Krankenversicherung ist dies lediglich bei einem Anteil der Beiträge möglich. (Neben Mantelbogen auch Anlage AV ausfüllen)

Kinder

Wer bereits ein Kind (oder mehrere Kinder) hat und trotzdem studieren geht, sollte in jedem Fall die „Anlage Kind“ in der Steuererklärung ausfüllen. Hierbei gilt, dass für jedes einzelne Kind extra die Anlage Kind auszufüllen ist. Wichtig ist zudem, dass Eltern das Kindergeld bei den Familienkassen beantragen, denn dieses wird vom jeweiligen Finanzamt hinzugerechnet. Da Studenten in der Regel aber über kein hohes Einkommen verfügen, profitieren sie kaum von den Kinderfreibeträgen.

Hier sind Besserverdienende klar im Vorteil. Studiert ein Elternteil allerdings im Ausland, kann Kindergeld nur beansprucht werden, wenn das Kind selbst seinen Hauptwohnsitz in Deutschland oder in einem EU-Land hat.

Sonstiges

Schließlich können Studenten auch Reisekosten und Verpflegungspauschalen in der Steuererklärung ansetzen. Voraussetzung ist, dass beispielsweise eine Studienreise zum Studiengang verpflichtend dazugehört. Mietkosten können beispielsweise weiterhin in der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn beispielsweise bei einem Pflichtpraktikum ein vorübergehender Wohnortswechsel ansteht.

Welche Unterschiede gibt es zwischen Erst- und Zweitstudium für die Steuererklärung?

Wie bereits erläutert, werden bei einer Einkommensteuererklärung Erst- und Zweitausbildung unterschiedlich betrachtet. Studenten mit ausschließlicher Erstausbildung können ihre Ausbildungskosten nur als Sonderausgaben geltend machen, mit Zweitausbildung als Werbungskosten.

Dieser Unterschied betrifft im Besonderen die zunehmende Zahl an Bachelor-Studenten. Denn ging dem Studium keine Ausbildung voraus, zählt der Bachelor als Grundstudium und dessen Ausbildungskosten sind nicht als Werbungskosten absetzbar. Neben dem Nachteil, dass bei den Sonderausgaben der Höchstbetrag bei 6.000 Euro liegt, verfallen hier unter Umständen zudem Sonderausgaben je nach Einkünfte, und nicht genutzte Sonderausgaben können weiterhin auch nicht auf spätere Jahre übertragen werden.

Ausnahme: Studenten eines dualen Studiums können ihre Kosten als Werbungskosten angeben, weil es sich hierbei um ein Ausbildungsdienstverhältnis handelt.

 

Fazit: Unabhängig davon, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt, eine Steuererklärung lohnt sich immer dann, je mehr Geld sich ein Student neben der Uni dazu verdient und damit auch Einkommenssteuer bezahlt.

 

Bildquelle 2 © Oliver Raupach (Hochgeladen von Dapete) / Commons.Wikimedia / CC BY-SA 2.5 – Bundesfinanzhof

 

19 Kommentare zu “Steuererklärung für Studenten – So funktioniert‘s!”:

  1. Pingback: Steuererklärung für 2015: Das ist neu

  2. Sabrina S.

    Hallo, ich habe nach meinem Realschulabschluss eine zweijährige Lehrer gemacht und arbeitete danach bis 2010 gearbeitet. 2011 holte ich auf dem 2. Bildungsweg mein Fachabitur nach und darauf folgte ab 03/2012 ein dreijähriges Studium. Ich habe vor sehr langer Zeit mal eine Steuererklärung abgegeben, da es sich damals aber nicht rentierte, gab ich keine mehr ab.
    Da ich seit 03/2015 arbeite, habe ich dieses Jahr zum ersten Mal wieder eine Steuererklärung abgegeben. Meine Frage ist jetzt, ob ich noch Steuererklärungen für das Studium abgeben kann und wenn ja, ob ich evtl. Ärger bekommen könnte, da ich in den letzten Jahren keine Steuererklärungen gemacht habe.
    Ich wäre Ihnen für etwas Hilfe sehr dankbar. VG Sabrina

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Sabrina,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir insbesondere auch aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung – das darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt – durchführen dürfen.

      Grundsätzlich können Sie die Steuererklärung, wenn Sie diese freiwillig abgeben müssen, noch für die letzten Jahre durchführen. Am 31.12.2016 endet die Abgabefrist für die Steuererklärung für 2012.

      Wenn Sie einen Verlustfeststellung für das Studium geltend machen wollen, ist dies sogar für die letzten sieben Jahre möglich. Sie können also bis zum 31.12.2016 noch die Verlustfeststellung für das Jahr 2009 einreichen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Sabrina,

      die Einkünfte aus einem Minijob (450-Euro-Job) müssen nicht angegeben werden, wenn dieser pauschal vom Arbeitgeber versteuert wurde.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. Raphael Jakob

    Hallo,
    Wie kann ich denn überhaupt Werbungskosten und Sonderausgaben angeben, wenn ich gar keinen Arbeitnehmer angebe(weil 450 euro job und dadurch keine Lohnsteuerbescheinigung). Ich komme ohne Angabe eines Arbeitnehmers bzw Einnahmen bei den meisten Programmen und auch hier auf der Seite dann gar nicht auf die für die Ausgaben auszufüllenden Felder.

    Liebe Grüße

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Raphael,

      Sonderausgaben werden im Mantelbogen abgefragt und die Werbungskosten immer im entsprechenden Bereich, in dem auch Einkünfte erzielt werden.

      Im Rahmen einer Verlustfeststellung geben Sie die entstanden Werbungskosten in dem Einkunftsbereich an, in dem auch (zukünftig) Einkünfte erzielt werden sollen. Wenn Sie beispielsweise heute eine Wohnung kaufen, diese renovieren und im kommenden Jahr dann vermieten wollen, tragen Sie die entstanden Werbungskosten im Bereich „Vermietung und Verpachtung“ an. Das gleich gilt für Werbungskosten im Bereich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

      1. Raphael Jakob

        Hallo Thilo,
        Danke für die Antwort. Ich bin Student und arbeite gerade an den Verlustvorträgen von 2010 bis 2016 und hätte da noch ein paar Fragen.
        1.Wie ist das als Student? Ich habe gelesen man soll auch hier seine Ausgaben als Werbungskosten abschreiben. Wo gebe ich denn zB die Studiengebühren an? Bei den Werbungskosten gibt es da die Rubrik „Fortbildungskosten“. allerdings ist das doch eher für Seminare etc. gedacht oder? Bei den Sonderausgaben gibt es dann auch wirklich die Kategorie „Ausbildungskosten“.
        2. Ich beziehe Halbwaisenrente. Kann ich als Halbwaise ein Kreuz bei „bezieht laufende Hinterbliebenenbezüge“ setzen?
        3. Muss ich in der Kategorie “ Verbleibener Verlustvortrag im Feld „für alle anderen Einkünfte“, jeweils die berechnete Summe aus dem Vohrjahr einsetzten? (WISO scheint das automatisch zu machen, wenn ich die Daten aus dem Vohrjahr für das nächste Jahr übernehme)
        4.Ist es korrekt, dass bei einem Verlustvortrag dann am Ende bei dem Steuerprogramm steht, dass ich keine Rückerstattung erhalte?(Klingt für mich logisch, weil ich ja eigentlich nur eine Steuerentlastung in der Zukunft erhalte oder?) Liebe Grüße, Raphael

        1. Thilo Rudolph

          Hallo Raphael,

          hier finden Sie eine Auflistung, wann Studienkosten unstreitig in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abziehbar sind: Ausbildungskosten: Wann Studienkosten unstreitig Werbungskosten sind

          Die Waisenrente gehört zu den sonstigen Einkünften und ist in der Einkommensteuererklärung in das Anlage R zu erklären.

          Bei Fragen zu einem Steuerprogramm wenden Sie sich bitte an den Hersteller.

          Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung durchführen dürfen. Eine Steuerberatung darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt erteilen.

          Mit freundlichen Grüßen

          Thilo Rudolph
          Lohnsteuer kompakt

  4. Patrick Jung

    Hallo,
    ich habe erfolgreich meine Werbungskosten für das Erststudium (2012, 2013 und 2014) festsetzen lassen. Das Finanzamt hat alles bewilligt und ich bin glücklich. Jetzt ist meine Frage, wie es weiter geht? Wie komme ich an den festgesetzten Betrag ran? Ich habe einen Einkommenssteuerpflichtigen Job zu Zeit. Ich habe gehört, dass ich die Möglichkeit habe, den Betrag monatlich gegen meine gezahlte Einkommenssteuer gegenrechnen zu lassen (ich würde also einen höheren Nettolohn haben) oder den Betrag am ende des Jahres gegen den gesamten bezahlten Betrag an Einkommenssteuer gegenrechnen zu lassen. Stimmt das? Wie gehe ich weiter vor?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Patrick,

      ja, Sie können eine Lohnsteuerermäßigung für 2017 unter Punkt „(C) Unbeschränkt antragsfähige Ermäßigungsgründe“ beantragen.

      Eine Lohnsteuerermäßigung müssen Sie bei Ihrem Finanzamt eintragen lassen. Alle Kontaktdaten ihres Finanzamts finden Sie mit unserer Finanzamtssuche. Zur Beantragung des Lohnsteuerfreibetrages verwenden Sie entweder den Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2017 oder aber den Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2017.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. Luka N.

    Ich habe eine Frage, ich bin dualer Student, das heißt ich verdiene monatlich (einen geringen Lohn), als ich meine Steuer machen wollte, hab ich alles eingetippt und als ich dann meine Einkünfte eingeben habe, sind meine Rückzahlungen auf null gesprungen.
    Bekomme ich als dualer Student keine Steuern zurück ?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Luka,

      ob und wie viel Steuern Sie zurück bekommen, lässt sich pauschal nicht beantworten.

      Die Steuerschuld errechnet auf Grundlage des zu versteuernden Einkommens (vereinfacht gesagt: Einkünfte abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben). Sie können aber einfach mal unseren Einkommenssteuer-Rechner ausprobieren. Der Rechner zeigt Ihnen die voraussichtliche Steuerschuld an. Ist der Betrag niedriger als die bereits gezahlten (Lohn-)Steuern erhalten Sie wahrscheinlich eine Erstattung.

      Wenn Sie alle Angaben in unserem Programm Lohnsteuer kompakt eingeben, erhalten Sie ein genaueres Ergebnis der voraussichtlichen Steuererstattung!

      Bei Fragen zu Lohnsteuer kompakt wenden Sie sich bitte per Mail an unseren Kundenservice.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  6. Stefan

    Hallo Thilo,

    ich habe vor meinem Studium eine Ausbildung absolviert und nach einigen Jahren im Beruf letztes Jahr ein Bachelor-Studium abgeschlossen. Da ich in den Jahren 2012 und 2013 etwas gejobbt habe und Lohnsteuer zahlen musste, habe ich eine Steuererklärung erstellt. Somit kann ich nun in dem Fall keinen Verlustvortrag geltend machen oder?
    Muss eine Kopie der abgeschlossenen Ausbildung beigelegt werden?

    Für die Jahre 2014, 2015, 2016 werde ich die Steuererklärung rückwirkend für den Verlustvortrag erstellen. Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung können hier nicht angerechnet, werden da es sich um Sonderausgaben handelt und rückwirkend nur Werbekosten angesetzt werden dürfen. Bin ich hier richtig informiert?

    Welche Pauschalen als Werbungskosten können hier übernommen werden z. B. für Arbeitsmaterial, Fahrtkosten, usw.?

    In 2016, habe ich sowohl noch studiert als auch eine feste Beschäftigung mit Zahlung von Lohnsteuer aufgenommen. Dies ändert an der Vorgehensweise nichts oder?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    Mit freundlichen Grüßen

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Stefan,

      grundsätzlich können Sie die gleichen Pauschalen in Anspruch nehmen wie andere Steuerpflichtige auch. Eine Pauschale wie z.B. der 1000-Euro-Werbungskostenabzug für Arbeitnehmer, darf aber niemals zu negativen Einkünften führen. D.h. eine Verlustfeststellung auf Grundlage von Pauschalen ist nicht möglich.

      Ansonsten müssen Sie alle Aufwendungen. die Sie in der geltend machen, auch belegen können. Nachweise müssen Sie auf Anforderung durch das Finanzamt ggf. nachreichen können. Das gitl selbstverständlcih auch für evtl. Studiennachweise für das Erst- und/oder Zweitstudium.

      Alle Ausgaben, die in einem Steuerjahr 2016 angefallen sind, müssen Sie auch in diesem Steuerjahr geltend machen. D.h. Ausgaben aus 2016 geben Sie in der Steuererklärung 2016 und nicht in der Steuererklärung 2015 an.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

      1. Stefan

        Hallo Thilo,

        kann ich nun für die Jahre 2012 und 2013 nachträglich einen Antrag auf Verlustvortrag stellen, wenn ich hierzu bereits vor Jahren einen Bescheid für die Steuerjahre erhalten habe?

        Vielen Dank.

        Mit freundlichen Grüßen

        1. Thilo Rudolph

          Hallo Stefan,

          falls das Finanzamt bereits einen Steuerbescheid erstellt hat, in dem es die Anerkennung von Werbungskosten ablehnt, ohne dass Sie veingelegt haben, ist dieser Bescheid leider rechtskräftig. In diesem Fall müssen Sie auf die Anerkennung der Studienkosten als Werbungskosten leider verzichten.

          Im Zweifelsfall sollten Sie sich für eine individuelle Steuerberatung an einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein wenden. Wir dürfen aus rechtlichen Gründen leider keine individuelle Steuerberatung durchführen.

          Mit freundlichen Grüßen

          Thilo Rudolph
          Lohnsteuer kompakt

  7. Lukas

    Hallo liebes Lohnsteuer-kompakt Team,
    ich habe in meinem ersten Masterjahr, v.a. durch ein Auslandssemester, ca, 8000€ als Verlustvortrag geltend machen können. Im nächsten Masterjahr habe ich durch einen Werkstudentenjob ca. 6000€ an Einkünften gehabt, welche mir komplett als Verlustabzug von meinem verbleibenden Verlustvortrag abgezogen wurden. Nun habe ich letztes Jahr erneut als Werkstudent gearbeitet und somit mehr Einnahmen als Ausgaben gehabt. Werden diese nun auch wieder komplett als Verlustabzug von meinem verbleibenden Verlustvortrag abgezogen?
    Das bedeutet dann ja, dass dieser eigentlich komplett umsonst ist, wenn man als Student nebenbei noch mehr als bei einem Minijob arbeitet?
    Vielen Dank im Voraus für die Antwort ?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Lukas,

      das ist korrekt. Sofern ein Verlustvortrag festgestellt wurde, muss im Folgejahr auch eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Ist eine vollständige Verrechnung des Verlustes im Folgejahr nicht möglich, findet er Einzug in den neuen Verlustfeststellungsbescheid. Der Verlustbetrag wird dabei zwingend vom Finanzamt ohne Möglichkeit zur Begrenzung mit der Summe der positiven Einkünfte im Folgejahres verrechnet.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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