Muss ich den Minijob in der Steuererklärung angeben?

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung (450-Euro-Job). Diese liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreitet. Bei der Prüfung, ob die Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat überschritten wird, ist vom regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen.

Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt für einen Minijob ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Der Betrachtungszeitraum umfasst dabei maximal 12 Monate. Das entspricht einer Verdienstgrenze von maximal 5.400 Euro pro Jahr bei durchgehender, mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung. Wird die Verdienstgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten, bleibt die Tätigkeit ein Minijob.

Für dieses Arbeitsverhältnis führt der Arbeitgeber pauschal Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge.

Die Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung müssen Sie dann nicht in der Steuererklärung angeben.

Ausnahme: Wählt der Arbeitgeber für den Minijob allerdings nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der Lohnsteuermerkmale, die dem zuständigen Finanzamt vorliegen, zu erheben. In diesem Fall erhalten Sie für den Minijob von Ihrem Arbeitgeber auch eine Lohnsteuerbescheinigung. Nur in diesem Fall müssen die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung in der Einkommensteuererklärung erklärt werden.

 

 

110 Kommentare zu “Muss ich den Minijob in der Steuererklärung angeben?”:

    1. Thilo Rudolph

      Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Voraussetzung ist seit 2013, dass das Gehalt des Minijobber 450 Euro pro Monat nicht übersteigt. Für dieses Arbeitsverhältnis führt der Arbeitgeber pauschal Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge. Die Einkünfte aus dem Minijob müssen Sie dann nicht in der Steuererklärung angeben.

      Möglich ist es aber auch, dass der Minijob mit der Lohnsteuerkarte des Minijobers individuell versteuert wird. Dann ist der Minijob auch in der Einkommensteuererklärung unter „Arbeitnehmer > Lohnsteuerbescheinigungen“ zu erklären. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber Ihnen auch eine Lohnsteuerbescheinigung aushändigen.

  1. Julia

    Hallo,
    heißt pro Monat hier auch wirklich pro Monat oder kann das über das Jahr verteilt sein? Ich habe nur im Sommer gearbeitet, da zwar monatlich über 450, war im ganzen Jahr allerdings weit unter 5400.
    Ist das ok oder muss ich dann doch eine Steuererklärung machen?
    LG

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Julia,

      die Website der Minijob-Zentrale gibt hier eigentlich ganz gut Auskunft:

      Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-Euro-Minijob) liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreitet. Bei der Prüfung, ob die Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat überschritten wird, ist vom regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen.

      Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Der Betrachtungszeitraum umfasst dabei maximal 12 Monate. Das entspricht einer Verdienstgrenze von maximal 5.400 Euro pro Jahr bei durchgehender, mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung.

      Dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienst sind neben den laufenden auch einmalige Einnahmen hinzuzurechnen, die mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden, wie zum Beispiel das Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.

      Dort findest Du auch weitere Beispiele zu den Verdienstgrenzen.

      Wählt der Arbeitgeber für einen Minijob nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der Lohnsteuermerkmale, die dem zuständigen Finanzamt vorliegen, zu erheben. In diesem Fall erhalten Sie für den Minijob von Ihrem Arbeitgeber auch eine Lohnsteuerbescheinigung. Nur in diesem Fall sollten auch die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung in der Einkommensteuererklärung erklärt werden.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Franziska,,

      der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge. Die Einkünfte aus dem Minijob müssen Sie daher nicht in der Steuererklärung angeben, auch nicht wenn Sie ein Gewerbe angemeldet haben.

      Möglich ist es aber auch, dass der Minijob mit der Lohnsteuerkarte des Minijobers individuell versteuert wird. Dann ist der Minijob auch in der Einkommensteuererklärung unter „Arbeitnehmer > Lohnsteuerbescheinigungen“ zu erklären. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber Ihnen auch eine Lohnsteuerbescheinigung aushändigen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Thilo Rudolph

  2. Dennis

    Ich übe eine geringfügige Beschäftigung aus, bin immer unter 450€/M., mein Arbeitsgeber zahlt pauschal Steuer.
    Aber ich zahle freiwillig die RV-Beiträge. Brauche ich in diesem Fall aus nichts anzugeben?
    Danke

  3. Kathrin

    Hallo,

    habe mein festes Arbeitsverhältnis und verdiene 1.100€ netto, dazu habe ich ein kleinen angemeldeten Nebenjob mit monatlich 50,00€, dann habe ich noch einen Nebenjob wo ich ca. 50-100€ im Monat verdiene und das vielleicht 5-6 Monate im Jahr, dieser wird aber nicht als Nebenjob angemeldet, sondern bekomme das so…aber mit Vertrag und der Angabe das es auf Selbstständigenbasis läuft. Jetzt soll ich eine Steuererklärung machen, gebe ich das an? Habe ich Abzüge dann?
    Danke

  4. Zeynep C

    Wie sieht es aus wenn man einen Nebenjob hat und monatlich unter 450,-€ verdient und nebenbei Arbeitslosengeld II erhält.
    Muss ich das beides eintragen bzw Was trage ich ein ?

    1. Thilo Rudolph

      Ein 450-Euro-Minijob muss in der Regel nicht in der Steuererklärung angegeben werden, wenn er vom Arbeitgeber pauschal versteuert wurde. Die wichtigsten Informationen findet man hierzu auf der Website der Minijob-Zentrale.

      Arbeitslosengeld II muss man nicht in der Steuererklärung angeben, da es nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Weitere Informationen finden Sie in unsere Steuer-Ratgebern zu den Einkommensersatzleistungen unter https://www.lohnsteuer-kompakt.de/texte/2015/78/ersatzleistungen

      Mit freundlichen Grüßen
      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. karina Göttler

    Was heißt freiwillig aufstocken bei den Rentenzahlungen, ich habe minijob ca 230€ monatl. Und davon werden immer paar Euro für Rente abgezogen, weil ich dies wollte aber nur das übliche, soll ich davon jetzt irgendwo was angeben und was genau, darf man Fahrkosten zum job absetzen. Bin sonst Hausfrau.
    Und was ist mit der meldebescheinigung zur Sozialversicherung mehr hab ich vom Arbeitgeber nicht bekommen muss ich da wo was eintragen?

  6. Julia Beiter

    Habe zum Minijob eine Frage habe vorher in meinem zweitjob mehr gearbeitet seit november bin ich dort nur noch auf 450 euro Basis beschäftigt was und wie muss ich das angeben?

    1. Thilo Rudolph

      Sehr geehrte Frau Beiter,

      Wenn Sie mit „…wie muss ich das angeben?“ Ihre Steuererklärung meinen, dann müssen Sie den Minijob dort nicht angeben, wenn der Arbeitgeber die geringfügige Beschäftigung pauschal besteuert. Detaillierte Informationen gibt es zum Steuerrecht bei geringfügigen Beschäftigungen auf der Seite der Minijobzentrale.

      Mit freundlichen Grüßen
      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  7. Kus

    Guten Tag, ich habe eine Frage bzgl der Steuererklärung 2015. Mein Mann zahlt keine Lohnsteuer, da er geringfügig beschäftigt ist und unter 450 € verdient. Dementsprechend bekommt er auch keine Lohnsteuerbescheinigung v. Arbeitgeber.

    Ich bin Vollzeittätig. Reicht es aus, wenn ich ihn nur in den Mantelbogen mitreinnehme und seine Angaben mache oder muss er auch nicht mal in den Mantelbogen mitaufgenommen werden?

    1. Thilo Rudolph

      Sehr geehrte Frau Kus,

      wenn Sie verheiratet sind und von der steuerlich günstigen Zusammenveranlagung profitieren wollen, sollten Sie Ihre Ehemann schon angeben.

      Ehepaare, die gemeinsam eine Steuererklärung (=Zusammenveranlagung) abgeben, müssen auf dem Mantelbogen übrigens den Ehemann als „Steuerpflichtigen“ angeben, auch wenn dieser selbst keine oder nur geringe Einkünfte hat.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  8. Karina

    Guten Tag,
    wie sieht das aus, wenn ich Unterhalt bekomme und einen Minijob haben möchte? Muss ich das dann angeben, dass ich arbeiten gehe und bekomme dann keinen Unterhalt mehr oder nur einen Teil vom Unterhalt?

    Mit freundlichen Grüßen
    Karina

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Karina,

      dass Sie in der Regel den Minijob nicht in Ihrer Steuererklärung angeben müssen, wurde auf dieser Seite bereits ausführlich erläutert.

      Ob sich dies auf den Unterhalt auswirkt, sollten Sie mit demjenigen aushandeln, der den Unterhalt zahlt. Wenn derjenige gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, kann er er ggf. eine Anrechnung verlangen. Hierzu können wir aber keinen Rat geben.

      Im Internet finden Sie hierzu aber zahlreichen Urteile und auch Forenbeiträge zu dem Thema.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  9. florian

    Hallo an Alle,

    ich habe 2013 neben dem Hauptberuf eine Nebentätigkeit mit 225 € Brutto / Netto ausgeübt. Hierzu erhielt ich eine Lohnsteuerbescheinigung. Auf der Lohnabrechnung ist keine Angabe zur pauschalen Steuerzahlung durch den damaligen AG. Darum meine Frage: muss der damalige Nebenerwerb angegeben werden oder nicht? Freunde und Verwandte sagen dazu nein, sicher bin ich mir hier aber nicht.

    Danke für Eure Hilfe!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Florian,

      wählt der Arbeitgeber für einen Minijob nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der Lohnsteuermerkmale, die dem zuständigen Finanzamt vorliegen, zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt bis 450 Euro keine Lohnsteuer an; bei den Lohnsteuerklassen V oder VI erfolgt hingegen schon bei geringen Arbeitsentgelten ein Steuerabzug.

      Die Individualversteuerung, d.h. Sie müssen die Einkünfte in der Steuererklärung angeben, kann sich im Nachhinein bei Abgabe der Steuererklärung als nachteilig für den Arbeitnehmer herausstellen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn zu den Einkünften aus dem Minijob weitere steuerpflichtige Einkommen hinzukommen.

      Weitere Informationen zur Besteuerung des Arbeitsentgelts aus geringfügigen Beschäftigungen finden Sie auch auf der Seite der Minijob-Zentrale.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  10. Kathrin Glass

    Hallo, ich bin Teilzeitstudentin und habe eine Teilzeitbeschäftigung (20 St./Woche). Nun wurde mir anderweitig zusätzlich ein 450euro Job angeboten. Muss ich meinem Mann hiervon erzählen, weil das Gehalt in der Steuererklärung aufgeführt werden muss beispielsweise? Oder kann ich es vor ihm „verheimlichen“? Ich möchte ihn in etwa 1,5 Jahren mit einer Kreuzfahrt überraschen. Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Frau Glass,

      Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Voraussetzung ist seit 2013, dass das Gehalt des Minijobber 450 Euro pro Monat nicht übersteigt. Für dieses Arbeitsverhältnis führt der Arbeitgeber pauschal Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge. Die Einkünfte aus dem Minijob müssen Sie dann nicht in der Steuererklärung angeben.

      Möglich ist es aber auch, dass der Minijob mit der Lohnsteuerkarte des Minijobers individuell versteuert wird. Dann ist der Minijob auch in der Einkommensteuererklärung unter „Arbeitnehmer > Lohnsteuerbescheinigungen“ zu erklären. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber Ihnen auch eine Lohnsteuerbescheinigung aushändigen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  11. Monika Klein

    Mein Ex bekommt monatlich nachehelichen Unterhalt. Jetzt wurde mir zugetragen das er schon länger einen 450-Euro-Minijob ausübt. Diesen zusätzlichen Verdienst (angeblich) gibt er jedoch nicht bei seinen Nachweisen an, die ich alle 2 Jahre bei ihm anfrage.
    Meine Frage ist: Wie bekomme ich heraus ob mein Ex zu seiner Haupttätigkeit noch einen 450-Euro-Minijob ausübt. Die Versicherungsnummer ist mir bekannt. Ich bekomme die Auskunft bei der Knappschafft jedenfalls nicht. Wird die Auskunft über einen Rechtsanwalt gegeben?

    Für eine Antwort bedanke ich mich im Voraus

    1. Thilo Rudolph

      Sehr geehrte Frau Klein,

      in wie weit Sie in diesem Fall ein Auskunftsrecht haben, kann Ihnen am besten ein Rechtsanwalt beantworten.

      Grundsätzlich wird die Knappschaft immer – und zur Recht – auf den Datenschutz pochen. Sie wollen ja sicher auch nicht, dass Ihr Exmann im umgekehrten Fall bei Ihrem Arbeitgeber anruft und ihr Gehalt erfragt?

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  12. Corinna

    Hallo zusammen,

    mein Freund hat letztes Jahr einen Minijob (unter 450€/Monat) ausgeübt, nebenbei als freier Mitarbeiter bei der Zeitung (max 150€/Monat) gearbeitet und war dann hin und wieder als DJ unterwegs (Gewerbe ist angemeldet) und hat dafür Geld bekommen. Muss der Minijob in der Steuererklärung (wurde pauschal versteuert) angegeben werden, aufgrund seiner anderen Einnahmen? Und wo wird der freie Mitarbeiter angegeben? Als „selbstständig“? Für das DJ-Gewerbe muss er dann eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen, oder?

    Danke für eine kurze Info, wir kommen nämlich nicht weiter bei der Steuererklärung 😉

    1. Antje Lopez

      Hallo Corinna,

      Minijob

      Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung. Voraussetzung ist seit 2013, dass das Gehalt des Minijobbers 450 Euro pro Monat nicht übersteigt. Für dieses Arbeitsverhältnis führt der Arbeitgeber pauschal Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge. Die Einkünfte aus dem Minijob müssen Sie dann nicht in der Steuererklärung angeben.

      Möglich ist es aber auch, dass der Minijob mit der Lohnsteuerkarte des Minijobers individuell versteuert wird. Dann ist der Minijob auch in der Einkommensteuererklärung unter „Arbeitnehmer > Lohnsteuerbescheinigungen“ zu erklären. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber Ihnen auch eine Lohnsteuerbescheinigung aushändigen.
      Freiberufliche Tätigkeit / Gewerbe – Kleinunternehmerreglung

      Die freie Mitarbeit bei der Zeitung Ihres Freundes erfassen Sie unter „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit“ und die Tätigkeit als DJ unter „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“. Je nachdem ob Sie ein Gewerbe betreiben oder freiberuflich tätig sind, müssen Sie im Bereich „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ oder „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit“ im Feld „Ergebnis lt. eigener Ermittlung“ den ermittelten Gewinn bzw. Verlust (Einnahmen – Ausgaben) eintragen.

      Aktivieren Sie dafür bei Lohnsteuer kompakt zunächst auf der Seite „Start / Basisangaben“ den Punkt „Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit – Anlage S -“ oder entsprechend den Punkt „Einkünfte aus Gewerbebetrieb – Anlage G -“

      Normalerweise muss die Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) für die Gewinnermittlung genutzt werden. Kleinunternehmer mit Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro jährlich müssen dagegen keine EÜR erstellen und abgeben, um Ihren Gewinn/Verlust zu ermitteln. Sie können Ihren Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben) formlos ermitteln und einreichen. Dafür reicht zum Beispiel eine einfache tabellarische Aufstellung, die Sie z.B. per Excel erstellen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass aus rechtlichen Gründen durch unseren Kundenservice keine individuelle steuerliche Beratung erfolgen darf.

      Mit besten Grüßen,

      Antje Lopez
      Kundenservice Lohnsteuer kompakt

  13. ernst rieger

    Hallo Ich habe eine Frage:
    Ich gehe einem normalen Arbeitsverhältnis nach in Lohnsteuerklasse I. In der Regel bekomme ich am Ende des Jahres ca. 400€ raus an Steuern.
    Zusätzlich habe ich nun einen Nebenjob an der Universität mit ca. 250€/Monat Einkommen.
    Eigentlich liege ich damit unter der 450€ Marke. Wenn ich den nun im Steuerprogramm als Minijob angebe, dann passiert nichts und ich bekomme weiterhin meine 400€ raus.
    Leider vermute ich, dass dieser Nebenjob in Steuerklasse VI aber individuell versteuert wurde. D.h., ich habe dafür Steuern bezahlt. Im Steuerprogramm gebe ich das dann so ein und bekmme nun in Vorausberechnung gar nichts mehr zurück, also 400€ weniger.

    Wie kommt das zustande und es ist nicht ungerecht, wenn ich bei so einem geringen NV, der noch besteuert ist, auch noch so viel Steuern zurückzahlen muss?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Herr Rieger,

      wie bereits weiter oben schon ausgeführt, müssen Sie die Einkünfte aus dem Minijob nicht in der Steuererklärung angeben. Für den Minijob führt Ihr Arbeitgeber pauschal Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Sie selbst zahlen keine Steuern oder Versicherungsbeiträge.

      nur wenn der Minijob individuell versteuert wird und Sie von Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung erhalten, sind die Einkünfte in der Steuererklärung zu erklären. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber Ihnen aber auch eine Lohnsteuerbescheinigung aushändigen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  14. Max

    Guten Tag,
    ich bin selbstständig im Bereich Onlinehandel, habe allerdings zur Zeit so gut wie gar keinen Gewinn aus der Selbstständigkeit, da ich quasi jeden Cent der reinkommt wieder reinvestiere. Um wenigstens etwas überleben zu können, suche ich aktuell einen Minijob.
    1. Wie ist das als hauptberuflich Selbstständiger mit den Sozialversicherungen bei einem Minijob. Ich kann mich ja nur freiwillig gesetzlich versichern als Selbstständiger. Trage ich die Beiträge für Sozialversicherungen selbst oder sind diese durch die pauschalen Abgaben meines Arbeitgebers gedeckt? Bzw. kann ich in diesem Fall durch den Arbeitgeber wieder pflichtversichert werden?
    2. Kommen in meinem Fall irgendwelche Steuerabgaben auf mich zu? Solang ich durch die Selbstständigkeit kaum Gewinn mache, also nicht an die Steuergrenzen heran komme (Einkommenssteuer, Gewerbesteuer) und in dem Minijob die 450€/Monat nicht überschreite, dürfte ich doch auch keinerlei Steuern zahlen müssen? (ausgenommen evtl. Umsatzsteuer aus der Gewerbetätigkeit)

    Vielen Dank!

  15. Julia

    Hallo,
    ich bin Vollzeit berufstätig, würde mir aber gerne mein Gehalt durch einen Minijob aufbessern. Ich hätte die Möglichkeit stundenweise als Thekenkraft/Bedienung zu arbeiten. Ich bin mir allerdings nicht sicher, was ich tun muss, um das anzumelden bzw. ob der Arbeitgeber das anmeldet?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Julia,

      den Minijob mnuss der Arbeitgeber anmelden. Du musst da in der Regel nichts machen. Detaillierte Infos findest Du aber auf der Seite der Minijob-Zentrale.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  16. Tolga

    Hallo,

    ich habe eine Frage bzgl. meiner Mutter. Sie ist Rentnerin aufgrund einer Behinderung. Nun haben wir allerdings eine Minijobstelle gefunden, wo sie von zu Hause aus arbeiten könnte. Sie wird nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen.
    Was gibts da zu beachten?

    Wird es steuerrechtlich irgendwelche Nachteile geben? Probleme mit der Krankenkasse oder mit der Rentenversicherung?

    Vielen Dank für die Antwort im Voraus.

    Viele Grüße
    Tolga

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Tolga,

      den Minijob muss der Arbeitgeber anmelden, um die Sozialversicherungsbeiträge und die Pauschalsteuer abzuführen. Die Einkünfte müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden, wenn keine Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber ausgestellt wird.

      Sie müssen da in der Regel nichts machen. Im Zweifelsfall erhalten Sie auch auf der Seite der Minijob-Zentrale weitere Informationen oder können sich auch an Ihre Krankenkasse oder Rentenversicherung mit Ihrer Frage wenden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  17. Larica Friesen

    Hallo,
    ich bin Studentin und arbeite seit Jahren nebenbei in einer Kita auf 450€ Mini Job Basis. Letztes Jahr (2015) hat mir mein Arbeitgeber 150 € Wehnachtsgeld auf meinen Dezemberlohn mit ausgezahlt.
    Mein Mann hat jetzt das Problem mit der Lohnsteuerabrechnung für das Kalenderjahr 2015, da ich ein Gesamtbrutto von 5550€ und nicht 5400€ habe.
    Wenn ich recht informiert bin, kann ich als Mini Jobberin doch zweimal im ein wenig mehr verdienen, sozusagen Sonderzahlungen annehmen, oder irre ich mich da?
    Was kann mein Mann bzw. mein Arbeitgeber tun, damit das mit dem Finanzamt wieder funktioniert?
    Bitte helft mir…

    Liebe Grüße
    Larica

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Larica,

      die Verdienstgrenze liegt bei 5.400 Euro pro Jahr.

      Details hierzu können Sie auch auf den Seiten der Minijobzentrale nachlesen oder sich dort auch telefonischen Rat holen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung durchführen dürfen. Eine Steuerberatung darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt erteilen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  18. Alla

    Hallo! Mein Mann arbeitet auf ca. 450€ Basis mit Arbeitsvertrag, bekommt aber vom Arbeitgeber keine monatliche Abrechnungen und keine Lohnsteuerbescheinigung am Ende des Jahres. Das Geld gibt er auch in Bar, obwohl ich schon ein Paar mal mit ihm telefoniert habe und habe ihn gefragt, ob er das Geld aufs Konto überweisen würde, er hat das abgelehnt. Also außer einem Arbeitsvertrag haben wir gar keine Beweisung, dass mein Mann arbeitet.Was sollen wir machen? Ich bin Krankenschwester und arbeite auf 100Stunden monatlich, haben 3 Kinder, der älteren Sohn arbeitet schon und verdient selber Geld, wohnt aber mit uns, die Tochter bei der Asbildung und der kleine ist 7 Jahre alt.Soll ich bei der Steuererklärung nur mich angeben, oder soll ich auch mein Mann mit seinem Mini´Basis angeben. Danke!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Alla,,

      der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge. Die Einkünfte aus dem Minijob müssen Sie daher nicht in der Steuererklärung angeben.

      Möglich ist es aber auch, dass der Minijob mit der Lohnsteuerkarte des Minijobers individuell versteuert wird. Dann ist der Minijob auch in der Einkommensteuererklärung unter „Arbeitnehmer > Lohnsteuerbescheinigungen“ zu erklären. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber Ihnen auch eine Lohnsteuerbescheinigung aushändigen. Das scheint bei Ihrem Mann nicht der Fall zu sein.

      Mit freundlichen Grüßen
      Thilo Rudolph

  19. Laurenz

    Hallo,
    meine Situation ist die folgende: Ich bin in erster Linie Student. Nebenbei habe ich inzwischen zwei Minijobs (bei einem verdiene ich 400 € / Monat, beim anderen nur ca. 200 € / Monat) UND arbeite darüber hinaus auch noch ab und zu freiberuflich (mit schwankenden Einkünften, aber insgesamt geringfügig).
    Als ich letzten Oktober meinen zweiten Minijob (als Hilfskraft an der Uni) begonnen habe, ist dieser Job beim LBV als Zweitjob und damit in Steuerklasse VI eingestuft worden (da ich ja eben bereits einen anderen Minijob hatte). Heißt also: Für den zweiten Minijob zahle ich – obwohl Minijob – Steuern, und das nicht mal zu knapp.

    Meine Fragen nun:
    1) Ist das überhaupt richtig so? Muss man als Student mit zwei Nebenjobs – ungeachtet der Tatsache, dass man von den Einkünften nicht leben kann – Steuern zahlen?
    2) Wie muss ich meine Steuererklärung nun machen? Wie / wo gebe ich alle drei der Jobs an? Muss ich überhaupt alle drei Jobs (2x Minijob, 1x Freiberufliche Arbeit) angeben?

    Danke im Voraus!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Laurenz,

      als Student gelten für Sie keine Besonderheiten bei den Minijob-Regelungen. Sie dürfen so viele Minijobs auf 450 Euro Basis übernehmen, bis Sie mit allen zusammen den Höchstverdienst von 450 Euro im Monat erreicht haben. Tricksen geht übrigens nicht, denn all Ihre Arbeitgeber melden Ihre Beschäftigungen bei der Bundesknappschaft an.

      Weitere Informationen finden Sie hierzu auch auf der Seite der Minijob-Zentrale.

      Wählt der Arbeitgeber für einen Minijob nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, so ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der Lohnsteuermerkmale, die dem zuständigen Finanzamt vorliegen, zu erheben. Das hat in Ihrem Fall die Uni wohl getan. In diesem Fall erhalten Sie für den Minijob von Ihrem Arbeitgeber auch eine Lohnsteuerbescheinigung. Es ist also kein normaler Minijob!

      Durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Lohnsteuerklasse I für Ledige bei Ihrer Uni könnten Sie aber zumindest die hohen Lohnsteuervorauszahlungen, die Ihnen in der Steuerklasse VI momentan abgezogen werden, für die Zukunft vermeiden. Auf diese Steuerklasse VI werden vom ersten Euro des Einkommens an Steuern gezahlt, während in der Steuerklasse I die ersten 8.472 Euro steuerfrei sind.

      Einen normalen Minijob (s.o.) müssen Sie nicht in der Steuererklärung angeben, Ihre Einkünfte als Arbeitnehmer bei der Uni und die Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit dagegen schon.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  20. Liane Pohl

    Liane
    Rentnerin mit sehr kleinen Betrag, und nur 1 job mit 450 Eur. Habe gelesen, dass ab Jul die Minijobs auf 525 € aufgestockt werden. Brauche ich hierfür auch keine Steuererklärung erstellen. Vielen Dank

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Liane,

      Ab Juli tritt die neue Hinzuverdienstgrenze für Rentner in Kraft, sodass Rentner künftig bis zu 525 Euro im Monat verdienen können, ohne mit Rentenkürzungen rechnen zu müssen.

      Die Hinzuverdienstgrenze hat erst einmal nichts mit der 450-Euro-Grenze für Minijobs zu tun. Diese bleibt m.W. unverändert.

      Weitere Informationen zur Hinzuverdienstgrenze finden Sie in der Broschüre der Deutschen Rentenversicherung.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  21. Birgit

    Hallo,
    mein Mann bekommt eine monatliche Rente die er nicht besteuern muss. Jetzt möchte ich einen 450 € Minijob annehmen aber mein Mann hat Bedenken das er dann für seine monatliche Rente Steuern zahlen muss.
    Ist das wirklich so oder bleibt seine Rente trotz meines Minijobs Steuerfrei?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Birgit,

      Ihr Minijob sollte keine Auswirkungen auf die Rentenzahlung Ihres Mannes haben. Außerdem decken die Hinzuverdienstgrenzen jetzt schon einen 450-Euro-Minijob ab.

      Bei Fragen zur Hinzuverdienstgrenze können Sie sich auch direkt an die Deutsche Rentenversicherung unter der Servicenummer 0800 1000 4800 wenden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  22. Helmut

    Hallo, Ich beziehe eine Berufunfähigkeitsrente und darf 450,00€ monatlich dazu verdienen. Muss ich den Hinzuverdienst, bei der Steuererklärung, mit angeben?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Helmut,

      hängt davon ab ob es sich um einen 450-Euro-Minijob handelt oder ob Sie auf Lohnsteuerkarte arbeiten.

      Der geringfügig Beschäftigte in einem Minijob zahlt selbst keine Steuern oder Versicherungsbeiträge. Die Einkünfte aus dem Minijob müssen Sie daher nicht in der Steuererklärung angeben.

      Möglich ist aber auch, dass der Minijob mit der Lohnsteuerkarte des Minijobers individuell versteuert wird. Dann ist der Minijob auch in der Einkommensteuererklärung unter „Arbeitnehmer > Lohnsteuerbescheinigungen“ zu erklären. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber Ihnen auch eine Lohnsteuerbescheinigung aushändigen.

      Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite der Minijob-Zentrale. Dort können Sie auch telefonisch unter 0355 2902-70799 von 07:00 bis 17:00 Uhr Fragen zu Mini-Jobs stellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  23. Michaela

    Hallo,
    bin selbständig . Kann ich mehrere Minijobs haben ,die die gesamte Summe 450€ nicht überschreiten?
    Ich habe einen Minijob für 200€ monatlich. Möchte noch einen annehmen für 250€ im Monat. Darft man es als selbständige?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Michaela,

      ja das ist möglich.

      Hat ein Minijobber keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er mehrere 450-Euro-Minijobs nebeneinander ausführen, wenn er insgesamt nicht mehr als 450 Euro monatlich verdient. Überschreitet er die Verdienstgrenze insgesamt, sind alle Jobs versicherungspflichtig – und damit keine Minijobs.

      Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite der Minijob-Zentrale. Dort können Sie auch telefonisch unter 0355 2902-70799 von 07:00 bis 17:00 Uhr Fragen zu Mini-Jobs stellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  24. Thomas Walter

    Ich bin Arbeitnehmer im Hauptberuf und bekomme als Bürgermeister eine Dienstaufwandsentschädigung von 400,00€ die somit im Geringfügigkeitsbereich liegt. Angemeldet wurde ich bei der Knappschaft. Beiträge zahlt der Arbeitgeber, außer Arbeitslosenversicherung. Ich habe aber Anfang des Jahres keine. Ausdruck für das Finanzamt erhalten. Wo in welchen Formular der Steuererklärung muss ich die Angaben jetzt machen, oder überhaupt angeben?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Herr Walter,

      für eine „Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister“ gibt es einen Freinbetrag von bis zu 720 Euro im Jahr steuerfrei, sofern nicht der (höhere) Übungsleiterfreibetrag zur Anwendung kommt (§ 3 Nr. 26a EStG). Davon profitieren Personen, die sich ehrenamtlich in gemeinnützigen Vereinen und Organisationen engagieren und dort Verantwortung übernehmen.

      Bitte beachten Sie, dass eine nebenberufliche Tätigkeit dann vorliegt, wenn diese bezogen auf das Kalenderjahr, nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Entstehen Ihnen im Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit Werbungskosten, können Sie diese nur absetzen, wenn sie höher sind als der Freibetrag.

      Als Arbeitnehmer tragen Sie die steuerfrei erhaltenen Aufwandsentschädigungen bei Lohnsteuer kompakt im Bereich Einkünfte als „Arbeitnehmer > Weitere Einnahmen > Steuerfreie Aufwandsentschädigungen“ ein.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  25. Christina

    Hallo,
    ich bin Studentin und habe von September bis März ein bezahltes Praktikum gemacht. Da mein Gehalt über der 450€ Grenze lag, musste ich auch Steuern zahlen. Davor habe ich im Jahr 2016 noch einen Minijob gehabt, wo mir auch ein Auszug der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zugeschickt wurde. Muss ich dann in meiner Einkommenssteuererklärung den Bruttolohn von Praktikum und Minijob addiert angeben, oder nur das von dem Praktikum, da ja beim Minijob keine Steuern meinerseits gezahlt wurden?
    Muss/kann ich auch die Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen angeben, die in meiner Lohnsteuerbescheinigung vermerkt sind?
    Vielen Dank vorab,
    liebe Grüße

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Christina,

      wenn Sie für beide Arbeitsstellen eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten haben, geben Sie auch beide Lohnsteuerbescheinigungen in Ihrer Steuererklärung ein.

      Bei Lohnsteuer kompakt erfassen Sie alle Angaben aus der Lohnsteuerbescheinigung im Bereich „Arbeitnehmer > Lohnsteuerbescheinigung > Bescheinigung > Lohnsteuerdaten“. Die Angaben zur Kranken- und Pflegeversicherung werden dann von unserem Programm automatisch in die Anlage Vorsorgeaufwendungen übernommen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  26. Roswitha

    Hallo,
    ich habe zu meinem Hauptjob noch einen 450€-Job und zahle diese obligatorischen 2%. Also Lohnsteuer und Rentenversicherung. Bekomme aber keine elektronische Steuerbescheinigung, welche ich in meiner Steuererklärung angeben könnte.
    Meine Frage ist nun „kann ich die Steuerabgaben überhaupt in einer Steuererklärung geltend machen und wenn ja, wo und wie gebe ich diese ein und kann ich die abgefallenen Kilometer ebenfalls irgendwo und irgendwie eingeben?“

      1. Marcus M.

        Vielleicht liegt das daran, weil die Frage weiter oben schon beantwortet wurde!?

        „Für dieses Arbeitsverhältnis führt der Arbeitgeber pauschal Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge. Die Einkünfte aus dem Minijob müssen Sie dann nicht in der Steuererklärung angeben.“

        Wenn du keine Steuern und Versicherungsbeiträge zahlst, was willst Du dann in der Steuererklärung angeben?

        Marcus

        1. Thilo Rudolph

          Hallo Marcus,

          das ist nur teilweise richtig, weil beides oben erklärt ist. Deine Ausführungen treffen aber nur auf die Steuern zu. Die gezahlten Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung (die der Arbeitgebern getragen hat) können aber wie im Abschnitt „Tipp“ des Artikels erwähnt in der Steuererklärung angegeben werden.

          Es ist die Aufgabe des Arbeitgebers, die gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung zu bescheinigen. Als Nachweis kann auch die Entgeltabrechnung dienen. Weitere Informationen und eine telefonische Hotline zu diesem Thema finden Sie auch auf der Seite der Minijob-Zentrale.

          Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Mit detaillierten Fragen sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden, der Ihnen auch eine verbindliche Auskunft erteilen kann.

          Mit freundlichen Grüßen

          Thilo Rudolph
          Lohnsteuer kompakt

  27. Steffen Bock

    Guten Tag,

    bei meinem Minijob, der seit 2011 besteht, stocke ich von Anfang an den pauschalen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung mit eigenen Beiträgen auf. Diese habe ich aus der Dezemberabrechnung selbst errechnet. Bei 5.400 Euro Jahresverdienst sind es Euro 810,00, die der AG und Euro 199,80, die der AN gezahlt hat. Diese Beträge habe ich in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen.

    In manchen Jahren hätte der Eintrag lt. Elster zu einer Verschlechterung geführt, für 2016 erstaunlicherweise zu einer geringen Verbesserung. Die Differenz beträgt nur wenige Euro, dennoch verstehe ich nicht, warum das Finanzamt den Eintrag immer ablehnt. Ich habe dieses Jahr Einspruch erhoben und die Antwort erhalten, dass es sich um die gesetzlichen Pauschalbeträge handeln würden und nicht um zusätzlich geleistete Beträge, daher würden sie nicht berücksichtigt.

    Ist das so korrekt? Ich bin der Meinung, dass ich doch zusätzliche Beträge leiste, denn ich habe mich ja 2011 freiwillig für diese Aufstockung entschieden.

    Danke für Ihre Antwort.

    Freundliche Grüße

    Peter Müller

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Steffen,
      Hallo Peter,

      wenn Sie freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung leisten, müssten Sie eine Beitragsbescheinigung der Rentenversicherung erhalten. Sollte Ihnen diese nicht vorliegen, fragen Sie am besten bei der Deutschen Rentenversicherung nach. Anhand der Beitragsbescheinigung können Sie die Beiträge dann auch beim Finanzamt geltend machen.

      Weitere Informationen zu dem Thema bietet auch die Minijob-Zentrale. Dort können Sie auch telefonisch (Telefon: 0355 2902-70799) montags bis freitags von 07:00 bis 17:00 Uhr anrufen und Ihr Problem schildern.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Mit detaillierten Fragen sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden, der Ihnen auch eine verbindliche Auskunft erteilen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  28. Martin

    Guten Tag,

    ich habe einen 450 Euro Minijob. Dieser wird über meine Lohnsteuerkarte individuell versteuert. Eine Lohnsteuerbescheinigung für 2016 habe ich erhalten. Mit meiner Frau bin ich zusammenveranlagt. Einen freiwilligen Zusatzbetrag in die Rentenversicherung zahle ich nicht ein. Die Einkünfte der Lohnsteuerbescheinigung habe ich in die Anlage N eingetragen.

    Darf ich den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung (lt. Lohnsteuerbescheinigung Minijob) in der Anlage Vorsorgeaufwand weglassen, um einen geringeren Sonderausgabenabzug zu vermeiden? Gilt hier auch ein Wahlrecht?

    Danke und Gruß
    Martin

  29. Yvonne

    Hallo,

    ich bin Grenzgänger, wohne in Deutschland und habe einen Hauptjob in Luxembourg und ab dem 01.07. einen Übungsleitervertrag als geringfügig Beschäftigter bis zum 30.06.2018.
    Da ich in Deutschland keine Einkünfte habe, mache ich meinen Lohnsteuerjahresausgleich in Luxembourg und nicht in Deutschland.
    Wie ist es dann mit der Lohnsteuerkarte, brauche ich für diese geringfügige Tätigkeit überhaupt eine?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Yvonne,

      in der Regel brauchen Sie für einen Minijob keinen Lohnsteuerkarte. Für dieses Arbeitsverhältnis führt der Arbeitgeber dann pauschal Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge. Die Einkünfte aus dem Minijob müssen Sie dann nicht in der Steuererklärung angeben.

      Möglich ist aber auch, dass der Minijob mit der Lohnsteuerkarte des Minijobers individuell versteuert wird. In diesem Fall wird Ihr Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte von Ihnen anfordern bzw. die elektronischen Lohnsteuermerkmale bei Ihrem Finanzamt abfragen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  30. Alice Schärzel

    Hallo, habe auch eine Frage, die ich hier nicht gefunden habe. Beziehe Rente , wovon ich 72 % versteuern muss. Lt. Rentenbescheid darf ich 450 € zuverdienen. Muss ich diese (ein Mini-Job) auch in der Steuererkärung angeben und versteuern?
    Danke für eine Antwort
    Grüße von Alice

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Alice,

      in Ihrer Steuererklärung müssen Sie den Minijob nicht angeben, wenn der Arbeitgeber die geringfügige Beschäftigung pauschal besteuert.

      Detaillierte Informationen gibt zu Minijobs finden Sie auf der Seite der Minijobzentrale der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

      Mit freundlichen Grüßen
      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  31. Kristina

    Hallo,

    Mein Mann arbeitet Vollzeit ich bin Studentin und habe in 2016 (6 Monate) einen geringfügigen Minijob ausgeübt. Kann ich meine Werbungskosten aus meinem Studium in der Steurerklärung 2016 angeben?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Kristina,

      kurz gesagt: Ja!

      Es wird – grob gesagt – aber unterschieden zwischen Erstausbildung (Sonderausgaben) und Zweitausbildung (Werbungskosten).

      Weitere Infos findest Du unter Steuererklärung für Studenten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte an einen Steuerberater in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  32. Moni Weber

    Ich habe 2016 eine Arbeitsstelle mit Lohnsteuerkarte gehabt (29.2. – 27.7. und 12.9. – 31.12). Dazu einen Minijob und diverse Honorartätigkeiten (z.B, freie Mitarbeit bei mehreren Zeitungen). Den Minijob muss ich wohl nicht angeben, wenn der Arbeitgeber den pauschal versteuert. Woran erkenne ich das? Wo trage ich die Honorare ein? Ich sehe da zwei Möglichkeiten.
    1. Anlage N, Ziffer 20, weitere Angaben zum Arbeitslohn – hier könnte ich die Gesamtsumme eintragen
    2. Anlage S, Ziffer 10, Gewinn aus allen weiteren Tätigkeiten – hier könnte ich die Honorare und deren Herkunft einzeln eintragen
    Wo kommen die Honorare hin? Und wie finde ich das mit dem Minijob raus? Falls ich den doch angeben müsste, wo dann? bei Anlage N, Ziffer 20?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Moni,

      eine Minijob, der nicht pauschal versteuert wird, wird über die Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse abgerechnet, die das Finanzamt Ihrem Arbeitgeber mitteilt. Sie erhalten dann von Ihrem Arbeitgeber auch eine Lohnsteuerbescheinigung. Im Zweifels fall sollten Sie einfach bei Ihrem Arbeitgeber nachfragen, da dieser Sie evtl. sonst über die für Sie ungünstige Steuerklasse VI abrechnet.

      Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit zählen einkom­mensteuerrechtlich zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) und damit in die Anlage S. Über die steuerliche Behandlung von Autorenhonoraren finden Sie im Netz auch verscheidene Artikel.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte an einen Steuerberater in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  33. Christina

    Hallo , ich lebe mit meinem Partner zusammen und bin nicht verheiratet und habe einen Dreijährigen Sohn.
    Ich arbeite nach meiner Elternzeit in einem 450 € Job von Januar bis September nun hat sich meine Krankenkasse gemeldet und mir gesagt das ich Krankenkassenbeiträge nicht geleistet habe und somit eine Rückzahlung fällig ist circa 160€ im Monat nun meine Frage wenn ich im Monat Oktober November Dezember zum Beispiel 500 € für verdiene komme ich ja über 5400 € im Jahr und somit Habe ich doch Abzüge für Sozialabgaben auch die gesetzliche Krankenversicherung . Könnte ich mir somit dann die Rückzahlung an die Krankenkasse ersparen .

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Christina,

      grundsätzlich gilt in der gesetzlichen Krankenversicherung, dass pflichtversicherte Mitglieder auch in der Elternzeit versichert bleiben ohne Beiträge zahlen zu müssen, wenn das im Vorfeld eingegangene Arbeitsverhältnis bestehen bleibt. Wer dagegen vor der Elternzeit freiwilliges Mitglied war, für den gilt diese Beitragsbefreiung nicht automatisch.

      Wie der Fall bei Ihnen gelagert ist, sollten Sie am besten telefonisch oder persönlich mit einem Berater Ihrer Krankenkasse besprechen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  34. Adrijana

    Hi,

    ich habe 2015 neben dem Studium nur 2 Monate gearbeitet und insg. 2.530€ brutto verdient (Nebenjob, ca. 80€ Steuern gezahlt). Muss ich das in meiner nachträglichen Steuererklärung auch angeben? Zählt das auch unter dem Steuerfreibetrag, oder gilt es nur für Minijobs bis 450€?

    Vielen Dank für die Info!

    Beste Grüße,

    Adrijana

  35. Hartmut Lachmann

    Hallo, guten Tag.
    Ich bin seit dem letzten Jahr in Rente, fühle mich noch sehr rüstig und möchte noch 2 Tage in der Woche arbeiten.
    Dabei reicht mir ein Hinzuverdienst von 450,00 Euro im Monat völlig aus.
    Meine Frage: Muss ich das der Rentenversicherung melden, wenn ich 450,00 Euro hinzuverdiene?
    Wie sieht es mit dem Finanzamt aus; Muss dieser Verdienst von 450,00 Euro /mtl. in der Steuererklärung angegeben werden, zumal meine Rente ja auch versteuert wird?
    Welche Sozialabgaben werden von diesen 450,00 Euro abgezogen?
    Muss ich für dieses Einkommen von 450,00 Euro/mtl. , Rentenversicherungsbeiträge zahlen?

    Über eine Gezielte Beantwortung meiner Fragen würde ich mich sehr freuen!

    Hartmut

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Hartmut,

      wenn Sie eine „normale“ Altersrente nach erreichen der Regelaltersgrenze erhalten, dürfen Sie soviel dazuverdienen, wie Sie wollen. Ein Hinzuverdienst von mehr als 450 Euro ist auch möglich, dann wird der Verdienst aber mit der Rente versteuert und erhöht entsprechend den Einkommenssteuersatz. Geburtsjahrgänge ab 1964 können die Regelaltersrente erst nach Vollendung des 67. Lebensjahres beziehen.

      Für Frührentnergelten dagegen bestimmte Hinzuverdienstregelungen. Für detaillierte Auskünfte wenden Sie sich am besten an die Deutsche Rentenversicherung.

      Einnahmen bis zu 450 Euro zählen als Minijob und müssen nicht in der Steuererklärung angegegeben werden, wenn diese pauschal mit zwei Prozent versteuert werden. Das neue „Flexirentengesetz“ hat neue Regeln für Rentenbezieher mit einer Vollrente definiert, die nebenher einen Minijob ausüben. Weitere Informationen finden Sie hier.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  36. Jess

    Hallo,ich möchte demnächst Elterngeld beantragen. Ich gehe zwar nicht arbeiten. Aber betreue zwischendurch meine Oma, um meinen Opa zu entlasten im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe nach § 45b SGB XI. Ich weiss dass ich als Anghörige nicht meldepflichtig, da ich auch nicht mehr als die zusätzlichen Betreuungsleitung von ca 100-120 € im Monat erhalte.
    Quelle:
    https://www.pflege-durch-angehoerige.de/2016/04/02/wann-muss-das-pflegegeld-versteuert-werden/

    Meine Frage muss ich das bei der Beantragung die Betreuung angeben, als „Einkommen einer Erwerbstätigkeit“? Ist es eine Erwerbstätigkeit? Vielen Dank!

  37. Stefano

    Hallo,
    meine Frau hat einen Minijob (431€/Monat). Ihre Lohnsteuerkarte wird, zusammen mit meiner, automatisch vom FInanzamt in meiner Erklärung summiert. Das Ergebnis ist, dass ich nun zu einer Nachzahlung verpflichtet bin. Entferne ich die Lohsteuerkarte von meiner Erklärung, komme ich zu einer deutlichen Erstattung. Meine Frage ist: Ist es denkbar, dass ein Minijob so ins Gewicht kommt? Ich gehe davon aus, dass ich das Minijob aus der Erklärung nicht entfernen darf. Könnte in der Lohnsteurkarte meiner Frau evtl. etwas nicht korrekt angegeben sein?

    Vielen Dank!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Stefano,

      bei einem echten Minijob führt der Arbeitgeber pauschal Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge. Die Einkünfte aus dem Minijob müssen Sie dann nicht in der Steuererklärung angeben.

      In Fall Ihrer Ehefrau wurde der Minijob mit der Lohnsteuerkarte offensichtlich individuell versteuert. Das hat zur Folge, dass der Arbeitgeber eine Lohnsteuerbescheinigung ausstellen muss und die Einkünfte auch in der Steuererklärung angegeben werden müssen.

      Eventuell hat der Arbeitgeber Ihre Ehefrau auch in der falschen Steuerklasse eingestuft: In den Steuerklassen I bis IV fällt bei 400 Euro noch keine Lohnsteuer an, d.h. das Gehalt wird ohne Abzug von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ausgezahlt. Es käme dann in der Steuererklärung ggf. zu einer Nachversteuerung. In Steuerklasse V (mitverdienender Ehegatte) werden dagegen bei 400 Euro Gehalt monatlich bereits 48,50 Euro Lohnsteuer abgezogen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Für Ihre Frau wäre die Variante mit der Pauschalversteuerung sicher interessanter.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  38. Chris

    Hallo,
    ich habe schon die Beiträge zur Rentenversicherung aus meiner geringfügigen Beschäftigung in der Steuererklärung angegeben. Der Steuerbescheid habe ich auch schon erhalten.
    Da dieser Eintrag für mich wirklich nachteilig ist, könnte ich jetzt mit einem Einspruch gegen den Steuerbescheid den Eintrag absagen.

    Vielen Dank!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Chris,

      ohne den Steuerfall konkret zu kennen, kann man hier keine allgemeingeültige Auskunft geben. Grundsätzlich können Sie aber immer gegen einn Bescheid Einspruch einlegen.Auf unserer Website finden Sie entsprechende Musterbriefe.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen leider keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  39. Manuela

    Hallo!
    Ich bin teilzeit beschäftigt (23 Stunden) – Steuerklasse 5.
    Mein Mann arbeitet Vollzeit. Steuerklasse 3
    Steuerlich sind wir gemeinsam veranlagt
    Nun könnte ich freiberuflich etwas dazu verdienen.

    Wie verhält sich das steuerlich?
    Wird meine selbständige Nebentätigkeit in die gemeinsame Veranlagung eingerechnet – oder bezahle ich für die Nebentätigkeit die Steuer separat?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Manuela,

      in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung sind die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit dann in der Anlage S anzugeben. Der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit erhöht entsprechend das zu versteuerndes Einkommen und somit auch ihre Steuerschuld.

      Auf ihre Steuerklasse hat die selbständige Tätigkeit keine Auswirkung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  40. Gisela Mullan

    Ich bekomme Erwerbsunfähigkeitsrente und starte einen Minijob.
    Der Verdienst ist unter oder bis 450€. Soll ich die 2% Pauschalbersteuerung wählen, oder nach Lohnsteuerkarte?
    Ist es mögl. noch In RV einzuzahlen, um Rente zu erhören, oder ist da gar nicht möglich, bzw lohnend?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Gisela,

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  41. Cornelia Helmke

    Hallo mein Mann ist berufstätig und hat noch einen Mini Job mit monatlich 380 Euro wir haben beide Lohnsteuer Klasse 4 . Jetzt wird er vom Mini Job in Lohnsteuer Klasse 6 eingruppiert weil es nicht anders geht?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Cornelia,

      wenn der Minijob nicht pauschal versteuert sondern über die Lohnsteuerkarte abgerechnet wird, ist dieses Vorgehen m.E. korrekt.

      Die wichtigsten Informationen zurBesteuerung von 450-Euro-Minijobs findet man auf der Website der Minijob-Zentrale.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  42. Jan Müller

    Guten Tag,
    Ich habe eine Frage zu folgender Sachlage bei Studenten.
    Wenn ein regelmäßiger Minijob über das ganze Jahr mit monatlichem Lohn von 350€ vorliegt, und für 2 Monate ein zweiter Minijob über 150€ dazu kommt, sprich zwei Monate 500€ verdient werden, aber im Jahr 4500€ , damit im Monatsdurchschnitt nur 375€ , können beide als Minijobs sozialversicherungsfrei bleiben, oder wird man für die 2 Monate, in denen man 500€ nicht mehr sozialversicherungsbefreit.
    Sprich wird jeder Monat für sich veranlagt, oder die Jahressumme?

    Danke

    Mit freundlichen Grüßen

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Jan,

      bei einem überschreiten der 450-Euro-Grenze sind Sie eigentlich in beiden Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig.

      Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Minijob-Zentrale.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  43. Paul G

    Guten Tag,
    ich arbeite als Promoter für eine Agentur und habe ein Kleingewerbe angemeldet. Nun könnte ich meinen Nebenjob immer noch weiterführen. Gehen wir mal davon aus ich verdiene volle 17500€ und falle unter die Grenze mit dem Kleingewerbe. Dazu kommen nun noch 5400€ im Jahr von einem Nebenjob. Was muss ich dabei beachten, welche Einkünfte muss ich in der Steuererklärung angeben und welche können vernachlässigt werden. In Summe wäre ich ja bei einem Einkommen von 23900€. Somit Umsatzsteuer pflichtig, aber Gewerbesteuer frei wenn das komplett über das Kleingewerbe abgewickelt werden würde. Verhält es sich also so wie bei Franziska, ganz am Anfang hier in den Kommentaren? Derzeit hat der Arbeitgeber immer die Steuerlichen Aspekte bei dem 450€ Job übernommen. Bitte in meinen falschen Überlegungen korrigieren.
    Wäre super wenn ich Hilfe bekomme
    Gruß Paul

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Paul,

      wie oben geschrieben, müssen Einkünfte aus dem Minijob nicht in der Steuererklärung angegeben, wenn der Minijob vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird.

      Beachten Sie allerdings, dass Sie aufgrund des Mindestslohns nicht zu viele Stunden arbeiten, da sonst die Maximalstundenzahl überschritten und die geringfügige Beschäftigung sozialversicherungspflichtig wird. Aufgrund des erhöhten Stundenlohnes im Jahre 2019 sinkt die Höchstarbeitszeit auf 49 Stunden (450 Euro : 9,19 Euro = 49 Stunden).

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  44. Marcel

    Wenn ich einen 450€ Minijob mache, den dann kündige, und ich bin noch unter der Steuerfreigrenze, darf ich dann im gleichen Jahr einen Ferienjob z.B bei Mercedes, Siemens usw. annehmen, bei dem ich mehr als 450€ pro Monat verdienen. Sind diese Gehälter dann zu versteuern?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Marcel,

      für Schüler gelten keine besonderen Minijob-Regelungen. Demnach handelt es sich um einen

      • 450-Euro-Minijob, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die 450-Euro-Grenze nicht übersteigt oder
      • kurzfristigen Minijob, wenn die Beschäftigung von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.

      Hat ein Minijobber keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er mehrere 450-Euro-Minijobs nebeneinander ausführen, wenn er insgesamt nicht mehr als 450 Euro monatlich verdient.

      Detaillierte Informationen zu Minijobs finden Sie auf der Seite der Minijobzentrale der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Minijobzentrale bitten auch eine Service-Hotline bei konkreten Fragen und Probleme an.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  45. Max

    Hallo zusammen,

    als Student arbeite ich neben meinem Minijob regelmäßig als Promoter. Für meine Jobs als Promoter habe ich ein Kleingewerbe angemeldet.
    Bei meinem Minijob arbeite ich 30h im Monat, auf den Gewerbeschein etwa 10 Stunden in der Woche.
    Insgesamt bleibe ich im Jahr unter der Summe 17.500 Euro im Jahr.

    Ergibt sich für mich einen Nachteil, wenn ich auf diese Weise vorgehe? Kann ich problemlos einen Minijob ausüben und dabei parallel als Kleinunternehmer tätig sein, ohne dass unerwartete Kosten auf mich zukommen?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Max,

      als Student gelten für Sie keine Besonderheiten bei den Minijob-Regelungen. Sie dürfen so viele Minijobs auf 450 Euro Basis übernehmen, bis Sie mit allen zusammen den Höchstverdienst von 450 Euro im Monat erreicht haben. Tricksen geht übrigens nicht, denn all Ihre Arbeitgeber melden Ihre Beschäftigungen bei der Bundesknappschaft an.

      Weitere Informationen finden Sie hierzu auch auf der Seite der Minijob-Zentrale.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  46. Sven

    Wie kann es sein, dass ein geringfügig Beschäftigter keinen Einfluss auf die Art der Besteuerung nehmen kann wenn die pauschale Steuer auf den Mitarbeiter abgewälzt wird? In Fällen wo nach der Besteuerung nach persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen keine Steuer entstehen würde (kein weiteres Einkommen vorhanden), der Arbeitgeber aber auf „sein“ Wahlrecht besteht, hat der Mitarbeiter das nachsehen und muss die abgewälzten 2 Prozent Steuern übernehmen obwohl sein Lohn eigentlich steuerfrei wäre… Es wundert mich das ich zu dieser Ungerechtigkeit nirgendwo etwas finden kann.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Sven,

      bei 450-Euro-Minijobs dürfen Arbeitgeber die Art der Besteuerung bestimmen. Sie entscheiden, ob der Minijob pauschal mit zwei Prozent versteuert wird oder individuell nach der Lohnsteuerklasse Ihres Minijobbers.

      Der Arbeitgeber kann in bestimmten Fällen die Lohnsteuer pauschalieren und zu seiner Entlastung auf den Arbeitnehmer abwälzen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Abwälzung der pauschalen Abzugsbeträge auf Arbeitnehmer im Innenverhältnis gebilligt (Urteil vom 05.08.1987 – 5 AZR 22/86). Wichtig: Enthält Ihr Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung Klauseln, die die Abwälzung der Steuerabzugsbeträge verbieten, ist eine davon abweichende Vereinbarung unzulässig.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  47. Sven

    Guten Abend,

    ich gehe in Steuerklasse 1 einem Hauptberuf nach. Als „Gehaltserhöhung“ erhalte ich seit 2010 von meinem
    Arbeitgeber über ein Tochterunternehmen 200€ brutto/netto. Auf den Gehaltsabrechnungen stehen keine Abgaben zu
    irgendwelchen Abgaben, die der Arbeitgeber vornehmen würde. Ich erhalte jeden Monat eine Abrechnung, jedoch zum Jahresende keine Lohnsteuerbescheinigung.
    Nach langen Jahren möchte ich nun wieder eine Steuererklärung von 2015 rückwirkend machen, dazu habe ich Fragen:
    1. Muss ich die 200 € brutto/netto in der Steuererklärung angeben?
    2. Wenn ja, wie und wo (auf der Gehaltsabrechnung steht Aushilfslohn
    3. Bin ich durch diese monatlichen Zahlungen automatisch pflichtveranlagt, obwohl ich keine Lohnsteuerbescheinigung erhalte?
    4. Wenn ja, müsste ich für 2015, 2016 und 2017 sehr viel Verspätungszuschlag zahlen, oder?

    Ich freue mich auf Ihre Hilfe. Laien fragen, Experten antworten.

    Danke

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Sven,

      das hört sich so an, als würde hier ein pauschal versteuerter Minijob abgerechnet werden. Wenn dem so ist, dann muss dieser nicht in der Steuererklärung angegeben werden, da das Minijob-Gehalt von Ihrem Arbeitgeber pauschal versteuert wird. Grundsätzlich sollten Sie diese „Konstruktion“ allerdings mit Ihrem Arbeitgeber besprechen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  48. Maxi

    Hallo,
    ich bin momentan in der Ausbildung und verdiene monatlich 600 Euro. Möchte nebenbei eine geringfügige Beschäftigung ausüben auf 450 Euro Basis. Diese wird aber in der lohnsteuerklasse 6 versteuert. Pauschalbesteuerung machen sie nicht. Das heißt meine ausbildung ist klasse 1 und minijob klasse 6.
    Aus diesem Grund möchte ich eine Steuererklärung einreichen aber ich habe keine Ahnung wie das funktioniert bzw. Ob ich nur die Daten bezüglich minijob eintragen muss oder alles?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Maxi,

      in der Steuererklärung geben Sie alle Einkünfte und Werbungskosten an, die ihnen in einem Jahr zugeflossen bzw. entstanden sind.In Ihrem Fall tragen Sie in der Anlage N die Einkünfte aus beiden Lohnsteuerbescheinigungen ein, die Sie von Ihren beiden Arbeitgebern erhalten haben.

      Sie können aber einfach mal mit unserem Einkommenssteuer-Rechner ausprobieren, ob sich grob gerechnet eine Erstattung ergibt. Wenn Sie alle Ihre Einkünfte und Ausgaben in unserem Programm Lohnsteuer kompakt eingeben, ist die Berechnung der voraussichtlichen Steuerschuld natürlich sehr viel genauer!

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  49. AHMED GHADHAB

    Ich bin ueber 70 Jahre alt, beziehe eine Rente, ich bekomme ab und zu Auftraege im Ausland die vom Ausland honoriert werden,
    Es sind Kosten die entstehen. Das Honorar ueberteigt nicht 6000,- Euros/Jahr. Soll ich hierfuer eine Einkommensteuererklaerung vorlegen.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Ahmed,

      in der Steuererklärung sind alle Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten nach § 2 EStG zu erklären.

      Selbstständige, Gewerbetreibende, Vermieter und Rentner müssen übrigens immer dann eine Steuererklärung machen, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag (2019: 9.000 Euro für Ledige) übersteigt. Hier finden Sie weitere Informationen zur Abgabepflicht und zu den Abgabefristen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  50. Manfred

    Hallo,
    ich habe 2018 für einige Monate als Yogalehrer auf freibruflicher basis gearbeitet. Dabei habe ich die Kleinunternehmensregelung in Anspruch genommen. Meine gesamten Einnahmen beliefen sich auf 2000 Euro, die Ausgaben auf ca. 500. Das Finanzamt möchte jetzt eine EÜR haben. Darüber hinaus war ich in 2018 mit einem Nebenjob auf 450€ beschäftigt, woraus sich ein Verdienst von ca 5000 € ergab. Muss ich eine Einkommensteuererklärung abgeben ? Wie wird sich der Minigewinn aus der EÜR auf Steuernachzahlungen auswirken ?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Manfred,

      Selbstständige, Gewerbetreibende, Vermieter und Rentner müssen immer dann eine Steuererklärung machen, wenn ihr gesamtes Einkommen (alle Einkunftsarten – auch als Arbeitnehmer!) den Grundfreibetrag (2018: 9.000 Euro) übersteigt. Die bisher geltende Regelung für Kleinunternehmer, nach der Unternehmen mit Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro ihren Gewinn formlos ermitteln dürfen, ist seit 2017 leider entfallen, d.h. alle müssen jetzt immer eine Anlage EÜR abgeben.

      Für einen Minijob führt der Arbeitgeber pauschal Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Der Arbeitnehmer selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge. Die Einkünfte aus dem Minijob müssen Sie daher nicht in der Steuererklärung angeben. Ausnahme: Wird der Minijob über die Lohnsteuerkarte individuell versteuert, erhalten Sie eine Lohnsteuerbescheinigung und müssen den Minijob auch in der Einkommensteuererklärung erklären.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  51. Daniela

    Hallo Thilo. Ich bin alleinstehend Steuerklasse 1 und übe meine Hauptbeschäftigung in Deutschland aus, hier ist auch mein Wohnsitz. Jetzt möchte ich gern bei meinem Partner in Österreich einem Minijob nachgehen (ca. 400€ ) . Muss ich diese Einnahmen versteuern und wenn ja wo (Deutschland oder Österreich) und wie? Vielen Dank für eine Rückmeldung.

  52. Lea

    Hallo,
    ich möchte für das letzte Jahr eine Steuererklärung abgeben, bin aber unsicher wie ich das jetzt mit der Anlage N handhabe. Ich habe einen Monat (Januar) Vollzeit gearbeitet und dafür Steuerabgaben gezahlt, später habe ich von Mai-September nur einen Minijob (max. 450€) gehabt. Fülle ich die Anlage N dann nur für den Monat Januar aus, in dem ich Steuern zahlen musste? Oder muss ich die anderen 5 Monate auch irgendwo vermerken.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Lea,

      in der Anlage N tragen Sie die Angaben aus Ihrer Lohnsteuerbescheinigung ein, die Sie von Ihrem Arbeitgeber für die Tätigkeit im Januar erhalten haben sollten.

      Wie bereits weiter oben ausgeführt, müssen Sie die Einkünfte aus dem Minijob nicht in der Steuererklärung angeben. Für den Minijob führt Ihr Arbeitgeber pauschal Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Sie selbst zahlen keine Steuern oder Versicherungsbeiträge.

      Nur wenn der Minijob individuell versteuert wird und Sie von Ihrem Arbeitgeber eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung erhalten, sind die Einkünfte in der Steuererklärung ebenfalls in der Anlage N zu erklären. In diesem Fall muss Ihr Minijob-Arbeitgeber Ihnen aber auch eine Lohnsteuerbescheinigung aushändigen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Cecere,

      bei einem echten Minijob führt der Arbeitgeber pauschal Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge. Die Einkünfte aus dem Minijob müssen Sie dann nicht in der Steuererklärung angeben. Die wichtigsten Informationen findet man zum Thema Minijob auf der Website der Minijob-Zentrale.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  53. Otto

    Ich bin vollzeitlich (Lohnsteuerklasse 3) beschäftigt, meine Frau hat einen 480€-Minijob, den ihr Arbeitgeber nun individuell (Lohnsteuerklasse 5) besteuern möchte, wobei er die Steuer nicht abführt, sondern ihr auf den vereinbarten 12€-Stundenlohn addiert, was somit zu einer Überweisung von monatlich 493,62€ führt.
    Meine Frage nun:
    Wenn ich es recht verstehe, dann muss nun in der Einkommensteuererklärung (gemeinsam veranlagt) der Minijob angeführt werden und es erhöht sich dadurch unser zu versteuerndes Einkommen??
    Wir könnten zwar dann die Werbekostenpauschale von 1000€ geltend machen aber das zu versteuernde Einkommen würde sich um dennoch 4923€ erhöhen, was in diesem Fall zu einem (grob geschätzt) zusätzlichen Steueraufkommen von über 500€ im Jahr führen würde, also weit mehr als die üblichen 163,44€, die der Arbeitgeber pauschal abzuführen hätte. Das entspräche einem Minus von rund 350€ im Jahr für uns, was völlig inakzeptabel wäre, zumal der Arbeitgeber meiner Frau diese Änderung in der Besteuerung einfach so und ohne Rücksprache vorgenommen hat (nach 20 Jahren). Kann so etwas sein, oder habe ich einen Denkfehler und das zu versteuernde Einkommen wird davon nicht betroffen?? Ich danke Ihnen ganz herzlich für eine Antwort.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Otto,

      wie bereits weiter oben schon ausgeführt, müssen Sie die Einkünfte aus einem pauschal versteuerten Minijob nicht in der Steuererklärung angeben. Das gilt auch im Fall der Zusammenveranlagung. Für den Minijob führt Ihr Arbeitgeber pauschal Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Sie selbst zahlen keine Steuern oder Versicherungsbeiträge.

      Wird Ihre Frau allerdings über die Lohnsteuerklasse abgerechnet, erhält Sie auch eine Lohnsteuerbescheinigung. Die Angaben der Lohnsteuerbescheinigung sind in der Steuererklärung anzugeben.

      Welche Abrechnungsmethode in Ihrem Fall vorteilhafter ist, können wir nicht beurteilen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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