Rentner mit Minijob: Neue Regeln zur Rentenversicherung ab 2017

Rentner mit Minijob: Neue Regeln zur Rentenversicherung ab 2017
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Nach bisheriger Rechtslage bis Ende 2016 waren Rentner mit einer Vollrente in einer nebenher ausgeübten Beschäftigung generell rentenversicherungsfrei (§ 5 Abs. 4 SGB VI). Dies galt sowohl für Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) als auch für Frührentner vor der Regelaltersgrenze. Derart begünstigt waren die Rentner mit Minijob, während andere Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind und sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können.

Obwohl Altersrentner in der Rentenversicherung versicherungsfrei waren, musste der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag von 15 % für die Rentenversicherung an die Minijobzentrale abführen. Für diese Arbeitgeberbeiträge konnte der Rentner keine Rentenansprüche hinzu erwerben.

Aktuell bringt das neue „Flexirentengesetz“ vom 8.12.2016 ab dem 1.1.2017 neue Regeln für Rentenbezieher mit einer Vollrente, die nebenher einen Minijob ausüben. Nun ist zu unterscheiden zwischen Frührentnern und „normalen“ Altersrentnern:

  • Frührentner mit einem Minijob: Nimmt ein Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze ab dem 1.1.2017 einen 450-Euro-Minijob auf, ist er nun – anders als bisher – in der gesetzlichen Rentenversicherung so lange versicherungspflichtig, bis er die Regelaltersgrenze erreicht. Aber auch nach neuer Rechtslage hat der Rentner – wie andere Minijobber auch – die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Unabhängig von dieser Entscheidung zahlt der Arbeitgeber weiterhin den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent. Dieser Beitrag wird – das ist neu! – bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze jetzt rentensteigernd berücksichtigt.
  • Altersrentner mit einem Minijob: Nimmt ein Rentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze einen Minijob auf, ist er – wie schon bisher – in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Die Rentenversicherungspflicht in seinem Minijob endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er die Regelaltersgrenze erreicht. Um gleiche Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt zu schaffen, muss der Arbeitgeber auch für den Minijobber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent zahlen. Dieser Arbeitgeberbeitrag wirkt sich allerdings nicht mehr auf die Höhe der Altersrente aus.

Neu ab 2017: Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, können in ihrem Minijob auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und Pflichtbeiträge zahlen. Die Altersvollrente kann dadurch zusätzlich erhöht werden. Im Gegensatz zu den Fällen ohne Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit wird der Beitragsanteil des Arbeitgebers in Höhe von 15 Prozent dann ebenfalls rentensteigernd berücksichtigt.

Bestand ein Minijob bereits am 31.12.2016, bleiben Rentner mit einer Vollrente nach wie vor in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob der Minijobber die Regelaltersgrenze erreicht hat oder nicht, also für Frührentner und Altersrentner. Aber nun hat der Rentner die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten und Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Dies hat den Vorteil, dass dann nicht nur seine zusätzlich gezahlten Beiträge, sondern auch die – bisher unwirksamen – Pauschalbeiträge des Arbeitgebers von 15 % rentensteigernd wirken. Ein volles Jahr mit einem Minijob bringt so einen Rentenanspruch von – aufgepasst! – 4,43 Euro (West) und 4,66 Euro (Ost) monatlich ab dem nächsten 1. Juli. Achtung: Verzichten geringfügig beschäftigte Altersvollrentner auf die fortbestehende Rentenversicherungsfreiheit, ist eine spätere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in diesem Minijob ausgeschlossen.

Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit

Ein Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. In diesem Fall zahlt der Minijobber einen Eigenanteil zur Rentenversicherung von 3,7 Prozent aus dem Minijob-Verdienst. Der Verzicht kann nur für die Zukunft erklärt werden und ist für die gesamte Dauer des Minijobs bindend. Die Rentenversicherungspflicht beginnt frühestens einen Tag nachdem die Verzichtserklärung beim Arbeitgeber eingegangen ist.

Der Minijobber kann aber auch einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Den Beitrag des Minijobbers zur Rentenversicherung in Höhe von 3,7 Prozent leitet der Arbeitgeber dann monatlich mit seinem Pauschalbeitrag von 15 Prozent an die Minijobzentrale weiter. Dadurch wirken sich Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile rentensteigernd aus. Die in einem Kalenderjahr erworbenen zusätzlichen Rentenanwartschaften erhöhen die Altersrente zum 1. Juli des Folgejahres.

70 Kommentare zu “Rentner mit Minijob: Neue Regeln zur Rentenversicherung ab 2017”:

  1. B.Graf

    Hier wird leider der Minijob in einem Privathaushalt überhaupt nicht erwähnt, obwohl viele tausend Menschen so im Minijobverhältnis stehen. Denn im Privathaushalt trägt der Arbeitnehme 15 Prz. und nicht der Arbeitgeber. Schade, verlässt man sich doch oft aus Aussagen aus dem Internet. Forium könnte zumindest hinweisen, dass dies nur auf gewerbliche Arbeitgeber bezieht.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo B.Graf,

      ich bin mir nicht sicher, ob Sie hier nicht etwas durcheinander bringen.

      Privathaushalte nutzen in der Regel das Haushaltsscheck-Verfahren, da die Abgaben hier günstiger sind. Arbeitgeber zahlen für einen 450-Euro-Minijob im Privathaushalt niedrigere Abgaben als im gewerblichen Bereich. Für kurzfristige Minijobs sind diese sogar noch geringer.

      Aber die Abgaben werden auch hier vom Arbeitgeber getragen.

      Nur wenn der Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig ist, muss der Anteil der Rentenversicherungsbeiträge von der Haushaltshilfe aufgebracht werden. Während der Arbeitgeber immer Beiträge zur Rentenversicherung entrichten muss, kann sich der Minijobber aber auf Antrag von der Zahlung des RV-Beitrags befreien lassen. Beantragt der Minijobber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, zahlt der Arbeitgeber weiterhin den Pauschalbeitrag von fünf Prozent zur RV während der Eigenanteil des Minijobbers entfällt.

      Das können Sie auch einfach auf der Seite der Minijob-Zenntrale nachlesen oder den Haushaltsscheck-Rechner nutzen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. H.Schuster

    Hallo und guten Tag,
    ich bin Rentner und habe letztes Jahr für 9 Monate einen 450€ Job gehabt. Kann ich dafür Reisekosten bekommen. Die einfache Fahrt betrug 30 Kilometer.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo H.Schuster,

      in der Steuererklärung müssen Sie den 450-Euro-Minijob nur angeben, wenn der Arbeitgeber diesen über Lohnsteuerkarte und ihre individuelle Steuerklasse abgerechnet hat und Ihnen dann auch eine Lohnsteuerbescheinigung ausstellt. Dann können Sie natürlich auch alle Werbungskosten, die Ihnen in Verbindung mit diesen Einkünften entstanden sind, in der Steuererklärung geltend machen.

      In der Regel wird ein 450-Euro-Minijob aber pauschal vom Arbeitgeber versteuert. Sie als geringfügig Beschäftigter zahlen keine Steuern oder Versicherungsbeiträge für den Minijob. Sie müssen den Minijob dann auch nicht in der Steuerererklärung angeben. Allerdinga haben Sie ja auch bei einem Minijob keine Steuern gezahlt haben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. H.Rappo

    Eine Frage habe ich: Ich bin Vollrentner und beziehe ein bescheidenes Altersruhegeld. Wenn ich nun eine Geringverdienertätigkeit aufnehme mit maximal 250,00 Euro /Monat, benötige ich dann eine zweite Steuerkarte? Muss ich den Geringverdienst in einer Steuererklärung angeben? Wenn ich zusammen mit meiner Ehefrau über den Steuerfreibetrag in Höhe von 17 600 Euro komme, wird dann der Geringverdienst voll steuerpflichtig – falls er angegeben werden muss? Vielen Dank für ihre Antwort!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo H.RAppo,

      für ein geringfügigies Arbeitsverhältnis (Minijob) führt der Arbeitgeber in der Regel pauschal Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge und die Abrechnung erfolgt nicht über die Lohnsteuerkarte. Die Einkünfte aus dem Minijob müssen Sie dann auch nicht in der Steuererklärung angeben und werden nicht auf das zu versteuernde Einkommen hinzugerechnet.

      Möglich ist es aber auch, dass der Minijob durch den Arbeitgeber über die Lohnsteuerkarte des Minijobers individuell versteuert wird. Dann ist der Minijob auch in der Einkommensteuererklärung unter „Arbeitnehmer > Lohnsteuerbescheinigungen“ zu erklären. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber Ihnen auch eine Lohnsteuerbescheinigung aushändigen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Monika,

      Minijobber, die erkrankt sind oder an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen, haben – wie jeder andere Arbeitnehmer – bis zu 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Entgeltes durch den Arbeitgeber. Der Anspruch entsteht automatisch, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Minijobber und Arbeitgeber seit mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht.

      Folglich haben auch Minijobber wie jeder andere Arbeitnehmer auch bestimmte rechtliche Formalien einzuhalten. Diese so genannte Anzeigepflicht (Krankmeldungen) ist in Paragraf 5 im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt.

      § 5 Anzeige- und Nachweispflichten
      (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.

      Detaillierte Informationen zu Minijobs finden Sie auf der Seite der Minijobzentrale der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Minijobzentrale bitten auch eine Service-Hotline bei konkreten Fragen und Probleme an.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. R. Kaltenbach

    Guten Tag,

    ich bin seit August Rentner (Altersrentner) und habe seit November in meiner alten Firma einen (Minijob 450€) angenommen. Ist das normal dass, ich 20% Lohnsteuer von den 450€ bezahlen muß. Kann man dies bei der Lohnsteuer geltend machen.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo R. Kaltenbach,

      in der Regel wird ein 450-Euro-Minijob pauschal vom Arbeitgeber versteuert. Sie als geringfügig Beschäftigter zahlen keine Steuern oder Versicherungsbeiträge für den Minijob. Sie müssen den Minijob dann auch nicht in der Steuerererklärung angeben. Allerdinga haben Sie ja auch bei einem Minijob keine Steuern gezahlt haben.

      Detaillierte Informationen zu Minijobs finden Sie auf der Seite der Minijobzentrale der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Die Minijobzentrale bitten auch eine Service-Hotline bei konkreten Fragen und Probleme an.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. Hauptmann

    Guten Tag,
    ich bin seit Dezember Frührentnerin(mit Abschlägen) und möchte ab Januar geringfügig (Gewinn 4000 Euro im Jahr) selbständig dazuverdienen. Besteht da Rentenversicherungspflicht?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Fr. Hauptmann,

      bei Fragen zu neuen Hinzuverdienstgrenze wenden Sie sich am besten direkt an die Deutsche Rentenversicherung. Dort erhalten Sie auch unter der Servicenummer 0800 1000 4800 Antworten auf Ihre Fragen rund um Rente.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  6. Lohmann

    Guten Tag, ich finde die ganzen Aussagen für mich ziemlich verwirrend und bin jetzt immer noch nicht schlauer. Warum gibt im Internet keine aussagekräftige Checkliste/Merkblatt bei der Ausübung eines Minijobs, getrennt nach Rentnertätigkeit, privat oder Firma. Ich bin regulär im Februar 2017 in den Ruhestand getreten und habe seit April 2017 einen 300 € Minijob mit Vertrag im Haushalt meines Sohnes. Muss ich Steuern zahlen, muss ich unfallversichert werden, was muss mein Sohn machen etc??

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Herr Lohmann,

      in Ihrem Fall ist Ihr Sohn der Arbeitgeber und sollte daher der Einfachheit halber am Haushaltsscheck-Verfahren teilnehmen.

      Die Minijob-Zenntrale ist deutschlandweit die zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle Minijobs. Dort sollten alle Ihre Fragen auch individuell beantwortet werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  7. Maria

    Hallo

    Wie ist es,wenn ich als Regelaltersrentner, mehrere Minijobs habe? Eigentlich darf ich ja unbegrenzt dazu verdienen. Aber wie sieh das im Praktischen aus. Der Rentenkasse brauche ich es nicht mitteilen und am Ende des Jahres gebe ich eine Einkommenserklärung ab?
    Einen Minijob bis 450.- Euro brauche ich, soviel ich weiß, nicht angeben. Aber wenn ich darüber verdiene? Muss dann die ganze Summe versteuert werden und der Minijob ist hinfällig?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Maria,

      Ein 450-Euro-Minijob muss in der Regel nicht in der Steuererklärung angegeben werden, wenn er vom Arbeitgeber pauschal versteuert wurde. Die wichtigsten Informationen findet man hierzu auf der Website der Minijob-Zentrale.

      Handelt es sich nicht um einen Minijob, arbeiten Sie wie andere Arbeitnehmer auf Lohnsteuerkarte und müssen ggf. die Einkünfte zusammen mit Ihren Renteneinkünften und Einkünften aus anderen Einkunftsarten in Ihrer Steuererklärung anbgeben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  8. Katharina Sawazki

    Als Frührentner, bin ich in meiner Firma als Minijober geblieben. Habe aber eine Fertragsänderung bekommen und unterschrieben. Ab dem 1. Juli 2018 bin ich jetzt ein normaler Rentner.Und jetzt soll ich ein ganz neuer Arbeitsvertrag unterschreiben. Ist es jetzt so richtig? Ich habe es nicht verschtanden, aus welchem Grund ich ein neuer Arbeitsvertragertrag underschreiben muß.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Katharina,

      am besten besprechen Sie die Vertragsänderung mit Ihrem Arbeitgeber, der Ihnen die Gründe und Änderungen sicherlich erläutern kann. Im Zweifelsfall sollten Sie den neuen Vertrag genau mit ihrem bestehenden Vertrag vergleichen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  9. Johann Rempel

    Hallo
    Wie ist es wenn ich als Altersrente für besonderes langjährig Versicherte 450€ job ausübe
    Wie lange darf denn Job ausüben?
    Ich habe gehört das ich nach zwei Jahren steur zahlen muss.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Johann,

      nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze dürfen Sie soviel dazuverdienen, wie Sie wollen. Ein Hinzuverdienst von mehr als 450 Euro ist auch möglich, dann wird der Verdienst aber mit der Rente versteuert und erhöht entsprechend den Einkommenssteuersatz. Geburtsjahrgänge ab 1964 können die Regelaltersrente erst nach Vollendung des 67. Lebensjahres beziehen.

      Einnahmen bis zu 450 Euro zählen als Minijob und müssen nicht in der Steuererklärung angegegeben werden, wenn diese pauschal vom Arbeitgeber versteuert werden.

      Bei individuellen Fragen zu Ihren Renten wenden Sie sich am besten direkt an Ihren Sachbearbeiter bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie könenn sich auch an das kostenfreie Servicetelefon 0800 1000 4800 wenden oder über die Website der Deutschen Rentenversicherung einen Termin vereinbaren.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  10. Brigitte Jürgens

    Als freiwillig gesetzlich Krankenversicherte Rentnerin, fehlten mir in den letzten wichtigen Erwerbsjahren 2 Jahre, um in die gesetzliche. KV der Rentner zu kommen. Muss ich mit Krankenkassenbeitragserhöhung rechnen, wenn ich einen Minijobs 450€ ausübe.. ..??

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Brigitte,

      in der Steuerererklärung ist der pauschal besteuerte Minijob nicht anzugeben und sollte auch auf die Krankenkassenbeiträge keine Auswirkungen haben.

      Am besten wenden Sie sich mit der Frage aber an Ihre Krankenkasse, die Ihnen sicherlich auch gern eine verbindliche Auskunft gibt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  11. Monika Ehmer

    Hallo,
    ich bin seit März 2017 Frührentnerin und habe einen 450 Euro Job angenommen. Dabei habe ich mich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Mein Arbeitgeber führt die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung von 15 % an die Knappschaft ab und meldet diese mit der Beitragsgruppe 5. Wirken sich diese Beiträge rentensteigernd aus, trotz Beitragsgruppe 5 ?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Monika,

      Lässt sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien, entfällt sein Eigenanteil von aktuell 3,7 Prozent. Die Entscheidung zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist für die gesamte Dauer des Minijobs bindend. Der Minijobber verzichtet mit der Befreiung auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung.

      Die Frage, ob es sich für einen Minijobber lohnt eigene Rentenbeiträge zu zahlen oder sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, kann nicht pauschal beantwortet werden. Damit Arbeitnehmern im Minijob keine Nachteile entstehen, empfehlen wir sich bei Fragen vorab die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Dort erhalten Sie eine ganz individuelle Beratung.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  12. C.Jung

    Hallo, mein Kollege ist Vollrentner und hat bei uns einen Minijob auf 450€ Basis. Er bezahlt Lohnsteuer auf seinen Verdienst.
    Laut unserer Buchhaltung und Steuerbüro wäre das so richtig. Zahlt man auf einen Minijob bei Vollrente wirklich Lohnsteuer?
    Mit freundlichen Grüßen

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo C.Jung,

      wenn Ihr Arbeitgeber den Minijob des Kollegen über die Lohnsteuerkarte abrechnet, kann das – abhängig von der Lohnsteuerklasse des Kollegen – korrekt sein. Nur wenn der Minijob dagegen pauschal besteuert wird, fallen für den Arbeitnehmer keine Abzüge an.

      Bei 450-Euro-Minijobs darf der Arbeitgeber die Art der Besteuerung bestimmen. Weitere Inforamtionen zur Besteuerung finden Sie auf der Seite der Minijob-Zentrale.

      Lassen Sie sich bzw. Ihr Arbeitskollege die Abrechnung doch von Ihrer Buchhaltung erläutern. Eventuell ist es auch für Ihren Arbeitgeber günstiger den Minijob Ihres Kollegen per Pauschsteuerung abzurechnen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  13. waldi

    Guten Tag,
    Meine Frau will ab 01.04.2019 in die Frührente gehen (mit Abschlägen) und möchte bis ende 2019 bei ihrer Firma auf 450€ Basis mithelfen, meine Frage: Hat Teilzeit auf Ihre Rente besondere Auswirkungen?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Waldi,

      Nach derzeitiger Regelung dürfen Frührentner, d.h. Arbeitnehmer, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) in Rente gehen, höchstens 450 Euro im Monat hinzuverdienen. Zweimal im Kalenderjahr darf es das Doppelte sein, also 900 Euro im Monat. Bei höherem Hinzuverdienst reduziert sich die Rente auf eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  14. Hans Zins

    Guten Tag,

    ich erhalte eine Rente wg. voller Erwerbsminderung und habe eine 450 € Job als Minijobber.
    Lt. Informationen der Rentenversicherung kann ich mit diesem Beschäftigungsverhältnis 6.300 €/a abzugsfrei hinzuverdienen.

    Augenblicklich habe ich Ärger mit meinem Arbeitgeber. Er behauptet, dass er bzw. ich dafür zusätzliche Steuern zahlen muss.
    Habe ich neben der Regelung der Rentenversicherung (abzugsfreiheit Minijob bis 6.300€/a) mit einer Besteuerung vom Finanzamt oder einer anderen Behörde in diesen Bemessungsgrenzen zu rechnen?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Hans,

      bei 450-Euro-Minijobs darf der Arbeitgeber die Art der Besteuerung bestimmen.

      Wählt der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung muss er für den Minijob pauschal Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung abführen. Der geringfügig Beschäftigte selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge. Die Einkünfte aus dem Minijob müssen Sie dann nicht in der Steuererklärung angeben.

      Möglich ist es aber auch, dass der Minijob durch den Arbeitgeber individuell über die Lohnsteuerklasse des Minijobers versteuert wird. Dann ist der Minijob auch in der Einkommensteuererklärung in der Anlage N unter „Arbeitnehmer > Lohnsteuerbescheinigungen“ zu erklären. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber Ihnen auch eine Lohnsteuerbescheinigung aushändigen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  15. Franziska Rosch

    Hallo,
    Ich habe einen Minjob 15 Std. pro Woche und erhalte dafür 560 Euro im Monat (Gleitzonen Berechnung).
    Wenn ich nun in Rente gehe im Juni 2019 und bis dahin meinen Minijob weiterhin ausübe, muss ich dann mit einer Steuernachzahlung für 2019/20 rechen? Werden dann die Rente und der Minijob addiert?
    Danke
    Franziska

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Franziska,

      bei einem Midijob muss man in den Steuerklassen 1-4 keine Lohnsteuer zahlen. Auch in der Steuererklärung ist der Midijob anzugeben und erhöht das zu versteuernde Einkommen, dass dann aus den Renteneinkünften und des Einkünften aus dem Midijob besteht, die in der Anlage N anzugeben sind.

      In wie weit sich das auf Ihre Steuerschuld auswirkt lässt sich so einfach pauschal nicht beantworten.

      Nutzen Sie doch bitte unseren Einkommensteuer-Rechner, der Ihnen eine grobe Vorabinfo über die zu erwartende Steuerschuld geben kann. Ein weitaus genaueres Ergebnis erhalten Sie, wenn Sie Ihre Daten direkt in unsere Anwendung Lohnsteuer kompakt eingeben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  16. Juliane

    Guten Tag,
    ich beabsichtige neben meiner versicherungspflichtigen Haupttätigkeit einen Minijob (450 € pro Monat) aufzunehmen. Wie wirkt sich insoweit ein Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht finanziell bei meiner späteren Rente aus? Renteneintrittsalter ist erst in 29 Jahren. Gibt es sonstige Nachteile?
    Vielen Dank!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Juliane,

      für eine Beratung wenden Sie sich am besten direkt an eine Beratungsstelle oder Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung. Dort erhalten Sie auch unter der Servicenummer 0800 1000 4800 Antworten auf Ihre Fragen rund um Rente.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  17. Marianne Gerber

    Guten Abend!

    War viele Jahre nur Hausfrau und bekomme mal laut Rentenbescheid…sehr wenig Rente.
    Werde dieses Jahr 57 Jahre alt und habe nun einen Minijob auf 450 Euro Basis angenommen.
    Meine Frage: Rentiert sich für mich noch in die Rente einzubezahlen? Wäre 3,7% Abzug vom Lohn!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Marianne,

      am besten Informieren Sie sich bei Fragen zu Ihrer Rente direkt bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Dort kann sich der Sachbearbeiter Ihren Fall ganz konkret ansehen und Ihnen dann auch eine individuelle Auskunft für Ihre spezielle private Situation geben. Bei der deutschen Rentenversicherung können Sie sogar online einen Beratungstermin vereinbaren.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  18. Andreas Kölzo

    Hallo, wie ist das wenn ich Erwerbsminderungsrente bekomme, einen Minijob annhemen möchte aber dazu 50 € Fahrkosten habe? Bekomme 450 € Rente, 300 € vom Jobcenter. Durch die 30 % Regelung würde mir von dem Minijob der 200 € einbringen würde und den Fahrkosten nicht wirklich was übrig bleiben.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Andreas,

      die Fahrtkosten zum Job sind eigentlich Werbungskosten. Der Minijobber kann die Fahrtkosten allerdings nicht geltend machen, denn durch die Pauschalversteuerung des Minijobs bzw. die pauschalen Abgaben des Arbeitgebers muss der Lohn des Minijobbers auch nicht in der Steuererklärung erklärt und somit nicht versteuert werden. Auf den Fahrtkosten bleibt der Arbeitnehmer damit sitzen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  19. Mohammad hanif Sediqi

    Hallo zusammen Ich bin ab 01.022019
    65 Jahre alt und Rentner bekommen 490.€
    und von Stadt zusätzlich 353_ mit zu schützen bekommen. Mieter warm 688€
    Bleib von Lebens Unterhalt 150€.
    Kann ich eine Minijob Basis 450€ arbeiten wenn arbeite ich bekomme nicht von Stadt zusätzlich zu schütz.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Mohammad,

      Ein Hinzuverdienst von 450 Euro pro Monat sollte problemlos möglich sein.

      Inwieweit sich der Minijob auf Ihren Mietzuschuss auswirkt, sollten Sie im Vorfeld bei Ihrem Sachbearbeiter der Wohngeldstelle abklären.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  20. Viviane Rouvière

    Hallo und guten Abend!

    ich bin seit dem 1.05.2018 Rentnerin und seit dem 7. Mai 2018 habe ich einen Minijob auf 450,00€ Basis. Trotz monatliche Bezahlung von 448.50 €, habe noch einen Guthaben von ca. 2800,00 € beim Arbeitgeber. Kann der Arbeitgeber mir bis 6300,00€ im Kalender Jahr auszahlen ohne, dass ich Steuer bezahlen muss?

    Mit freundlichen Grüßen

    Viviane Rouvière

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Viviane,

      wenn Sie die normale Altersrente beziehen, können Sie so viel hinzuverdienen, wie Sie wollen. Die Einkünfte unterliegen dann wie gewohnt der Einkommensteuer.

      Lediglich als Frührentner müssen Sie die Hinzuverdienstgrenzen von bis zu 6.300 Euro beachten.

      Am besten wenden Sie sich direkt an Ihren zuständigen Berater bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie erhalten auch unter der Servicenummer 0800 1000 4800 der Deutschen Rentenversicherung Antworten auf Ihre Fragen rund um Rente.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  21. U.Tsch.

    Hallo,
    ich erhalte eine Altersrente in Höhe von 744 Euro und eine Witwenrente in Höhe von 714 Euro zusätzlich habe ich einen Minijob in Höhe von max. 450,00 Euro mtl.
    Wie kann ich errechnen ob oder wie viel ich an Steuern bezahlen muß? Wie hoch ist der Steuerfreibetrag?

    Für Antworten wäre ich sehr sehr dankbar. Gruß U.Tsch.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo U.Tesch,

      von der Rente ist ein festgelegter Anteil zu versteuern, der Rest bleibt (noch) steuerfrei. Wie viel sie von Ihren Renteneinkünften versteuern müssen, richtet sich nach dem Jahr Ihres Renteneintritts. Für Personen, die im Jahr 2005 oder vorher in Rente gingen, lag der steuerfreie Anteil bei 50 Prozent. eit 2005 steigt der sog. Besteuerungsanteil jährlich um zwei Prozentpunkte, ab 2021 um einen Prozentpunkt pro Jahr. So müssen Personen, die ab 2040 in Rente gehen, ihre gesetzlichen Renteneinnahmen voll versteuern. Dieser Rentenfreibetrag bleibt lebenslang unverändert.

      Mit unserem Rechner zur Rentenbesteuerung ermitteln Sie schnell und einfach den Besteuerungsanteil der Rente und den Rentenfreibetrag.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  22. Hans Uhlig

    Guten Tag,

    Bin 69 Jahre und war jahrzehnte selbstständig. Nun habe ich einen 450 € Job dazu genommen.
    Da der Arbeitgeber mich gerne noch mehr, als 30 Stunden beschäftigen würde, haben wir und drauf geeinigt,dass ich über
    mein noch bestehendes Gewerbe die Stunden abrechne, die über die 30 Std. kämen.

    Habe ich einen Denkfehler oder ist sowas machbar.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Hans,

      solche „Konstruktionen“ sollten Sie vorsichtshalber immer unter Hinzuziehung eines Steuerberaters entscheiden, der Ihnen auch die konkreten Vor- und Nachteile aufzeigen kann.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  23. Forster Helmut

    Grüß Gott
    Meine Frage Bin Vollrentner / Regelaltersrentner 6500 .- Steuerfreibetrag
    Habe einen 450.00 Minijob Frau geht vollzeit . Nun hat die Dame mir eine Steuerklasse 4 eingetragen.
    Wie bekomme ich die weg
    Mit freundlichen Grüßen
    Forster Helmut

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Helmut,

      der Minijob wird offensichtlich nicht pauschal, sondern über ihre Lohnsteuerklasse abgerechnet.

      Die Lohnsteuerklasse können Sie durch gemeinsamen Antrag zum Steuerklassenwechsel zusammen mit Ihrer Ehefrau ändern. Das entsprechende Formular finden Sie hier.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  24. Johann R

    Guten Abend, ich bin seit über einem Jahr in Altersrente und habe seit über 20 Jahren einen Minijob. Leider hat der Arbeitgeber weiter Rentenbeiträge für mich bezahlt und ich habe die Lohnabrechnung Minijob bisher nicht richtig gelesen. Blöd, ist aber so. Müssen tatsächlich Rentenbeiträge bezahlt werden? Und wenn nicht, können die bezahlten Beiträge aus dem Minijob seit meinem Rentenbeginn zurückgefordert werden?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Johann,

      Altersvollrentner sind nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, rentenversicherungsfrei.

      Bei einem Minijob muss der Arbeitgeber aber weiterhin seinen Beitragsanteil zahlen, und zwar unabhängig davon ob der Minijobber rentenversicherungsfrei oder rentenversicherungspflichtig ist.

      Bei Fragen zu Ihrer Lohnabrechnung sprechen Sie am besten mit Ihrem Arbeitgeber, die die evtl. fehlerhaften Abrechnungen ggf. korrigieren und somit neu erstellen muss.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  25. Anita

    Hallo mein MAnn ist seit Mai Rentner mit 63 und vollen Arbeitsjahren und geht auf 450€ arbeiten , nun stellt sich die Frage , mit der esten Abbrechnung . LAut Auskunft der Rentenversicherung darf er im Jahr 4500€ dazu verdienen . Monatl. Höhe egal nur überschreiten darf er den Betrag nicht. meine Frage .. der AG hat jetzt in der Abrechnung Beiträge zu RV und KV und Pflege berechnet Höhe war 912€ . bezieht sich die Berechnung jetzt nur auf die 450€ frei ? is das korrekt das das berechnet wurde ?
    wenn im Mona mehr verdient wurde , wie wird das dann berechnet ? da ja lau aussage vom RV Träger das egal sein sollte .. nur Betrag komplett ende des Jahres ausschlaggebend ?
    Danke

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Anita,

      wenn der monatliche Lohn über 450 Euro liegt, fallen Beiträge zu den Sozialversicherungen an.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir die Abrechnung nicht für Sie überprüfen können. Sie können aber gerne unseren Brutto-Netto-Rechner zur Hilfe nehmen, um die Abrechnung Ihres Mannes zu prüfen.

      Am besten wenden Sie sich direkt an Ihren zuständigen Berater bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie erhalten auch unter der Servicenummer 0800 1000 4800 der Deutschen Rentenversicherung Antworten auf Ihre Fragen rund um Rente.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  26. Nicole Becker

    Hallo und guten Tag,

    leider finde ich keine wirkliche Antwort auf mein Anliegen…
    In der Zeit vom 01.10.2016 – 30.09.2019 bekomme ich eine Rente auf Zeit wegen Erwerbsminderung. Sei 04/2018 übe ich einen Mininjob aus und bezahle den freiwilligen Rentenbeitrag.
    Bin ich verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben? Bzw. kann ich freiwillig eine machen ( ich bekomme ja keine Lohnsteuerbescheinigung)? Sind Fahrtkosten zum Erreichen des Arbeitsplatzes auch bei geringfügigen Beschäftigungen ansetzbar?

    Für Ihre Antwort vorab vielen Dank.

    MfG
    N. Becker

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Nicole

      die Abgabe der Steuererklärung ist immer dann freiwillig, wenn man nicht per Gesetz zur Abgabe (siehe Abgabepflicht für die Steuererklärung) verpflichtet ist.

      Minijobber können die Fahrtkosten nicht in der Steuererklärung geltend machen, da durch die Pauschalversteuerung bzw. die pauschalen Abgaben des Arbeitgebers der Lohn des Minijobbers auch nicht in der Steuererklärung erklärt werden muss und somit nicht individuell versteuert wird.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  27. Andreas Müller

    Hallo,
    mich beschäftigt folgende Frage:
    Seit diesem Jahr habe ich die Regelaltersgrenze 65 Jahre plus 7 Monate erreicht und beziehe Altersrente ohne Abzüge. Bei meinem alten Arbeitgeber habe ich noch einen Minijob mit 450€.
    Jetzt ergibt sich für mich die Möglichkeit einen weiteren sehr interessanten Minijob anzunehmen.
    Wie kann die Entlohnung für den zweiten Minijobs erfolgen?
    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen
    Andreas

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Andreas,

      Unabhängig davon, ob Minijobs im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt ausgeübt werden, gelten für Mehrfachbeschäftigungen bestimmte Regeln.

      Hat ein Minijobber keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er mehrere 450-Euro-Minijobs nebeneinander ausführen, wenn er insgesamt nicht mehr als 450 Euro monatlich verdient. Überschreitet er die Verdienstgrenze insgesamt, sind alle Jobs versicherungspflichtig – und damit keine Minijobs.

      Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite der Minijob-Zentrale. Dort können Sie auch telefonisch unter 0355 2902-70799 von 07:00 bis 17:00 Uhr Fragen zu Mini-Jobs stellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  28. horst braun

    hallo bin 70 jahre alt habe die regelaltersgrenze 65jahre plus 3monate erreich,arbeite seit 5jahren weiter bekamm jeden monat meine lohnabrechnung mit üblichen abzügen,ohne rentenbeitäge,hat das auswirkungen auf meine rente.danke.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Horst,

      Sie sind als Bezieher einer Vollrente von der Rentenversicherungspflicht befreit, daher werden bei der Lohnabrechnung keine Beiträge zur Rentenversicherung mehr einbehalten. Somit haben die Einkünfte keinen Einfluss mehr auf die Rentenhöhe.

      Bei individuellen Fragen zu Ihren Renten wenden Sie sich am besten direkt an Ihren Sachbearbeiter bei der Deutschen Rentenversicherung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  29. Gerda Clemens

    Ich bin seit dem 1.1.2.16 in Altersrente. Bin Jahrgang 1951. Jetzt habe ich einen Minijob angenommen für 225Euro. Uch habe auf die Rentenversicherungsbwfreiung verzichtet. Zähle also ab jetzt noch zusätzliche Rentenbeiträge ein. Ich bin etwas verunsichert, weil ich gelesen habe, es wird sich Rentensteigernd auswirken. Jetzt hat mit gestern jemand gesagt das es nur für bestimmte Gruppen anwendbar ist.
    Es sollte eigentlich im nächsten Jahr bei der neuen Rentenberechnung mit berücksichtig werden.
    Können sie mir da eine genaue Auskunft geben. Es wäre ja sinnlos wenn ich die Zusatzbeiträge zahle und es sich nicht auswirkt. Lieben Dank im voraus. Gerda Clemens

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Gerda,

      Bei individuellen Fragen zu Ihren Renten wenden Sie sich am besten direkt an Ihren Sachbearbeiter bei der Deutschen Rentenversicherung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  30. Maria Maier

    Hallo, ich bekomme ab Januar 2020 monatlich eine private Rente ausbezahlt von 189 €, die mein Mann für mich 2003 abgeschloßen und bezahlt hat. Ich verdiene in einem Minijob monatlich 450€ und möchte nun wissen ob sich diese Rente, nun auf meinen steuerfreien Minijob auswirkt?
    Ich bin 59 Jahre alt.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Maria,

      Sie müssen die Renteneinkünfte in Ihrer Steuererklärung angeben und versteuern.

      Auf den Minijob haben die Einkünfte dagegen keinen Einfluss. Die Einkünfte aus einem Minijob werden i. d. R. pauschal versteuert, d. h. für Ihr Arbeitsverhältnis führt der Arbeitgeber pauschal Steuern und Beiträge für die Sozialversicherung ab. Der geringfügig Beschäftigte (Sie) selbst zahlt keine Steuern oder Versicherungsbeiträge. Die Einkünfte aus dem Minijob müssen Sie daher auch nicht in der Steuererklärung angeben. Möglich ist es aber auch, dass der Minijob mit der Lohnsteuerkarte des Minijobers individuell versteuert wird. Dann ist der Minijob auch in der Einkommensteuererklärung unter „Arbeitnehmer > Lohnsteuerbescheinigungen“ zu erklären. In diesem Fall muss Ihr Arbeitgeber Ihnen auch eine Lohnsteuerbescheinigung aushändigen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  31. Albert Trattnig

    Hallo
    Bin seit 20 Jahren in Vollrente und bekomme aus Österreich eine Kleinrente von 70 € muss ich dies in der Steuererklärung angeben bzw. nachzahlen
    bin 77 Jahre alt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Albert,

      die ausländische Rente ist grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig – außer ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) schreibt eine andere Besteuerung vor.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  32. Manfred Sedlmeier

    Hallo,
    ich möchte mal vielen Dank an den Verfasser des Beitrages sagen. Das Thema wirkt auf einmal nur noch halb so kompliziert. Es hat mir sehr gut weitergeholfen.

    Manfred

  33. Lau

    Hallo liebes Team,
    ich bin seit 1991 von der Rentenversicherung befreit und habe freiwillige Beiträge gezahlt. Seit diesem Monat bin ich Rentner und möchte einen Minijob in Höhe von 450,00 EUR machen. Muss mein Arbeitgeber trotz der Befreiung Beiträge zur RV in Höhe von
    15 % abführen? War vor meinem Renteneintritt Angestellter und dort hat der AG auch keine Beiträge zur gesetz. RV abführen müssen? Ist ein wenig unlogisch wenn das aber als Minijobber der Fall ist.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Lau,

      wenn Sie als Rentner einen Minijob ausüben, sind Sie in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Das gilt grundsätzlich für folgenden Personen:

      • Bezieher einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze,
      • Bezieher einer Versorgung als Beamter nach Erreichen einer Altersgrenze,
      • Bezieher einer Versorgung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.B. der Ärztekammer) nach Erreichen einer Altersgrenze und
      • Arbeitnehmer, die bis zur Regelaltersgrenze nie rentenversichert waren.

      In diesen Fällen zahlt immer nur der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.

      Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der Minijob-Zentrale.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph

  34. Frau Rajkov Desanka

    Hallo, ich habe ein großer problem. Hab 14 Jahren ,als frührentner, eine Mini job gehabt, kann aber nicht nachweisen denn dürch umzug sind mir alle papiere verloren gegangen. Bei frühere Arbeitgeber hab angerufen und musste erfahren dass die Insolvenz angemeldet haben und eine andere Firma übernommen hatte. Nun brauch ich unbedingt eine Bestätigung für Rentenversicherung! Wehr kann mir dabei helfen? Die neue Hausverwaltung hat alle papiere vernichtet, haben nur letzte 10 Jahren aber wollen mir nicht helfen. Bitte helfen Sie mir wo soll ich mich wenden,.
    Mit freundlichen grüßen Desanka Rajkov

  35. Dietze Martina

    Hallo, ich gehe ab 1.9.2023 in die Altersrente .(64 + 2 Monate).Bei meinem bisherigen Arbeitgeber fange ich am 1.9.2023 einen Minijob an. Jetzt habe ich von meinem Arbeitgeber Unterlagen für einen normalen Minijob erhalten. U.a. auch einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung bei einer geringfügige Beschäftigung. Muss ich diese Antrag ausfüllen bzw.stellen??? Mfg.Martina

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Martina,

      grundsätzlich sind Minijobs sozialversicherungsfrei, was bedeutet, dass keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden müssen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügigen Beschäftigung ist jedoch freiwillig und steht Ihnen als Arbeitnehmerin zur Verfügung.

      Wenn Sie bereits in Rente sind, müssen Sie sich jedoch keine Gedanken über die Beitragszahlungen zur Rentenversicherung machen, da Sie bereits einen Rentenanspruch erworben haben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

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