Abgabepflicht für die Steuererklärung

Abgabepflicht für die Steuererklärung

Jeder zweite Arbeitnehmer in Deutschland ist dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Aber nicht für jeden besteht grundsätzlich eine Abgabepflicht. Trotzdem lohnt es sich für viele. Informieren Sie sich hier, wer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist und wer sie freiwillig einreichen kann.

Abgabepflicht bei Erhalt von Kurzarbeitergeld

Personen, die mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Kalenderjahr beziehen, sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Wer die Erklärung nicht „freiwillig“ abgibt, sollte bedenken, dass die Finanzämter Informationen über den Bezug von Kurzarbeitergeld per Datenaustausch erhalten, die Steuererklärung dann vielleicht nach einem oder zwei Jahren zwangsweise anfordern und es zu erheblichen Verspätungszuschlägen kommen kann.

Auch Aufstockungsbeträge unterliegen dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1g EStG). Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung (für das Kalenderjahr 2020) unter der Nummer 15 einzutragen.

Antragsveranlagung = Sie geben freiwillig Ihre Steuererklärung ab

Wenn Sie eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben, obwohl Sie das nicht müssen, nennt sich das im Steuerrecht Antragsveranlagung. Bei einer Antragsveranlagung bleiben grundsätzlich vier Jahre Zeit, die Steuererklärung abzugeben und sich die Steuererstattung zu sichern (siehe Abgabefristen für die Steuererklärung).

Wir empfehlen grundsätzlich jedem Arbeitnehmer, eine Steuererklärung abzugeben, um Steuervorteile optimal zu nutzen. Nur so können Sie sich zu viel gezahlte Steuern bei Ihrem Finanzamt zurückholen. Lassen Sie sich nicht zu viel Zeit.

Die Abgabe der Steuererklärung ist immer dann freiwillig, wenn man nicht per Gesetz zur Abgabe (siehe unten) verpflichtet ist. Das trifft insbesondere auf Arbeitnehmer in der Steuerklasse I zu, die nur Einnahmen aus ihrer Anstellung als Arbeitnehmer haben. Das gilt aber auch für Verheiratete mit der Steuerklassenkombination IV/IV; für Sie besteht also keine Abgabepflicht.

Ihre Einkünfte sind bereits versteuert und Sie können sich unter Umständen die Formulare für das Finanzamt sparen. Auch das Finanzamt fordert Sie in diesen Fällen nicht zur Abgabe der Steuererklärung auf.

Arbeitnehmer mit Antragsveranlagung erhalten in 9 von 10 Fällen zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurück. Der Fiskus erwartet also kein Geld von Ihnen, sondern muss wahrscheinlich welches an Sie zurückzahlen. Es ist fast immer eine Steuererstattung drin.

 

Beispiele für Arbeitnehmer, die keine Steuererklärung abgeben müssen

  • Ledige Arbeitnehmer mit Steuerklasse I, die keine Einkünfte aus anderen Einkunftsarten haben.
  • Ledige Arbeitnehmer mit Kindern und der Steuerklasse II, die keine Einkünfte aus anderen Einkunftsarten haben.
  • Verheiratete Arbeitnehmer, die beide Arbeitslohn beziehen und beide nach Steuerklasse IV ohne Faktorverfahren abgerechnet werden. Beide haben keine Einkünfte aus anderen Einkunftsarten.
  • Verheiratete Arbeitnehmer, bei denen nur einer (Alleinverdiener) Arbeitslohn nach Steuerklasse III bezieht. Der andere Ehegatte bezieht keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn; 450 Euro-Job ist möglich. Beide haben keine Einkünfte aus anderen Einkunftsarten.

Pflichtveranlagung = Sie müssen eine Steuererklärung abgeben

Wenn Sie als angestellter Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Anlage N) erwirtschaften, zieht Ihnen Ihr Arbeitgeber jeden Monat Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer direkt von Ihrem Bruttolohn ab. Die Steuern werden direkt an das Finanzamt abgeführt. Eigentlich (!) wäre somit steuerlich gesehen alles erledigt und eine Steuererklärung muss von Ihnen nicht abgegeben werden. Das trifft auch für ledige Arbeitnehmer (Steuerklasse I) zu, die Ihren Arbeitsplatz das ganze Jahr nicht gewechselt haben.

Allerdings vermutet die Finanzverwaltung in zahlreichen Fällen, dass die monatlichen Steuerabzüge bei Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis zu niedrig ausgefallen sind. Für viele Arbeitnehmer besteht daher die gesetzliche Pflicht eine Steuererklärung abzugeben, die sogenannte Veranlagungspflicht oder Pflichtveranlagung.

 

Pflichtveranlagung für Arbeitnehmer

§ 46 EStG regelt zahlreiche Fälle, in denen auch Arbeitnehmer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind:

  1. Sie haben im Laufe des Jahres Nebeneinkünfte von über 410 Euro erzielt, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren. Darunterfallen z. B. etwa Honorare, Renten oder Mieten.
  2. Sie haben während eines Jahres von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen.
  3. Sie haben einen Freibetrag (z. B. um  für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung) auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Die Freibeträge sollen im Rahmen der Steuererklärung nochmals überprüft werden. Ausnahme: Handelt es sich um einen Behinderten-Pauschbetrag, einen Hinterbliebenen-Pauschbetrag oder nur um die Anzahl der Kinderfreibeträge, sind Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
  4. Sie und Ihr Ehepartner beziehen beide Arbeitslohn und einer von Ihnen wurde nach Steuerklasse V oder VI besteuert oder Sie haben beide mit der Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren gewählt.
  5. Sie haben im Laufe des Jahres Lohnersatzleistungen (z. B. Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld) bezogen. Die Einkommensersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt und können den persönlichen Steuersatz auf die restlichen Einkünfte erhöhen.
  6. Sie haben von einem ehemaligen Arbeitgeber eine Abfindung oder Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit erhalten, für den die günstige Fünftelregelung angewendet wurde.
  7. Als geschiedene oder getrennt lebende Eltern haben Sie eine andere Aufteilung des Ausbildungsfreibetrages oder des Behindertenpauschbetrags für das Kind gewählt.
  8. Sie haben Sonderzahlungen erhalten und im selben Jahr den Arbeitgeber gewechselt und Ihr neuer Arbeitgeber hat bei der Lohnsteuerberechnung die Werte des vorherigen Arbeitgebers nicht berücksichtigt.
  9. Ihre Ehe wurde im Lauf des Jahres geschieden oder Ihr Partner ist verstorben und einer der Ehegatten heiratet im selben Jahr wieder.
  10. Sie haben einen beschränkt steuerpflichtigen Ehepartner, welcher im EU-/EWR-Ausland lebt auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen.
  11. Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und haben in Deutschland die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt

Abgabepflicht für fast alle Nicht-Arbeitnehmer

Selbstständige, Gewerbetreibende, Vermieter und Rentner müssen übrigens immer dann eine Steuererklärung machen, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt (§ 56 EStDV).

Eine Steuerklärung ist somit für alle verpflichtend, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (Einnahmen abzüglich Werbungskosten und/oder Betriebsausgaben) folgende Werte übersteigt:

Jahr Grundfreibetrag pro Jahr für…
Alleinstehende Verheiratete
2020 9.408 Euro 18.816 Euro
2021 9.744 Euro 19.488 Euro
2022 9.984 Euro 10.347 Euro (Info) 19.968 Euro 20.694 Euro (Info)
2023 10.908 Euro 21.816 Euro
2024 (geplant) 11.604 Euro 23.208 Euro

Eine Steuererklärung ist außerdem immer abzugeben, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein verbleibender Verlustvortrag festgestellt worden ist.

Es kann aber auch in anderen Fällen sinnvoll sein, eine Steuererklärung als Selbstständiger, Gewerbetreibender, Vermieter und Rentner abzugeben. Wollen Sie beispielsweise einen Verlustvortrag geltend machen, müssen Sie für das betroffene Veranlagungsjahr auch eine Steuererklärung abgeben.

Lohnsteuer kompakt

Seit der Rentenreform im Jahr 2005 müssen auch immer mehr Rentner Steuern zahlen und unter Umständen eine Steuererklärung abgeben. Wann müssen Rentner Steuern zahlen?

Abgabepflicht, wenn Sie Einkünfte aus Kapitalerträgen erhalten

Mit der Einführung der Abgeltungssteuer ist die Abgabe einer Steuererklärung eigentlich obsolet geworden, wenn man nur Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, die dazu führen können, dass Sie eine Steuererklärung bei Ihrem Finanzamt einreichen müssen.

  1. Sie haben insgesamt bei allen Kreditinstituten Freistellungsaufträge über mehr als 1.000 Euro (Ehepaare: 2.000 Euro) erteilt.
  2. Der Kirchensteuerabzug wurde bei einem oder mehreren Kreditinstituten nicht beantragt, obwohl Sie Mitglied einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft sind und die steuerpflichtigen Kapitalerträge übersteigen insgesamt 1.000 Euro (Verheiratete: 2.000 Euro).
  3. Sie haben bestimmten Kapitalerträge erhalten, auf die keine Abgeltungssteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wurde. Dies ist z. B. bei privater Darlehensvergabe oder bei Konten, die im Ausland geführt werden, der Fall.
  4. Sie haben Kapitaleinkünfte erhalten, die Ihrem individuellen Einkommensteuersatz unterliegen wie z. B. in Falle von stillen Beteiligungen oder Kapitalerträgen aus Betriebsvermögen

 


Hinweis:

Dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert und an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.


50 Kommentare zu “Abgabepflicht für die Steuererklärung”:

  1. Horst Nilges

    Hallo Dame, Herr, mein Name ist Horst Nilges. Meine Frau Brigitte und ich sind Rentner und haben die Steuernummer (gelöscht, Red.). Wir hatten in den letzten Jahren keine Steuernachzahlung. Ich habe gehört, dass man von der Pflicht der Steuerantrageinreichung freigestellt werden kann, wenn, wie bei uns es der Fall ist, in den letzten Jahren keine Steuernachzahlung erfolgte. Ich habe versucht per Anruf, oder Schreiben eine Antwort auf meine Frage zu erhalten, was mir leider nicht gelungen ist. Ich versuche es jetzt auf diesem Weg und hoffe auf eine baldige Antwort.

    Mit freundlichen Gruß,
    Horst Nilges

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Horst,

      bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an Ihr zuständiges Finanzamt.

      Grundsätzlich hat der Gesetzgeber an die Befreiung zur Abgabe von Einkommensteuererklärung an viele Bedingungen geknüpft. Unter anderem darf der Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen, bei unverheirateten Steuerpflichtigen 9.168 Euro in 2020 und für Verheiratete 18.336 Euro. Viele Finanzämter handhaben die Befreiung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung allerdings relativ unbürokratisch.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Rennhack

    Hallo
    Habe für 2019 mit der StKl.2 ledig 1 Kind keine Nebeneinkünfte eine Steuerklärung gemacht.
    Frage Muss ich für 2020 bei den gleichen Bedingungen wie 2019 ein Erklärung machen.
    MFgG Rennhack

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Rennhack,

      für ledige Arbeitnehmer mit Kindern und der Steuerklasse II, die nur Einkünfte als Arbeitnehmer haben, besteht keine Pflichtveranlagung. Hier finden Sie weitere Inforamtionen zur Abgabepflicht für die Steuererklärung 2020 und die Abgabefristen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  3. K. K.

    Hallo Herr Rudolph,

    wenn man ledig ist und ein Kind hat, Steuerklasse 2, aber das komplette Jahr 2020 nur ALG I und Unterhalt für das Kind bezogen hat, muss man da eine Steuererklärung abgeben.

    Mit freundlichen Grüßen
    K. K.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo K.K.,

      im Zweifelsfall fragen Sie einfach kurz bei Ihrem Finanzamt nach.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  4. Wolfgang Wündrich

    Hallo zusammen,
    ich möchte aus aktuellem Anlass der Misshandlungen von Kindern, der Kirchenangestellten aus der Kirche austreten,
    Frage:
    Inwieweit beeinflußt das die Einkommensteuer?
    Dann haben wir noch ein Erbpachtgrundstück, bringt das eventuell auch Probleme?
    vorab besten Dank, für ihre Antworten,
    Wolfgang Wündrich

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Wolfgang,

      die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist die Höhe der tariflichen Einkommensteuer. Je nach Bundesland beträgt die Kirchensteuer entweder 8 % oder 9 %. Beträgt die tarifliche Einkommensteuer beispielsweise 10.000 Euro würde die Kirchensteuer also 800 Euro bzw. 900 Euro betragen.

      Neben der „normalen“ Berechnung der Kirchensteuer gibt es noch Sonderfälle, z.B. für Ehepartner mit verschiedenen Konfessionen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. Aram

    Ich habe eine Frage.
    Ich bin Rentner. Ich habe einen Raum an eine kleine Firma als Büro vermietet. Infolge schlechter Geschäftsverläufe (coronabedingt) hat sie die Miete nicht bezahlen können. ich hatte also trotz bestehendem Mietvertrag keine Mieteinnahmen. Muss ich die die zwar vorgesehenen , aber nicht bezahlten Mieten beim Steuerbescheid dennoch angegeben?
    Mit freundlichen Grüßen
    Aram

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Aram,

      grundsätzlich sind im jeweiligen Steuerjahr immer die tatsächlich Einkünfte zu erfassen, d.h. in der Anlage V geben Sie die tatsächlich erhaltenen Mieteinnahmen und Mietausgaben (Werbungskosten) an.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  6. Lotti

    Stimmt das Gerücht, dass man, auch wenn man keine Pflichtveranlagung hat, diese entsteht, sobald man die erste freiwillige Steuererklärung abgegeben hat?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Lotti,

      Nein, grundsätzlich kann sich jeder Steuerzahler und jede Steuerzahlerin, die eine Steuererklärung freiwillig abgeben und nicht verpflichtet sind, jedes Jahr aufs Neue entscheiden, ob sie eine Steuererklärung machen wollen oder nicht. Manchmal lohnt sich eine Steuererklärung vielleicht nur in bestimmten Jahren.

      Arbeitnehmer mit Antragsveranlagung erhalten in 9 von 10 Fällen zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurück! Wir empfehlen daher grundsätzlich jedem Arbeitnehmer, eine Steuererklärung abzugeben, um Steuervorteile optimal zu nutzen. Unsere Anwendung unterstützt Sie aber auch bei der Entscheidung, ob Sie eine Steuererklärung abgeben sollten oder nicht. Die voraussichtliche Erstattung wird immer durch das Programm aktuell berechnet und bietet Ihnen so eine Entscheidungshilfe.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  7. Weber

    Kann das Finanzamt mich zwingen Vorauszahlungen fürs nächste Jahr zu bezahlen? 2019 habe ich Kurzarbeitergeld erhalten und musste dementsprechend auch eine Nachzahlung bezahlen!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Weber,

      grundsätzlich sollen Steuer-Vorauszahlungen verhindern, dass Steuerzahler auf einen Schlag mit hohen Nachzahlungen belastet werden. Wurden die Vorauszahlungen korrekt vom Finanzamt ermittelt, haben diese durchaus einen positiven Effekt.

      Sind Sie allerdings mit der Berechnung der Vorauszahlungen nicht einverstanden oder sind diese fehlerhaft, weil sie im Ergebnis zu hoch oder zu niedrig sind, kann eine Anpassung der Zahlungen erforderlich sein. Wenden Sie sich mit ihrem Anliegen an das zuständige Finanzamt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  8. G. Weiland

    Guten Tag,

    ich bin grundsätzlich nicht zu einer Steuererklärung verpflichtet. Jetzt habe ich Ende letzten Jahres die Steuer für 2016 abgegeben und dieses Jahr die Steuererstattung(inklusive Zins) dafür bekommen.
    Muss ich jetzt daraufhin 2022 verpflichtend die Steuererklärung für 2021 einreichen, da ich 2021 Geld vom Finanzamt zurückbekommen habe?
    Oder kann ich weiterhin jedes Jahr einfach nur die jeweils 4 Jahre zurückliegende Steuererklärung abgeben, um so auch immer maximalen Zins zu erhalten?
    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    G. Weiland

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo G. Weiland,

      mit der Einführung der Abgeltungssteuer ist die Abgabe einer Steuererklärung eigentlich obsolet geworden, wenn man nur Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielte. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, die dazu führen können, dass Sie eine Steuererklärung bei Ihrem Finanzamt einreichen müssen. Das trifft auch auf Kapitalerträge zu, auf die keine Abgeltungssteuer einbehalten wurde. Das trifft auc auf die Zinserträge zu, die das Finanzamt auszahlt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

      1. G. Weiland

        Danke für die schnelle Antwort.
        Wenn ich das richtig verstehe, so muss ich dann 2022 die Steuer für 2021 einreichen. Kann ich dann 2022 neben der Pflichtsteuererklärung für 2021 dazu auch die freiwillige Steuererklärung zu 2018 einreichen?

        1. Thilo Rudolph Autor

          Hallo G. Weiland,

          wenn Sie nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, können Sie sich auch Zeit lassen. Bei freiwilliger Veranlagung bleiben grundsätzlich vier Jahre Zeit, eine Steuererklärung abzugeben. Sie könnten dann auch nich die Steuererklärungen für die letzten vier Jahre abgeben. Die Steuererklärung für 2018 müsste bis zum 31. Dezember 2022, 24 Uhr beim Finanzamt eingehen.

          Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

          Mit freundlichen Grüßen

          Thilo Rudolph
          Lohnsteuer-kompakt.de

  9. Darivia

    Hallo. Ich bin geschieden habe die Steuerklasse 1,1 (also mit rin kind) und mein Partner auch 1,1 habe gr uns beide separat 2019 zum ersten Mal die Steuererklärung gemacht., für 2020 habe ich jetzt vom Finanzamt eine Erinnerung bekommen. Frage . Bin ich verpflichtet eine Steuererklärung ab jetzt immer abzugeben?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Darivia,

      die Fälle, in denen auch Arbeitnehmer zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, können Sie dem obigen Text entnehmen.

      Wenn Sie zum Beispiel im vergangenen Jahr Kurzarbeitergeld bezogen haben, sind Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  10. Mihai Cristinel Gheorghiu

    Hallo,
    Mein Arbeitsvertrag wurde von Deutschland nach Danemarka geändert
    In diesem Fall ist die Steuererklärung noch zu stellen.? Vielen Dank

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Mihai,

      wenn Sie weiterhin Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind Sie auch hier steuerpflichtig. Es spielt dann i.d.R. keine Rolle, wo Ihr Arbeitgeber seinen Firmensitz hat.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  11. Elke Hatton

    Hallo ,meine Frage ist muss ich als gebürtige Deutsche (habe nicht in Deutschland gearbeitet.)Steuern auf meine von einem Belgier erarbeitete Witwenrente zahlen wenn ich zurück nach Deutschland kommen würde?Diese Rente wird hier in Belgien versteuert auch wenn ich zurück käme.Müsste ich sonst irgend etwas tun?Rente angeben ect?Wo müsste das geschehen?Das Finanzamt kann mir meine Fragen leider nicht beantworten. Hoffentlich können sie mir Auskunft erteilen.Vielen Dank

  12. Martina

    Hallo,
    ich habe folgende Frage.
    Mein Mann und ich sind beide Steuerklasse IV (ohne Faktor).
    Haben wir eine Pflichtveranlagung? Ich dachte immer nicht, aber das Steuerprogramm meint ja.
    Vielen Dank!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Martina,

      wann eine Abgabepflicht besteht können Sie dem obigen Artikel entnehmen.

      Abgabepflicht besteht u.a. wenn Sie oder Ihr Ehemann die Steuerklasse V oder VI haben oder Sie beide mit der Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktorverfahren im Lohnabzugsverfahren besteuert werden.

      Vielleicht sollten Sie in Zukunft einmal Lohnsteuer kompakt für die Erstellung Ihrer Steuererklärung ausprobieren!

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo,

      wenn Sie keine weiteren Einkünfte (z.B. Lohnersatzleistungen) haben, sollten Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sein. Im Zweifelsfall fragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Finanzamt nach.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  13. Alex

    Hallo, wir haben 2021 im Dezember geheiratet und für 21 eine Steuererklärung abgegeben. Ich arbeite Vollzeit + einem 450€ Job. Meine Frau arbeitet auf 450€ Basis. Sind wir verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben? Laut unseren Berechnungen müssten wir 3500€ nachzahlen.

    Danke schon mal.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Alex,

      das hängt unter anderem von Ihrer Steuerklasse ab.

      Abgabepflicht besteht u.a. nicht für

      Verheiratete Arbeitnehmer, bei denen nur einer (Alleinverdiener) Arbeitslohn nach Steuerklasse III bezieht. Der andere Ehegatte bezieht keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn; 450 Euro-Job ist möglich. Beide haben keine Einkünfte aus anderen Einkunftsarten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  14. Elham Alberstadt

    Hallo bin geschieden alleinerziehend mit ein Kind habe Lohnsteuer 1.Müsste ich steuer Abgleich machen rückwirkend für letzte vier Jahre ab 2019 bis 2022 ?Noch eine frage ab 2023 ist mein Kind nicht mehr bei mir dabei da er in Ausbildung ist müsste ich da auch Lohnsteuer Abgleich machen ?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Elham,

      wenn Sie keine weiteren Einkünfte (z. B. Lohnersatzleistungen) erhalten haben, sollten Sie mit der Steuerklasse 1 nicht zur Abgabe verpflichtet sein. Im Zweifelsfall fragen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Finanzamt nach.

      Wir empfehlen grundsätzlich jedem Arbeitnehmer, eine Steuererklärung abzugeben, um Steuervorteile optimal zu nutzen. Nur so können Sie sich zu viel gezahlte Steuern bei Ihrem Finanzamt zurückholen. Lassen Sie sich nicht zu viel Zeit.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  15. Sven Müller

    Grüß Gott,

    ich bekam Krankengeld von der Krankenkasse und zwischenzeitlich von der RV, für eine AHB (eine Art „Kur“), ein Ersatzgeld.

    Bin ich dann verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben und wenn ja, bis wann.

    Steuerklasse I

    Vielen Dank!

    Freundliche Grüße

    Sven Müller

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Sven,

      wenn Sie im Laufe des Jahres Lohnersatzleistungen (z. B. Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld) bezogen haben, muss eine Steuererklärung abgegeben werden. Die Einkommensersatzleistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt und können den persönlichen Steuersatz auf die restlichen Einkünfte erhöhen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  16. Markus B

    Hallo,
    Ich bekomme Witwenrente und bin Stkl 1.
    Hab ich es richtig gelesen das ich dann eine Steuererklärung machen muss?

    Grüße
    Markus B.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Markus,

      wenn Sie nur Witwenrente beziehen und keine weiteren Einkünfte haben, sind Sie nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, solange die Einkünfte aus der Witwenrente unter dem Grundfreibetrag liegen. Der Grundfreibetrag betrug im Jahr 2022 für eine alleinstehende Person 10.347 Euro und für 2023 nach aktuellem Stand 10.908 Euro.

      Wenn Sie jedoch noch andere Einkünfte haben, wie zum Beispiel eine Rente oder Arbeitslohn, müssen diese Einkünfte bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  17. Christina

    Hallo ,
    mein Vater (68 Jahre) der nie eine Steuererklärung gemacht hat und im Jahr 2020 aufgrund langer Krankheit Entgeltersatzleistung erhielt wurde im Juni diesen Jahres zur Abgabe der Steuererklärung 2020 mit Fristsetzung Juli angeschrieben. Nachdem die Erklärung umgehend gemacht wurde kam nun der Steuerbescheid inkl. eines Verspätungszuschlages von 500 Euro. Hat man hier mittels Widerspruch eine Möglichkeit gegen vorzugehen?

    Vielen Dank schonmal für einen Rückmeldung und viele Grüße

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Christina,

      grundsätzlich ist es immer möglich einen Einspruch gegen den Steuerbescheid und den verhängten Verspätungszuschlag einzulegen.

      Da Ihr Vater aufgrund langer Krankheit Entgeltersatzleistungen erhielt und nie zuvor eine Steuererklärung gemacht hat, könnte es Gründe geben, die den Zuschlag mildern oder aufheben könnten. Es ist ratsam, einen Steuerberater zu konsultieren, um die beste Vorgehensweise zu besprechen und den Widerspruch gut zu begründen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  18. Cornelia Ahrens

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich habe am 26.04.2023 die Einkommenssteuererklärung für 2019 beim Finanzamt eingereicht.
    Nun soll ich beim Finanzamt einen Verspätungszuschlag von 33 x 25 € bezahlen.
    Mir war nicht bewusst dass ich aufgrund von Lohnersatzleistungen (Krankengeld) verpflichtet war.
    Ich habe nie ein Erinnerungsschreiben vom Finanzamt erhalten.
    Der Einspruch wurde bereits abgelehnt.
    Ich würde gerne wissen ob das Finanzamt grundsätzlich verpflichtet ist nach Ablauf der Abgabefrist ein Erinnerungsschreiben zu senden und mir damit eventuell eine Möglichkeit eröffnet doch noch gegen den Verspätungszuschlag erfolgreich zu sein. Einen Anwalt kann ich mir leider nicht leisten.
    Vielen Dank im Voraus.

    Gruß,
    C.Ahrens

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Cornelia,

      das Finanzamt ist in Deutschland nicht verpflichtet, Erinnerungsschreiben nach Ablauf der Abgabefrist für die Einkommenssteuererklärung zu versenden. Da Ihr Einspruch bereits abgelehnt wurde und Sie keinen Anwalt beauftragen können, könnte es schwierig sein, den Verspätungszuschlag erfolgreich anzufechten.

      Sie könnten jedoch versuchen, das Finanzamt zu kontaktieren, um Ihre Situation zu erklären oder eine Ratenzahlung zu beantragen. Wenn möglich, suchen Sie nach gemeinnützigen Organisationen oder Beratungsstellen, die kostenlose oder kostengünstige rechtliche Unterstützung in Steuerangelegenheiten anbieten könnten.

      Denken Sie daran, zukünftig Steuerfristen einzuhalten, um solche Probleme zu vermeiden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  19. Franz

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    im Jahr 2022 war meine Frau von Januar bis einschließlich Mai arbeitslos. Aus diesem Grund haben wir die Steuerklassen III/V gewählt.
    Seit Juni 2022 ist meine Frau wieder in einem Arbeitsverhältnis. Wir haben ab Juni 2021 die Steuerklassen IV/IV gewählt (ohne Faktor).
    Nun ist die Frage ob wir zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2022 verpflichtet sind?
    Wenn ja, wird das Finanzamt für das komplette Jahr mit der Steuerklasse IV/IV rechnen oder für Januar bis Mai mit III/V und für Juni bis Dezember mit IV/IV?
    Ich danke Ihnen schon einmal für eine Antwort.
    Viele Grüße
    Franz

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Franz,

      in dem Moment, in dem man Lohnersatzleistungen bezieht oder die Steuerklassenkombination III/V gewählt wurde, besteht immer die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung (siehe § 46 EStG).

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  20. Isabell

    Hallo zusammen,

    ich war bis 31. Dez. 2019 als Werkstudentin in einem Unternehmen angestellt und habe von diesem Unternehmen im Januar 2020 dann noch Urlaubsentgelt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt bekommen. Dieses wurde mir in Steuerklasse 6 ausgezahlt, da ich in keinem Arbeitsverhältnis mehr mit den Unternehmen stand. Zu dem Zeitpunkt stand ich in noch keinem neuen Arbeitsverhältnis. Eine neue Werkstudententätigkeit habe ich erst im April 2020 (für das restliche Jahr) begonnen, wo ich wieder ganz normal in Steuerklasse 1 eingeordnet wurde. Für das Jahr 2020 habe ich dementsprechend 2 Lohnsteuerbescheinigungen vorliegen, eine nur für den Zeitraum Januar mit der Urlaubsabgeltung mit der Steuerklasse 6. Und die zweite für dem Zeitraum April-Dez 2020 mit Steuerklasse 1. Im Jahr 2020 habe ich also zu keinem Zeitpunkt von 2 Arbeitgebern gleichzeitig Lohn bezogen. Außerdem betrug mein insgesamtes Einkommen im Jahr 2020 mit Urlaubentgelt und normalem Arbeitslohn nur 9700€.
    Ich frage mich nun, ob ich, da ich für 2020 eine Lohnsteuerbescheinigung mit Steuerklasse 6 vorliegen habe, zur Abgabe einer Steuererklärung für 2020 verpflichtet war und womöglich eine Strafzahlung auf mich zukommen könnte, wenn ich diese nun nach 4 Jahren nachträglich einreiche.
    Sollte eine Steafzahlung auf mich zukommen, mit wie viel müsste ich grob rechnen (ich bin nach wie vor Studentin und habe ein sehr geringes Einkommen, falls sich die Berechnung daran bemisst) und hätte ich eventuell Chancen, Einspruch dagegen zu erheben, sollte es dazu kommen?

    Grüße
    Isabell

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Isabell,

      in Ihrem Fall scheint es, dass Sie aufgrund des niedrigen Gesamteinkommens und Sie nur Einkünfte als Arbeitnehmer erwirtschaftet haben, nicht verpflichtet waren, eine Steuererklärung abzugeben. Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung hängt allerdings von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. Nebeneinkünften, Freibeträgen und anderen steuerlichen Besonderheiten.

      Da bei Steuerklasse 6 die Lohnsteuer recht hoch ausfällt, sollte es sich in Ihrem Fall lohnen, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  21. Greif, Reinhard

    Hallo zusammen,
    Ich beziehe seit Jahren nur Einkünfte aus nichtselbsständiger Arbeit, habe die LSt Klasse 1, bin geschieden.
    Seit Mai 2023 beziehe ich nur eine Pension, die ebenso der Lohnsteuer LSt Klasse 1 unterliegt.
    Sehe ich das richtig, dass ich keine Pflicht zur Abgabe einer
    Einkommensteuerklärung habe?
    Mit freundlichen Grüßen
    Reinhard Greif

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Reinhard,

      wenn Sie ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit haben und Ihre Pension ebenfalls der Lohnsteuerklasse 1 unterliegt, besteht in der Regel keine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  22. Sascha Chlebusch

    guten tag

    ich habe steuerklasse 1 und 1 kind auf der steuerkarte drauf und bin getrennt lebend aber noch nicht geschieden ….
    muss ich eine Steuererklärung machen ?
    meine Frau hat steueklasse 2 ebenfalls 1 kind drauf und hat eine steuererklärumg abgegeben ….. bin ich dazu automatisch verpflichtet ?

  23. Jurkute

    Guten Tag,
    Ich habe gestern eine Steuerbescheid gekriegt, sonnst wollte ich es selbst nächste Woche für die letzten 2 Jahre machen. Istvea rechtens, dass das Finanzamt selbst macht?
    Da auch alles fehlt, wie Fahrtkosten und andere Sachen…
    Kann ich Einspruch einlegen, da auch eine Nachzahlung ausgerechnet worden ist…
    Vielen Dank für die Antwort

    Mit freundlichen Grüßen
    Jurkute

  24. Sharon

    Wir sind seit 2022 in den Steuerklassen 3 und 5 eingestuft, wobei ich die Steuerklasse 3 habe und mein Mann, der bisher arbeitslos war, in Steuerklasse 5. Bislang haben wir kein Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe bezogen. Vor einem Monat hat mein Mann nun eine Vollzeitstelle angetreten und bleibt in Steuerklasse 5, da er weniger verdient.

    Unsere Fragen dazu sind:

    1. Müssen wir in unserem Fall eine Steuererklärung abgeben?
    2. Wäre es sinnvoll, in die Steuerklassenkombination 4/4 ohne Faktor zu wechseln, um eine eventuelle Steuernachzahlung zu vermeiden?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Sharon,

      zu Ihren Fragen:

      Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung:
      Ja, bei der Steuerklassenkombination 3/5 besteht eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung, da die Steuerlast im Rahmen dieser Kombination ungleich verteilt wird (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Die Erklärung muss bis zum 31. Juli des Folgejahres abgegeben werden.

      Wechsel in Steuerklasse 4/4:
      Ein Wechsel zu 4/4 kann sinnvoll sein, wenn Sie Nachzahlungen vermeiden möchten. Bei der Kombination 4/4 werden beide Einkommen gleichmäßig besteuert, wodurch höhere Vorauszahlungen entstehen, aber Nachzahlungen unwahrscheinlicher werden. Die exakte Steuerlast wird ohnehin erst im Rahmen der Steuererklärung berechnet.

      Alternativ können Sie auch die Steuerklassenkombination 4/4 mit Faktor wählen, bei der die Steuerlast noch genauer aufgeteilt wird. Nutzen Sie gerne den Steuerklassenrechner auf https://www.lohnsteuer-kompakt.de/rechner/steuerklassenwahlrechner, um die beste Option für Ihre Situation zu ermitteln.

      Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de.

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