Abgabefristen für die Steuererklärung

Abgabefrist endet

Die Abgabefrist endet im Fall der freiwilligen Veranlagung für die Steuererklärung für 2020 am 31. Dezember 2024, 24 Uhr.


Steuererklärung: Wer muss pünktlich abgeben?

Als Arbeitnehmer sind Sie zur Abgabe verpflichtet, wenn Sie im letzten Jahr:

Selbstständige, Vermieter und Rentner müssen übrigens immer dann eine Steuererklärung machen, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag von 10.908 Euro 2023 für Ledige (2022 :10.347 Euro) bzw. 21.816 Euro für Verheiratete (2022: 20.694 Euro) übersteigt.

Detaillierte Informationen, wer eine Steuererklärung erstellen muss, finden Sie in unserem Artikel Abgabepflicht für die Steuererklärung.

Steuerzahler sollten sich dieses Jahr Montag, den 02. September 2024 dick ankreuzen.

Im Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurde festgelegt, dass die Abgabefrist für die Steuererklärung 2023 vom 31. Juli 2024 auf den 31. August 2024 verlegt wird. Das Gesetz regelt auch eine Verlängerung der Abgabefristen für das kommende Steuerjahr 2024 (siehe Tabelle).

Angesichts der Tatsache, dass dieser Tag auf einen Samstag fällt, haben Steuerpflichtige die Möglichkeit, ihre Steuererklärung bis zum Montag, dem 2. September 2024, einzureichen und somit die Frist einzuhalten (siehe § 108 Absatz 3 AO).

Steuerbürger, die die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, bekommen ebenfalls mehr Zeit. Für sie verlängert sich die Frist für das Steuerjahr 2023 auf den 31.05.2025. Bis zu diesem Datum muss ihr Steuerberater die Steuererklärungen für das Jahr 2023 spätestens beim Finanzamt abgeben. Die Termine für die Steuerjahre 2024 und 2025 entnehmen Sie bitte der untenstehenden Tabelle.

Abgabefristen für die Steuererklärung

Wenn Sie Ihre Steuererklärung… … freiwillig abgeben: … abgeben müssen
(mit Steuerberater)
Für das Steuerjahr 2020 31.12.2024 Wegen Corona geänderte Abgabefristen:
31.10.2021
(31.08.2022)
Für das Steuerjahr 2021 31.12.2025 Wegen Corona geänderte Abgabefristen:
01.08.2022 31.10.2022
(31.08.2023)
Für das Steuerjahr 2022 31.12.2026 Wegen Corona geänderte Abgabefristen:
31.07.2023 30.09.2023
02.10.2023
(31.07.2024)
Für das Steuerjahr 2023 31.12.2027 Wegen Corona geänderte Abgabefristen:
31.07.2024 31.08.2024
(31.05.2025)
Für das Steuerjahr 2024 31.12.2028 Wegen Corona geänderte Abgabefristen:
31.07.2025
(30.04.2026)
Für das Steuerjahr 2025 31.12.2029 31.07.2026
(28.02.2027)
Für das Steuerjahr 2026 31.12.2030 31.07.2027
(28.02.2028)

Tipp

Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (2. Januar des Folgejahres). (BFH-Urteil vom 20.1.2016, VI R 14/15)

Abgabefrist verpasst? Irgendwann kommt die Mahnung!

Lassen Sie nichts von sich hören, wird Ihnen das Finanzamt früher oder später eine Mahnung schicken und Ihnen eine Frist setzen. Diesen Termin sollten Sie ernst nehmen, sonst kann ein Zwangsentgelt festgesetzt werden, außerdem droht ein happiger Versäumniszuschlag. Besser also, Sie melden sich rechtzeitig.

Achtung:

Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit der sogenannten Vorweganforderung. Sie müssen also ggf. damit rechnen, Ihre Steuererklärung auch vor den genannten Terminen abgeben zu müssen. Auf jeden Fall drohen bei verspäteten Abgaben hohe Verspätungszuschläge. Deren Festsetzung liegt dann übrigens nicht mehr im Ermessen des Finanzbeamten, sondern sind obligatorisch.

Fristverlängerung beantragen

Können Sie jedoch absehen, dass Ihre Steuererklärung auch in den nächsten Wochen nicht fertig wird, bemühen Sie sich besser heute als morgen um eine Fristverlängerung. Diesen Antrag sollte man eigentlich schon vor Fristende einreichen und man hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Finanzamt ihm stattgibt.

Beantragen Sie am besten eine stillschweigende Fristverlängerung, wenn Sie dann nichts mehr hören, ist Ihr Antrag genehmigt. Wichtig ist, dass Sie Gründe für Ihr Anliegen nennen. Dazu zählen beispielsweise ein Umzug, eine Dienstreise, Krankheiten oder fehlende Unterlagen. Akzeptiert das Finanzamt die Verlängerung, haben Sie in der Regel höchstens bis zum 30. November Zeit, womöglich aber auch nur kürzer.

Nutzen Sie einfach unseren Musterbrief für den „Antrag auf Fristverlängerung“!

Steuerberater sorgt für Fristverlängerung

Wenn Sie einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt haben, sind Sie fein raus. Dann verlängern sich die Abgabefristen für die Steuererklärung 2023 automatisch auf den 31. Mai 2025, sofern das Finanzamt nicht ausdrücklich eine frühere Abgabe verlangt. Der Grund für den späteren Termin ist simpel: Den Steuerexperten ist es nicht zuzumuten, die ganze Arbeit in den ersten fünf Monaten des Jahres zu erledigen.

Machen Sie die Steuererklärung für 2023 hingegen selbst, müssen Sie diese bis spätestens 02. September 2023 beim zuständigen Finanzamt eingereicht haben. Dieser Termin gilt auch, wenn Sie sich von Familienmitgliedern helfen lassen oder ein Steuerprogramm nutzen.

Haben Sie die neue Abgabefrist versäumt, dürfte das noch kein größeres Problem sein. In den ersten Tagen und Wochen haben die Finanzbeamten ohnehin alle Hände voll zu tun, um die bereits eingelaufenen Erklärungen zu bearbeiten. Hinzukommt, dass auch die Finanzämter in den Sommermonaten aufgrund der Ferienzeit ebenfalls eher dünn besetzt sind.

Wie sich die neue Abgabefrist in der Hauptferienzeit auf die Bearbeitungsdauer auswirkt, wird sich ebenfalls noch zeigen. Die Abgabefristen der säumigen Steuerzahler werden daher sicherlich erst einmal kulanterweise nicht geprüft. Wenn Sie Ihre Formulare jetzt schnell nachreichen, werden Sie wohl keine Probleme bekommen.

Verspätungszuschlag: Seit 2020 wird es teuer!

In § 152 AO wird geregelt, wann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag zwingend erheben muss. Der Sachbearbeiter hat dabei keinen Entscheidungsspielraum mehr, wie dies bisher der Fall war.

Der neue Mindestverspätungszuschlag beträgt 25,00 Euro für jeden angefangenen Verspätungsmonat. Ist ein Steuerzahler zur Abgabe verpflichtet, kann der Verspätungszuschlag erstmals 14 Monate nach dem Pflichtabgabetermin erhoben werden. Der Zuschlag wird dann automatisch festgesetzt, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres eingereicht wird. Hierbei wird auf die Frist für die Abgabe der Steuererklärung unter Hinzuziehung eines Steuerberaters abgestellt.

Beispiel: Herr Maier und seine Frau müssen eine Steuererklärung für 2023 (Abgabetermin: 02.09.2024) abgeben. Wie jedes Jahr ist das Ehepaar spät dran und reicht die Unterlagen erst im Februar 2025 bei Ihrem Finanzamt ein. Es wird kein Verspätungszuschlag erhoben. Erfolgt die Abgabe der Steuererklärung allerdings noch später, erhebt das Finanzamt automatisch den Verspätungszuschlag.

Verspätungszuschläge sind fällig, wenn man nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres seine Steuererklärung abgegeben hat. Für das Jahr 2023 gilt: 14 Monate nach dem 31.12.2023 ist der 28.02.2025, d.h ab März 2025 muss man Verspätungszuschläge zahlen.

Wer freiwillig abgibt, hat länger Zeit

Wenn Sie zu denjenigen gehören, die nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, muss Sie das alles gar nicht interessieren und Sie müssen die Abgabefristen nicht beachten. Der Fiskus erwartet kein Geld von Ihnen, sondern muss wahrscheinlich welches zurückzahlen.

Gerade deshalb tun Sie aber gut daran, die Einkommensteuererklärungnicht auf die lange Bank zu schieben. Von Rechts wegen hätten Sie lange genug Zeit: Bei freiwilliger Veranlagung bleiben grundsätzlich vier Jahre Zeit, eine Steuererklärung abzugeben. Das ist die normale Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO).

Ihre Steuererklärung für 2020 müsste also bis zum 31. Dezember 2024 beim Finanzamt eingegangen sein, sonst ist die ganze Arbeit für die Katz. Für die Steuererklärung für 2021 gilt dementsprechend der 31. Dezember 2025, 24 Uhr.


Hinweis:

Dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert und an die aktuelle Gesetzeslage angepasst.


142 Kommentare zu “Abgabefristen für die Steuererklärung”:

  1. Pingback: Die besten Steuertipps 2015 für Arbeitnehmer - Lohnsteuer kompaktLohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Ashfag,

      das Finanzamt erkennt ohne Nachweise einen Pauschbetrag von 16 Euro pro Jahr für beruflich veranlasste Überweisungen als Werbungskosten an. Beträge, die darüber hinausgehen, sind als Werbungskosten nur mit dem Teil abzugsfähig, der auf die Buchung von Gehaltsgutschriften entfällt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Pingback: Rund ums Bloggen – Steuererklärung | clarabour.de

  3. Pingback: Steuererklärung für 2015 ab sofort verfügbar! - Lohnsteuer kompaktLohnsteuer kompakt

  4. Anika

    Hallo,

    ich gebe zum erstenmal meine Steuererklärung ab. Ich möchte zunächst meine Steuererklärung für 2015 abgeben und dann gerne Rückwirkend noch die anderen Jahre also bis 2012. Ist das so möglich? oder muss ich erst die für 2012 abgeben und dann, wenn ich den Bescheid habe erst die nachfolgenden Jahre einreichen?

    Desweiteren bin ich in der zwischenzeit umgezogen. Muss ich dann die Steuererklärung an das vorherige Finanzamt senden oder an das jetzt zuständige Finanzamt von mir?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Anika,

      die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Wohnort. Entscheidend ist der Wohnort zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung, d.h. wenn Sie während des Jahres umziehen, ist das Finanzamt des neuen Wohnsitzes zuständig.

      Zwar vereinfacht die Abgabe der Einkommensteuererklärungen in chronologischer Reihenfolge die Bearbeitung, es ist jedoch nicht vorgeschrieben. Du kannst also die Erklärung für 2015 abgeben.

      Allerdings ist auch die Erstellung der Steuererklärung deutlich einfacher, wenn Du mit 2012 beginnst und dann die Datenübernahme von Lohnsteuer kompakt nutzt. Dann geht die Erstellung der Steuererklärung für 2013 und nachfolgende Jahre wirklich sehr schnell.

      Auch solltest Du bedenken, dass die Abgabefrist für die Steuererklärung für 2012 am 31.12.2016 endet.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. Erik Schmekel

    Guten Tag,
    wir haben unsere Steuerklärung für das Jahr 2011 erst im August 2016 gestellt und somit wahrscheinlich die notwendige Abgabefrist (31.12.2015) verpasst. Mit Schreiben vom 30.09.2016 hat das zuständige Finanzamt uns mitgeteilt, dass eine Veranlagung zur Einkommens- und auch Kirchensteuer sowie zum Solidaritätszuschlag abelehnt wird, „weil das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht, die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG nicht gegeben sind“ und so die Begründung weiter … “ bei unbeschränkter oder beschränkter Steuerpflicht … der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht fristgerecht gestellt wurde.“

    Können wir hier noch etwas tun? Danke für Ihre Antwort

    1. Thilo Rudolph

      Sehr geehrter Herr Schmekel,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir insbesondere auch aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung – das darf nur ein Steuerberater oder Rechtsanwalt – durchführen dürfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  6. Krohn

    hallo,

    zuerst einmal vielen Dank für die ausführlichen Informationen.

    Ich möchte gerne wissen, ob die Feststellung von Verlustvorträgen bis zu 7 Jahre aktuell noch gültig ist. Ich habe nämlich bis jetzt nur eine Steuererklärung für das Jahr 2015 gemacht. Habe aber v. 2009-2013 (BAchelor) & v. 2013-2015 (Master) absolviert. Frage: Kann ich jetzt noch für die Jahre 2009 bis 2012 die Steuererklärung abgeben?

    Vielen Dank im Voraus für die Rückmeldung.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Krohn,

      das Gesetz zur „Mo­der­ni­sie­rung des Be­steue­rungs­ver­fah­ren“ wird grundsätzlich am 1. Januar 2017 in Kraft treten.

      Mit Ablauf des Jahres 2016 verjährt eigentlich die Einkommensteuer 2012. Da der 31.12. in diesem Jahr auf einen Samstag fällt, kann die Erklärung zur Einkommensteuer 2012 sogar bis zum 2.1.2017 beim Finanzamt eingereicht werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

      1. Franz

        Hallo,
        mein Sohn hat seine Steuererklärung von 2012 am 2.1.2017 im Finanzamt abgegeben aber die Durchführung wurde abgelehnt, weil die Anlaufhemmung wegen eines bestimmten Paragraphen, fehlende Erklärungspflicht, nicht anwendbar ist. Gibt es da Ausnahmen?

        1. Thilo Rudolph

          Hallo Franz,

          Sie haben grundsätzlich bis zu vier Jahre Zeit, um eine Steuererklärung einzureichen.

          Für das Steuerjahr 2012 war der letzte Tag für die Abgabe der Steuererklärung der 31.12.2016. Weil der 31.12.2016 ein Samstag war, hat sich der Abgabetermin auf den 2. Januar 2017 verschoben.

          Damit haben Sie im Vergleich zu anderen Jahren sogar noch zwei Tage länger Zeit, die notwendigen Formulare auszufüllen. Denn, fällt das Jahresende – wie am 31.12.2016 – auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags, so der Bundesfinanzhof.

          Das Gericht stellt damit klar, dass die konkrete Fristenregelung gemäß Abgabenordnung für alle Arten von Fristen gilt, also auch für die 4-Jahres-Frist zur freiwilligen Abgabe der Steuererklärung.

          Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

          Mit freundlichen Grüßen

          Thilo Rudolph
          Lohnsteuer kompakt

      2. Franz

        Hallo Herr Rudolph,

        zu Ihrer Antwort an Krohn am 16.12.2016.

        Mein Sohn hat seine Steuererklärung von 2012 am 2.1.2017 im Finanzamt abgegeben aber die Durchführung wurde abgelehnt, weil die Anlaufhemmung wegen eines bestimmten Paragraphen, fehlende Erklärungspflicht, nicht anwendbar ist. Gibt es da Ausnahmen?

        Danke im Voraus für eine Info

        Freundliche Grüße

        1. Thilo Rudolph

          Hallo Franz,

          Sie haben grundsätzlich bis zu vier Jahre Zeit, um eine Steuererklärung einzureichen.

          Für das Steuerjahr 2012 war der letzte Tag für die Abgabe der Steuererklärung der 31.12.2016. Weil der 31.12.2016 ein Samstag war, hat sich der Abgabetermin auf den 2. Januar 2017 verschoben.

          Damit haben Sie im Vergleich zu anderen Jahren sogar noch zwei Tage länger Zeit, die notwendigen Formulare auszufüllen. Denn, fällt das Jahresende – wie am 31.12.2016 – auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags, so der Bundesfinanzhof.

          Das Gericht stellt damit klar, dass die konkrete Fristenregelung gemäß Abgabenordnung für alle Arten von Fristen gilt, also auch für die 4-Jahres-Frist zur freiwilligen Abgabe der Steuererklärung.

          Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

          Mit freundlichen Grüßen

          Thilo Rudolph
          Lohnsteuer kompakt

  7. Wolfgang Grande

    Die Steuererklärung wurde 29.12.2016 für 2012 per Elster an das Finanzamt gesandt. Reicht die Frist, oder muss ich bis 31.12.16 beim Finanzamt direkt vorstellig sein?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Herr Grande,

      es tut mir leid, dass ich Ihnen erst heute antworten kann.

      Leider reicht der Versand per ELSTER nur aus, wenn Sie mit einem eigens beantragten Zertifikat Ihre Steuererklärung abgegeben haben.

      Nutzen Sie dagegen die Abgabe per ELSTER ohne Zertifikat – wie z.B. von Lohnsteuer kompakt angeboten – ist es erforderlich, die ausgedruckte und unterschriebene Erklärung ans Finanzamt zu senden, um die Frist zu wahren. Nur so werden Ihre per ELSTER übertragenen Daten vom Finanzbeamten abgerufen und bearbeitet.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  8. Carmen

    Schönen guten Tag,
    ich bin alg2 Bezieherin und habe ein Kleingewerbe angemeldet.
    Ich habe im Jahr 2015 knapp 1000 € Einnahmen gehabt ( kosten noch nicht von abgezogen).
    Hätte ich eine Einkommenserklärung machen müssen?
    Lieben Dank für die Hilfe

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Carmen,

      normalerweiser gilt: Wer ein Kleingewerbe führt, muss jährlich eine Einkommensteuererklärung abgeben.

      Im Zweifelsfall sollte Sie bei Ihrem Finanzamt nachfragen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Nicki,

      Selbstständige und Freiberufler müssen sich bis zum 31. Mai um die Steuererklärung für das Vorjahr kümmern. Für Sie ist die Abgabe bis zu diesem Termin verpflichtend.

      Hinzu kommt, dass der der Fiskus sich für die Gewinnermittlung interessiert. Normalerweise muss daher die Anlage „Einnahme-Überschuss-Rechnung – Anlage EÜR“ für die Gewinnermittlung genutzt werden. Kleinunternehmer mit Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro jährlich müssen dagegen keine EÜR erstellen und abgeben, um Ihren Gewinn oder Verlust zu ermitteln. Sie können Ihren Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben) formlos ermitteln und einreichen. Dafür reicht zum Beispiel eine einfache tabellarische Aufstellung, die Sie z.B. per Excel erstellen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  9. Alexandra

    Ich bin seit 2015 Witwe und habe 2 Kinder. Bin ich dazu verpflichtet die Steuererklärung abzugeben? Meine Kinder bekommen Halbwaisenrente und ich Witwenrente von der Berufsgenossenschaft.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Alexandra,

      ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen hängt von der Höhe Ihrer Witwenrente und der restlichen Einkünfte ab.

      Rentner müssen immer dann eine Steuererklärung machen, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag von 8.652 Euro (2016 für Ledige, 2015: 8.472 Euro) bzw. 17.304Euro (2016 für Verheiratete, 2015: 16.944 Euro) übersteigt. Wenn Sie beispielsweise 1.200 Euro Witwenrente p.M. erhalten, beträgt der steuerpflichtiger Anteil der Rente 10.080 Euro. In diesem Fall müssten Sie eine Steuererklärung abgeben. Den steuerpflichtigen Anteil Ihrer Rente können Sie mit unserem Rechner für die Rentenbesteuerung ermitteln.

      Die Halbwaisenrente Ihrer Kinder müssen Sie nicht in Ihrer Steuererklärung angeben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  10. Ricky

    Hallo,
    ich bin ebenfalls dabei, dieses Jahr meine 1. Steuererklärung einzureichen
    Ich habe von 2012-2016 im Ausland studiert (Vollzeitstudium): 1 Jahr in Österreich (im 2. Semester abgebrochen) und 3 Jahre in Frankreich (fertig studiert). Dabei habe ich die ganze Zeit über Auslands-Bafög bekommen. Ende 2015 habe ich dann eine Studenten-Krankenversicherung abgeschlossen, weil ich eine Nebentätigkeit aufgenommen habe. Mittlerweile bin ich in Vollzeit berufstätig.
    Meine Frage lautet: Kann man als Auslands-Bafög-Empfänger Dinge wie Reisekosten, Unterkunft oder Studiengebühren steuerlich absetzen? Und ist die Studenten-Krankenversicherung ebenfallls steuerlich absetzbar?
    Vielen Dank im Voraus 🙂

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Ricky,

      die wichtigsten Antworten auf Ihre Fragen finden Sie sicher in unseren verschiedenen Blog-Beiträgen zum Thema „Steuererklärung für Studenten„.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Mit detaillierten Fragen sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden, der Ihnen auch eine verbindliche Auskunft erteilen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Thomas,

      wenn Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet waren, kann es auch noch Jahre später dazu kommen, dass Sie von Ihrem Finanzamt unter Fristsetzung zu Abgabe der Steuererklärung aufgefordert werden.

      Im Zweifelsfall können Sie sich aber auch an Ihr zuständiges Finanzamt wenden und dort telefonisch eine Auskunft einholen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Mit detaillierten Fragen sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden, der Ihnen auch eine verbindliche Auskunft erteilen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  11. L. K.

    Hallo,
    ich will dieses Jahr meine erste Steuererklärung abgeben. Müsste aber 2015 und 2016 abgeben. Kann ich zwei Steuererklärungen pro Jahr abgeben?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Loreen,

      zwar vereinfacht die Abgabe der Einkommensteuererklärungen in chronologischer Reihenfolge einem selbst und der Finanzverwaltung die Bearbeitung, es ist jedoch nicht erforderlich.

      Sie können also problemlos die Steuererklärung auch für vorangegangene Jahre abgeben, sofern Sie dies wollen. Wenn Sie Ihre Steuererklärung freiwillig abgeben, können Sie das auch noch für die Jahre 2013 – 2016 in diesem Jahr nachholen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  12. Dr. Gunther Kümel

    Meine Frau und ich geben eine gemeinsame Steuererklärung ab.
    Ich möchte Fristverlängerung beantragen. Vermutlich muß ich den Antrag im Namen beider Ehepartner stellen?
    Ist es zwingend, daß dann beide den Antrag unterschreiben müssen?
    Ich möchte natürlich nicht, daß der Antrag wegen einer Formalie abgelehnt wird. Andererseits wäre es technisch schwierig, die Unterschrift meiner Frau einzuholen.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Gunther,

      nutzen Sie einfach unsere Musterbriefe, um eine Fristverlängerung bei Ihrem Finanzamt zu beantragen. Normalerweise stellt es kein Problem dar, wenn die Fristverlängerung nur von einem Ehepartner beantragt wird. Im Zweifelsfall sollten Sie vorab Ihren Sachbearbeiter beim Finanzamt informieren, das Ihre Frau sich z.B. derzeit nicht in Deutschland aufhält und daher die Unterschrift nicht eingeholt werden kann.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Mit detaillierten Fragen sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden, der Ihnen auch eine verbindliche Auskunft erteilen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  13. mo

    Hallo zusammen,

    2013-2016 war ich Azubi. Ich hatte einen Fahrtweg von ca. 60 Kilometer. Als Azubi habe ich keine Steuern gezahlt. Kann ich aber dennoch die Fahrtkosten, rückwirkend durch die Steuererklärung einreichen? Vielen Dank für die Antwort vorab.

    Einen schönen Wochenstart.

    BG

    MO

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Mo,

      selbstverständlich dürfen Sie auch eine Steuererklärung abgeben, aber mit welchem Ziel?

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Mit detaillierten Fragen sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden, der Ihnen auch eine verbindliche Auskunft erteilen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  14. G.park

    Hallo,
    ich habe 2010 geheiratet. Seit 2012 keine Steuererklärung mehr abgegeben, möchte jetzt aber 2013-16 nachholen.
    Meine Frau hat Steuerklasse V (von 2013-jetzt) , 2016 wurde unser erstes Kind geboren, bis 2014 studierte meine Frau , 2015-2016 war sie berufstätig,ab Mai Elterngeld.
    Normalerweise wären wir doch verpflichtet, sind aber nie aufgefordert worden.
    Wird es von seiten des Finanzamts Probleme geben wenn ich jetzt die ESt-Erklärungen abgebe?
    Vielen Dank

    1. Thilo Rudolph

      Hallo G.park,

      grundsätzlich sind Sie als Arbeitnehmer zur Abgabe einer Steuererklärung bis 31.05. des Folgejahres verpflichtet, wenn Sie im letzten Jahr mit Ihrem berufstätigen Ehepartner zusammen veranlagt waren und einer von Ihnen nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder wenn beide mit der Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren gewählt haben.

      Wer eine Steuererklärung abgeben muss und das nicht fristgerecht macht, kommt zwar nicht ins Gefängnis, muss aber evtl. mit einem „Verspätungszuschlag“ rechnen. Der Verspätungszuschlag darf dabei bis zu zehn Prozent des festgesetzten Steuerbetrags ausmachen (Ermessensentscheidung des Finanzamts). Normalerweise wird ein solcher Verspätungszuschlag allerdings nicht ohne vorherige Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung durch das Finanzamt verhängt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuersachen wenden, der Ihnen auch eine verbindliche Auskunft erteilen kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  15. Jessica

    Guten Tag,
    kann man die Entscheidung für eine Zusammen- oder Einzelveranlagung jedes Jahr neu treffen?
    Mein Mann ist zur Abgabe seiner Steuererklärung verpflichtet, ich hingegen nicht.
    Bei einer Zusammenveranlagung hab dann auch ich nur Zeit bis 31.05. des Folgejahres? Welche Veranlagung ist sinnvoll, oder kann man das pauschal nicht sagen?
    Vielen Dank.
    MfG Jessica

  16. mandarin

    Hallo, hab von 01.01.16 bis 31.05.16 gesamt ca. 30000euro brutto verdient. ich war von 01.06.2016 bis 01.08.2017 arbeitslos und bekam bis dahin alg1 mehr als 1000euro monatlich.muss ich Steuererklärung machen? wie berechnen die lohnhilfe-vereine mitgliedsbeitrag und beratungskosten? hängt vom brutto jahreseinkommen ab?
    danke

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Mandarin,

      wenn Sie Lohnersatzleistungen bezogen haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zum Beispiel Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld, sind Sie verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Lassen Sie nichts von sich hören, wird Ihnen das Finanzamt früher oder später eine Mahnung schicken und Ihnen eine Frist setzen.

      Die Kosten für einen Steuerberater liegen bei Einkünften von 30.000 Euro bei einem ledigen Arbeitnehmer zwischen 165,89 Euro und 1.160,49 Euro (abhängig von Leistung und Gegenstandswert). Die Steuerberater-Vergütungsverordnung (StBVV) regelt ganz genau welche Gebühren ein Steuerberater abrechnen darf. Unser Steuerberaterkosten-Rechner sagt Ihnen, mit welchen Kosten Sie abhängig von Ihrem Steuerfall rechnen müssen.

      Bei Fragen zu den Beiträgen der Lohnsteuerhilfevereien wenden Sie sich am besten an eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe. Die Beiträge richten sich nach der Höhe ihrer Einkünfte zzgl. einer Aufnahmegebühr.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  17. Philipp

    Hallo
    ich bin verheiratet haben 1 kind und steuerklasse 4/4 mit faktor wenn ich nun für nächstes jahr keinen Faktor beantrage muss ich dann immer noch die steuererklärung abgeben ?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Philipp,

      wenn Eheleute die Steuerklassenkombination IV/IV ohne Faktorverfahren haben, besteht keine Pflichtveranlagung. Es muss dann keine Steuererklärung abgegeben werden, sofern keine andere Gründe (z.B. Einkünfte au Vermietung, Lohnsteuerfreibeträge, o.ä.) vorliegen.

      Allerdings sollte man trotzdem eine Steuererklärung abgeben, da man in der Regel in allen Fällen, bei denen das Finanzamt keine Steuererklärung einfordert, Geld verschenkt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  18. Jedday

    Hallo Phillip,

    ich bin eine Angestellte und habe das letzte mal mein Steuererklärung 2015 ( für das Jahr 2014 gemacht).

    Kann ich diese Jahr für 2015 und 2016 bis zum 31.07.2017 problemlos abgeben ?

    Zudem kommt dazu, dass ich am 25.12.2016 geheiratet habe, müssen wir dann für 2016 zusammen abgeben ?(wir haben beide noch lohnsteuer Klasse 1 )

    Mit freundlichen Grüßen

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Jedday,

      die Steuererklärung für 2016 können Sie die Zusammenveranlagung oder die Einzelveranlagung für Ehegatten wählen. In der Regel ist die Zusammenveranlagung die steuerlich günstigere Wahl. Wenn Sie Lohnsteuer kompakt nutzen, wird Ihnen die Erstattung für die unterschiedlichen Veranlagungsarten für Ehegatten auch in der Berechnung angezeigt, so dass Sie sich dann für die für Sie günstigste Veranlagungsart entscheiden können.

      Im Gegensatz dazu müssen Sie die Steuererklärung für 2015 noch eine Einzelveranlagung abgeben, da Sie in dem Jahr ja noch ledig waren. Die freiwillige Abgabe der Steuererklärung für 2015 ist noch bis zum 31.12.2019 (siehe obige Tabelle „Abgabefristen für die Steuererklärung“) möglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  19. Peter

    Guten Tag,

    meine Frist zur Abgabe der privaten ESt-Erklärung 2016 wurde verlängert bis zum 25.09.2017. Das ist ein Samstag. Kann ich die Erklärung in Ruhe am Montag, den 02.10.2017 digital-signiert per ELSTER einreichen?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Peter,

      der 25.09.2017 war der vergangene Montag. Wenn der Abgabetermin auf ein Wochenende oder Feiertag fällt, endet der der Termin für die Abgabe i.d.R. spätestens am darauffolgenden Werktag.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

      1. Peter

        Danke für deine Antwort, Thilo. Ich hatte mich verschrieben und meinte 30.09.2017 (Samstag) statt 25.09.2017. Alles klar, dann reiche ich am Montag ein per ELSTER.

  20. Julia Hin

    Hallo!
    Ich bin Arbeitnehmerin und war bisher nie zur Abgabe verpflichtet. Ich wollte jetzt meine Steuererklärungen für die Jahre 2013 -2016 machen. Dabei ist mir aufgefallen, dass es sein kann, dass ich mit dem Jahr 2013 steuerpflichtig geworden bin, da ich seit dem Jahr 2013 Kapitaleinkünfte über 410 EUR jährlich erhalte… sämtliche einreichungsfristen sind ja nun verstrichen – was kann passieren? Muss ich aufgrund meiner Unkenntnis mit Strafzahlungen rechnen?
    Vielen Dank!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Julia,

      mit Einführung der Abgeltungsteuer sollte das Besteuerungsverfahren für Einkünfte aus Kapitalvermögen vereinfacht werden und die Angabe von Kapitalerträgen in der Einkommensteuererklärung entfallen. Daher ist mit dem Abzug der Abgeltungsteuer die Steuerschuld für Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten. Zusätzlich steht Ihnen für die Kapitalerträge ein Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro bei Alleinstehenden und 1.602 Euro bei Verheirateten zu.

      Nur wenn auf Ihre Kapitalerträge kein Abgeltungsteuer erhoben wurde und die Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag lagen, müssten die Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP angeben werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  21. Leo

    Hallo,
    was passiert, wenn die Steuererklärung auch nach der Aufforderung nicht eingereicht wurde, so dass es zu einem Bescheid kam (mit einer Schätzung, die natürlich nicht zu Gunsten des Antragstellers ging) und die Widerspruchsfrist verstrichen ist und die (falsch) geschätzte Summe gezahlt wurde. Kann man das irgendwie wieder bekommen? Hilft es dann noch, die Steuererklärung abzugeben? Danke im Voraus.
    Freundliche Grüße
    Leo

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Leo,

      bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wie in diesem Fall wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  22. Nina Kazan

    Guten Tag!

    Als welche Kosten kann ich mein Fernstudium absetzen lassen? Ich habe bereits eine Ausbildung und absolviere das Studium um mich weiterzubilden. Ich arbeite auf Vollzeitbasis in meinem Ne.

    Liebe Grüße,
    Nina

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Nina,

      als Fortbildungskosten können Sie alle Kosten abziehen, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Fortbildung entstanden sind. Dazu zählen im Besonderen Teilnahmegebühren und Lernmittel.

      Detaillierte Infos findebn Sie unter Fortbildungskosten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wie in diesem Fall wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  23. Zhentao Jiang

    Guten Tag!

    zuerst vielen vielen Dank für die ausführlichen Informationen.

    Ich und meine Frau, wir haben unsere Steuererklärung von 2013 am 2.1.2018 im Finanzamt abgegeben.(Ich arbeitete seit 2009, und im Jahr 2013 arbeitete meine Frau noch nicht). Aber die Durchführung wurde abgelehnt. Der Bescheid vom Finanzamt meint: es ist nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Antragsfrist (31.12.2017) zu gegangen ist, und ich kann Einspruch einlegen.
    Ich habe nur gedacht, der 31.12.2017 auf einen Sonntag fällt, deshalb habe ich erst bis zum 02.01.2018 abgegeben. Ist es als Grund hinreichend? Lohnt es sich noch, dass ich jetzt einen Steuerberater beauftrage?
    Vielen Dank!!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Zhentao,

      die Frist, Ihre freiwillige Steuererklärung für das Jahr 2013 bei Ihrem Finanzamt einzureichen, ist am 31.12.2017 abgelaufen.

      Wenn Sie freiwillig eine Steuererklärung abgeben, dann haben Sie vier Jahre Zeit dafür. Ihre Steuererklärung muss am 31.12., 24 Uhr, beim Finanzamt sein. Es reicht nicht, wenn Sie Ihre Steuererklärung erst am 31.12. losschicken. Sie können aber Ihre Unterlagen auch noch bis 24 Uhr in den Hausbriefkasten Ihres Finanzamts einwerfen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wie in diesem Fall wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  24. LAUTER

    Hallo Herr Rudolf. Ich habe wie die Fam Zhentao für 2013 am 1.1.2018 abgegebennund ebenfalls eine Mitteilung (keinen Bescheid) erhalten, dass die Abgabefrist am 31.12.2017 abgelaufen sei. Ich habe oben in ihren Antworten und in einer Pressemitteilung auf ihrer Seite entnommen, dass jedoch der Bundesfinanzhof aber doch entschieden habe, dass wenn der 31.12. auf ein Wochenende fällt der nächste Werktag als Ende der Frist gilt. So in ihrem Beispiel auch für die Abgabe der freiwilligen Steuererklärung für 2012.
    Wo ist den nun der Unterschied zu 2012 und 2013 ???
    Vielen Dank vorab für ihre Antwort .

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Lauter,

      Sie meinen wahrscheinlich das BFH-Urteil vom 20.1.2016, VI R 14/15:

      Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (2. Januar des Folgejahres).

      Schlussendlich hilft Ihnen in diesem Fall nur Einspruch gegen den Bescheid des Finanzamts einzulegen und im Zweifelsfall muss der Klageweg mit Hilfe eines Steuerberaters bzw. Rechtsanwalts in Steuerfragen in Ihrer Nähe eingeschlagen werden.

      Grundsätzlich erspart man sich viel Ärger, wenn mann die Steuererklärung vor dem 31.12. bei seinem Finanzamt abgibt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  25. P. Schulz

    Guten Tag, Herr Rudolph.

    Vorab: Bin normaler Angestellter, geschieden und habe zeitlebens allein schon wegen permanent hoher Fahrtkosten immer eine Erstattung vom FA erhalten.

    Ich musste jedoch gerade mit Entsetzen feststellen, dass ich die Steuer-Erklärung für 2016 noch nicht abgegeben habe!

    Wegen fortwährender zeitlich intensiver Verfplichtungen beruflich wie privat hatte ich die Abgabe in den letzten Jahren immer mal wieder „verschwitzt“ und wurde dann vom FA einige Monate nach dem 31.05. mit großzügiger Fristsetzung an die Abgabe erinnert. Diese Schreiben waren über viele Jahre immer „An die Eheleute…“ adressiert, obwohl ich schon lange geschieden bin und meine Ex-Frau mit mir nicht im selben Haushalt lebt. Darauf hatte ich dann 2016 anlässlich der Einreichung für 2015 statt nur mündlich diesmal explizit mit Nachweisen hingewiesen.

    Ist vielleicht deshalb in 2017 die Erinnerung ausgeblieben, weil keine Abgabe-Pflicht mehr vorliegt? Sonst hat sich bzgl. steuer-relevanter „Umgebungs-Variablen“ in den letzten Jahren bei mir überhaupt nichts geändert.

    Im Rahmen meiner Erklärung für 2017 möchte ich nun jene für 2016 nachreichen. Muss ich mir Sorgen machen, dass dafür diesmal eine Ablehnung erfolgen könnte?

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung!

    Beste Grüße

    P. Schulz

    1. Thilo Rudolph

      Hallo P.Schulz,

      als Arbeitnehmer sind Sie nur unter bestimmten Bedingungen zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet (siehe obigen Artikel). Wenn Sie dagegen freiwillig abgeben, ist eine „verspätete“ Abgabe kein Problem. Es sind dann lediglich die geltenden Abgabefristen zu beachten. Wenn Sie innerhalb der Abgabefristen Ihre Steuererklärung abgeben, wird das Finanzamt auch die Annahme nicht verweigern.

      Im Zweifelsfall sollten Sie einfach Rücksprache mit Ihrem Sachbearbeiter beim Finanzamt halten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  26. Marie

    Hallo,
    ich nehme an, dass ein Tippfehler bei der gesetzlichen Grundlage für die Festsetzungsfrist unterlaufen ist. Diese ist nicht in § 160, sondern § 169 AO zu finden.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Doris,

      Rentner müssen immer dann eine Steuererklärung machen, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag von 8.652 Euro (2016 für Ledige, 2015: 8.472 Euro) bzw. 17.304Euro (2016 für Verheiratete, 2015: 16.944 Euro) übersteigt. Wenn Sie beispielsweise 1.200 Euro Witwenrente p.M. erhalten, beträgt der steuerpflichtiger Anteil der Rente 10.080 Euro. In diesem Fall müssten Sie eine Steuererklärung abgeben. Den steuerpflichtigen Anteil Ihrer Rente können Sie mit unserem Rechner für die Rentenbesteuerung ermitteln.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  27. Dan

    Ich hab letztes Jahr erstmals freiwillig die steuererklärung abgegeben, weil sich der aufwand wegen des langen wegs zum arbeitsplatz und daraus resultierender Rückzahlung lohnte. Seit mitte 2017 ist aber meine neue anstellung fußläufig erreichbar und ich kann so gut wie nix erhebliches ansetzen. Mit Nachzahlungen ist auch nicht zu rechnen. Bin ich dem Finanzamt nun dauerhaft erklärungspflichtig? Es handelt sich bestenfalls um 1 paar kröten zu meinen Gunsten, die besonders fürs Finanzamt den Aufwand kaum lohnen?
    Vielen Dank im Voraus!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Dan,

      wenn Sie nicht zu dem Personenkreis gehören, der eine Steuererklärung abgeben muss, dann sind Sie auch nach einer einmaligen Abgabe für die Folgejahre nicht zur Abgabe verpflichtet.

      In der Regel muss der Fiskus an Personen, die freiwillig abgeben Steuern zurückzahlen. Wenn Sie also keine Steuererklärung machen, verschenken Sie ggf. die Steuererstattung.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  28. Dennis

    Ich habe im letzten Jahr meine Steuererklärung erstmals eingereicht weil der Weg zum Arbeitsplatz den Aufwand rechtfertigte. Seit Mitte letzten Jahr ist mein neuer Arbeitsplatz aber fußläufig erreichbar und die zu erwartende Rückzahlung unerheblich. Mit Nachzahlungen rechne ich ebenfalls nicht. Bin ich gezwungen jetzt in jedem Jahr eine Steuererklärung einzureichen obwohl sich der Aufwand vor allem für die Finanzbehörde arbeit macht? Vielen Dank im voraus!

  29. Andrea

    Hallo,
    ich mache meine Einkommensteuererklärung selbst über Elster online. Da ich mit meinem Bruder zusammen eine Wohnung geerbt habe, die wir vermieten, muss ich eigentlich auch die Anlage V ausfüllen. Das läuft aber immer über den Steuerberater meines Bruders. Der schafft das jedoch nie bis zum 31.5. des jeweiligen Jahres. Muss ich dafür eine Fristverlängerung beantragen? Oder besser die Anlage V nur mit den Daten zur Wohnung einreichen, also bei Mieteinkünften 0 eintragen?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Andrea,

      Erbengemeinschaften versteuern ihre Erträge nicht selbst; die Besteuerung erfolgt stattdessen durch die beteiligten Personen einheitlich durch einen Feststellungsbescheid (Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften).

      Bei einer Erbengemeinschaft müssen Sie Ihren Anteil an den Einkünften in der Anlage V eintragen und dort Art und Namen der Beteiligung, das zuständige Finanzamt und die Steuernummer der Erbengemeinschaft angeben, unter der der Feststellungsbescheid erlassen wurde. Tragen Sie den auf Sie entfallenden Anteil der Einkünfte ein bzw. bringen Sie einen entsprechenden Vermerk an, wenn Ihnen die Höhe Ihrer Beteiligungseinkünfte noch nicht bekannt sind.

      Für Ihre Frau wäre die Variante mit der Pauschalversteuerung sicher interessanter.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  30. Katharina

    Guten Abend,

    ich habe eine vielleicht nicht ganz moralische Frage.

    Im für das Jahr 2016 das erste Mal eine Steuererklärung eingereicht.

    In den Jahren 2014 und 2015 habe ich keine Steuererklärung eingereicht. Jetzt habe ich gehört und gelesen, dass man eine Steuererklärung auch rückwirkend einreichen kann.
    Nun ist meine Frage: Ist das in meinem Fall noch möglich?

    Vielen Dank im Voraus!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Katharina,

      wenn Sie zu denjenigen gehören, die nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, bleiben Ihnen grundsätzlich vier Jahre Zeit, eine Steuererklärung abzugeben. Das ist die normale Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO). Hier finden Sie die aktuellen Abgabefristen für die Steuererklärung, wenn Sie freiwillig abgeben müssen.

      Sie können als die Steuererklärung für 2014 noch bis zum 31.12.2018,, 24 Uhr einreichen. Besser ist es jedoch, man reizt den Spielraum nicht aus, sondern kümmert sich frühzeitig.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen leider keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  31. Christine

    Habe meine Steuererklärung für 2017 zwar schon längst abgegeben bin aber für 2018 dazu verpflichtet (Krankengeld) und wollte wissen wie lange ich nächstes Jahr Zeit habe. Wollte jetzt nicht meine Chefin (Steuerberaterin) nach den Abgabefristen fragen, weil ich die eigentlich kennen sollte. Ich kann nur bestätigen das die Übersicht sehr hilfreich ist.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Christine,

      für das Steuerjahr 2018 gilt der 31.07.2019 als Termin für all jene, die eine Steuererklärung abgegben müssen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  32. Neil Michaelis

    Guten Tag,

    Ich habe am 31.12.2017 eine Erklärung zur Verlustfeststellung für 2010 beim Finanazamt abgegeben. Dieser Antrag wurde auf 29.12.2018 als eingereicht datiert. Nun wurde dieser Antrag abgelehnt da er nicht rechtzeitig bearbeitet werden konnte, 2 Tage Zeit seien zu wenig für die Bearbeitung. Nach Rückfrage beim Finanzamt sollte ich spätestens Mitte November diesen Antrag einreichen. Ist das so korrekt ? Meine Auffassung war es, dass die Frist der Abgabe am 31.12. endet und wie lange die Bearbeitung hierbei dauert ist mir eigtl egal ?
    Vielen Dank für Ihre Auskunft.

    Mit freundlichen Grüßen
    Neil Michaelis

    1. Thilo Rudolph

      Haallo Neil,

      der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 13. Januar 2015 entschieden, dass eine rückwirkende Feststellung von Verlustvorträgen bis zu 7 Jahre möglich ist. Auch wenn im Fall der Antragsveranlagung eine Steuererklärung nur bis zu 4 Jahre rückwirkend möglich ist, so kann doch ein Antrag auf nachträgliche Verlustfeststellung bis zu 7 Jahre rückwirkend gestellt werden (BFH-Urteil vom 13.1.2015, IX R 22/14). Die Festsetzungsverjährung für die Verlustfeststellung für 2010 müsstte demnach spätestens am 31.12.2017.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  33. Heike

    Hallo Thilo,
    mein Mann und ich haben 2003 die letzte Steuererklärung abgegeben. Damals war ich in Elternzeit, mein Mann hatte St.Klasse 3 und ich einen 400,-€ Job. Wir wurden bis dahin noch nie zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert (haben auch immer Rückzahlungen bekommen).
    Jetzt arbeite ich seit 10/2016 teilzeit auf 80 Stunden (St.Kl.5). Wir wollen endlich mal wieder eine Steuererklärung abgeben.
    Ist das korrekt, dass wenn wir die jetzt freiwillig machen, dass wir jetzt noch 2014-2018 nachholen können? Oder müssen wir nun mit „Strafgebühren“ rechnen??
    Wo kann ich mir denn Informationen holen, wie das mitlererweile zu machen ist?
    Danke schon im voraus für eine Antwort

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Heike,

      Sie sind grundsätzlioch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn Sie und Ihr Ehepartner beide Arbeitslohn beziehen und einer von Ihnen nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder Sie beide mit der Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren gewählt haben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  34. Detlef

    Ich nehme einen Steuerberater nur für einen Teil der Steuererklärung in Anspruch und fülle diese dann komplett am PC aus und schicke sie über “ Elster“ zum Finanzamt .
    Habe ich dann auch die längere Abgabenfrist , wie bei einer Beauftragung des Steuerberaters zur Erstellung der kompletten Steuererklärung ?

    Danke schon für die Antworten !

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Detlev,

      die längere Abgafrist gilt nach AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen, sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes mit der Erstellung beauftragt sind.

      Wenn Sie die Steuererklärung selbst erstellen, gilt für die Steuererklärung 2018 die kürzere Frist und somit der 31.07.2019.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  35. elena

    Hallo, ich hab meine steuererklärung 2014 am 03.01.2019 abgegeben, hab am 02.01. erfahren, dass ich wegen masterarbeitreisekosten doch jede menge geld hätte bekommen können, und habs doch versucht..mein antrag wird ja sehr wahrscheinlich abgelehnt, kann ich trotzdem einspruch gegen Bescheid vom finanzamt einlegen und mit steuerberater an meine kohle kommen? danke

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Elena,

      Einspruch können Sie immer einlegen, mit oder ohne Steuerberater. Wie die Erfolgsaussichten sind, hängt vom individuellen Fall ab.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  36. Bettina Fischer

    Hallo, ich habe gestern eine Erinnerung vom Finanzamt bekommen und soll bis zum 12.02. 2019 meine Steuererklärung von 2014 einreichen. ( § 149 Abs. 1 )
    Ich hatte noch nie eine Steuererklärung gemacht, bin Arbeitnehmer und habe keine Ahnung warum.
    Ist das rechtens ??
    Mit freundlichen Grüßen Bettina

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Bettina,

      eine Abgabepflicht für die Steuererklärung besteht für verschiedene Personen. Ob Sie darunter fallen oder nicht, lässt sich nicht pauschal beantworten, da auch Arbeitnehmer zu einer Abgabe verpflichtet sein können.

      Eine Aufzählung, wer alles eine Steuererklärung abgeben muss, finden Sie in unserem Artikel „Abgabepflicht für die Steuererklärung“.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  37. Rudolf

    Hallo,

    habe eine Mietwohnung in 2017 gekauft und noch keine Steuererklärung für 2017 abgegeben. Ich gehöre aber zu dem Personenkreis der ein Steuererklärung abgeben muß. Was passiert wenn ich die Steuererklärung 2017 selber mache und im März 2019 abgebe?
    Bisher habe ich keine Mahnung erhalten.

    MfG

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Rudolf,

      melden Sie sich nicht bei Ihrem Finanzamt, d. h. Sie geben weiterhin keine Steuererklärung ab, dann wird Ihnen das Finanzamt früher oder später eine Mahnung schicken und Ihnen eine Frist setzen. Diesen Termin sollten Sie dann aber ernst nehmen, sonst kann ein Zwangsentgelt und ein Versäumniszuschlag festgesetzt werden.

      Im Zweifelsfall sollten Sie sich für eine individuelle Steuerberatung an einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Lohnsteuerhilfeverein wenden. Wir dürfen aus rechtlichen Gründen leider keine individuelle Steuerberatung durchführen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  38. Carsten Görlach

    Hallo Thilo,
    ich war bis 11/2017 selbstständig, arbeite seit dem im Angestelltenverhältnis, und habe im Jahr 2018 meinem Steuerberater natürlich für 2017 sein Honorar bezahlt.
    Kann ich die Ausgaben bei der Steuererklärung angeben und wenn wo?
    Welche Vorlage benötige ich für gezahlte Mehrwertsteuer?
    Vielen Dank für die Antwort im Voraus
    Mit freundlichen Grüßen
    Carsten

  39. Isabelle

    Hallo Thilo,

    mein Mann und ich haben im Dezember 2017 geheiratet und haben den Wechsel auf Steuerklasse III und V beantragt, da er Beamter ist und ich seit März 2018 eh in Elternzeit bin. Das finanzamt sagte uns, eine Zusammenveranlagung würde sinnvoller sein, als getrennt zu veranlagen. Gibt es sonst noch etwas, das wir für 2017 und 2018 beachten sollten?

    Viele Grüße und schon mal besten Dank für deine Antwort.

  40. Bilal Hatiloglu

    Hallo, ich möchte Baukindergeld beantragen allerdings brauch ich für die Jahre 2015 und 2016 einkommensbescheid.ich habe bisher keine steuererklärung gemacht.ich. Ich habe 2011 mit der ausbildung angefangen und seit 1.1.14 fest eingestellt.Kann ich für 2015 und 2016 noch steuererklärung abgeben,sodass ich in den nächsten monaten baukindergeld beantragen kann?gruß bilal hatiloglu

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Bilal,

      wie Sie der obigen Tabelle entnehmen können, kann die Steuererklärung für 2015 noch bis zum 31.12.2019 bei Ihrem Finanzamt eingereicht werden. Die Abgabetermine können für die nachfolgenden Jahre können Sie ebenfalls der Tabelle entnommen werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  41. Zimmer

    Hallo,
    leider war ich sehr spät dran und habe erst Anfang 2019 die Abgabe füru.a. 2013 und 2014 realisieren können. Promt kam auch die Antwort, dass die Frist von 4 Jahren abgelaufen ist. Irgendwo hatte ich jedoch gelesen, dass die Abgabefrist auf 7 Jahre verlängert wird, wenn das Finanzamt keine Erinnerung geschickt hat. Das hat sie in meinem Fall auch nicht getan. Lohnt es sich, Widerspruch einzulegen?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Frau/Herr Zimmer,

      Sie meinen die Verlustfeststellung. Der Bundesfinanzhof hat vor einiger Zeit entschieden, dass für die Verlustfeststellung eine Verjährungsfrist von 7 Jahren gilt – vorausgesetzt das ein Einkommensteuerbescheid ist für das Verlustentstehungsjahr nicht ergangen und nicht mehr erlassen werden kann.

      Ansonsten gelten die o.g. Abgabefristen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  42. Till Wollheim

    Schönen guten Tag,

    wie sieht es bei Antragsveranlagungsrecht und Kapitaleinkünften aus: gilt dann die 4 Jährige Frist auch für die Überprüfung der Kapitaleinkünfte?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Till,

      warum sollten für die Antragsveranlagung andere Fristen gelten, wenn Kapitaleinkünfte betroffen sind?

      Grundsätzlich gilt für die Einkünfte aus Kapitalvermögen, dass diese mit der Abgeltungsteuer von 25% abgegolten sind. Wen der persönliche Steuersatz einer Steuerzahlers unter 25 % liegt, kann dieser sich veranlagen lassen und erhält so die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer zurück.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  43. HansW

    hi thilo

    als pflichtveranlagter hab ich vor 2 wochen den bescheid einkommensteuer 2011 bekommen 😉
    bin also bekennender spätabgeber – die zinsen sind ja auch nicht zu verachten.
    ich bin bisher nie aufgefordert worden – ich krieg eh immer was raus.

    dass ich ab der EkSt 2018 nicht mehr so verfahren kann, ist klar

    heisst jetzt für mich ab 2020 fünf jahre lang 2 steuererklärungen abgeben?
    30.11. 2020 EkStE 2018 – 31.12.2020 EkStE 2013
    20.11.2021 EkStE 2019 – 31.12.2021 EkStE 2014 usw

    oder muss ich schön chronologisch 2012 bis 2017 einreichen
    – und bis 31.11.2020 fertig sein?

    gruss hans

    1. Thilo Rudolph

      Hallo HansW,

      wenn Sie zu Abgabe der Steuererklärungen verpflichtet sind, gelten die o.g. Termine.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  44. Katharina Leß

    Hallo Thilo
    würde gerne rückwirkend für 4 Jahre meine Steuererklärung zum erstenmal abgeben bin in der Zeit mehrfach in ein anderen Kreis gezogen. Welches Finanzamt ist für mich zuständig? Muss ich z.B. die Steuererklärung von 2015 an dem Finanzamt abgeben wo ich früher gewohnt hab und 2016 an dem Finanzamt wo ich dann gewohnt hab und 2017-2018 wo ich jetzt aktuell wohne?
    Vielen Dank im Voraus
    Mit freundlichen Grüßen
    Kathi

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Katharina,

      die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach Ihrem Wohnort. Entscheidend ist der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung, d.h. wenn Sie während des Jahres umziehen, ist das Finanzamt des neuen Wohnsitzes zuständig.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  45. Andrea Bouteldja

    Hallo, ich bin verheiratet und hab zwei Kinder, wobei eines schon ausgezogen ist. Ich fange bald an zu arbeiten und werde nur gering mehr verdienen als mein Mann, daher haben wir uns entschieden die Steuerklasse 4/4 zu wählen.
    Ich gehe noch einer geringfügigen Beschäftigung nach bei der ich etwa 120 Euro im Monat verdiene.
    Ich habe mal ausgerechnet das wir beide monatlich keine Steuern abführen müssen da wir beide nur teilzeit arbeiten und unter 1000 Euro (jeder) verdienen. Meine Frage muss ich trotzdem nächstes Jahr einen lohnsteuerjahresausgleich machen.
    Lg
    Andrea

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Andrea,

      wenn Sie als angestellte Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Anlage N) erwirtschaften, zieht Ihnen Ihr Arbeitgeber jeden Monat Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer direkt von Ihrem Bruttolohn ab. Wenn Sie daher neben den Einkünften, die in der Lohnsteuerklasse IV besteuert werden, keine weiteren Einkünfte oder Lohnersatzleistungen erhalten, besteht keine Abgabepflicht zur Einkommenssteuer. Haben Sie aber die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktorverfahren besteht Abgabepflicht.

      Allerdings vermutet die Finanzverwaltung in zahlreichen Fällen, dass die monatlichen Steuerabzüge bei Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis zu niedrig ausgefallen sind. Für viele Arbeitnehmer besteht daher die gesetzliche Pflicht eine Steuererklärung abzugeben, die sogenannte Veranlagungspflicht oder Pflichtveranlagung. Weitere Informationen…

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  46. Julia Wollny

    Hallo,
    Ich fand die ganzen Fragen und Kommentare schon sehr hilfreich, vielen Dank.
    Ich habe also, wenn ich meine Steuererklärung freiwillig abgegebe, 4 Jahre Zeit, es sei denn ich nutze ein Steuerprogramm? Habe ich das richtig verstanden?
    Vielen Dank!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Julia,

      wenn Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind, haben Sie in der Tat vier Jahre für Ihre Steuererklärung Zeit.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  47. Friedrich Georg

    Ich bin als Rentner mit meinem Sohn in die Uni-Stadt umgezogen, um ihm nach dem Abi ein Studium zu ermöglichen. Das FA und in der Folge das Finanzgericht verweigert die Anerkennung der Umzugskosten, insbesondere überlappend doppelte Mietkosten als außergewöhnliche Belastung, mit der Begründung, es handle sich um Kosten der privaten Lebensführung. Der § 33 EStG spricht aber von unabwendbaren und sittlich gebotenen Kosten, was auf meinen Fall zutrifft. Aus der Ablehnung resultiert eine existenzgefährdende Steuernachforderung.
    Beim BuVerfG ist ein Verfahren anhängig, wonach bereits die Kosten eines Erststudiums als Werbungskosten absetzbar sein sollen (derzeit nur Zweitstudium). Derzeit sitzen wir beide zwischen allen Stühlen des Steuerrechts.

  48. Leonie

    Hallo,
    Ich möchte meine Steuererklärung für 2015 freiwillig abgeben.
    Wenn ich das richtig sehe habe ich dafür bis zum 31.12.2019 Zeit auch wenn ich diese ohne einen Steuerberaters mache richtig?
    Danke schon mal

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Leonie,

      ja, das ist richtig. Wenn Sie die Steuererklärung 2015 freiwillig abgeben, muss diese bis zum 31.12.2019 Ihrem Finanzamt vorliegen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  49. Amed Mohamad

    Hallo. Ich möchte erstmal steuererklärung für 2018 machen. Die frage kann ich in diese Monat machen oder sollte ich bis 2019 warten und dann für 2018 und 2019 zusammen machen??

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Amed,

      wenn Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind, haben Sie vier Jahre für Ihre Steuererklärung Zeit. Ob Sie dann die Steuererklärung erst im nächsten Jahr zusammen mit der Erklärung für 2019 einreichen oder jetzt die aktuelle Steuererklärung und die 2019er im kommenden spielt keine Rolle.

      Wenn Sie dagegen zu Abgabe verpflichtet sind, sollte Sie die geltenden Abgabefristen einhalten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  50. Anja

    Hallo, ich habe am 18.11 2019 einen Brief vom Finanzamt bekommen, dass ich die Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2014 aufgrund meiner Witwenrente einreichen muss.
    Kann es sein, daß die Ansprüche des Finanzamtes schon verjährt sind oder muss ich tatsächlich noch für 2014 die Steuererklärung nachreichen? Vielen Dank. LG

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Anja,

      Rentenempfänger müssen immer dann eine Steuererklärung machen, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag im jeweiligen Steuerjahr übersteigt. Eine Steuerklärung ist somit verpflichtend, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte (Einnahmen abzüglich Werbungskosten und/oder Betriebsausgaben) im Jahr 2014 8.354 Euro überstiegen hat.

      Für die Verjährung gilt:

      • Die normale Verjährungsfrist beträgt im Steuerrecht 4 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wird.
      • Etwas anderes gilt, wenn der Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgibt, obwohl er hierzu verpflichtet ist. Die 4-Jahres-Frist beginnt dann erst mit dem Ablauf des 3. Jahres, in dem die Steuer entstanden ist.

      Wenn das Finanzamt Sie auffordert, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, dann haben Sie ihm Folge zu leisten (§ 149 AO). Durch die Aufforderung entsteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, auch wenn Sie sonst keine Steuererklärung hätten abgeben müssen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  51. Diego

    Hallo. Ich habe am 23.10 einen Brief vom Finanzamt bekommen, dass ich die Steuererklaerung fuer 2018 abgeben muss, auch wenn ich sonst keine Steuererklaerung abgeben muesste. Die Abgabefrist ist abgelaufen. Kann ich trotzdem meine Steuererklaerung mit ELSTER abgeben oder bin ich gefordert das durch einen Steuerberater mit den entsprechenden Kosten 🙁 zu machen? Vielen Dank.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Diego,

      mit der neuesten Version von Lohnsteuer kompakt können Sie Ihre Steuerfälle für die folgenden Jahre bearbeiten:

      • Steuererklärung für 2019 (verfügbar ab Mitte Dezember 2019)
      • Steuererklärung für 2018
      • Steuererklärung für 2017
      • Steuererklärung für 2016
      • Steuererklärung für 2015

      Bitte nutzen Sie Lohnsteuer kompakt für die folgenden Steuerjahre nur nach Rücksprache mit Ihrem Finanzamt oder wenn Sie zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert werden!

      • Steuererklärung für 2011 (verfügbar bis 15.11.2020)
      • Steuererklärung für 2012
      • Steuererklärung für 2013
      • Steuererklärung für 2014

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  52. Diego

    Hallo Thilo,

    ich habe am 23.10 einen Brief vom Finanzamt bekommen, dass ich die Steuererklaerung 2018 abgeben muss, obwohl ich zur Abgabe nicht verpflichtet bin. Da die Abgabefrist abgelaufen ist… kann ich sie mit einem Programm wie ELSTER abgeben oder brauche ich unbedingt einen Steuerberater?

    Vielen Dank und freundliche Gruesse

    Diego

  53. Rogi

    Ich möchte bis 31.12.2019 freiwillig meine Steuererklärung für 2015 einreichen. Werden ich dann angefordert die Steuererklärungen für die Jahre ab 2016 einzureichen oder kann ich auch diese dann in 2020 einreichen?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Rogi,

      Sie haben grundsätzlich bis zu vier Jahre Zeit, wenn Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Die Steuererklärung für 2016 muss also dann spätestens zum 31.12.2020 bei Ihrem Finanzamt vorliegen.

      Rund die Hälfte der Arbeitnehmer in Deutschland ist allerdings sogar verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Ob Sie zu diesem Personenkreis gehören, können Sie hier nachlesen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  54. Tobias

    Hallo,

    Ich habe heute (19.12.2019) einen Steuerbescheid von 2012 erhalten.

    „teilweise Vorläufig“ Nachzahlung ~ 1400€ inklusive Verzugszinsen.
    Mit dem Hinweis, dass dBesteuerungsgrundlage geschätzt sei, da ich trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben hätte.

    Ich habe jedoch bislang keine Aufforderung / Mahrung oder sonst etwas erhalten.

    – Was soll ich jetzt tun?
    – Müssen jetzt die ganzen Jahre nachgereicht werden?
    – Was mache ich, wenn meine Unterlangen nicht so lange zurück reichen?

    Danke und Gruß

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Tobias,

      grundsätzlich können Sie Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen.

      Außerdem müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt auch für die Jahre 2013 -2019 von Ihnen eine Steuererklärung anfordert, wenn Sie in diesen Jahren zur Abgabe verpflichtet gewesen wären.

      Alle Einkünfte und Werbungskosten, die Sie in den betreffenden Jahren geltend machen, sollten Sie auf Nachfrage des Finanzamtes belegen können. In Ausnahmefällen akzeptiert das Finanzamt auch sogenannte Eigenbelege.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  55. Karin Wolf

    Hallo,
    ich habe gerade noch auf die Schnelle meine Steuererklärung 2015 gemacht und elektronisch per ELSTER (ohne elektronische Unterschrift) abgegeben.
    Muss der Ausdruck auch bis morgen um 24h im Finanzamt vorliegen, oder habe ich mit dem elektronischen Versand schon fristgerecht abgegeben?

    Vielen Dank und viele Grüße,
    Karin Wolf

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Karin,

      es tut mir leid, dass ich Ihnen erst heute antworten kann.

      Leider reicht der Versand per ELSTER nur aus, wenn Sie mit einem eigens beantragten Zertifikat Ihre Steuererklärung abgegeben haben.

      Nutzen Sie dagegen die Abgabe per ELSTER ohne Zertifikat ist es erforderlich, die ausgedruckte und unterschriebene Erklärung ans Finanzamt zu senden, um die Frist zu wahren. Nur so können auch Ihre per ELSTER übertragenen Daten vom Finanzbeamten abgerufen und bearbeitet.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  56. Ani

    Oben steht „… für die Steuerjahre ab 2018“ wird pro Monat ein Verspaetungszuschlag von 25€ verlangt.

    Ich habe am 30.04.2020 ein Schreiben „Erinnerung zur Abgabe der Steuererklärung für die Jahre 2015 & 2016“ bekommen. Gilt der Verspaetungszuschlag nun trotzdem für mich???

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Ani,

      wie oben bereits steht:

      Der neue Mindestverspätungszuschlag beträgt 25,00 Euro für jeden angefangenen Verspätungsmonat. Ist ein Steuerzahler zur Abgabe verpflichtet, kann der Verspätungszuschlag erstmals 14 Monate nach dem Pflichtabgabetermin erhoben werden. Der Zuschlag wird dann automatisch festgesetzt, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres eingereicht wird.

      Wenn Sie zur Abgabe für das Steuerjahr 2018 verpflichtet sind, muss das Finanzamt nach der aktuellen Rechtslage pro Monat 25 Euro Mindestverspätungszuschlag ab März 2020 festsetzen. Wie mit Verspätungen zwischen dem 31.7.2019 und dem 1.3.2020 umgegangen wird, ist noch unklar und liegt im Ermessen des zuständigen Finanzbeamten.

      Für 2015 und 2016 gab es noch keinen Mindestverspätungszuschlag. Falls Sie für diese Jahre ebenfalls zur Abgabe verpflichtet waren, liegt ein Verspätungszuschlag gleichfalls im Ermessen des Finanzamtes.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  57. Pascal A.

    Hallo
    Ich habe noch meine Steuererklärung aus 2017 abzugeben – was mir bis gestern nicht bewusst war. In diesem Jahr hatte ich einen Arbeitgeberwechsel. Hier Stand auf meiner Lohnsteuerjahresbescheinigung der Großbuchstabe S. Soweit ich mich informiert habe, bin ich für das Jahr 2017 verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Einen Erinnerung vom Finanzamt habe ich jedoch nicht erhalten, dass diese abzugeben ist. Für das Jahr erwarte ich eine Rückzahlung.

    Zu mir noch eine Info: Bis 2018 war ich als Arbeitnehmer der Steuerklasse I nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

    Drohen mir jetzt hier irgendwelche Konsequenzen? Wenn ja, welche?

    Vielen Dank
    Pascal A.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Pascal,

      wenn Sie eine Steuererklärung hätten abgeben müssen, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag erheben. Sind Sie nicht zur Abgabe verpflichtet, können Sie die Steuererklärung für 2017 noch bis 31.12.2021 bei Ihrem Finanzamt freiwillig abgeben.

      In § 152 AO wurde für die Steuerjahre ab 2018 genau geregelt, wann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag zwingend erheben muss. Diese Regelung gilt noch nicht für 2017, trotzdem kann das Finanzamt bzw. der Sachbearbeiter auch hier einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn Sie zur Abgabe verpflichtet gewesen wären.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph

  58. Marko Đorđević

    Hallo,

    ich hätte eine Frage.
    Ich bin Slowenischer Staatsbürger und Resident , will mir aber mein in Deutschland versteuerten Lohn aus den Jahren 2018 und 2019 in Deutschland über die Einkommenssteuer wiederholen, ich kenne mich aber mit den Papieren gar nicht aus.

    So viel ich verstanden habe, muss ich eine komplette freiwillige Steuererklärung für die Jahre machen. Meine Frage wäre, wo finde ich die Formulare dafür, wie kann ich wissen wie viel ich ungefähr zurück bekomme und bin ich auf das Finanzamt meines Arbeitgebers angewiesen?

    Vielen Dank für ihre Hilfe,

    mit freundlichen Grüßen,

    Marko

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Marko,

      wenn Sie in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind, können Sie Ihre Steuererklärung nicht mit Lohnsteuer-kompakt.de bearbeiten.

      Die Einkommensteuererklärung kann mit unserer Software nur für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen erstellt werden.

      Ein beschränkt Steuerpflichtiger kann auf Antrag wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden. Bei der unbeschränkten Steuerpflicht können personen- und familienbezogene Steuervergünstigungen – so auch der Grundfreibetrag – gewährt werden; so als hätten Sie einen Wohnsitz in Deutschland. In der Regel führt daher die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger zu einer niedrigeren Steuer.

      Voraussetzung für den Antrag ist, dass die Einkünfte ganz oder zumindest überwiegend aus Deutschland bezogen werden und in Deutschland zu versteuern sind.

      Im Zweifelsfall wenden Sie sich für eine verbindliche Auskunft an Ihr Finanzamt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  59. Maren

    Hallo,
    ich habe dieses Jahr meine Steuererklärung für das Jahr 2018 abgegeben. Als Arbeitnehmerin der Steuerklasse I war ich zuvor nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und da sich 2018 nichts geändert hat, bin ich davon ausgegangen, dass ich auch für 2018 nicht verpflichtet war.
    Nun habe ich den Steuerbescheid erhalten mit einem Verspätungszuschlag und im Bescheid steht, dass ich 2018 von Amts wegen zur Einkommenssteuer zu veranlagen war. Darunter steht, dass ich 2017 eine Kirchensteuererstattung hatte.

    Meine Frage ist, ob eine Kirchensteuererstattung in einem Jahr dazu verpflichtet eine Steuererklärung im darauf folgenden Jahr zu machen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Maren

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Maren,

      im § 46 EStG ist genau geregelt, wann Personen, die nur Einkünfte als Arbeitnehmer erzielen, zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind. Eine detaillierte Beschreibung finden Sie in unserem Artikel „Abgabepflicht für die Steuererklärung„.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  60. Matthias

    Hallo,
    in den Jahren 2017 und 2018 haben meine Frau und ich die Steuerklassen 3 und 5 gehabt. Wir wurden nicht vom Finanzamt aufgefordert. Können wir die Steuererklärungen noch einreichen? Auch wenn die gesetzliche Frist dafür schon lange verstrichen ist? Wir würden im Normalfall in diesen Jahren dennoch eine Erstattung erwarten können.
    Freundliche Grüße
    Matthias

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Matthias,

      grundsätzlich beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist für die Abgabe von Steuererklärungen in Deutschland vier Jahre. Das bedeutet, dass Sie für das Jahr 2017 bis Ende 2021 und für das Jahr 2018 bis Ende 2022 Zeit gehabt hätten, die Steuererklärungen einzureichen.

      Da diese Frist bereits abgelaufen ist, können Sie die Steuererklärungen für die genannten Jahre nicht mehr freiwillig abgeben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  61. Franz Martinek

    Hallo, hätte eine Frage:
    Hab meine Steuererklärung für 22′ am 15.10.23 abgegeben.
    Hab aber bis zum heutigen Datum nichts mehr gehört,ob es bearbeitet wurde oder nicht.
    Was kann ich tun um zu erfahren ob es bereits bearbeitet wird oder
    würde.

  62. Elvers, Wolfgang

    Wird die Pension und die Rente zusammengerechnet und im gleichen Formular niedergeschrieben ?
    Beiträge und Spenden sind anzugeben ?

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Wolfgang,

      Ja, in der Steuererklärung werden Pension und Rente gemeinsam angegeben. Pensionen werden in der Anlage N eingetragen, während Renten in der Anlage R angegeben werden.
      Beiträge und Spenden sollten ebenfalls in der Steuererklärung angegeben werden, da diese das zu versteuernde Einkommen verringern.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  63. Peter

    Hallo.

    Die Abgabefrist für 2023 endet am 02.09.2024. Wenn ich diese Erklärung von einem Steuerberater durchführen lassen möchte, muss ich das dem Finanzamt melden, oder verlängert sich die Frist dann automatisch bis 02.06.2025?

  64. Manu

    Hallo,
    die Argumentation, dass es Steuerberatern nicht zumutbar ist, Steuererklärungen früher abzugeben, finde ich zu simpel. Eigentlich geht es doch um die Dringlichkeit der Veranlagung von Menschen und da scheinen Menschen ohne Berater über ein halbes Jahr dringlicher zu sein. Steuerberater haben 8 Stunden Arbeitszeit pro Tag, wohingegen der Steuerpflichtige ohne Berater die Erklärung zwischen Hauptberuf und Familie aus dem Ärmel schütteln muss.
    Bei mir fehlen regelmäßig Belege vor der Abgabefrist, sodass ich immer wieder um die Vorläufigkeit des Bescheides bitten und dann noch eine Ehrenrunde mit dem Nachreichen der Belege drehen muss. Ich wäre generell für eine Frist bis zum Ende des Folgejahres oder auch noch 2 Monate mehr 28.02., da zum Ende des Jahres prinzipiell Belege wie Betriebskostenabrechnungen vorliegen müssen.
    Die Dringlichkeit der Veranlagung von Menschen sollte definitiv die gleiche sein, ob mit oder ohne Berater!

    1. Thilo Rudolph

      Hallo,

      Ihre Argumente zur Fristgestaltung und zur Gleichbehandlung von Steuerpflichtigen sind nachvollziehbar. Die gesetzlich festgelegten Fristen gelten allgemein, um einheitliche Bedingungen zu schaffen. Die praktische Herausforderung bei der Beschaffung und Nachreichung von Belegen ist bekannt.

      Für eine Anpassung der Regelungen müssten gesetzliche Änderungen auf politischer Ebene beschlossen werden. In solchen Fällen können Sie sich auch an Ihren örtlichen Abgeordneten wenden, um Ihre Anliegen zur Fristgestaltung einzubringen.

      Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.

      Mit freundlichen Grüßen
      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  65. Manu

    Vielen Dank für die Rückmeldung und das Verständnis. In dem obigen Artikel hatte ich mich an der Formulierung hinsichtlich der Zumutbarkeit für Steuerexperten etwas gestoßen, da es aus meiner Sicht auch fragwürdig ist, einem selbstständigen, alleinerziehenden Vater von 3 Kindern eine deutlich kürzere Frist zuzumuten.
    Aber das muss dann eher bei Abgeordneten oder dem Ministerium angesprochen werden. Hier bei meinem Finanzamt in Schwerin wird eine Fristverlängerung eigentlich nicht mehr gewährt, was mich in diesem Jahr ziemlich aufgeregt hat.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo,

      in Ihrem Fall können Sie eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung beantragen. Wenden Sie sich dazu schriftlich an Ihr Finanzamt und schildern Sie die Verzögerung, zum Beispiel durch das Fehlen der Unterlagen für die Eigentumswohnung. Eine Verlängerung wird in der Regel gewährt, wenn der Antrag rechtzeitig und begründet gestellt wird.

      Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  66. Rudolf Burghard

    Hallo,
    ich möchte für 2023 erstmalig Aktiengewinne geltend machen. Wie weit zurück sind nicht gemeldete Aktiengewinne möglicherweise „verjährt“.

    1. Thilo Rudolph

      Hallo Rudolf,

      nicht gemeldete Aktiengewinne unterliegen der steuerlichen Festsetzungsverjährung. Diese beträgt in der Regel vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

      Bei Steuerhinterziehung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre.

      Für spezifische Fragen empfehle ich eine Beratung durch einen Steuerberater.

      Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de.

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