Feldhilfen
Wollen Sie einen gemeinsamen Antrag auf hälftige Aufteilung stellen?
Wenn die Einzelveranlagung von Ehegatten durchgeführt wird, können Sie durch einen gemeinsamen Antrag wählen, dass die folgenden Aufwendungen je zur Hälfte berücksichtigt werden:
- Sonderausgaben (und die Vorsorgeaufwendungen)
- Außergewöhnliche Belastungen ohne Behinderten- / Hinterbliebenenpauschbeträge für Kinder und ohne die Freibeträge für den Sonderbedarf sich in Berufsausbildung befindender, auswärtig untergebrachter, volljähriger Kinder
- Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerker
Wählen Sie "nein" wenn die Aufwendungen entsprechend der geleisteten Zahlungen dem Ehepartner zugeordnet werden sollen. Demjenigen, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, werden auch die Kosten in der Steuererklärung zugeordnet.
Wählen Sie dagegen "ja", werden die Aufwendungen unabhängig von der tatsächlichen Zahlung jeweils zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt.
Wollen Sie eine abweichende Aufteilung der Schulgeldzahlungen für Kinder?
Geben Sie an, ob Sie eine andere Aufteilung als 50:50 für den Höchstbetrag von 5.000 Euro pro Kind für Schulgeldzahlungen berücksichtigt werden soll.
Der Höchstbetrag wird grundsätzlich auf beide Elternteile hälftig aufgeteilt. In diesem Fall wählen Sie bitte "nein" aus.
Sie können aber auch eine beliebige andere Zuordnung wählen, indem Sie "ja" auswählen. So kann z. B. der Ehemann 100 % des Höchstbetrages für sich beanspruchen. Fügen Sie in diesem Fall Ihrer Steuererklärung einen gemeinsamen formlosen Antrag bei.
Anteil (max. 100 Prozent)
Geben Sie hier in Prozent an, zu welchem Anteil der Höchstbetrag für den Ehemann berücksichtigt werden soll.
Der Höchstbetrag wird grundsätzlich auf beide Elternteile hälftig aufgeteilt.
Sie können aber auch eine beliebige andere Zuordnung wählen. So kann z. B. der Ehemann 100 % des Höchstbetrages für sich beanspruchen. Fügen Sie in diesem Fall Ihrer Steuererklärung einen gemeinsamen formlosen Antrag bei.
Anteil (Ehefrau)
Abhängig von dem prozentualen Anteil des Ehemanns wird hier der Anteil am Höchstbetrag für die Ehefrau berechnet und angezeigt.
Der Höchstbetrag wird grundsätzlich auf beide Elternteile hälftig aufgeteilt.
Sie können aber auch eine beliebige andere Zuordnung wählen. So kann z. B. der Ehemann 100 % des Höchstbetrages für sich beanspruchen. Fügen Sie in diesem Fall Ihrer Steuererklärung einen gemeinsamen formlosen Antrag bei.
Anteil (max. 100 Prozent)
Geben Sie hier in Prozent an, zu welchem Anteil der Höchstbetrag für den Ehemann berücksichtigt werden soll.
Der Höchstbetrag wird grundsätzlich auf beide Ehegatten hälftig aufgeteilt.
Sie können aber auch eine beliebige andere Zuordnung wählen. So kann z. B. der Ehemann 100% des Höchstbetrages für sich beanspruchen. Fügen Sie in diesem Fall Ihrer Steuererklärung einen gemeinsamen formlosen Antrag.
Anteil (Ehefrau)
Abhängig von dem prozentualen Anteil des Ehemanns wird hier der Anteil am Höchstbetrag für die Ehefrau berechnet und angezeigt.
Der Höchstbetrag wird grundsätzlich auf beide Elternteile hälftig aufgeteilt.
Sie können aber auch eine beliebige andere Zuordnung wählen. So kann z. B. der Ehemann 100% des Höchstbetrages für sich beanspruchen. Fügen Sie in diesem Fall Ihrer Steuererklärung einen gemeinsamen formlosen Antrag.
Wahl der Veranlagungsart
Bei der abschließenden Wahl der Veranlagungsart wird festgelegt, welche Veranlagungsart das Finanzamt berücksichtigen soll.