Welche Steuerklasse gilt für wen?
Lohnsteuerklasse I:
- gilt für Ledige, Verwitwete, Geschiedene, dauerhaft getrennt lebende Ehepaare und Verheiratete mit im Ausland lebendem Ehepartner
Lohnsteuerklasse II:
Lohnsteuerklasse III:
- gilt für Verheiratete, deren Ehepartner entweder nicht erwerbstätig ist oder als Arbeitnehmer der Steuerklasse V angehört
- gilt für Verheiratete, deren Ehepartner in einem EU-Land lebt
- gilt für Verwitwete im ersten Jahr nach dem Tod des verstorbenen Ehegatten
Lohnsteuerklasse IV:
- gilt für Verheiratete Ehepartner, die zusammen leben und beide unbeschränkt steuerpflichtig sind. Diese Steuerklasse ist am günstigsten für Ehepartner, die ungefähr gleich viel verdienen.
- Die Steuerklassen-Kombination IV/IV lohnt sich vor allem, wenn beide Ehepartner ungefähr gleich viel verdienen.
- Bei der Steuerklassen-Kombination IV mit Faktor werden von vornherein Freibeträge in der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt. Dadurch ist die Differenz zwischen gezahlter Lohnsteuer und tatsächlicher Steuerschuld am Jahresende geringer.
Lohnsteuerklasse V:
- Verheiratete, wenn der andere Ehepartner in Steuerklasse III ist. (Vorausgesetzt die Ehepartner leben zusammen)
Lohnsteuerklasse VI:
- Alleinstehende und Verheiratete mit einem weiteren Beschäftigungsverhältnis, wenn keine Lohnsteuerkarte des Finanzamts vorliegt.
Welche Steuerklasse gilt für wen?
Was ist das Faktorverfahren inSteuerklasse IV?
Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Arbeitnehmer-Ehegatten auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Das Faktorverfahren sieht vor, dass Ehepartner eine Besteuerung entsprechend des Anteils beantragen können, den sie zum Familieneinkommen beitragen.
Der Antrag kann beim Finanzamt formlos oder in Verbindung mit dem förmlichen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags gestellt werden. Dabei sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2013 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben.
Das Finanzamt berechnet danach den Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung und trägt ihn jeweils zur Steuerklasse IV ein. Der Faktor wird wie folgt berechnet: voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren ("Y") geteilt durch die Summe der Lohnsteuer für die Arbeitnehmer-Ehegatten gemäß Steuerklasse IV ("X").
Wie bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V sind die Arbeitnehmer-Ehegatten auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.
Was ist das Faktorverfahren inSteuerklasse IV?
Wie kann ich meine Steuerklasse wechseln?
Anträge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Die Steuerklasse ist eines der für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Lohnsteuerabzugsmerkmale.
Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens im Laufe des Jahres kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum 30. November, beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres ein Ehegatte keinen Arbeitslohn mehr bezieht (z. B. Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis) oder verstirbt, kann das Wohnsitzfinanzamt bis zum 30. November auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen oder das Faktorverfahren anwenden. Das Gleiche gilt, wenn ein Ehegatte nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder Arbeitslohn bezieht, nach einer Elternzeit das Dienstverhältnis wieder aufnimmt oder wenn sich die Ehegatten im Laufe des Jahres auf Dauer trennen.
Der Antrag ist von beiden Ehegatten gemeinsam, mit dem beim Finanzamt erhältlichen Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatte" oder in Verbindung mit der Berücksichtigung eines Freibetrags auf dem amtlichen Vordruck "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" zu beantragen.
Bei der Wahl des Faktorverfahrens sind zusätzlich die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Vorjahres aus den ersten Dienstverhältnissen beider Ehegatten anzugeben.
Wie kann ich meine Steuerklasse wechseln?
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Die Beitragsbemessungsgrenze ist im deutschen Sozialversicherungsrecht eine wichtige Rechengröße. Sie ist der Betrag, bis zu dem Arbeitsentgelt und Rente eines gesetzlich Versicherten für Beiträge der gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung herangezogen werden. Der Teil des Einkommens, der die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, bleibt für die Beitragsberechnung außer Betracht.
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) hat sich 2021 von 6.900 Euro im Monat (2020) auf 7.100 Euro im Monat erhöht. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) ist 2021 auf 6.700 Euro im Monat (2020: 6.450 Euro im Monat) gestiegen.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten 2021 folgende neue monatliche Beträge: Beitragsbemessungsgrenze (West): 8.700 Euro im Monat, Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 8.250 Euro im Monat.
Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze, ist in Deutschland eine Sozialversicherungs-Rechengröße, die bestimmt, ab welcher Höhe des regelmäßigen jährlichen Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sein muss. Der Versicherte kann sich dann entscheiden, in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze grenzt damit den Markt zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung ab und ist daher seit vielen Jahrzehnten Gegenstand gesundheitspolitischer Kontroversen. (siehe auch: Versicherungspflichtgrenze, in: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 25. April 2019, 07:29 UTC.)
Die Versicherungspflichtgrenze erhöht sich gegenüber 2020 (62.550 Euro) auf 64.350 Euro jährlich. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt allerdings nur 58.050 Euro im Jahr (2020: 56.250 Euro im Jahr).
Beitragsbemessungsgrenze |
|
West |
Ost |
|
2017 |
Allgemeine Rentenversicherung |
6.350,00 €/Monat |
5.700,00 €/Monat |
Knappschaftliche Rentenversicherung |
7.850,00 €/Monat |
7.000,00 €/Monat |
Gesetzliche Krankenversicherung |
4.350,00 €/Monat |
|
2018 |
Allgemeine Rentenversicherung |
6.500,00 €/Monat |
5.800,00 €/Monat |
Knappschaftliche Rentenversicherung |
8.000,00 €/Monat |
7.150,00 €/Monat |
Gesetzliche Krankenversicherung |
4.425,00 €/Monat |
|
2019 |
Allgemeine Rentenversicherung |
6.700,00 €/Monat |
6.150,00 €/Monat |
Knappschaftliche Rentenversicherung |
8.200,00 €/Monat |
7.600,00 €/Monat |
Gesetzliche Krankenversicherung |
4.537,50 €/Monat |
|
2020 |
Allgemeine Rentenversicherung |
6.900,00 €/Monat |
6.450,00 €/Monat |
Knappschaftliche Rentenversicherung |
8.450,00 €/Monat |
7.900,00 €/Monat |
Gesetzliche Krankenversicherung |
4.687,50 €/Monat |
|
2021 |
Allgemeine Rentenversicherung |
7.100,00 €/Monat |
6.700,00 €/Monat |
Knappschaftliche Rentenversicherung |
8.700,00 €/Monat |
8.250,00 €/Monat |
Gesetzliche Krankenversicherung |
4.837,50 €/Monat |
Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?
Was ist der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung?
Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag wurde in Deutschland zum 1. Januar 2015 in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt (§ 242 SGB V n.F.). Krankenkassen haben damit ein zusätzliches Mittel, finanzielle Engpässe auszugleichen.
Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) liegt seit dem 1.1.2021 bei 14,6 Prozent.
Zusätzlich dürfen die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt derzeit bei 1,3 Prozent. Dieser kassenindividuelle Zusatzbeitrag ist seit 1. Januar 2015 einkommensabhängig und der Beitragssatz ist nach oben nicht begrenzt.
Zwischen 2015 und 2018 mussten die Beschäftigten diesen Sonderbeitrag zu 100% aus eigener Tasche finanzieren. Seit Anfang 2019 zahlen Arbeitnehmer und Rentner im Gegensatz zu den Vorjahren nur noch die Hälfte des Zusatzbeitrags. Dieser wird also jetzt auch paritätisch – je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer – aufgeteilt.
Jede Krankenkasse ist verpflichtet, die Erhebung eines Zusatzbeitrags in deren Satzung aufzunehmen. Die Satzung kann entweder in den Geschäftsstellen der Krankenkasse oder auf der dazugehörigen Internetseite eingesehen werden. Zusätzlich müssen spätestens einen Monat vor Erhebung des zusätzlichen Beitrages sämtliche Mitglieder schriftlich informiert und auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen werden.
Was ist der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung?
Wer muss den Zuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose zahlen?
Wenn Sie keine Kinder haben und älter sind als 23 Jahre, müssen Sie seit Januar 2005 mehr Pflegeversicherung bezahlen. Der Zusatzbeitrag für Kinderlose beträgt 0,25 Prozent. Am Zuschlag von 0,25 Prozentpunkten für Kinderlose werden die Arbeitgeber nicht beteiligt (§ 55 Absatz 3 SGB XI).
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt somit für Kinderlose im Jahr 2019 1,775% (Sachsen: 2,275%).
Beitragssatz zur Pflegeversicherung 2021 |
|
Arbeitgeberanteil |
Arbeitnehmeranteil |
Zuschlag für Kinderlose |
Alle Bundesländer außer Sachsen |
1,525% |
1,525% |
0,25% |
Sachsen |
1,025% |
2,025% |
0,25% |
Den Beitragszuschlag zahlen nur Kinderlose ab 23 Jahren, nicht aber leibliche Eltern und Pflegeeltern. Das gilt auch für Adoptiv- und Stiefeltern. Adoptiv- und Stiefeltern müssen allerdings die Elternschaft übernommen und mit dem Kind in einem Haushalt gelebt haben, solange ihr Kind die Altersgrenzen für die Familienversicherung noch nicht überschritten hatte.
Manche Versicherte sind vom Zusatzbeitrag befreit, obwohl sie keine Kinder haben:
- Personen, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind
- Bezieher von Arbeitslosengeld II
- Wehr- und Zivildienstleistende
Wer muss den Zuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose zahlen?
Wie lasse ich Freibeträge oder Änderungen auf meiner Lohnsteuerkarte eintragen?
Beim monatlichen Lohnsteuerabzug werden häufig zu viel Steuern gezahlt. Wer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen hat, muss nicht bis zum Jahresende warten, ehe es dafür eine Steuererstattung gibt. Sie können diese Aufwendungen bereits während des Jahres als Lohnsteuer-Freibeträge steuermindernd berücksichtigen lassen und sich so Monat für Monat ein höheres Nettogehalt auszahlen lassen.
Mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie Lohnsteuer-Freibeträge bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen lassen, sodass der Arbeitgeber monatlich weniger Lohnsteuer einbehält.
Das bisher 6-seitige Antragsformular wurde ersetzt durch einen Hauptvordruck und Anlage-Vordrucke. Letztere brauchen nur ausgefüllt und abgegeben werden, wenn sie tatsächlich benötigt werden. Die Anlagen für Kinder, Werbungskosten und/oder Sonderausgaben müssen nur ausgefüllt und abgegeben werden, wenn sie tatsächlich benötigt werden.
In vielen Fällen brauchen Sie lediglich den 2-seitigen „Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ ausfüllen. Das ist der Fall, wenn der beantragte Freibetrag nicht höher ist als im Vorjahr oder sich nur die „Zahl der Kinderfreibeträge“ geändert hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn erstmals ein Kinderfreibetrag beantragt wird, weil ein Kind geboren wurde oder weil ein Kind nach dem 18. Lebensjahr noch in Berufsausbildung ist.
Falls bereits im Vorjahr ein Antrag gestellt wurde und sich die Steuerfreibeträge nicht verändert haben, so genügt es, im neuen Hauptvordruck die Angaben zur Person sowie den Abschnitt "Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren" auszufüllen.
Eine Lohnsteuer-Ermäßigung für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen (mit Ausnahme der Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene) und für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Verwitweten kann nur dann beantragt werden, wenn die Aufwendungen und Beträge im Kalenderjahr insgesamt höher sind als 600 Euro. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen Werbungskosten nur mit, soweit sie 1.000 Euro, bei Empfängern von Versorgungsbezügen 102 Euro, übersteigen. Sonderausgaben werden berücksichtigt, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro (bei Ehegatten/Lebenspartnern 72 Euro) übersteigen.
Hier finden Sie die wichtigsten Antragsformulare.
Wie lasse ich Freibeträge oder Änderungen auf meiner Lohnsteuerkarte eintragen?