Feldhilfen
Wohnsitz in Deutschland
Wohnsitz in Deutschland
Geben Sie hier den Zeitraum an, in dem Sie im Jahr 2024 in Deutschland ansässig waren.
Machen Sie hier bitte nur Angaben, wenn Sie im Laufe des Jahres 2024 nach Deutschland gezogen oder ins Ausland weggezogen sind.
Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Steuerjahr teilweise im Inland und teilweise im Ausland hatten, sind Sie nicht das ganze Jahr im Inland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Für die Zeit, die Sie in Deutschland gewohnt haben, sind Sie unbeschränkt steuerpflichtig.
Die ausländischen Einkünfte, die Sie außerhalb dieses Zeitraums bezogen haben und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, werden dann bei der Berechnung der Einkommensteuer (sog. Progressionsvorbehalt) besonders berücksichtigt.
Ausländische Einkünfte
Ausländische Einkünfte
Geben Sie die Summe der ausländischen Einkünfte an, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Als Einkünfte sind dabei die erhaltenen Einnahmen abzüglich der geltend gemachten Ausgaben anzugeben.
Beispiel: Sie haben von Januar bis Juli 2024 im Ausland Einkünfte als Arbeitnehmer erzielt. Für die Ermittlung der ausländischen Einkünfte ziehen Sie die tatsächlich entstandenen ausländischen Werbungskosten in voller Höhe von den ausländischen Einnahmen (hier: das ausländische Bruttoeinkommen) ab.
Die ausländischen Einkünfte werden dabei im deutschen Steuerrecht lediglich bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt, der auf Ihre steuerpflichtigen deutschen Einkünfte angewandt wird (Progressionsvorbehalt).
Die ausländischen Einkünfte sind dabei nach deutschem Steuerrecht zu ermitteln. Nach § 34d EStG setzt sich die Summe der ausländischen Einkünfte zusammen aus:
- Einkünften aus einer in einem ausländischen Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünften aus Gewerbebetrieb im Ausland,
- Einkünften aus selbständiger Arbeit, die im Ausland ausgeübt wurde,
- Einkünften aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Ausland,
- Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die im Ausland ausgeübt wurde,
- Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist,
- Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Ausland und
- Sonstigen Einkünften, die im Ausland erwirtschaftet wurden.
Die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die in einer ausländischen Währung erhaltenen Lohnzahlungen auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses - ermittelt aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerreferenzkursen, abgerundet auf volle 50 Cent - umgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 03.05.2018)
Hier finden Sie eine Übersicht über die Umrechnungskurse auf Jahresbasis für die wichtigsten ausländischen Währungen.
Gehörte Partner A eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft?
Gehörte Partner B eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft?
Geben Sie hier an, ob Sie im Jahr 2024 wesentlich an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne des § 17 EStG beteiligt waren.
Diese Angabe ist nur erforderlich, wenn Sie im Laufe des Jahres 2024 nach Deutschland zugezogen oder ins Ausland verzogen sind. In diesen Fällen kann eine sogenannte Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG relevant sein.
Wichtig: Es geht hier nicht um gewöhnliche Aktien oder börsengehandelte Wertpapiere in Ihrem Depot.
Erfasst werden nur wesentliche Beteiligungen von mindestens 1 % der Anteile, die Sie zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr gehalten haben – z. B. an einer GmbH oder vergleichbaren Kapitalgesellschaft.
Die Angabe dient der korrekten steuerlichen Erfassung etwaiger stiller Reserven bei einem Wohnsitzwechsel.
Ausländische Einkünfte
Ausländische Einkünfte
Geben Sie hier die Summe der ausländischen Einkünfte an, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben. Wenn Sie keine Einkünfte im Ausland hatten, tragen Sie hier eine "0" ein.
Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.
Diese Einkünfte sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen (sog. "Progressionsvorbehalt"). Das bedeutet, dass die Einkünfte zur Ermittlung Ihres Steuersatzes herangezogen werden, mit dem dann das steuerpflichtige Einkommen belastet wird.
Die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die in einer ausländischen Währung erhaltenen Lohnzahlungen auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses - ermittelt aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerreferenzkursen, abgerundet auf volle 50 Cent - umgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 14.12.2014)
Hier finden Sie eine Übersicht über die Umrechnungskurse auf Jahresbasis für die wichtigsten ausländischen Währungen.
... darin enthaltene ausländische Kapitalerträge
... darin enthaltene Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen
Geben Sie hier die ausländischen Kapitalerträge ein, die der Abgeltungssteuer unterliegen oder in Deutschland der Abgeltungssteuer unterliegen würden.
Für die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht und für die Anwendung der personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen ist die Höhe der Auslandseinkünfte, die während der Zeit im Ausland erzielt wurden und die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben, zu prüfen.
Die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Wird Arbeitslohn in der Währung des Tätigkeitsstaates ausgezahlt, ist er bei Zufluss nach dem von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten monatlichen Euro-Durchschnittsreferenzkurs umzurechnen (BMF-Schreiben vom 3.5.2018 ( IV B 2 - S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643).
Hier finden Sie eine Übersicht über die Umrechnungskurse auf Jahresbasis für die wichtigsten ausländischen Währungen.
... darin enthaltene außerordentliche Einkünfte
... darin enthaltene außerordentliche Einkünfte
Geben Sie die außerordentlichen Einkünfte nach §§ 34 und 34 b EStG an. Die Einkünfte dürfen nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
Zu den außerordentlichen Einkünften gehören insbesondere:
- Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten
- Veräußerungsgewinne
- Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG
Außerordentliche Einkünfte sind bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen, (sog. "Progressionsvorbehalt"). Das bedeutet, dass die Einkünfte mit einem Fünftel bei der Ermittlung Ihres Steuersatzes, aber nicht bei der Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens einbezogen werden.
Die Umrechnung von Einkünften in ausländischer Währung muss auf Monatsbasis mit dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank erfolgen. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn die in einer ausländischen Währung erhaltenen Lohnzahlungen auf Basis eines jährlichen Umrechnungskurses - ermittelt aus den monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerreferenzkursen, abgerundet auf volle 50 Cent - umgerechnet werden. (BMF-Schreiben vom 03.05.2018)
Hier finden Sie eine Übersicht über die Umrechnungskurse auf Jahresbasis für die wichtigsten ausländischen Währungen.
Wurde die unbeschränkte Steuerpflicht 2024 beendet?
Wurde die unbeschränkte Steuerpflicht 2024 beendet?
Wenn die unbeschränkte Steuerpflicht im Jahr 2024 beendet wurde (z.B. durch Wegzug aus Deutschland), dann wählen Sie "ja" aus.
Ein beschränkt Steuerpflichtiger kann auf Antrag wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden. Bei der unbeschränkten Steuerpflicht können personen- und familienbezogene Steuervergünstigungen gewährt werden.
In der Regel führt daher die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger zu einer niedrigeren Steuer.
Lag der Wohnsitz von Partner A zumindest zeitweise in einem Niedrigsteuerland?
Lag der Wohnsitz von Partner B zumindest zeitweise in einem Niedrigsteuerland?
Wählen Sie "ja", wenn Sie im Jahr 2024 nach dem Wegzug aus Deutschland zumindest zeitweise in einem Land mit niedriger Besteuerung (sogenanntes Niedrigsteuerland) gewohnt haben.
Diese Angabe ist nur erforderlich, wenn Sie im Laufe des Jahres 2024 aus Deutschland ins Ausland verzogen sind.
Wenn Sie „Ja“ angeben, prüft das Finanzamt, ob eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG vorliegt. Das kann dazu führen, dass Sie auch nach dem Wegzug bis zu 10 Jahre lang mit allen Einkünften in Deutschland einkommensteuerpflichtig bleiben – sofern es sich nicht um bestimmte ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 EStG handelt.
Was gilt als Niedrigsteuerland?
Ein Land gilt als niedrig besteuernd, wenn:
- die Einkommensteuer für einen ledigen Steuerpflichtigen mit einem fiktiven Einkommen von 77.000 Euro um mehr als ein Drittel unter dem deutschen Niveau liegt,
- oder eine Vorzugsbesteuerung (z. B. für ausländische Investoren) gewährt wird.
Ob ein Niedrigsteuerland vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall das Bundeszentralamt für Steuern iBMF-Schreiben v. 14.05.2004: Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes).
Steuerabzugsbeträge nach § 50a EStG
Solidaritätszuschlag zu den Steuerabzugsbeträgen nach § 50a EStG
Dem Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG unterliegen folgende beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ausländischer Vergütungsgläubiger (§ 49 EStG):
- Einkünfte, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen (z. B. Antrittsgelder, Honorare, Preisgelder, Vergütungen für die Teilnahme an Talkshows) sowie deren inländische Verwertung erzielt werden.
- Einkünfte aus der Überlassung von im Inland verwerteten Rechten, z. B. Lizenzen und Urheberrechte (Filmrechte, Musikrechte, Patentrechte etc.) aber auch von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten ("Knowhow").
- Einkünfte aus Aufsichtsratstätigkeiten bei inländischen Gesellschaften.
Die Schuldner der gezahlten Vergütungen sind dazu verpflichtet, Steuern einzubehalten, abzuführen und anzumelden. Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens.
Soll Partner A als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden?
Soll Partner B als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden?
Wählen Sie bitte "ja" aus, wenn Sie als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden wollen.
Um personen- und familienbezogene Steuervergünstigungen in Anspruch zu nehmen, müssen Sie die unbeschränkte Steuerpflicht beantragen.
Einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht können Sie nur stellen, wenn Sie auch Einkünfte in Deutschland erzielen. Wenn Sie im Ausland leben und weiterhin inländische Einkünfte erzielen, sind Sie beschränkt steuerpflichtig.
Haben Sie im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt, werden Sie auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn
- Ihre Einkünfte zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder
- die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte im Jahr 2024 nicht mehr als 11.784 Euro
betragen. Dieser Betrag wird je nach Ländergruppe wie folgt gekürzt:
- bei Ländern der Ländergruppe 2 um ein Viertel auf 8.838 Euro
- bei Ländern der Ländergruppe 3 um die Hälfte auf 5.892 Euro
- bei Ländern der Ländergruppe 4 um drei Viertel auf 2.946 Euro.
Die Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, sind durch eine Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörde Ihres Heimatlandes nachzuweisen. Sind Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der EWR-Staaten Liechtenstein, Norwegen oder Island und in einem dieser Staaten ansässig, verwenden Sie dazu den Vordruck "Bescheinigung EU / EWR", im Übrigen den Vordruck "Bescheinigung außerhalb EU / EWR ".
Ist Partner A Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staates?
Ist Partner B Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staates?
Wohnte Partner B 2024 in einem EU-/ EWR-Staat oder der Schweiz?
Wohnte Partner A 2024 in einem EU-/ EWR-Staat oder der Schweiz?
Wählen Sie "ja", wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates besitzen.
Diese Angabe ist relevant, wenn sich Ihr Wohnsitz im Jahr 2024 in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz befand. In diesem Fall können personen- und familienbezogene Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden, z. B.:
- Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner mit Wohnsitz in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz,
- Abzug von Versorgungs- und Ausgleichsleistungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs,
- Ehegattenbezogene Vergünstigungen (z. B. Ehegattensplitting), wenn Ihr Ehepartner in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz lebt und keine dauerhafte Trennung vorliegt.
Voraussetzung: Mindestens 90 % des gemeinsamen Einkommens müssen der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte dürfen im Jahr 2024 höchstens 23.568 Euro betragen.
Länderkürzung: Der Grenzbetrag wird abhängig vom Wohnsitzstaat wie folgt reduziert:
- um ein Viertel: z. B. Estland, Polen, Spanien, Tschechien
- um die Hälfte: z. B. Bulgarien, Rumänien
Für bestimmte Vergünstigungen ist zusätzlich eine Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde über die Besteuerung der Zahlungen erforderlich.
Hat Partner A im Ausland 2024 Einkünfte erzielt?
Wählen Sie bitte "ja" aus, wenn Sie im Jahr 2024 ausländische Einkünfte erzielten.
Die Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, sind durch eine Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörde Ihres Heimatlandes nachzuweisen. Sind Sie Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der EWR-Staaten Liechtenstein, Norwegen oder Island und in einem dieser Staaten ansässig, verwenden Sie dazu den Vordruck "Bescheinigung EU / EWR", im Übrigen den Vordruck "Bescheinigung außerhalb EU / EWR ".