Feldhilfen
Art des Investmentfonds
Wählen Sie die Art des Investmentfonds aus. Sie können zwischen folgenden Optionen wählen:
- Aktienfonds
- Mischfonds
- Immobilienfonds
- Auslands-Immobilienfonds
- Sonstige Investmentfonds
Sie können Angaben der Steuerbescheinigung Ihrer Bank (nach amtlicher Vorgabe der Finanzverwaltung) entnehmen.
Die Teilfreistellung gilt in folgender Höhe bei
- Mischfonds: 15 % Teilfreistellung
- Aktienfonds: 30 % Teilfreistellung
- Immobilienfonds: 60 % Teilfreistellung
- Immobilienfonds Ausland: 80 % Teilfreistellung
- Sonstige Fonds: 0 % Teilfreistellung
ISIN
Geben Sie bitte die Internationale 12-stellige Wertpapierkennnummer (ISIN) an, die Sie der Steuerbescheinigung Ihrer Bank entnehmen können.
Anzahl der veräußerten Anteile
Geben Sie die Anzahl der veräußerten Anteile an. Sie können Anteile mit bis zu vier Nachkommastellen angeben.
Den Wert können Sie der Steuerbescheinigung Ihrer Bank entnehmen.
Fiktive Anschaffungskosten zum 31.12.2017
Geben Sie hier Rücknahmepreis zum 31.12.2017 (ohne Zwischengewinne) an.
Den Wert können Sie auch der Steuerbescheinigung Ihrer Bank entnehmen. Wurde kein Rücknahmepreis zum 31.12.2017 festgelegt, tragen Sie den jeweiligen Börsenkurs am Stichtag 31.12.2017 ein. Dazu suchen Sie aus Ihren Unterlagen die ISIN (Internationale Wertpapier-Kennnummer) heraus und ermitteln unter www.bundesanzeiger.de die entsprechenden Werte.
Wichtig: Die fiktiven Anschaffungskosten zum 1. Januar 2018 ergeben sich grundsätzlich aus dem letzten im Kalenderjahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreis der Fondsanteile.
Veräußerungskosten
Geben Sie hier Veräußerungskosten an, die Ihnen in Verbindung mit dem Verkauf des Investmentfonds entstanden sind.
Veräußerungsgewinn/-verlust
Der Veräußerungsgewinn/-verlust wird auf volle Eurobeträge gerundet und ergibt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungs- und Veräußerungskosten.
Gewinne und Verluste aus der Veräußerung/Rückgabe von Investmentanteilen sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig. Ein Veräußerungsgewinn/-verlust unterliegt der Teilfreistellung, sofern der Fonds die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Das fiktive Veräußerungsergebnis – sowohl ein Gewinn als auch ein Verlust – für Investmentanteile, die zwischen 2009 und 2017 gekauft wurden, ist bei einem späteren Verkauf daher steuerlich relevant.
Die Steuerfreiheit für vor 2009 erworbene Fondsanteile wurde durch die Reform der Investmentbesteuerung eingeschränkt. Aus diesen Fondsanteilen sind ab 2018 erzielte Wertsteigerungen vorbehaltlich eines Freibetrages von 100.000 Euro steuerpflichtig.
Gewinne/Verluste, die auf eingetretene Wertänderungen bis Ende 2017 beruhen, unterliegen hingegen keiner Besteuerung bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen.
Ausschüttung vor Teilfreistellung
Als Ausgleich für die Steuern, die auf inländische Erträge bereits auf Fondsebene erhoben werden, und als Ausgleich für den Wegfall der Anrechenbarkeit der ausländischen Quellensteuer gibt es sogenannte "Teilfreistellungen".
Das bedeutet, dass ein gewisser Prozentsatz auf Anlegerebene steuerfrei bleibt. Für Privatanleger betragen die Teilfreistellungen abhängig von der Fondsart:
- 15 % für Mischfonds
- 30 % für Aktienfonds
- 60 % bei Immobilienfonds
- 80 % bei Immobilienfonds mit überwiegend ausländischen Immobilien
Für die Klassifikation als Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds und damit für die Höhe der Teilfreistellungen sind die Anlagebedingungen des jeweiligen Fonds im Verkaufsprospekt maßgeblich.
Beispiel: Ein Anleger ist im Jahr 2024 an einem Aktienfonds beteiligt und erhält eine Ausschüttung von 1.000 Euro. Die Freistellungsaufträge sind ausgeschöpft, sodass von den 1.000 Euro 30 % Teilfreistellung gewährt werden. Die verbleibenden 700 Euro sind steuerpflichtig und unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
Sind ausländische Steuerabzugsbeträge angerechnet worden?
Wählen Sie "ja", wenn in 2024 ausländische Steuern bereits einbehalten wurden.
Die ausländischen Steuern können auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Allerdings sind dabei mögliche Anrechnungsregelungen nach einem eventuell vorhandenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu berücksichtigen.
Investmentanteile gekauft am
Geben Sie hier an, wann Sie die Investmentanteile gekauft haben.
Als Anschaffungsdatum gilt der Tag des entgeltlichen Erwerbs oder der Überführung des Wirtschaftsgutes in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen.
Haben Sie 2024 Anteile an diesem Fonds verkauft?
Angaben zu den 2024 verkauften Investmentanteilen
Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie im Jahr 2024 Anteile an Investmentfonds verkauft haben.
Hinweis: Anteile mit unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkten sind gemäß den Vorgaben der Finanzverwaltung jeweils getrennt zu erfassen.
Fondsanteile vor dem 01.01.2018 erworben: Für Anteile, die vor dem 01.01.2018 angeschafft wurden, gilt: Der Gewinn/Verlust aus einer fiktiven Veräußerung wird von der Bank ermittelt. Maßgeblich ist der letzte im Jahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis. Die Bank hält den fiktiven Gewinn bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile vor, da dieser erst dann steuerlich wirksam wird.
Fondsanteile nach dem 31.12.2017 erworben: Für Verkäufe von Anteilen, die nach dem 31.12.2017 angeschafft wurden, gelten die Regelungen der Investmentsteuerreform 2018. Es gibt keine Sonderbehandlung wie die fiktive Veräußerung. Gewinne aus solchen Verkäufen unterliegen vollständig der Abgeltungssteuer.
Kaufpreis / Anschaffungskosten (für alle Anteilsscheine)
Geben Sie hier den Kaufpreis für alle Anteilsscheine am Kauftag an.
Fondsanteile vor dem 01.01.2018 erworben:
Anstelle der tatsächlichen Anschaffungskosten sind hier die sogenannten fiktiven Anschaffungskosten zum 1. Januar 2018 anzugeben.
Die fiktiven Anschaffungskosten entsprechen dem Rücknahmepreis, den die Fondsgesellschaft zum 31.12.2017 festgestellt hat.
Fondsanteile nach dem 31.12.2017 erworben:
Geben Sie die tatsächlichen Anschaffungskosten an. Diese umfassen:
- Den Kaufpreis der Fondsanteile.
- Nebenkosten wie Maklergebühren, Provisionen oder andere Transaktionskosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb entstanden sind.
Für die Berechnung der steuerpflichtigen Gewinne/Verluste ist die korrekte Angabe der Anschaffungskosten entscheidend. Tragen Sie diese daher sorgfältig ein, insbesondere wenn die Anteile unterschiedliche Anschaffungszeitpunkte haben.
Sind für diesen Fonds Angaben zur Vorabpauschale zu machen?
Hinweis: Negativer Basiszins - Ermittlung Vorabpauschale 2024 nicht erforderlich (Für 2024 deaktiv!)
Wählen Sie "ja", wenn mindestens einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft:
1. Sie haben 2023 Fondsanteile gekauft
Sie haben Fondsanteile über eine ausländische Bank/Broker gekauft – z. B. im März und/oder im Oktober.
Beispiel: Herr Müller kauft am 15. März 2023 Anteile an einem Aktienfonds.
2. Erträge wurden automatisch wieder angelegt (Thesaurierung)
Bei manchen Fonds werden Erträge (z. B. Zinsen oder Dividenden) nicht ausgezahlt, sondern automatisch wieder in neue Fondsanteile angelegt. Auch das zählt steuerlich als Kauf.
Beispiel: Frau Schneider besitzt Anteile an einem Fonds. Am 30. Juni 2023 legt der Fonds automatisch Erträge wieder an. Obwohl sie nichts getan hat, gilt das steuerlich als Neuerwerb.
3. Sie hatten bereits am 01.01.2023 Fondsanteile im Depot
Auch wenn Sie 2023 nichts neu gekauft haben, aber bereits Anteile am 1. Januar 2023 besaßen, müssen Sie "ja" auswählen.
Bitte geben Sie für diesen Bestand den "01.01.2023" als fiktiven Kaufzeitpunkt für die Ermittlugn der Vorabpauschale an – auch wenn Sie die Anteile schon viele Jahre vorher gekauft haben.
Beispiel: Herr Meier hat seit 2020 Fondsanteile im Depot. 2023 hat er nichts verkauft. Da er die Anteile aber das ganze Jahr besaß, ist die Vorabpauschale zu ermitteln.
Hintergrund zur Vorabpauschale:
Seit 2019 gilt für alle Investmentfonds eine Mindestbesteuerung auf nicht ausgeschüttete Erträge – die sogenannte Vorabpauschale. Sie wird rückwirkend zum 2. Januar des Folgejahres erhoben, also für das Jahr 2023 zum 2. Januar 2024.
Mehrere Käufe im Jahr?
Wenn Sie im Jahr 2023 mehrfach Fondsanteile gekauft oder automatisch wieder angelegt haben, müssen Sie jeden Vorgang einzeln erfassen.