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Was ist die Vorabpauschale?

Die sogenannte Vorabpauschale soll sicherstellen, dass eine bestimmte Mindestbesteuerung auf Anlegerebene stattfindet - auch in Fällen, in denen ein Fonds keine oder eine zu geringe Ausschüttung vornimmt. Die Höhe der Vorabpauschale bezieht sich immer auf das Vorjahr. Wenn die Anteile tatsächlich veräußert werden, werden die bis dahin versteuerten Vorabpauschalen vom Ergebnis des Veräußerungserlöses abgezogen (Veräußerungserlös minus Anschaffungsdaten minus Vorabpauschale).

Das bedeutet, dass sich ein Veräußerungsgewinn mindert (und damit auch die Steuerlast). Bei einem Veräußerungsverlust erhöht die bereits berechnete Vorabpauschale Ihren Veräußerungsverlust. Eine doppelte Besteuerung ist also ausgeschlossen.

Die Vorabpauschale wird seit Anfang 2019 erhoben und auch besteuert.

Was ist die Vorabpauschale?



Was ist die Teilfreistellung?

Bei Publikums-Investmentfonds erfolgt für bestimmte inländische Erträge eine zusätzliche Belastung durch die Körperschaftsteuer auf Fondsebene. Um diese Vorbelastung auf Fondsebene auszugleichen, werden Ausschüttungen des Fonds, die Vorabpauschale sowie Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen steuerlich teilweise freigestellt? Daher spricht man von einer "Teilfreistellung".

Die Höhe des fondsspezifischen Teilfreistellungssatzes richtet sich nach der Art des Fonds (Stand Oktober 2018):

  • 30 % bei Aktienfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51 % Aktienanteil)
  • 15 % bei Mischfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 25 % Aktienanteil)
  • 60 % bei Immobilienfonds (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51 % in Immobilien oder Immobiliengesellschaften)
  • 80 % bei Immobilienfonds mit Auslandschwerpunkt (laut Anlagebedingungen fortlaufend mind. 51 % in ausländische Immobilien oder Auslands-Immobiliengesellschaften)

Die Zuordnung eines Fonds zu einer Fondskategorie erfolgt auf Basis der Anlagepolitik durch die Fondsgesellschaft (Kapitalanlagegesellschaft). Diese teilt die Qualifizierung des Fonds (z.B. Aktien- oder Mischfonds) mit.

 

Tipp

In der Steuerbescheinigung der depotverwaltenden Banken heißt es üblicherweise: "Summe aller positiven Kapitalerträge, Gewinne und Erträge (inkl. Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach Teilfreistellung)." Anschließend werden die einzelnen Positionen näher erklärt. Anleger sollten sehr genau prüfen, ob das auch bei ihrer Steuerbescheinigung der Fall ist. Falls der Ausweis nicht erfolgt ist: Die Aufstellung über die Aktienquote, Immobilienquote etc. sollten Sie bei Ihrem beim Fondsanbieter anfordern, wenn Ihnen diese nicht bereits unaufgefordert zugegangen ist.

Oft sind diese Zahlen auch bereits im Internet bei den Geschäftsberichten veröffentlicht. Prüfen Sie, wie hoch die maßgebenden Quoten ihres Fonds sind. Beträgt zum Beispiel die Aktienquote durchgängig mehr als 50 Prozent, so ist eine Teilfreistellung von 30 Prozent vorzunehmen, die dann im Rahmen der Steuererklärung - und nicht beim Fondsanbieter oder bei der Depotbank - geltend zu machen ist. Wer dies nicht tut, zahlt mitunter zu viel Einkommensteuer auf seine Kapitalerträge.

Was ist die Teilfreistellung?



Welche Fonds sind von der Vorabpauschale betroffen?

Grundsätzlich können alle inländischen und ausländischen Investmentfonds (dazu zählen auch ETFs) von der Vorabpauschale betroffen sein.

Bei ausschüttenden Fonds wird eine eventuell vorgenommene Ausschüttung bei der Berechnung der Vorabpauschale berücksichtigt. Bei einer entsprechend hohen Ausschüttung führt dieses dazu, dass keine Vorabpauschale anfällt. Es ist also davon auszugehen, dass in der Hauptsache thesaurierende Fonds durch die Vorabpauschale betroffen sind.

Welche Fonds sind von der Vorabpauschale betroffen?



Wird die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale bei einem späteren Verkauf angerechnet?

Ja, bei einer späteren Veräußerung der Fondsanteile werden alle schon besteuerten Vorabpauschalen des Fonds anteilsbezogen vom Veräußerungserlös abgezogen.

So soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden.

Wird die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale bei einem späteren Verkauf angerechnet?



Wie hoch ist die Vorabpauschale?

Anfang Januar 2019 hat der deutsche Fiskus Investmentsparern erstmals eine Vorabpauschale für das Jahr 2018 in Rechnung gestellt. Mit ihr wurden Erträge aus thesaurierenden und teilthesaurierenden Fonds besteuert. Die Vorabpauschale ist - wirtschaftlich betrachtet - eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Daher wird sie beim Verkauf der Fondsanteile vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen.

Die Vorabpauschale orientiert sich nicht an den tatsächlich angefallenen Gewinnen, sondern berechnet sich anhand einer bestimmten Formel. Die Vorabpauschale beträgt 70 Prozent des jährlichen Basiszinses der Bundesbank multipliziert mit dem Wert des Fondsanteils zum Jahresbeginn (sog. Basisertrag). Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten Rücknahmepreis zzgl. der Ausschüttungen ergibt. Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, so gilt stattdessen der Börsen- oder Marktpreis.

Für das Jahr 2020 gab das BMF als Basiszins 0,07 Prozent bekannt, den die Deutsche Bundesbank auf den 2.1.2020 anhand der Zinsstrukturdaten errechnet hatte. 70 Prozent des Basiszinssatzes ergeben 0,049 Prozent. Hierauf kommt dann die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zum Ansatz zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Und dieser Betrag ist als Vorabpauschale zu versteuern. Der - fiktive - Zufluss erfolgte allerdings erst im Folgejahr, genau genommen am 4.1.2021. Die Zuflussregelung ergibt sich aus der gesetzlichen Bestimmung des § 18 Abs. 3 InvStG (BMF-Schreiben vom 29.1.2020, BStBl 2020 I S. 218).

Aktuell gilt zur Vorabpauschale für das Jahr 2023 Folgendes:

  • Der Basiszins vom 2.1.2023 beträgt 2,55 Prozent. 70 % des Basiszinssatzes ergeben 1,785 Prozent. Hierauf kommt dann die Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zum Ansatz zzgl. ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
  • Die Vorabpauschale gilt beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Jahres zugeflossen, also am 2.1.2024 (BMF-Schreiben vom 4.1.2023, IV C 1-S 1980-1/19/10038:007).

Wie hoch ist die Vorabpauschale?


Feldhilfen

Art des Investmentfonds

Wählen Sie die Art des Investmentfonds aus. Sie können zwischen folgenden Optionen wählen:

  • Aktienfonds
  • Mischfonds
  • Immobilienfonds
  • Auslands-Immobilienfonds
  • Sonstige Investmentfonds

Sie können Angaben der Steuerbescheinigung Ihrer Bank (nach amtlicher Vorgabe der Finanzverwaltung) entnehmen.

Die Teilfreistellung gilt in folgender Höhe bei

  • Mischfonds: 15 % Teilfreistellung
  • Aktienfonds: 30 % Teilfreistellung
  • Immobilienfonds: 60 % Teilfreistellung
  • Immobilienfonds Ausland: 80 % Teilfreistellung
  • Sonstige Fonds: 0 % Teilfreistellung

 

ISIN

Geben Sie bitte die Internationale 12-stellige Wertpapierkennnummer (ISIN) an, die Sie der Steuerbescheinigung Ihrer Bank entnehmen können.

Anzahl der veräußerten Anteile

Geben Sie die Anzahl der veräußerten Anteile an. Sie können Anteile mit bis zu vier Nachkommastellen angeben.

Den Wert können Sie der Steuerbescheinigung Ihrer Bank entnehmen.

Veräußerungspreis (für alle Anteilsscheine)

Geben Sie den Veräußerungspreis an, den Sie für den Verkauf aller Anteile des Investmentfonds erzielt haben.

Den Wert können Sie der Steuerbescheinigung Ihrer Bank entnehmen.

Fiktive Anschaffungskosten zum 31.12.2017

Geben Sie hier Rücknahmepreis zum 31.12.2017 (ohne Zwischengewinne) an.

Den Wert können Sie auch der Steuerbescheinigung Ihrer Bank entnehmen. Wurde kein Rücknahmepreis zum 31.12.2017 festgelegt, tragen Sie den jeweiligen Börsenkurs am Stichtag 31.12.2017 ein. Dazu suchen Sie aus Ihren Unterlagen die ISIN (Internationale Wertpapier-Kennnummer) heraus und ermitteln unter www.bundesanzeiger.de die entsprechenden Werte.

Wichtig: Die fiktiven Anschaffungskosten zum 1. Januar 2018 ergeben sich grundsätzlich aus dem letzten im Kalenderjahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreis der Fondsanteile.

Veräußerungskosten

Geben Sie hier Veräußerungskosten an, die Ihnen in Verbindung mit dem Verkauf des Investmentfonds entstanden sind.

Veräußerungsgewinn/-verlust

Der Veräußerungsgewinn/-verlust wird auf volle Eurobeträge gerundet und ergibt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungs- und Veräußerungskosten.

Gewinne und Verluste aus der Veräußerung/Rückgabe von Investmentanteilen sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig. Ein Veräußerungsgewinn/-verlust unterliegt der Teilfreistellung, sofern der Fonds die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Das fiktive Veräußerungsergebnis – sowohl ein Gewinn als auch ein Verlust – für Investmentanteile, die zwischen 2009 und 2017 gekauft wurden, ist bei einem späteren Verkauf daher steuerlich relevant.

Die Steuerfreiheit für vor 2009 erworbene Fondsanteile wurde durch die Reform der Investmentbesteuerung eingeschränkt. Aus diesen Fondsanteilen sind ab 2018 erzielte Wertsteigerungen vorbehaltlich eines Freibetrages von 100.000 Euro steuerpflichtig.

Gewinne/Verluste, die auf eingetretene Wertänderungen bis Ende 2017 beruhen, unterliegen hingegen keiner Besteuerung bei bestandsgeschützten Alt-Anteilen.

51 - Angerechneten ausländische Steuern

Erfassen Sie hier die angerechneten ausländischen Steuern lt. Zeile 51 Ihrer Steuerbescheinigung.

52 Anrechenbare ausländische Steuern

Erfassen Sie hier die anrechenbaren ausländischen Steuern lt. Zeile 52 Ihrer Steuerbescheinigung.

53 Fiktive ausländische Steuer

Erfassen Sie hier die fiktiven ausländische Quellensteuern lt. Zeile 53 Ihrer Steuerbescheinigung.

Ausschüttung vor Teilfreistellung

Als Ausgleich für die Steuern, die auf inländische Erträge bereits auf Fondsebene erhoben werden, und als Ausgleich für den Wegfall der Anrechenbarkeit der ausländischen Quellensteuer gibt es sogenannte "Teilfreistellungen".

Das bedeutet, dass ein gewisser Prozentsatz auf Anlegerebene steuerfrei bleibt. Für Privatanleger betragen die Teilfreistellungen abhängig von der Fondsart:

  • 15 % für Mischfonds
  • 30 % für Aktienfonds
  • 60 % bei Immobilienfonds
  • 80 % bei Immobilienfonds mit überwiegend ausländischen Immobilien

Für die Klassifikation als Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds und damit für die Höhe der Teilfreistellungen sind die Anlagebedingungen des jeweiligen Fonds im Verkaufsprospekt maßgeblich.

Beispiel: Ein Anleger ist im Jahr 2024 an einem Aktienfonds beteiligt und erhält eine Ausschüttung von 1.000 Euro. Die Freistellungsaufträge sind ausgeschöpft, sodass von den 1.000 Euro 30 % Teilfreistellung gewährt werden. Die verbleibenden 700 Euro sind steuerpflichtig und unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).

Sind ausländische Steuerabzugsbeträge angerechnet worden?

Wählen Sie "ja", wenn in 2024 ausländische Steuern bereits einbehalten wurden.

Die ausländischen Steuern können auf die deutsche Steuer angerechnet werden. Allerdings sind dabei mögliche Anrechnungsregelungen nach einem eventuell vorhandenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu berücksichtigen.

Investmentanteile gekauft am

Geben Sie hier an, wann Sie die Investmentanteile gekauft haben.

Als Anschaffungsdatum gilt der Tag des entgeltlichen Erwerbs oder der Überführung des Wirtschaftsgutes in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen.

Haben Sie 2024 Anteile an diesem Fonds verkauft?
  Angaben zu den 2024 verkauften Investmentanteilen

Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie im Jahr 2024 Anteile an Investmentfonds verkauft haben.

Hinweis: Anteile mit unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkten sind gemäß den Vorgaben der Finanzverwaltung jeweils getrennt zu erfassen.

Fondsanteile vor dem 01.01.2018 erworben: Für Anteile, die vor dem 01.01.2018 angeschafft wurden, gilt: Der Gewinn/Verlust aus einer fiktiven Veräußerung wird von der Bank ermittelt. Maßgeblich ist der letzte im Jahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis. Die Bank hält den fiktiven Gewinn bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile vor, da dieser erst dann steuerlich wirksam wird.

Fondsanteile nach dem 31.12.2017 erworben: Für Verkäufe von Anteilen, die nach dem 31.12.2017 angeschafft wurden, gelten die Regelungen der Investmentsteuerreform 2018. Es gibt keine Sonderbehandlung wie die fiktive Veräußerung. Gewinne aus solchen Verkäufen unterliegen vollständig der Abgeltungssteuer.

Kaufpreis / Anschaffungskosten (für alle Anteilsscheine)

Geben Sie hier den Kaufpreis für alle Anteilsscheine am Kauftag an.

Fondsanteile vor dem 01.01.2018 erworben:

Anstelle der tatsächlichen Anschaffungskosten sind hier die sogenannten fiktiven Anschaffungskosten zum 1. Januar 2018 anzugeben.

Die fiktiven Anschaffungskosten entsprechen dem Rücknahmepreis, den die Fondsgesellschaft zum 31.12.2017 festgestellt hat.

Fondsanteile nach dem 31.12.2017 erworben:

Geben Sie die tatsächlichen Anschaffungskosten an. Diese umfassen:

  • Den Kaufpreis der Fondsanteile.
  • Nebenkosten wie Maklergebühren, Provisionen oder andere Transaktionskosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb entstanden sind.

Für die Berechnung der steuerpflichtigen Gewinne/Verluste ist die korrekte Angabe der Anschaffungskosten entscheidend. Tragen Sie diese daher sorgfältig ein, insbesondere wenn die Anteile unterschiedliche Anschaffungszeitpunkte haben.

Sind für diesen Fonds Angaben zur Vorabpauschale zu machen?
Hinweis: Negativer Basiszins - Ermittlung Vorabpauschale 2024 nicht erforderlich (Für 2024 deaktiv!)

Wählen Sie "ja", wenn mindestens einer der folgenden Punkte auf Sie zutrifft:

1. Sie haben 2023 Fondsanteile gekauft

Sie haben Fondsanteile über eine ausländische Bank/Broker gekauft – z. B. im März und/oder im Oktober.

Beispiel: Herr Müller kauft am 15. März 2023 Anteile an einem Aktienfonds.

2. Erträge wurden automatisch wieder angelegt (Thesaurierung)

Bei manchen Fonds werden Erträge (z. B. Zinsen oder Dividenden) nicht ausgezahlt, sondern automatisch wieder in neue Fondsanteile angelegt. Auch das zählt steuerlich als Kauf.

Beispiel: Frau Schneider besitzt Anteile an einem Fonds. Am 30. Juni 2023 legt der Fonds automatisch Erträge wieder an. Obwohl sie nichts getan hat, gilt das steuerlich als Neuerwerb.

3. Sie hatten bereits am 01.01.2023 Fondsanteile im Depot

Auch wenn Sie 2023  nichts neu gekauft haben, aber bereits Anteile am 1. Januar 2023 besaßen, müssen Sie "ja" auswählen.

Bitte geben Sie für diesen Bestand den "01.01.2023" als fiktiven Kaufzeitpunkt für die Ermittlugn der Vorabpauschale an – auch wenn Sie die Anteile schon viele Jahre vorher gekauft haben.

Beispiel: Herr Meier hat seit 2020 Fondsanteile im Depot. 2023 hat er nichts verkauft. Da er die Anteile aber das ganze Jahr besaß, ist die Vorabpauschale zu ermitteln.

Hintergrund zur Vorabpauschale:
Seit 2019 gilt für alle Investmentfonds eine Mindestbesteuerung auf nicht ausgeschüttete Erträge – die sogenannte Vorabpauschale. Sie wird rückwirkend zum 2. Januar des Folgejahres erhoben, also für das Jahr 2023 zum 2. Januar 2024.

Mehrere Käufe im Jahr?
Wenn Sie im Jahr 2023 mehrfach Fondsanteile gekauft oder automatisch wieder angelegt haben, müssen Sie jeden Vorgang einzeln erfassen.


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