Software Hosted in Germany Hosted in Germany
Sicher. Schnell. Zuverlässig.  
Digitale Datenübermittlung - gem. § 87c Abgabenordnung Digitale Datenübermittlung
gem. § 87c Abgabenordnung

 

Die ganze Welt des Steuerwissens

Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Spenden für steuerbegünstigte Zwecke

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2020. Die Version die für die Steuererklärung 2020 finden Sie unter:
(2023): Spenden für steuerbegünstigte Zwecke



Welche Kulanzregeln gibt es für Spenden zugunsten von Flüchtlingen?

In Deutschland suchen zahlreiche Flüchtlinge Schutz vor Krieg und Vertreibung. Tausende engagierte Bürger, Unternehmen, Initiativen und Organisationen helfen den ankommenden Flüchtlingen mit persönlichem und finanziellem Engagement, um deren Betreuung und Versorgung sicherzustellen.

Aktuell gewährt die Finanzverwaltung zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für Flüchtlinge einige großzügige steuerliche Sonderregelungen. Sie gelten in der Zeit vom 1.8.2015 bis 31.12.2016 (BMF-Schreiben vom 22.9.2015).

  • Für Spenden auf Sonderkonten der Wohlfahrtsorganisationen genügt ein vereinfachter Spendennachweis - und zwar ohne betragsmäßige Begrenzung!
  • Begünstigt sind ausnahmsweise auch Spenden an private Spendensammler zugunsten von Flüchtlingen. Oftmals richten engagierte Bürger bei besonderen Anlässen, z. B. Geburtstag, Hochzeit, Taufe, Beerdigung, Jubiläum, Spendenkonten ein und bitten anstelle von Geschenken um Spenden.
  • Unschädlich für die Gemeinnützigkeit von Vereinen ist es, wenn diese Spendenaktionen für Flüchtlinge durchführen.
  • Unschädlich für die Gemeinnützigkeit von Vereinen ist es auch, wenn diese selber freie Finanzmittel zugunsten der Flüchtlinge spenden.
  • Wenn Arbeitnehmer auf Teile ihres Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens verzichten und der Arbeitgeber eine Zahlung auf das Spendenkonto einer anerkannten Hilfsorganisation leistet, bleibt dieser Lohnanteil steuerfrei.

(2016): Welche Kulanzregeln gibt es für Spenden zugunsten von Flüchtlingen?



Was sind Spenden zur Förderung gemeinnütziger Zwecke?

Steuerlich gleichgestellt sind die Begriffe gemeinnützige und spendenbegünstigte Zwecke. Diese Zwecke finden sich seit 2007 in der Abgabenordnung wieder und dienen als Grundlage für den Spendenabzug in der Steuererklärung. Laut § 52 Abs. 2 AO sind dies gemeinnützige Zwecke:

  • Förderung von Wissenschaft und Forschung
  • Förderung der Religion
  • Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 AO, und von Tierseuchen
  • Förderung der Jugend- und der Altenhilfe
  • Förderung von Kunst und Kultur
  • Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
  • Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
  • Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes
  • Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten
  • Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten;
  • Pflege des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer einschließlich der Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten
  • Förderung des Suchdienstes für Vermisste
  • Förderung der Rettung aus Lebensgefahr
  • Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung
  • Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  • Förderung des Tierschutzes
  • Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
  • Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz
  • Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene
  • Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen
  • Förderung des Schutzes von Ehe und Familie
  • Förderung der Kriminalprävention
  • Förderung des Sports (Schach gilt als Sport)
  • Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
  • Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports
  • allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind
  • Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

(2016): Was sind Spenden zur Förderung gemeinnütziger Zwecke?



Wie muss ich Spenden beim Finanzamt nachweisen?

Damit Ihre Spendenzahlung steuerlich Berücksichtigung finden, müssen Sie diese nachweisen. Die Zuwendungsbestätigung muss vom Empfänger der Spende als Steuernachweis nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ausgestellt sein und bestimmte notwendige Angaben enthalten.

Besonders wenn Sie kleinere Beträge spenden, ist ein vereinfachter Nachweis ausreichend. Dazu zählt zum Beispiel ein Bareinzahlungsbeleg oder Kontoauszug. Der vereinfachte Nachweis greift bei Spenden bis 200 Euro, bei Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto oder wenn Ihre Spende eine gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder religiöse Organisation erreicht, vorausgesetzt, diese hat den Überweisungsträger hergestellt und darauf sind der steuerbegünstigte Zweck und Angaben über die Körperschaftsteuerbefreiung aufgedruckt.

(2016): Wie muss ich Spenden beim Finanzamt nachweisen?



Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke?

Leisten Sie Spenden oder Mitgliedsbeiträge an Organisationen zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke, können Sie diese von der Steuer absetzen.

Wissenschaftliche Zwecke liegen dann vor, wenn die Organisation Grundlagenforschung oder angewandte Forschung betreibt oder wissenschaftliche Lehr- oder Vortragsveranstaltungen durchführt. Auch wenn die Organisation wissenschaftliche Werke herausgibt oder wissenschaftliche Sammlungen oder Bibliotheken unterhält, können Sie die Spende absetzen. Ist die Organisation, die Sie mit einer Spende bedenken wollen, selbst nicht wissenschaftlich tätig, vergibt und finanziert aber Forschungsaufträge, handelt es sich ebenfalls um eine begünstigte Organisation.

I N F O

Wissenschaftliche Zwecke verfolgen zum Beispiel: Universitäten, Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen, Berufsakademien, Forschungsinstitute, staatliche Museen oder Staatstheater.

(2016): Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke?



Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung kirchlicher Zwecke?

Leisten Sie Spenden oder Mitgliedsbeiträge an Organisationen zur Förderung kirchlicher Zwecke, können Sie diese von der Steuer absetzen. Sie fördern mit Ihrer Spende eine kirchliche Organisation, wenn deren Tätigkeit darauf abzielt, eine Religionsgemeinschaft zu fördern, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. Dazu muss die Religionsgemeinschaft bundesweit, mindestens aber in einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sein. Dabei sind nicht nur die Religionsgemeinschaft selbst, sondern auch deren Fördervereine begünstigt.

Bei den folgenden Beispielen spricht man von kirchlichen Zwecken:

  • Errichtung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern
  • Abhalten von Gottesdiensten
  • Ausbildung von Geistlichen
  • Erteilung von Religionsunterricht
  • Beerdigung und Pflege des Andenkens der Toten
  • Verwaltung des Kirchenvermögens

(2016): Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung kirchlicher Zwecke?



Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung religiöser Zwecke?

Gehen Ihre Spenden an eine Religionsgemeinschaft, die nicht in mindestens einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, kann diese aber dennoch wegen "Förderung religiöser Zwecke" steuerbegünstigt sein. Damit Sie diese Spenden und Mitgliedsbeiträge aber absetzen können, muss die Religionsgemeinschaft vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sein. Im Allgemeinen spricht man von religiösen Zwecken, wenn die Religionsgemeinschaft Fragen nach Gott, nach der Deutung der Welt, nach Lebenssinn und Wert und nach Normen sittlichen Handelns nachgeht und zu verantwortlichem Handeln in Kirche und Gesellschaft motiviert. Laut Bundesfinanzhof gleicht übrigens die Weltanschauung der Religion. Dadurch sind nicht nur religiöse, sondern auch säkulare und sogar antireligiöse Weltanschauungsgemeinschaften steuerlich begünstigt.

Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung mildtätiger Zwecke?

Leisten Sie Spenden oder Mitgliedsbeiträge an Organisationen zur Förderung mildtätiger Zwecke, können Sie diese von der Steuer absetzen. Dazu zählen Organisationen, die körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftige oder wegen ihres geringen Einkommens hilfsbedürftige Menschen unterstützen.

Solche Zwecke verfolgen beispielsweise folgende Organisationen:

  • Müttergenesungswerk
  • "Essen auf Rädern"
  • Aktion "Mensch"
  • Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V.
  • Einrichtungen für Alte, Pflegebedürftige, Behinderte, Obdachlose, Kranke oder Waisen
  • Beratungsstellen für Drogensüchtige oder
  • Behinderten-Werkstätten

(2016): Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung religiöser Zwecke?



Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung kultureller Zwecke?

Leisten Sie Spenden oder Mitgliedsbeiträge an Organisationen zur Förderung kultureller Zwecke, können Sie diese von der Steuer absetzen. Absetzbar sind Ihre Spenden, wenn sie an Organisationen oder Vereine gehen, die kulturelle Einrichtungen fördern, sowie an deren Fördervereine, z. B. an Theater, Museen, Musikschulen.

Dagegen können Sie keine Mitgliedsbeiträge absetzen, die Sie an Vereine und Einrichtungen zahlen, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.

Dazu zählen Gesang-, Musik-, Theatervereine, Vereine der Heimatpflege und Heimatkunde, der Tierzucht und Pflanzenzucht, Vereine, die traditionelles Brauchtum pflegen einschließlich Karneval, Fastnacht und Fasching sowie Amateurfunker, Modellflug- und Hundesportvereine.

(2016): Was sind Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung kultureller Zwecke?



Was kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?

Steuerlich absetzen können Sie Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Dazu zählen

  • Gemeinnützige Zwecke
  • Mildtätige Zwecke (z.B. Behindertenwerkstätten, Mahlzeitendienste oder Drogenberatungsstellen)
  • Kirchliche Zwecke
  • Politische Parteien
  • Unabhängige Wählervereinigungen
  • Gemeinnützige Vereine und Organisationen
  • öffentliche Dienststellen im Inland: z.B. Universitäten, Fachhochschulen, Forschungsinstitute, Behörden, Schulen, staatliche Museen, staatliche Krankenhäuser
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts im Inland: z.B. Stadt- und Gemeindeverwaltungen, Verbandsgemeindeverwaltungen, Länder und Bund sowie die Kirchen

Dagegen sind Spenden für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins nicht absetzbar. Spenden Sie beispielsweise die Getränke für das Vereinsfest, können Sie diese in Ihrer Steuererklärung nicht eintragen.

Um Spenden von der Steuer absetzen zu können, müssen diese ohne Gegenleistung erbracht werden. Sie können dabei nicht nur Geldspenden absetzen. Als steuerlich relevant gelten auch Sachspenden, Aufwandsspenden und Vergütungsspenden.

(2016): Was kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?



Wie viel kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?

Zu den steuerbegünstigten Zwecken gehören gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke - sowie mit Besonderheiten die Förderung von Parteien und Wählervereinigungen. Seit 2007 sind die bisher besonders geförderten kulturellen und wissenschaftlichen Zwecke Teil der gemeinnützigen Zwecke.

Zuwendungen für solche begünstigten Zwecke sind insgesamt bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar. Sofern die Zuwendungen den Höchstbetrag übersteigen, kann der übersteigende Anteil in das Folgejahr vorgetragen und dort im Rahmen des Höchstbetrages berücksichtigt werden. Dieser Spendenvortrag gilt zeitlich unbegrenzt.

Ebenso wie Spenden sind grundsätzlich auch Mitgliedsbeiträge im Rahmen des abzugsfähigen Spendenhöchstbetrages als Sonderausgaben absetzbar. Dies gilt allerdings nur für "altruistische" Zwecke und Organisationen, die keine Vorteile für die Mitglieder selbst bieten, z. B. Caritas, Lebenshilfe, DLRG. Nicht absetzbar sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die freizeitnahe gemeinnützige Zwecke mit "Eigennutz" fördern, z. B. Sportvereine, Musik- und Gesangvereine, Spielmannszüge, Theaterspielvereine, Heimatvereine, Trachtenvereine, Brauchtumsvereine, Fastnachtsvereine, Tierzucht- und Pflanzenzuchtvereine, Modellflugvereine, Hundesportvereine.

Neben Geld- können Sie auch Sachspenden steuerlich geltend machen. Wenn Sie Ihre alten Kleider einer gemeinnützigen Organisation spenden möchten, benötigen Sie von dieser eine Spendenbescheinigung, die den Marktwert und den Zustand der Kleidungsstücke auflistet.

Beispiel

Ihr steuerpflichtiger Bruttoverdienst: 45.000 Euro, abzüglich Werbungskosten: 3.000 Euro, Gesamtbetrag der Einkünfte: 42.000 Euro

Sie können Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zu 8.400 Euro (20 Prozent von 42.000 Euro) als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

(2016): Wie viel kann ich als Spenden und Mitgliedsbeiträge absetzen?



Was kann ich nicht als Spende absetzen?

Der Finanzbeamte lässt nicht jede Spende und nicht jeden Mitgliedsbeitrag als Sonderausgabe gelten.

Dazu einige Beispiele:

Der Richter verurteilt den Angeklagten, einen festen Betrag an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen. Diese "unfreiwillige" Spende kann der Verurteilte selbstverständlich nicht von der Steuer absetzen, weil sie nicht freiwillig und nicht ohne Gegenleistung erfolgt.

Mitgliedsbeiträge für den Sportverein kann der Steuerzahler nicht absetzen.

Auch Beiträge für den Karnevals-, den Heimat-, den Tierzucht- oder den Gesangsverein erkennt das Finanzamt nicht an.

Allerdings gibt es eine Neuerung: Wenn Sie einem Verein angehören, der sich im Bereich Natur, Wohlfahrt, Gender, Tier- oder Denkmalschutz engagiert, dürfen Sie sowohl Ihre Spenden als auch Ihren Mitgliedsbeitrag von der Steuer absetzen.

Nicht absetzbar sind Mitgliedsbeiträge an Vereine, die folgende Zwecke fördern: Sport, kulturelle Betätigungen zur Freizeitgestaltung (z. B. Gesang-, Musik-, Theaterverein), Heimatpflege und Heimatkunde, Tierzucht und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich Karneval, Fastnacht und Fasching, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug und Hundesport.

Beispiel

Der Verein A fördert Wissenschaft und Forschung, der Verein B fördert laut seiner Satzung daneben auch den Sport. An den Verein A sind Spenden und Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben absetzbar, bei Verein B dagegen nur Spenden, nicht aber die Mitgliedsbeiträge. Ausschlaggebend ist der Eintrag des Vereinszwecks in der Satzung, nicht die wirklichen Aktivitäten des Vereins.

(2016): Was kann ich nicht als Spende absetzen?



Was sind Aufwandsspenden?

Viele Menschen engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen und Verbänden, in Organisationen und Kirchen. Das gilt für Vorstandsmitglieder, Vereinsmitglieder, freie Mitarbeiter und sonstige Dienstleister. Sie setzen nicht nur unentgeltlich ihre Zeit und Arbeitskraft ein, sondern tragen damit zusammenhängende Aufwendungen auch noch selbst.

Solche Aufwendungen, die Ihnen im Zusammenhang mit der Tätigkeit oder der Überlassung von Gegenständen entstehen und somit dem Verein Ausgaben ersparen, werden als sog. Aufwandsspenden bezeichnet. Aufwandsspenden sind steuerlich absetzbar, wenn Sie einen Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung haben und auf die Erstattung verzichten (§ 10b Abs. 3 Satz 5-6 EStG).

Das sind die Bedingungen:

(1)  Erforderlich ist ein Aufwendungsersatzanspruch: Um auf die selbst getragenen Aufwendungen verzichten zu können, müssen Sie einen Ersatzanspruch gegenüber dem Verein haben. Dieser Ersatzanspruch muss ernsthaft eingeräumt sein und darf nicht unter der Voraussetzung vereinbart werden, dass Sie darauf verzichten. Wesentliche Indizien für die Ernsthaftigkeit sind, dass der Verein finanziell in der Lage ist, den vereinbarten Aufwandsersatz tatsächlich zu leisten, und dass die Verzichtserklärung zeitnah zur Fälligkeit des Anspruchs erfolgt.

(2)  Der Aufwendungsersatzanspruch muss rechtlich verbindlich sein: Sie müssen gegenüber dem Verein einen Rechtsanspruch auf Aufwendungsersatz haben, der es Ihnen ermöglicht, vom Verein die Erstattung Ihrer Aufwendungen zu verlangen. Wegen dieser Rechtsverbindlichkeit muss der Ersatzanspruch durch Satzung, Vertrag oder Vorstandsbeschluss eingeräumt werden. Die mündliche Zusage des Vereinsvorsitzenden, die Kosten zu erstatten, genügt jedenfalls nicht.

(3)  Sie müssen auf den Aufwendungsersatzanspruch verzichten: Dieser Verzicht muss bedingungslos sein und bei einer einmaligen Tätigkeit innerhalb von drei Monaten sowie bei einer regelmäßigen Tätigkeit innerhalb eines Jahres erklärt werden.

Bei der Aufwandsspende handelt es sich um eine (abgekürzte) Geldspende. Denn nicht der Aufwand wird gespendet, sondern der dem Aufwandsersatz entsprechende Geldbetrag. Es ist nicht nötig, dass zwischen Spender und Verein Geld fließt. In der Zuwendungsbestätigung muss also nicht der zugrunde liegende Aufwand bezeichnet werden, sondern nur der entsprechende Geldbetrag. Der Verein aber muss dies in seinen Unterlagen dokumentieren.

(2016): Was sind Aufwandsspenden?



Was sind Vergütungsspenden?

Viele Menschen engagieren sich ehrenamtlich in Vereinen und Verbänden, in Organisationen und Kirchen. Das gilt für Vorstandsmitglieder, Vereinsmitglieder, Förderer, freie Mitarbeiter und sonstige Dienstleister. Doch im Gegensatz zu Geld- und Sachspenden gibt es für die persönliche Arbeitsleistung nicht ohne weiteres eine Steuervergünstigung.

Denn die Finanzverwaltung vermutet grundsätzlich, dass ehrenamtliche Mitglieder eines Vereins unentgeltlich für den Verein tätig werden und ihre Leistungen ohne Aufwendungsersatzanspruch erbringen.

Aber diese Vermutung bzw. Unterstellung ist - so das Bundesfinanzministerium - widerlegbar (BMF-Schreiben vom 25.11.2014). Dazu aber muss bei vertraglichen Ansprüchen eine schriftliche Vereinbarung zwischen Verein und Spender vorliegen, die vor Beginn der Tätigkeit getroffen wurde. Die Arbeitsleistung ist steuerlich absetzbar, wenn Sie einen rechtswirksamen Vergütungsanspruch haben und darauf verzichten. Die Spende besteht nicht in der Arbeitsleistung, sondern in dem Verzicht auf den vereinbarten Erstattungsanspruch.

Der Vergütungsanspruch für die von Ihnen geleistete Arbeit muss ernsthaft eingeräumt sein und darf nicht unter der Voraussetzung vereinbart werden, dass Sie darauf verzichten. Auf diesen Vergütungsanspruch müssen Sie dann verzichten. Der Verzicht muss bedingungslos sein und bei einer einmaligen Tätigkeit innerhalb von drei Monaten sowie bei einer regelmäßigen Tätigkeit innerhalb eines Jahres erklärt werden.

Bei der Vergütungsspende bzw. Rückspende handelt es sich um eine (abgekürzte) Geldspende. Denn nicht der Vergütungsanspruch wird gespendet, sondern der entsprechende Geldbetrag. Es ist nicht nötig, dass zwischen Spender und Verein Geld fließt. In der Zuwendungsbestätigung muss also nicht die Vergütung und die Arbeitsleistung bezeichnet werden, sondern nur der Geldbetrag. Der Verein aber muss dies in seinen Unterlagen dokumentieren. In der Zuwendungsbestätigung ist eine "Geldzuwendung" zu bestätigen.

(2016): Was sind Vergütungsspenden?



Was versteht man unter Spenden an Empfänger im EU-/EWR-Ausland?

Früher wurden Spenden steuerrechtlich nur anerkannt, wenn der Spendenempfänger seinen Sitz in Deutschland hatte. Der Bundesfinanzhof hat auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs reagiert und entschieden, dass auch Spenden an gemeinnützige Einrichtungen, die im EU-/EWR-Ausland ihren Sitz haben, in Deutschland von der Steuer abgesetzt werden können.

Damit die Spende vom Finanzamt anerkannt wird, müssen Belege und Bescheinigungen vorgelegt werden können, und die Gemeinnützigkeit des Spendenempfängers muss ermittelbar sein.

(2016): Was versteht man unter Spenden an Empfänger im EU-/EWR-Ausland?


Feldhilfen

Organisation

Tragen Sie hier den Namen der Organisationen ein, an die Sie Spenden oder Beiträge für steuerbegünstigte Zwecke geleistet haben.

Dazu zählen u.a. Spenden für

  • Gemeinnützige Zwecke
  • Mildtätige Zwecke (z.B. Behindertenwerkstätten, Mahlzeitendienste, oder Drogenberatungsstellen) und
  • Kirchliche Zwecke

Um Spenden von der Steuer absetzen zu können, müssen diese ohne Gegenleistung erbracht werden. Sie können dabei nicht nur Geldspenden absetzen. Als steuerlich relevant gelten auch Sachspenden, Aufwandsspenden und Vergütungsspenden.

Spenden werden nur anerkannt, wenn sie durch entsprechende Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) belegt sind. Fügen Sie daher die Spendenquittungen Ihrer Einkommensteuererklärung bei. Bei Spenden unter 200 Euro kann auch der Zahlungsbeleg der Post, Sparkasse oder Bank genügen. Einen Pauschbetrag gibt es für Spenden nicht. Einige Finanzämter erkennen dennoch Spenden bis zu insgesamt 100 Euro ohne Nachweis an.

Ebenso wie Spenden sind grundsätzlich auch Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben absetzbar. Begünstigt sind allerdings nur altruistische Organisationen und Vereine, die keine Vorteile für die Mitglieder selbst bieten. Nicht absetzbar sind Mitgliedsbeiträge an Organisationen und Vereine, die folgende "freizeitnahe" gemeinnützige Zwecke fördern:

  • Sport,
  • kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, z. B. Musik- und Gesangvereine, Spielmannszüge, Theaterspielvereine,
  • Heimatpflege und Heimatkunde,
  • Tierzucht und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich Karneval, Soldaten- und Reservistenbetreuung, Amateurfunken, Modellflug und Hundesport.
EU- Ausland

Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn in den geleisteten Spenden Zuwendungen an Empfänger im EU-/EWR-Ausland enthalten sind, die nicht bereits elektronisch übermittelt wurden.

Betrag lt. Spenden-Quittung

Geben Sie hier an, in welcher Höhe Sie Spenden oder Beiträge für steuerbegünstigte Zwecke geleistet haben, für die Ihnen eine Zuwendungsbestätigung vorliegt.

Betrag lt. Betriebs-Finanzamt

Machen Sie hier nur eine Eintragung zur Höhe der Spenden oder Beiträge, wenn Ihr Betriebsfinanzamt die geleistete Spende gesondert festgestellt hat.

Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke

Summe der Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke


Focus Money

"Das übersichtliche Design passt die Darstellung optimal an PCs, Macs, Tablets und Mobilgeräte an. [...] Es gibt umfassende Steuertipps und Hilfen sowie hohe Datensicherheit."

FOCUS Money 02/2023

ComputerBild

"Die beste Alternative für Smartphone, Tablet und Browser ist Lohnsteuer kompakt."

ComputerBild 03/2022

BÖRSE Online

"Die Dateneingabe im Interview-Stil und weitere Features [...] wurden vom Pionier der Online-Steuererklärungen optimiert."

BÖRSE Online 02/2022

Focus Money
€uro am Sonntag
€uro
PC Magazin 04/2019: Sehr gut
c't Magazin
Chip
Die Welt am Sonntag
Stern
Handelsblatt
netzwelt
WirtschaftsWoche
MacWelt